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Beschluss

22 L 1466/20.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0813.22L1466.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Änderung der Beschlüsse vom 29. Januar 2020 zu den Az. 22 L 9/20.A und 22 L 3319/19.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7500/19.A gegen die Abschiebungsanordnungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2019 und vom 17. Dezember 2019 (Ziffer 3 des jeweiligen Bescheides) angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der aus dem Tenor ersichtliche sinngemäße Antrag der Antragsteller hat Erfolg. 3 Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben, 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999, - 11 VR 13/98 - , juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 196. 5 Solche veränderten Umstände liegen hier vor. 6 Denn es besteht eine für die Annahme eines überwiegenden Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage hinreichende Möglichkeit, dass die Voraussetzungen für die angefochtene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr vorliegen. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand zweifelhaft, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und diese Zweifel begründen im vorliegenden Verfahren ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragsteller. 7 Es kann gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der in der Abschiebungsanordnung genannte Zielstaat (Frankreich) weiterhin für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig ist. Die ursprüngliche Zuständigkeit Frankreichs könnte mittlerweile auf die Antragsgegnerin übergegangen sein. Dies folgt aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen auf höchstens 18 Monate verlängert werden kann, durchgeführt wird. Auf einen hierdurch bewirkten Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin können sich die Antragsteller auch berufen. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 ‑ 1 C 24/15 ‑, juris; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑ und ‑ 13 A 800/15.A – sowie Urteil vom 10. März 2016 ‑ 13 A 1657/15.A ‑, sämtlich bei juris; BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 ‑ 13a B 15.50173 ‑, juris; Urteile der erkennenden Kammer vom 5. Februar 2015 ‑ 22 K 2262/14.A ‑ und vom 5. Mai 2015 ‑ 22 K 2179/15.A ‑, m.w.N., juris. 9 Im vorliegenden Fall liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Frist verstrichen sein könnte, ohne dass die Überstellung der Antragsteller durchgeführt wurde. Die sechsmonatige Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Frist begann nach diesen Maßstäben hier mit der Annahme der Übernahmeersuchen durch Frankreich mit den beiden (auf die Antragstellerin zu 1. bzw. die Antragsteller zu 2. bis 5. bezogenen) Schreiben vom 1. Oktober 2019. Sie wurde indes durch die fristgerecht gestellten Eilanträge vom 14. Oktober 2019 im Verfahren 22 L 2744/19.A (Antragstellerin zu 1.) und vom 3. Januar 2020 im Verfahren 22 L 9/20.A (Antragsteller zu 2. bis 5.) unterbrochen. In diesen Fällen wird die Überstellungsfrist nach der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes neu in Lauf gesetzt, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, Rn. 11, Beschluss vom 22. August 2016 ‑ 1 B 95.16 u.a. ‑, Rn. 8, beide juris. 11 Nach diesem Maßstab begann die Überstellungsfrist für alle Antragsteller am 31. Januar 2020 neu zu laufen. Denn an diesem Tag wurden den Antragstellern die Beschlüsse vom 29. Januar 2020 zu den Verfahren 22 L 3319/20.A (Ablehnung des Eilantrages der Antragstellerin zu 1. unter Änderung des zuvor ihr gegenüber ergangenen stattgebenden Eilbeschlusses vom 28. November 2019) und 22 L 9/20.A (Ablehnung des Eilantrages der Antragsteller zu 2. bis 5.) bekannt gegeben. 12 Ob die Überstellungsfrist sechs Monate nach dem 31. Januar 2020 (Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO sind gegenwärtig nicht ersichtlich), also mit Ablauf des 31. Juli 2020 endete, dürfte nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand davon abhängen, ob die Überstellungsfrist durch die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 27. März 2020 gegenüber der Antragstellerin zu 1. bzw. Schreiben vom 22. April 2020 gegenüber den Antragstellern zu 2. bis 5. unterbrochen wurde und erst mit dem Widerruf der Aussetzungsentscheidungen (Schreiben vom 16. Juni 2020 gegenüber der Antragstellerin zu 1. bzw. Schreiben vom 17. Juli 2020 gegenüber den Antragstellern zu 2. bis 5.) neu in Gang gesetzt wurde. 13 Zwar vermag nach Auffassung der Kammer eine – wie hier ergangene – Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Überstellungshindernissen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie jedenfalls unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zu begründen, 14 vgl. Urteile der Kammer vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, Rn. 92 ff und – 22 K 8762/18.A –, Rn. 80 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen, juris. 15 Diese Rechtsfrage bedarf jedoch einer höchstrichterlichen Klärung, die bislang noch nicht erfolgt ist. 16 Vgl. zum Streitstand die vorgenannten Urteile der Kammer. In beiden Verfahren ist die von der Kammer jeweils zugelassene Sprungrevision eingelegt worden. Die Verfahren sind nunmehr beim BVerwG unter den Az. 1 C 42.20 und 1 C 43.20 anhängig. 17 Stellt sich – wie hier – bei der Rechtsprüfung der Erfolgsaussichten eine Frage, die in der Instanzrechtsprechung divergierend beantwortet wird, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und womöglich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich - ohne Weiteres - weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden, 18 vgl. zu einer unionsrechtlich noch nicht geklärten Rechtsfrage, die voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, Rn. 18, juris. 19 Dieser Umstand ist – über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend – in die Abwägung des Bleibeinteresses des jeweiligen Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzubeziehen, 20 vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, Rn. 18, juris. 21 Nach diesem Maßstab überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn jedenfalls den Antragstellern zu 2. bis 5. ist aus besonderen individuellen Gründen die Rücküberstellung nach Frankreich mit der Folge, dass sie das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betreiben müssten, nicht zumutbar. Die Antragsteller zu 3. bis 5. sind aufgrund ihres Alters schulpflichtig, der Antragsteller zu 2. steht mit einem Alter von 17 Jahren an der Schwelle von schulischer zu beruflicher Bildung. Ein Aufenthalt in Frankreich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hätte zur Folge, dass die von den Antragstellern zu 2. bis 5. während ihres etwa einjährigen Aufenthalts in Deutschland (gerade auch schulisch) erworbenen deutschen Sprachkenntnisse sowie die bereits errungene Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse abgebrochen würden und sie sich in Frankreich, wo sie sich vor ihrer Einreise nach Deutschland nur etwa einen Monat aufhielten, mit dem Spracherwerb und der Integration von vorne beginnen müssten. Im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens wäre jedoch Deutschland für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig und sie müssten (nach Rücküberstellung in das Bundesgebiet) ihre Schul- bzw. Ausbildungslaufbahn – wiederum unter Aufgabe der dann in Frankreich erreichten Integration – in Deutschland fortsetzen. Diese Nachteile sind den Antragstellern zu 2. bis 5. aufgrund der Bedeutung der schulischen Bildung und Ausbildung für junge Menschen ihres Alters nicht zumutbar. Vor diesem Hintergrund überwiegt aus das Bleibeinteresse der Antragstellerin zu 1., der Mutter der Antragsteller zu 2. bis 5., die mit diesen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).