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Urteil

1 K 7000/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0814.1K7000.19.00
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Tenor

Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen – der Klägerin zu 1. durch das Ratsmitglied T.         , der Klägerin zu 2. durch das Ratsmitglied G.      , der Klägerin zu 3. durch das Ratsmitglied T1.       – Einsicht in die Korrespondenz und die Aktennotizen im Schriftverkehr zwischen der Stadt N.               und der O.   AG im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung der O.   AG von Juni 2018 zu gewähren, soweit inhaltlich ein Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 5 der Aufsichtsratssitzung der O.   AG von Juni 2018 besteht und soweit nicht andere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über vertrauliche Berichte und Beratungen enthalten sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 2/3 als Gesamtschuldnerinnen und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen – der Klägerin zu 1. durch das Ratsmitglied T. , der Klägerin zu 2. durch das Ratsmitglied G. , der Klägerin zu 3. durch das Ratsmitglied T1. – Einsicht in die Korrespondenz und die Aktennotizen im Schriftverkehr zwischen der Stadt N. und der O. AG im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung der O. AG von Juni 2018 zu gewähren, soweit inhaltlich ein Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 5 der Aufsichtsratssitzung der O. AG von Juni 2018 besteht und soweit nicht andere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über vertrauliche Berichte und Beratungen enthalten sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 2/3 als Gesamtschuldnerinnen und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen sind Fraktionen im Rat der Stadt N. . Sie begehren vom Beklagten die Gewährung von Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen im Zusammenhang mit der Beteiligung der O. GmbH an der T2. GmbH. Gegenstand der T2. GmbH ist die Entwicklung und Bereitstellung von Mobilitätsangeboten sowie die Herstellung von Spezialfahrzeugen für die „T3. “. Die O. GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der O. AG, an der die Stadt N. über die O. Kommunalholding – deren weitere Gesellschafter die Stadt W. und die Kreiswerke I. GmbH sind – zu (durchgerechneten) 38 % beteiligt ist. Neben dem Beklagten gehören zwei weitere Mitglieder des Rates der Stadt N. dem Aufsichtsrat der O. AG an. In der Sitzung des Aufsichtsrates der O. AG vom 7. Juni 2018 wurde der Beteiligung der O. GmbH an der T2. GmbH zugestimmt. In der Folgezeit leitete die Bezirksregierung E. auf Anregung der Klägerin zu 3. wegen der unterbliebenen vorherigen Entscheidung des Rates der Stadt N. nach § 108 Abs. 6 Satz 1 lit. a) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der fehlenden vorherigen Anzeige der Beteiligung bei der Bezirksregierung nach § 115 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b) GO NRW und der Frage der materiellen Zulässigkeit des gemeindewirtschaftlichen Tätigwerdens nach §§ 107 ff. GO NRW ein bisher nicht abgeschlossenes kommunalaufsichtsrechtliches Verfahren ein, in dem sie die Auffassung vertritt, dass die Beteiligung an der share2drive GmbH gegen geltendes Recht verstößt. Am 27. Juni 2019 teilte der Vorstand der O. AG mit, dass sich die O. GmbH von ihrer Beteiligung an der T2. GmbH trennen werde. In der Sitzung des Rates der Stadt N. vom 3. Juli 2019 gab der Beklagte einen mündlichen Bericht zu der Beteiligung an der T2. GmbH ab. Mit E-Mail an den Beklagten vom 4. Juli 2019 bat die Vorsitzende der Klägerin zu 2. darum, der Klägerin zu 2. Einsicht in die Korrespondenz nebst Aktennotizen zwischen den Aufsichtsbehörden und der Stadt N. sowie in die Korrespondenz nebst Aktennotizen zwischen der Stadt N. und der O. AG sowie in das Protokoll der Aufsichtsratssitzung der O. AG von Juni 2018 zu gewähren. Sie wies darauf hin, dass noch nicht geklärt sei, inwieweit der Vorstandsvorsitzende der O. AG für die Vorgänge verantwortlich sei, und bat um weitere Informationen zu der Vertragslaufzeit des Vertrages des Vorstandsvorsitzenden sowie zu entstandenen Kosten. Mit Schreiben des Beklagten vom 16. Juli 2019 teilte dieser mit, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht Einsicht in das Protokoll der Aufsichtsratssitzung und Einsicht in