Urteil
3 K 7887/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0728.3K7887.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten und vermieteten Grundstücks P M 00 im Stadtgebiet der Beklagten; die Klägerin zu 2. bewohnt eine Wohnung in dem Haus Bstraße 0, welches in nord-nordöstlicher Richtung an das Grundstück der Klägerin zu 1. angrenzt; Eigentümer ist ihr Sohn. Östlich des Grundstücks der Klägerin zu 1. und südöstlich der Wohnung der Klägerin zu 2. betreibt der Beigeladene unter der Anschrift P M 00 seine Imbisswirtschaft „W“ (vgl. www.W......de ). Die vorgenannten Objekte (östlich der Bstraße und nördlich der Straße P M) befinden sich im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 36 der Beklagten, der hierfür die Festsetzung „WR“ (Reines Wohngebiet) enthält. Der Beigeladene betreibt des Weiteren unter der Anschrift Astraße 00 eine Gaststätte. Diese liegt südlich der Straße BP M schräg gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1. und seines eigenen Imbissbetriebes. Der vorgenannte Bebauungsplan Nr. 36 weist diesbezüglich die Festsetzung „WA“ (Allgemeines Wohngebiet) aus. Die objektive Genehmigungslage der Betriebe des Beigeladenen stellt sich wie folgt dar: Unter der Anschrift P M 00 wurde ursprünglich seit dem Jahr 1958 eine ordnungsgemäß genehmigte Metzgerei betrieben. Im Jahr 1984 wurde ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt; mit Baugenehmigung vom 17. April 1984 wurde die Errichtung einer Imbissstube genehmigt. Zuvor hatte das damals zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt X unter dem 15. März 1984 (erfolglos) mitgeteilt, dass eine solche Nutzung in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO unzulässig wäre. Seit dem 1. September 2009 betreibt der Beigeladene dort eine Imbisswirtschaft mit dem Ausschank zunächst von alkoholfreien Getränken; hierfür bedurfte es damals keiner gesonderten gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Mit Baugenehmigung vom 10. April 2013 wurde ihm der Umbau und die Erweiterung einer kleinen Gaststätte genehmigt (im Rahmen des sogenannten vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach dem damaligen § 68 BauO NRW). Die ursprünglich ebenfalls beantragte Errichtung eines Biergartens (westlich an das Gebäude angrenzend) wurde im Rahmen des Verfahrens nicht weiter verfolgt und mit der vorgenannten Genehmigung auch nicht erlaubt. In der Folgezeit erteilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Beigeladenen am 20. Juni 2014 antragsgemäß die Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes mit der Betriebsart „Imbisswirtschaft mit Sitzgelegenheiten“ und dem Ausschank auch von alkoholhaltigen Getränken. Eine Außengastronomie wurde weiterhin nicht genehmigt. Als Auflagen zur Gaststättenerlaubnis wurden u.a. festgesetzt: Nr. 2: „Geräusche (lautstarkes Verhalten der Gäste, Musikdarbietung usw.), die unmittelbar von dem Gewerbebetrieb ausgehen, dürfen die in der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) festgelegten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten.“ Nr. 3: „Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören“. Nr. 22: „Die Außengastronomie ist lediglich bis 22:00 Uhr erlaubt. …“ (obwohl eine diesbezügliche Erlaubnis oder Genehmigung nicht erteilt wurde). Eine entsprechende Mitteilung dieser Erlaubnis an die Klägerinnen erfolgte nicht. Weder die Baugenehmigungen noch die Gaststättenerlaubnis sind von den Klägerinnen angefochten worden. Der Beigeladene meldete sein Gewerbe am 00.0.2014 rückwirkend zum 00.0.2014 an. Hinsichtlich der Gaststätte auf dem Grundstück Astraße 00 wurde der ursprünglichen Betreiberin der Gaststätte unter dem 00.0.1996 eine entsprechende Genehmigung erteilt, wobei vor dem Gaststätteneingang ein „Biergarten“ gelegen war. Nach einer weiteren Genehmigung vom 6. Juli 2007 wurde antragsgemäß eine auf 5 m Breite und 5 m Tiefe vor dem Eingang zur Gaststätte gelegene Außengastronomie genehmigt. Nach Übernahme der Gaststätte durch den Beigeladenen beantragte dieser am 22. Mai 2015 die Vergrößerung der Außengastronomie. Diese wurde ihm mit Genehmigung vom 22. Juli 2015 erteilt. Unter Nebenbestimmungen Nr. 9 heißt es: „Die Außengastronomie darf nur durch und mit dem gastronomischen Betrieb Astraße 50 betrieben werden.