Beschluss
10 L 1192/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0813.10L1192.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragsteller zu dem im August 2020 und in den folgenden Monaten stattfindenden Auswahlverfahren für die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektoren zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 25. Juni 2020 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Verfahren betreffend dessen Bewerbung um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV) zuzulassen, 4 hat Erfolg; er ist zulässig und begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Der Antragsteller erstrebt mit seinem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil der verfolgte Anspruch jedenfalls teilweise erfüllt würde, wenn der Antragsteller – und sei es auch nur „vorläufig“ – am Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn teilnimmt. 7 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 –, juris, Rn. 38. 8 Ein auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielendes Antragsbegehren kann auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 1 B 1260/14 –, juris, Rn. 5, m.w.N. 10 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 11 Der Antragsteller, der sich im Amt eines Technischen Bundesbahnbetriebsinspektors mit Amtszulage, BesGr. A9+Z BBesO, befindet und der E. AG zugewiesen ist, hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 12 Ein Anordnungsgrund besteht, da der Antragsteller im Hauptsachverfahren (hier: Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Juni 2020) nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen kann, dass er am Auswahlverfahren teilnehmen kann, dessen zweite Stufe (Assessmentcenter) bis Ende August 2020 abgeschlossen sein soll. Eine nachträgliche Zulassung zum Auswahlverfahren mit dem Bewerbungsstichtag 1. Dezember 2019 scheidet wegen Zeitablaufs aus. Zwar ist mit der begehrten Zulassung zum Auswahlverfahren – jedenfalls vorübergehend – eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist aber die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig. Denn wirksamer Rechtsschutz kann im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreicht werden. Auch können die dem Antragsteller durch die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren und durch die dadurch verhinderte Chance der Übernahme in den gehobenen technischen Bundesbahndienst eintretenden Folgen nicht zugemutet werden. Schließlich wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen. 13 Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers um Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektoren durch Bescheid vom 3. Juni 2020 allein mit der Begründung abgelehnt, dass er „die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters“ nicht erfülle. Damit nimmt der Antragsgegner Bezug auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 der „Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV“ vom 10. November 2004. Danach dürfen Beamte in die nächst höhere Laufbahn nur übernommen werden, wenn sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Durch diese Regelung ist nach Ansicht des Antragsgegners die Altersgrenze des § 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) wirkungsgleich für den Aufstieg der Beamten des Bundeseisenbahnvermögens übernommen worden. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV ist Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren (für den Laufbahnaufstieg), dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der „Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV“ vom 10. November 2004 und auch nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV dürfte der am 00.00.1959 geborene Antragsteller nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Dezember 2019 und auch zum Bewerbungsstichtag (1. Dezember 2019) das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 14 Diese Höchstaltersgrenze kann der Zulassung des Antragstellers zum Auswahlverfahren aber aller Voraussicht nach nicht entgegengehalten werden. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Höchstaltersgrenze aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens oder aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV i.V.m. § 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (Eisenbahn-Laufbahnverordnung – ELV) ergibt. Nach § 1 ELV gelten für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Es erscheint zweifelhaft, ob auf die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 ELV die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV Anwendung findet, weil die §§ 35 ff. BLV den sogenannten Ausbildungsaufstieg regeln, während es nach § 20 Satz 1 ELV ausreicht, wenn Beamte auf Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrzunehmen. Aber selbst wenn für die Übernahme nach § 20 ELV die Höchstaltersgrenze aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV gelten sollte, spricht alles für die Unwirksamkeit dieser Altersgrenze, weil sie ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung das grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Das gilt erst recht bei einer Festlegung der Höchstaltersgrenze durch Verwaltungsvorschrift. 15 Zur Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis durch Rechtsverordnung (Laufbahnverordnung) hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 52 ff., unter anderem ausgeführt: 16 „Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. 17 Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist. Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehalten, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären. Es geht darum sicherzustellen, dass die wesentlichen Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet. Zugleich sollen staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden. 18 Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. 19 Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des "allgemeinen Gesetzesvorbehalts" den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. 20 Die dargelegten Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis. Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt; zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten. Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln. Ob bestimmte Regelungen in der Vergangenheit durch Rechtsverordnung erfolgt sind, ist dabei nicht entscheidend. Die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage kann sich unter einem aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders darstellen als noch vor einigen Jahren oder gar Jahrzehnten. 21 Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung. Hiernach wird jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Die Geltung dieser Grundsätze wird von Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Vorbehaltlos gewährte Grundrechte werden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht – Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang – eingeschränkt. 22 Eine Regelung, die den Lebensbereich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken. Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage.“ 23 Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe), sondern auch für den Aufstieg bzw. die Übernahme in eine höhere Laufbahn. 24 So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 – 1 WB 8/17 –, juris, Rn. 20-23. 25 Denn eine Regelung, die Beamte wegen Überschreitung einer Höchstaltersgrenze von vornherein vom Laufbahnaufstieg ausschließt, greift in deren Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein. Diese Verfassungsnorm beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist, und ebenso für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren, in dem die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn festgestellt wird. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch ist die – erfolgreiche – Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bzw. an dem Auswahlverfahren Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 74/10 –, juris, Rn. 18. 27 Soweit § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV für die Zulassung zum Auswahlverfahren eine Höchstaltersgrenze (58. Lebensjahr noch nicht vollendet) festsetzt, fehlt es hierfür an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). 28 Unabhängig von ihrer denkbaren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung stellt eine Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg einen schwerwiegenden Eingriff zumindest in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Sie schließt ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von dem Aufstieg oder der Übernahme in eine höhere Laufbahn aus und führt auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität. Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 26 Abs. 1 BBG genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat, obwohl die §§ 16-25 BBG zahlreiche Vorgaben zum Inhalt der Laufbahnverordnung enthalten. Es fehlt bereits im Ansatz an einer parlamentarischen Leitentscheidung. 29 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2019 – 6 A 1576/16 –, juris, Rn. 112 ff., wonach sogar eine gesetzliche Bestimmung, die das Ministerium dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung „Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehren in ein Beamtenverhältnis zu treffen“, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. 30 Soweit sich die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 ELV nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV, sondern – lediglich – aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 der „Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV“ vom 10. November 2004 ergibt, ist sie offensichtlich unwirksam, weil ein Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG durch Verwaltungsvorschrift dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes widerspricht. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 – 1 WB 8/17 –, juris, Rn. 19. 32 Ist nach alledem die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, mangels gesetzlicher Ermächtigung rechtswidrig, so folgt der Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Zulassung zum Auswahlverfahren (Anordnungsanspruch) aus Art. 33 Abs. 2 GG. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 34 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 –, juris, Rn. 38. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 37 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 38 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 39 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 41 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 42 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 43 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 44 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 45 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 46 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 47 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.