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Urteil

2 K 2279/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0810.2K2279.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden HSPV NRW) im Einstellungsjahrgang 2018 und als solcher Kommissaranwärter sowie Beamter auf Widerruf. 3 Mit Bescheid vom 2. April 2020 stellte die HSPV NRW fest, dass die am 3. März 2020 von dem Kläger im Modul HS 1.1 angefertigte Klausur mit 5,0 („nicht ausreichend“) bewertet worden sei. Er habe dieses Modul und damit die ganze Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. 4 Dagegen erhob der Kläger am 3. April 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2020 aus, bei ihm sei bereits am 25. Februar 2020 unter anderem eine akute Belastungsstörung des Schlaf-Wach-Rhythmus diagnostiziert worden. Dies habe seine Leistungsfähigkeit beim Abfassen der Klausurlösung am 3. März 2020 erheblich beeinträchtigt. Er habe das entsprechende ärztliche Attest von Dr. T. aus L. -M. noch am selben Tag, den 25. Februar 2020, verschickt. Dasselbe Attest habe er am Tage darauf durch seinen Bruder, Herrn T1. F. , bei der HSPV NRW abgeben lassen. Da er bis zum Prüfungstag keine Rückmeldung seitens der HSPV NRW erhalten habe, sei er besorgt gewesen, dass ein Nichterscheinen zur Prüfung als unentschuldigtes Fernbleiben hätte bewertet werden können. Aus diesem Grunde habe er, obwohl seine Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt gewesen sei, die Prüfung angetreten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 wies die HSPV NRW den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung gab sie an, ein Prüfling habe die Pflicht, einen von ihm als Hinderungsgrund für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erkannten Umstand unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen. Dies sei nicht geschehen. Der HSPV NRW seien die von dem Kläger angeführten Unterlagen erstmals zusammen mit der Widerspruchsbegründung vom 8. April 2020 und damit verspätet zugegangen. Prüflinge - wie der Kläger –, die sich einer Prüfungssituation bewusst aussetzten, erklärten bei Klausurantritt stillschweigend ihre Prüfungsfähigkeit. Zudem habe sich der Kläger trotz seiner Kenntnis über seine gesundheitlichen Beschwerden der Prüfung gestellt. 6 Dagegen hat der Kläger am 4. Mai 2020 Klage erhoben. 7 Zur Begründung vertieft er im Kern sein bisheriges Vorbringen. Ihm seien die Gründe, die zu seiner Prüfungsunfähigkeit geführt hätten, bekannt gewesen. Daher habe er diese Gründe vor dem Prüfungstag auch bekannt gegeben. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2020 und 21. April 2020 zu verpflichten, ihm einen neuen Prüfungsversuch im Modul HS 1.1 zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die HSPV NRW wiederholt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Kern die Gründe aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. 13 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2020 und das beklagte Land mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. August 2020 zur Entscheidung übertragen hat. 17 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 18 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul HS 1.1 nicht zu. Der Bescheid vom 2. April 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 1. Nach den prüfungsrechtlichen Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (im Folgenden VAPPol II), § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA kann die streitgegenständliche Prüfung im Modul HS 1.1 nur einmal wiederholt werden. Diesen Wiederholungsversuch hat der Kläger nicht bestanden. Dass der Kläger geltend macht, seine Leistungsfähigkeit sei am Prüfungstag aus gesundheitlichen Gründen erheblich beeinträchtigt gewesen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Die diese Situation begründenden Umstände waren ihm nach seinem eigenen Vorbringen bekannt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob er das ärztliche Attest von Dr. T. vom 25. Februar 2020 tatsächlich – wie es der beigefügte Sendebericht (Blatt 7 der Gerichtsakte) vermuten lässt – der HSPV NRW noch am selben Tag um 19.05 Uhr per Telefax und am Tage darauf persönlich durch seinen Bruder hat zukommen lassen. Denn entscheidungserheblich ist, dass er sich am Prüfungstag nicht auf die aus seiner Sicht fortbestehende Prüfungsunfähigkeit berufen hat. Der Beklagte durfte mangels anderer Anhaltspunkte daher davon ausgehen, dass der Kläger am Prüfungstag auch prüfungsfähig ist. Wenn der Kläger tatsächlich prüfungsunfähig gewesen sein sollte, dann hätte es ihm obliegen, dies am Prüfungstag auch (nochmals) geltend zu machen. Dies hat aber pflichtwidrig unterlassen. Hinzu kommt, dass das ärztliche Attest vom 25. Februar 2020 auch keine hinreichende Auskunft über die Prüfungsunfähigkeit des Klägers am 3. März 2020 gibt. Attestiert wird dort (lediglich) eine akute Belastungsstörung des Schlaf- und Wach-Rhythmus sowie Konzentrationsstörungen. Hieraus können für sich gesehen keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine noch am 3. März 2020 bestehende Prüfungsunfähigkeit gezogen werden. 20 Zudem wäre der Kläger gehalten gewesen, zumindest nach dem Prüfungstag und vor der Bekanntgabe des Nichtbestehens (nochmals) auf seine am Prüfungstag bestehende Prüfungsunfähigkeit hinzuweisen. Auch dies hat er indes nicht getan. Vielmehr hat er erst die Bewertung seiner Prüfungsleistung abgewartet, um sodann am 3. April 2020 hiergegen Widerspruch einzulegen. 21 2. Der Kläger ist auch nicht wirksam von der Klausurleistung zurückgetreten. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA müssen die für den Prüfungsrücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dies gebietet im Übrigen auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Rücktritts zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits gebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen unbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Prüfling mit dem Rücktritt seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Ein Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt allein davon ab, wann der Prüfling den Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein Prüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Müssen sich bei dem Prüfling nachträglich Zweifel hinsichtlich seiner Prüfungsfähigkeit in einer zurückliegenden Prüfung einstellen, so ist er verpflichtet, sich unverzüglich Klarheit über seine damalige Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und im Falle der Bestätigung dieser Zweifel umgehend den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Diese Verpflichtung ergibt sich aufgrund der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der Prüfung, zu der gehört, dass er sich im Krankheitsfall selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 6 B 2767/06 -, juris, und vom 8. Januar 2020 – 14 B 1680/19 -, juris. 23 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch darauf, die Prüfungsleistung im Modul HS 1.1 erneut abzuleisten. Er ist nicht unverzüglich von der Prüfungsleistung zurückgetreten. Vielmehr hat er einen ganzen Monat abgewartet, um am 3. April 2020 Einwände gegen die Prüfung vom 3. März 2020 vorzutragen. Unabhängig davon, ob er das ärztliche Attest vom 25. Februar 2020 tatsächlich an die HSPV NRW übermittelt hat, hätte er nach Abgabe der Prüfungsleistung und vor Bekanntgabe der Leistungsbewertung den Rücktritt erklären können. Auch dies hat er nicht getan, sondern vielmehr zunächst die Leistungsbewertung („nicht ausreichend“) abgewartet. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. 26 Rechtsmittelbelehrung: 27 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 28 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 29 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 30 Die Berufung ist nur zuzulassen, 31 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 32 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 33 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 34 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 35 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 36 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 37 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 38 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 39 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 40 Beschluss: 41 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 42 Gründe: 43 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. 44 Rechtsmittelbelehrung: 45 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 46 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 47 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 48 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 49 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 50 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.