“ Betriebszeiten sollten täglich zwischen 12:00 Uhr und 22:00 Uhr sein. Unter dem 14. September 2016 erteilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes mit der Betriebsart Schankwirtschaft mit einer Außengastronomie auf dem Grundstück Astraße 50. Auch hier heißt es bei der Auflage Nr. 2., dass Geräusche die in der TA-Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürfen, in Nr. 3, dass von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Betätigungen verboten sind, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören und in Nr. 22, dass die Außengastronomie lediglich bis 22:00 Uhr erlaubt sei. Unter Nr. 23 heißt es ausdrücklich: „Eine Bewirtung von Gästen durch die Imbisswirtschaft P M 00, 00000 F, ist nicht erlaubt.“ Die vorgenannten Erlaubnisse sind von den Klägerinnen (ebenfalls) nicht angefochten worden. Der Beigeladene hat trotz der ihm bekannten Genehmigungssituation in der Vergangenheit teilweise u.a. mit dem „gemütlichen Außenbereich“ seines Imbissbetriebes „W“ geworden (vgl. Internetauftritte z.B. vom 27. Juni 2019 und vom 16. November 2018; aktuell im Juli 2020 ist diese Werbung im Internetauftritt des Beigeladenen nicht mehr enthalten). Die Öffnungszeiten enden ausweislich des aktuellen Internetauftritts um 22.00 Uhr. Nachdem sich insbesondere die Klägerin zu 1., die ursprünglich ihr Wohnhaus mit ihrem Ehemann selbst bewohnt hatte, bei dem Oberbürgermeister der Beklagten mehrfach über das Verhalten des Beigeladenen bezüglich seiner Betriebe beschwert hatte, erhob sie am 30. Oktober 2015 erstmalig Klage (3 K 7278/15). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2017 haben die anwesenden Vertreter der Beklagten ausdrücklich erklärt: „Wir werden eine umfassende Bestandsaufnahme der örtlichen Situation und deren tatsächliche und rechtliche Bewertung unter Einbeziehung der Klägerin und ihres Ehemanns vornehmen. Dabei werden wir insbesondere die Lärm- und Geruchsimmissionen in den Blick nehmen sowie die Abluft- bzw. Schornsteinproblematik, den vom Beigeladenen betrieben Partyservice sowie eine möglicherweise von dem Betrieb des Beigeladenen aus betriebene Außengastronomie auf der anderen Straßenseite im Betrieb Astraße 50. Die Prüfung wird auch eine baurechtliche Überprüfung beinhalten.“ Vor diesem Hintergrund nahm die Klägerin zu 1. ihre Klage zurück; das Klageverfahren wurde daraufhin eingestellt. Am 28. September 2018 haben die Klägerinnen auf Grund mehrerer von ihnen vorgetragener Beeinträchtigungen durch die Betriebe des Beigeladenen (erneut) Klage erhoben. Sie rügen diverse Verletzungen ihrer Nachbarrechte. Wegen der Einzelheiten wird auf die anwaltlichen Schriftsätze vom 21. September 2018, 15. Januar 2019, 13. Juni 2019, 2. Juli 2019, 29. August 2019 und 5. September 2019 verwiesen. Die Klägerinnen weisen auf weiterhin bestehende massive Beeinträchtigungen und auf fehlende bzw. nicht ausreichende Kontrollen der Beklagten hin. Die Klägerin zu 2. rügt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Juli 2020 neben den gaststättenrechtlichen Verstößen darüber hinaus (erstmalig) den Betrieb einer Fußpflege in einem der Gaststätte des Beigeladenen angrenzenden Laderaum im hinteren Bereich, lautes Hundegebell auch spätabends und nachts, Störungen durch grellen Lichteinfall des Nachts von auf dem Grundstück des Beigeladenen installierten Scheinwerfern und Geräusche einer nachts laufenden Bewässerungsanlage. Vorgelegt werden beispielhaft Auszüge aus Wochenkalendern für die Zeiten 2018 bis 2020 (7. bis 13. und 13. bis 19. Januar, 30. März bis 5. April, 15. bis 21. April, 20. bis 26. Mai, 2. bis 9. und 18. bis 24. Juni sowie 24. bis 30. Juli mit diversen handschriftlichen Eintragungen. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Beschwerden nichts unternommen. Mit Urteil vom 5. November 2019 hat das erkennende Gericht eine Klage des Beigeladenen gegen eine Zwangsgeldandrohung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 9. August 2019 wegen der Bewirtung der Außenterrasse der Gaststätte Astraße 00 durch den Betrieb „W“ abgewiesen (3 K 6446/19). Über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden. Die Klägerinnen beantragen, I.Der Beklagte wird verpflichtet, die erforderlichen und zugesagten Kontrollen und rechtlichen Schritte gegen den Betreiber der Gaststätte „W“ einzuleiten und insbesondere folgende Maßnahmen zu kontrollieren und ggf. entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen: 1. dem Gaststättenbetreiber der Gaststätte W wird untersagt, den Betrieb unter Überschreitung der Vorschriften des des Bundesimmissionsschutzgesetztes nach Beendigung der Geschäftszeiten um 22.00 Uhr, zu betreiben; 2. dem Gaststättenbetreiber jedwede Ruhestörung außerhalb der Geschäftszeiten nach 22.00 Uhr, einschließlich aller Aufräumarbeiten, zu untersagen; 3. dem Gaststättenbetreiber W“ wird untersagt, die Außengastronomie auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Gaststätte (Terrasse Astraße 00), über den genehmigten Umfang hinaus zu betreiben;hilfsweise wird dem Gaststättenbetreiber „W“ aufgegeben, die Erweiterung der Sitzplätze der Außengastronomie zurück zu nehmen und jeden über die Genehmigung hinaus gehenden Betrieb künftig zu unterlassen; 4. dem Gaststättenbetreiber wird untersagt, die Außengastronomie gegenüber dem „W“ im Geschäftslokal Astraße 00 in 00000 F aus der Gaststätte W heraus zu betreiben und die Gäste von dort aus zu bedienen bzw. mit Getränken zu versorgen; 5. dem Gaststättenbetreiber wird untersagt, den Gaststättenbetrieb unter Missachtung der für die Luftreinheit vorgeschriebenen Auflagen zu betreiben bzw. die Voraussetzungen der TA Luft bei Betrieb der der Gaststätte strengstens einzuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In tatsächlicher Hinsicht weist sie zunächst darauf hin, dass sie den Beschwerden der Klägerinnen stets nachgegangen sei. Insbesondere seien in der Vergangenheit bis heute diverse Kontrollen durchgeführt und bei entsprechendem Anlass entsprechende Verfahren eingeleitet worden. Für die Beklagte sei eine Anspruchsgrundlage für die klägerischen Begehren nicht ersichtlich. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 2. November 2018, 10. Dezember 2018, 18. Dezember 2018, 19. Dezember 2018, 28. Juni 2019, 10. Juli 2019, 6. August 2019, 21. August 2019 und 25. September 2019 verwiesen. Unter dem 20. Juli 2020 hat sie darüber hinaus zu den Ausführungen der Klägerin zu 2. in ihrem oben genannten Schriftsatz Stellung genommen und weist darauf hin, dass sie aufgrund von Beschwerden (der Klägerinnen) eingeschritten sei und dies auch weiterhin tun werde „soweit geboten und erforderlich.“ In der mündlichen Verhandlung erklärt sie (erneut), auch zukünftig bei Beschwerden in der Sache und im Rahmen von Routinekontrollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Betriebe des Beigeladenen überprüfen zu wollen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auch er tritt den Ausführungen der Klägerinnen entgegen. Unter dem 22. Juli 2020 hat er ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte den Beschwerden der Klägerinnen stets nachgegangen sei, zuletzt am 30. Juni 2020 anlässlich eines Ortstermins betreffend die Luftreinhaltungsanlage im „W“. In der mündlichen Verhandlung erklärt er, die Beklagte würde fortlaufend Kontrollen durchführen. Im Übrigen genieße der Betrieb Bestandsschutz. Bereits unter dem 15. Januar 2019 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Durchführung eines Mediationsverfahrens abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 6446/19, 3 K 7278/15, 3 K 7887/18 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 2 bis 14 zu 3 K 7887/18). Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf durch den Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. November 2018 gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Beigeladene ist mit Beschluss vom 29. Januar 2019 gemäß § 65 VwGO ordnungsgemäß beigeladen worden. Die Klage hat insgesamt (keinen) Erfolg. I. Sie ist bereits nur teilweise zulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Insbesondere liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die Klägerinnen von dem Oberbürgermeister der Beklagten als einer Behörde ein hoheitliches Einschreiten begehren. Zutreffende Klageart ist (vorrangig) eine sogenannte allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage und nicht eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO. Die Klägerinnen begehren nämlich erst in einem zweiten Schritt (vgl. Anträge zu 1. bis 5.) den Erlass von (konkreten) Verwaltungsakten i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW gegen den Beigeladenen (insbesondere gerichtet auf Untersagung bestimmter Tätigkeiten). In einem ersten Schritt (vgl. Antrag zu I., erster Satz) begehren sie zunächst die Einleitung von Ermittlungen und Kontrollen der Betriebe des Beigeladenen und im Anschluss daran abhängig von der jeweiligen Sach- und Rechtslage im Einzelfall das Ergreifen von rechtlichen Schritten sowie gegebenenfalls entsprechender Abhilfemaßnahmen oder den Erlass von Verwaltungsakten. Zunächst kann sich ein zulässiges Begehren damit nur auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Umfangs richten, mithin auf ein schlichtes Verwaltungs- oder Realhandeln. Unter Berücksichtigung des Begehrens der Klägerinnen (vgl. § 88 VwGO) kann die Klage diesbezüglich als statthafte Leistungsklage angesehen werden. Soweit die Klägerinnen unter 1. bis 5. konkret den Erlass von entsprechenden Verwaltungsakten begehren, wäre eine Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Sowohl bei der Leistungs- als auch der Verpflichtungsklage ist eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 (analog) VwGO jedoch nur gegeben, soweit die Klägerinnen ein Tätigwerden der Beklagten begehren, diesbezüglich ihnen zumindest auch sie als private Personen (dritt)schützende Normen zustehen können. Dies ist beispielsweise bezüglich der (allerdings nicht in Antragsform gefassten) gerügten nicht ordnungsgemäßen Errichtung eines Behinderten-WC im „W“ nicht der Fall. Insgesamt erscheint es allerdings nicht völlig ausgeschlossen, dass den Klägerinnen Ansprüche auf ein hoheitliches Tätigwerden des Oberbürgermeisters der Beklagten zustehen könnten. Ein Vorverfahren ist bei einer Leistungsklage generell und bei einer Verpflichtungsklage gemäß § 68 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 JustG NRW entbehrlich. Allerdings sind die Anträge zu 1. bis 5. unzulässig. Denn eine Verpflichtungsklage muss unter Beachtung der gesetzlich normierten Klagefrist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des (jeweiligen) Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Klägerinnen sich erkennbar nicht gegen einen oder mehrere ein konkretes Einschreiten ablehnende Verwaltungsakte der Beklagten wenden. Im Übrigen kann grundsätzlich von einem Rechtsschutzinteresse beider Klägerinnen auszugehen werden, da sich insbesondere auch die Klägerin zu 2. im Vorfeld der Klageerhebung mehrfach mit Bitten um ein Tätigwerden an die Beklagte gewandt hat. Allerdings ist ein solches Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des neuen Vortrags der Klägerin zu 2. im Klageverfahren (vgl. den anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Juli 2020) nicht anzuerkennen, da sich die dortigen Angaben überwiegend erstmalig auf diverse nicht ausreichend konkret bezeichnete Vorfälle aus den Jahren 2018 bis 2020 beziehen und überdies nicht in einer nachvollziehbaren Form hinsichtlich Vorfall, Datum, daraufhin erfolgte