die mit der Aufsichtsratssitzung der O. AG von Juni 2018 in Zusammenhang stehende Korrespondenz nebst Aktennotizen zwischen der Stadt N. und der O. AG verlangt werde, denn diese Dokumente unterlägen der Geheimhaltungspflicht. Zudem bot der Beklagte allen weiteren im Rat der Stadt N. vertretenen Fraktionen an, im genannten Umfang Akteneinsicht zu nehmen. Abgesehen von der Klägerin zu 1. haben zwischenzeitlich alle im Rat der Stadt N. vertretenen Fraktionen Einsicht in die von dem Beklagten nach Maßgabe seines Schreibens vom 16. Juli 2019 zusammengestellten Unterlagen genommen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2019 forderten die Klägerinnen den Beklagten auf, ihnen abweichend von dessen Schreiben vom 16. Juli 2019 auch Einsicht in die mit der Aufsichtsratssitzung der O. AG von Juni 2018 in Zusammenhang stehende Korrespondenz nebst Aktennotizen zwischen der Stadt N. und der O. AG zu gewähren; lediglich hinsichtlich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung von Juni 2018 werde das Einsichtsbegehren nicht weiter verfolgt. Hierauf erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2019, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten. Der Verschwiegenheitspflicht unterlägen neben dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung auch mit solchen Sitzungen in Zusammenhang stehende Unterlagen, denn andernfalls könnten Rückschlüsse auf Inhalte von Aufsichtsratssitzungen gezogen werden, was eine Aushebelung der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten bedeutete. Mit ihrer am 23. September 2019 erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie führen an, aufklären zu wollen, wie es zum Kauf der Anteile an der T2. GmbH habe kommen können, der nunmehr rückabgewickelt werden solle. Ihnen stünde nach Maßgabe von § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe § 116 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen. Adressat der Verschwiegenheitspflicht seien die Mitglieder des Aufsichtsrates, nicht der Beklagte. Sie – die Klägerinnen – verlangten keine Berichte der Aufsichtsratsmitglieder sondern lediglich Einsicht in die Unterlagen, die der Beklagte im Zusammenhang mit der fraglichen Aufsichtsratssitzung von der O. AG, der Bezirksregierung oder Aufsichtsratsmitgliedern erhalten habe. Zudem ergebe sich aus § 394 Satz 1 AktG, dass der Beklagte im Umfang seiner nach § 113 Abs. 5 GO NRW bestehenden Berichtspflicht nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliege. Schließlich bestehe auch keine Gefahr, dass der Inhalt vertraulicher Unterlagen bekannt würde, denn Ratsmitglieder, denen Einsicht in vertrauliche Unterlägen gewährt werde, unterlägen selbst einer Verschwiegenheitspflicht. Ohne die begehrte Akteneinsicht könnten die Klägerinnen die ihnen im kommunalverfassungsrechtlichen Gefüge zugewiesene Kontrollfunktion nicht effektiv wahrnehmen. Die Klägerinnen haben zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihnen – der Klägerin zu 1. durch das Ratsmitglied T. , der Klägerin zu 2. durch das Ratsmitglied G. , der Klägerin zu 3. durch das Ratsmitglied T1. – Einsicht in die Korrespondenz und die Aktennotizen im Schriftverkehr zwischen der Stadt N. und der Bezirksregierung E. und im Schriftverkehr zwischen der Stadt N. und der O. AG zu gewähren, auch soweit diese mit der Aufsichtsratssitzung der O. AG im Juni 2018 im Zusammenhang stehen. In der mündlichen Verhandlung beantragen die Klägerinnen, den Beklagten zu verurteilen, ihnen – der Klägerin zu 1. durch das Ratsmitglied T. , der Klägerin zu 2. durch das Ratsmitglied G. , der Klägerin zu 3. durch das Ratsmitglied T1. – Einsicht in die Korrespondenz und die Aktennotizen im Schriftverkehr zwischen der Stadt N. und der O. AG zu gewähren, soweit diese mit der Aufsichtsratssitzung der O. AG im Juni 2018 betreffend den dortigen Tagesordnungspunkt 5 im Zusammenhang stehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung der O. AG im Juni 2018 stehenden Schriftverkehrs zwischen der Stadt N. und der O. AG stehe die gesellschaftsrechtlich begründete Verschwiegenheitspflicht des Beklagten dem Akteneinsichtsgesuch entgegen; insoweit werde auf die Schreiben vom 16. Juli und vom 13. August 2019 Bezug genommen. Die von den Klägerinnen angeführte Regelung des § 113 Abs. 5 GO NRW sei hier weder einschlägig, noch könne sie nach überwiegend vertretener Auffassung überhaupt eine Berichtspflicht gegenüber dem Rat oder gar Fraktionen begründen. Die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben gebotene Verschwiegenheitspflicht könne bei der Gewährung von Akteneinsicht an eine Fraktion tatsächlich nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden. Gemäß übereinstimmender Mitteilungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschied der Aufsichtsrat der O. AG bereits im Dezember 2019, den Mitgliedern des Rates der Stadt N. Einsicht in das Protokoll seiner Sitzung von Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 5 (unter dem die Entscheidung über die Beteiligung an der T2. GmbH erfolgte) zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kläger haben mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten und inhaltlich beschränkten Antrag zu erkennen gegeben, ihr Akteneinsichtsbegehren hinsichtlich des Schriftverkehrs zwischen der Stadt N. und der Bezirksregierung E. nicht weiter zu verfolgen und damit konkludent diesbezüglich die Klage zurück genommen; insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens statthaft. Die Klägerinnen sind im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Es erscheint nicht nach jeder in Betracht kommenden Sichtweise von vornherein ausgeschlossen, dass sie nach Maßgabe von § 55 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 GO NRW einen organschaftlichen Anspruch auf Gewährung der beantragten Akteneinsicht haben. Vgl. zur Zulässigkeit in einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997– 15 A 3432/94 –, juris, Rn. 13 ff.; Urteile der Kammer vom 15. September 2017 – 1 K 14162/16 – und vom 3. Mai 2019 – 1 K 3063/18 –. Weiterhin steht den Klägerinnen auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu. Sie haben ihr Akteneinsichtsbegehren vor Klageerhebung erfolglos gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Klägerin zu 2. verlangte die Gewährung der jetzt klageweise verfolgten Akteneinsicht bereits mit E-Mail ihrer Vorsitzenden an den Beklagten vom 4. Juli 2019; die Klägerinnen zu 1. und 3. begehrten jedenfalls durch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2019 erfolglos die Gewährung von Akteneinsicht. Zwar formulierten die Klägerinnen vorgerichtlich in keinem Fall ein konkret bescheidungsfähiges Akteneinsichtsbegehren, denn es fehlte jeweils an der nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW erforderlichen Benennung eines Ratsmitglieds, das die Akteneinsicht nehmen soll. Ohne die Benennung eines Ratsmitglieds kann über ein Akteneinsichtsgesuch nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW nicht abschließend entschieden werden, denn Satz 4 der genannten Vorschrift sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einem Ratsmitglied, das wegen Interessenwiderstreits (§§ 43, 31 GO NRW) von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist, Akteneinsicht nicht gewährt werden darf. Allerdings hat der Beklagte das Verlangen auf Gewährung von Akteneinsicht aus anderen Sachgründen abgelehnt, ohne sich hierbei darauf zu berufen, dass er mangels Benennung eines Ratsmitglieds nicht habe entscheiden können. Vor diesem Hintergrund erschiene es als Förmelei, die Klage aus einem von den Beteiligten vorgerichtlich nicht für relevant erachteten Aspekt für unzulässig zu erachten. In der Sache hat die Klage überwiegend im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Einsichtnahme durch die von ihnen jeweils benannten Ratsmitglieder in die Korrespondenz und die Aktennotizen im Schriftverkehr zwischen der Stadt N. und der O. AG im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung der O. AG von Juni 2018, soweit inhaltlich ein Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 5 der Aufsichtsratssitzung der O. AG von Juni 2018 besteht und soweit nicht andere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der O. AG oder andere Informationen über vertrauliche Berichte und Beratungen enthalten sind. Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW muss in Einzelfällen auf Beschluss des Rates mit der Mehrheit der Ratsmitglieder oder auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt werden. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerinnen als Fraktionen sind nach der allein in Betracht kommenden dritten Variante der Norm antragsberechtigt. Sie haben im Einzelfall, nämlich in Bezug auf von ihnen kritisch gesehene und in der Aufsichtsratssitzung der O. AG von Juni 2018 beschlossene Beteiligung an der T2. GmbH Einsicht in die Korrespondenz nebst Aktenvermerken mit der O. AG verlangt und – mit der Klageschrift – jeweils ein Ratsmitglied benannt, das Akteneinsicht nehmen soll. Anhaltspunkte dafür, dass in der Person eines der von den Klägerinnen benannten Ratsmitglieder Ausschlussgründe nach § 55 Abs. 4 Satz 4 GO NRW vorliegen könnten, sind weder vom Beklagten aufgezeigt noch sonst ersichtlich. § 55 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 GO NRW sieht im Übrigen keine besonderen materiellen Voraussetzungen für das Akteneinsichtsrecht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 – 15 A 3432/94 –, juris, Rn. 21. Aus dem systematischen Zusammenhang zu § 55 Abs. 3 GO NRW, an den Abs. 4 Satz 1 mit dem Wort „auch“ anknüpft, ergibt sich indes, dass das Akteneinsichtsrecht nach Abs. 4 Satz 1 – wie das Akteneinsichtsrecht des Rates nach Abs. 3 Satz 2 – der Kontrolle des Bürgermeisters und der ihm unterstellten Gemeindeverwaltung dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 – 15 A 3432/94 –, juris, Rn. 41; VG E. , Urteil vom 15. September 2017 – 1 K 14162/16 –, juris; Rohde, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand 1. Juni 2020, § 55 GO, Rn. 27. Durch diesen Zweck wird der gegenständliche Anwendungsbereich beider Vorschriften bestimmt. Das Akteneinsichtsrecht nach Abs. 3 Satz 2 sowie nach Abs. 4 Satz 1 erstreckt sich auf die Durchführung der Beschlüsse des Rates und der Beschlüsse der Bezirksvertretungen und Ausschüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Als Verwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Gemeinde anzusehen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen. Vgl. Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 55 GO Rn. 23; Rohde, a.a.O., § 55 GO, Rn. 27. In diesen gegenständlichen Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW fällt auch die Überwachung und konzeptionelle Steuerung der Beteiligungen einer Gemeinde, unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um Fragen der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW oder dem Rat oder seinen Ausschüssen überantworteten Angelegenheiten handelt. Die beantragte Akteneinsicht dient auch der Kontrolle der Verwaltung. Auch wenn es nach dem Gesetz nicht erforderlich ist, ein Akteneinsichtsgesuch zu begründen, haben die Klägerinnen den ohne Weiteres nachvollziehbaren Beweggrund angegeben, die Umstände aufklären zu wollen, die zu der fraglichen Beteiligung an der T2. GmbH geführt haben. Diese Entscheidung war auch Gegenstand der Sitzung des mit dem Beklagten und zwei weiteren Mitgliedern des Rates der Stadt N. besetzten Aufsichtsrates, so dass das Akteneinsichtsverlangen unproblematisch Aspekte der (Beteiligungs-)Verwaltung der Stadt N. betrifft. Das Akteneinsichtsrecht kann indes durch zumindest gleichrangige gesetzliche Regelungen über den Schutz von Daten beschränkt oder sogar ausgeschlossen sein, etwa durch das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 – 15 A 3432/94 –, juris, Rn. 21 ff. m.w.N., oder die hier in Rede stehenden gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Nach § 116 Satz 1 AktG gilt für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 93 AktG mit Ausnahme seines Absatzes 2 Satz 3 sinngemäß. Demgemäß haben Aufsichtsratsmitglieder entsprechend § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Aufsichtsratstätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Zudem verpflichtet § 116 Satz 2 AktG Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen. Gemessen hieran unterliegt die fragliche Korrespondenz nebst Aktenvermerken im Schriftverkehr der Stadt N. mit der O. AG mit Zusammenhang zu Tagesordnungspunkt 5 der Aufsichtsratssitzung von Juni 2018 grundsätzlich zunächst ohne Weiteres insgesamt der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten als Aufsichtsratsmitglied der O. AG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte – der hier selbst Mitglied des Aufsichtsrates der O. AG ist – gleichzeitig in seiner Funktion als Oberbürgermeister der Stadt N. gemäß § 63 Satz 1 GO NRW der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften ist und damit etwa auch – im Außenverhältnis – den Schriftverkehr der Gemeinde mit juristischen Personen des Privatrechts vornimmt, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Hinsichtlich