Eingabe(n) bzw. Rüge(n) bei der Beklagten und entsprechende Beantwortung bzw. Bearbeitung durch die Beklagte geschildert worden sind. Trotz des in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) obliegt den Beteiligten eines solchen Verfahrens (im Rahmen ihrer Möglichkeiten) eine eigene Verpflichtung zum Mitwirken und insbesondere bei anwaltlich vertretenen Klägern das Gebot eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachvortrages. II. Die Klage ist - soweit zulässig - insgesamt unbegründet. Der Oberbürgermeister der Beklagten kann nicht verurteilt werden, gemäß der Klagebegehren der Klägerinnen gegen den Beigeladenen tatsächlich und rechtlich (konkret) einzuschreiten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen (unter I.) begehrten Kontrollen und rechtlichen Schritte eingeleitet beziehungsweise durchgeführt werden. Maßgeblich ist zunächst bei einer auf eine (bestimmte) Tätigkeit gerichteten Leistungsklage (entsprechend einer auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Verpflichtungsklage) die Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Vorliegend ist der Oberbürgermeister der Beklagten ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Angaben in der Vergangenheit sowohl aufgrund der Eingaben der Klägerinnen gegenüber den Betrieben des Beigeladenen anlassbezogen als auch im Rahmen beschwerdeunabhängiger behördlicher Kontrollen wiederholt tätig geworden. Vgl. zum Nachbaranspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten z.B. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 - 4 A 2588/14 -, juris. Diesbezüglich kann u.a. auf die beigezogenen Beiakten, insbesondere auf Heft 2 (und dort insbesondere Blatt 173 ff. für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung im Rahmen des ersten Klageverfahrens 3 K 7278/15) Bezug genommen werden sowie auf die Gerichtsakte 3 K 7887/18 (vgl. hier die Blätter 17 ff. = 20a ff., 34 f. = 40 f., 43a ff., 87 ff = 91 ff., insbesondere 97, 100 ff. (111) und 129 f. sowie 235 f.). Die Beklagte ist damit erkennbar ihrer Erklärung in der obigen mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2017 nachgekommen. Beispielhaft kann hinsichtlich eines nicht erlaubten Betriebs eines Partyservice aus den Räumen P M 00 verwiesen werden (vgl. den fachbereichlichen Vermerk vom 17. Januar 2017 zum Widerspruch mit den Festsetzungen des Bebauungsplans) sowie auf die aktuellen Maßnahmen bezüglich des Bewirtschaftens der Außenterrasse Astraße 00 durch den Betrieb „W“ (vgl. das entsprechende Klageverfahren 3 K 6446/19) und die dortige Überprüfung der Abluftanlage im Juni 2020. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zukünftig anders zu verfahren beabsichtigt, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Eine „lückenlose“ dauernde Überprüfung der beiden Betriebe des Beigeladenen allein aufgrund der Eingaben von zwei Beteiligten (den Klägerinnen) kann bereits aus zeitlichen und personalbedingten Umständen nicht verlangt werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der seit Anfang des Jahres 2020 andauernden „Corona-Situation“, die insbesondere die mit Ordnungs- und sonstigen Überwachungsaufgaben betrauten Ämter unvermittelt vor große Herausforderungen gestellt hat und weiterhin stellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 hat die Beklagte zudem erklärt, auch weiterhin tätig zu werden (im jeweiligen Einzelfall auf Beschwerden hin und im Rahmen allgemeiner gewerberechtlicher und ordnungsbehördlicher Kontrollen). In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem (erneut) darauf hingewiesen, die genannten Betriebe des Beigeladenen weiterhin kontrollieren und überprüfen zu wollen. Des Weiteren kann ein Bürger in der Regel keinen Anspruch auf ein konkretes behördliches Tätigwerden durchsetzen, da die jeweils zuständige Behörde im Rahmen der ihr zustehenden gesetzlichen Kompetenzen (vgl. insbesondere §§ 9, 22 und 24 VwVfG NRW) und des ihr zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessens (vgl. § 40 VwVfG NRW) grundsätzlich frei entscheiden darf, ob und wie sie tätig werden will (es sei denn, eine gebundene und (auch) Dritte schützende Rechtsnorm schreibt ein bestimmtes Einschreiten verbindlich vor, sog. gebundene Verwaltung). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Auch eine Verurteilung vor dem Hintergrund einer Ermessensreduktion auf Null im Sinne einer einzigen richtigen Entscheidung ist nicht ersichtlich. Schließlich haben die Klägerinnen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen ausreichend schlüssigen Vortrag darzulegen vermocht, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte sich ausdrücklich geweigert hat bzw. dies (auch) aktuell tut, in bestimmten Fällen in welcher Form auch immer gegen Rechtsverletzungen von auch zum Schutz der Klägerinnen bestehenden Normen einzuschreiten. Vielmehr sind die Klägerinnen insbesondere hinsichtlich der gerügten nächtlichen Lichteinfälle ausgehend von dem Grundstück des Beigeladenen (Hinterhof P M 00) sowie für Bellgeräusche (eines jungen Hundes) und für den Betrieb einer Bewässerungsanlage auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme privatrechtlicher Abwehransprüche (vgl. zum Beispiel die §§ 1004 und 906 BGB) zu verweisen. Hierbei handelt es sich um typische nachbarrechtliche Streitigkeiten. Vorstehende Ausführungen gelten auch vor dem Hintergrund, dass der Betrieb „W“ in einem Reinen Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO grundsätzlich unzulässig ist. Zulässig sind hier allein Wohngebäude und bestimmte Anlagen zur Kinderbetreuung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1. und 2). Bei einem Gaststättenbetrieb wie hier handelt es sich insbesondere auch nicht um eine(n) ausnahmsweise nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zulässigen Laden, Betrieb oder Anlage. Allerdings sind die jeweiligen Genehmigungen oder Erlaubnisse, insbesondere die Baugenehmigungen, nicht angefochten worden. Inwieweit dies heute noch zulässigerweise geschehen kann und inwieweit sich der Beigeladene auf Bestandsschutz zu berufen vermag, stellt eine baurechtlich zu beurteilende Rechtsfrage dar. Vgl. beispielsweise VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2017 - 9 K 67/12 -, juris. Im Übrigen gilt: Hinsichtlich des Betriebs „W“ gilt die TA Lärm i.V.m. der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 20. Juni 2014 (Auflagen 2 und 3), wonach nach 22.00 Uhr (Beginn der geschützten Nachtzeit) besondere Lärmgrenzwerte zu beachten sind (vgl. Nr. 6.1 f und Nr. 6.4 TA Lärm) und eine Außengastronomie nicht zulässig ist. Dass und inwieweit objektiv die vorgegebenen Grenzwerte an den jeweiligen Häusern bzw. Wohnungen der Klägerinnen überschritten sind, ist weder substantiiert dargelegt worden noch ausreichend ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte nach der TA Luft. Der Beigeladene darf ferner die Gaststätte Astraße 00 nur im Rahmen der ihm erteilten Genehmigungen betreiben. Insbesondere darf er die dortige Außenterrasse nicht aus dem Betrieb „W“ über die Straße hinaus betreiben und mit Speisen und Getränken versorgen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 23 in der Gaststättenerlaubnis vom 14. September 2016). Der Betrieb der dortigen Außenterrasse unterliegt ebenfalls den jeweiligen Erlaubnissen bzw. Genehmigungen, wobei diese die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW zum Betrieb von Außengastronomien zu beachten haben dürften. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - und vom 22. Dezember 2015 - 4 A 1852/14 -, jeweils , juris; Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, nrwe.de. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO und 100 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ebenfalls den Klägerinnen aufzuerlegen, weil er einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 51 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.