der Geltung der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht macht es dabei indes keinen Unterschied, dass die Klägerinnen Einsicht in die Korrespondenz der Stadt (und damit nicht in vom Beklagten unmittelbar in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied geführte Korrespondenz) begehren. Denn die Verschwiegenheitspflicht ist zwar Ausprägung der Treuepflicht des Aufsichtsratsmitgliedes, ist aber durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sie primär das Tätigwerden außerhalb der eigentlichen Organfunktion betrifft, indem sie die Offenlegung des aufgrund der Organstellung erlangten Wissens gegenüber Dritten verbietet. Vgl. Habersack, in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Auflage, 2019, § 116, Rn. 53. Lediglich Informationen, die ohne jeden Zusammenhang mit der Organstellung erlangt worden sind, unterliegen nicht der organschaftlichen Verschwiegenheit. Habersack, aaO., § 116, Rn. 53 aE. Davon kann hier bei Korrespondenz nebst Aktenvermerken im Schriftverkehr der Stadt N. mit der O. AG mit Bezug auf die Aufsichtsratssitzung von Juni 2018 ersichtlich keine Rede sein, denn solche Dokumente stehen in einem inneren Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Stadt N. mehrere Mitglieder des Aufsichtsrates der O. AG (darunter der Beklagte) stellt. Inhaltlich unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder neben vertraulichen Beratungen (§ 116 Satz 2 AktG) auch den Aufsichtsratsmitgliedern durch ihre Tätigkeit bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§§ 93 Abs. 1 Satz 3, 116 Satz 1 AktG). Bei den Beratungen und Diskussionen des Aufsichtsrates handelt es sich regelmäßig um vertrauliche Beratungen i.S.d. § 116 Satz 2 AktG. Die Vertraulichkeit dieser Vorgänge folgt im Allgemeinen schon aus der Natur der Sache, ohne dass es entsprechender Hinweise des Mitteilenden bedarf; sie werden in weitestem Umfang von der Schweigepflicht umfasst. Habersack, aaO., § 116, Rn. 58; Spindler, Münchener Kommentar zum AktG, 5. Auflage 2019, § 93, Rn. 134 aE. So verhält es sich auch hier: Es versteht sich von selbst, dass Diskussionen, Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrates zu Fragen der strategischen Ausrichtung, wie etwa hier des Einstiegs in neue Geschäftsfelder (respektive der späteren Rückgängigmachung solcher Entscheidungen), vertraulich und in dem Bewusstsein erfolgen, dass Außenstehende keine Kenntnis von den Beratungsinhalten erlangen. Das gilt genauso für Vorgänge im bilateralen Kontakt zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied oder zwischen Aufsichtsratsmitgliedern mit Bezug zu einer Aufsichtsratssitzung, also etwa für hier auch in Rede stehende, einer Aufsichtsratssitzung nachfolgende und sich auf diese beziehende Korrespondenz. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf jede Art der Weitergabe geschützter Informationen und damit ohne Weiteres auch auf Schriftstücke, Korrespondenz, Aktenvermerke und dergleichen, die mit Bezug zu solchen vertraulichen Beratungen erstellt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht wäre sinnlos, wenn sie etwa von dem Aufsichtsratsmitglied in anderem Zusammenhang abgefasste oder diesem zugeleitete Schriftstücke und Aktenvermerke nicht erfassen würde, die Informationen über der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Vorgänge enthalten. Vgl. hierzu Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 14. Auflage 2020, § 395 Rn. 4. Allerdings hat der Aufsichtsrat der O. AG diese zunächst gegebene Vertraulichkeit später teilweise aufgehoben, indem er – wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten mitgeteilt – bereits im Dezember 2019 entschieden hat, den Mitgliedern des Rates der Stadt N. zur Schaffung von Transparenz in Bezug auf die teilweise kritisch gesehene Entscheidung über die Beteiligung an der T2. GmbH den Inhalt des Protokolls seiner Sitzung von Juni 2018 zum dortigen Tagesordnungspunkt 5 zugänglich zu machen. Vgl. zur Entscheidung des Vorstands bzw. Aufsichtsrats über eine gegebene Vertraulichkeit Spindler, aaO., § 93, Rn. 138. Hierdurch hat er zugleich gegenüber allen Mitgliedern der Klägerinnen (die jeweils Ratsmitglieder sind) in Bezug auf Tagesordnungspunkt 5 der Aufsichtsratssitzung – also hinsichtlich der Übernahme von Anteilen an der T2. GmbH – Inhalte offenbart und insoweit eine Vertraulichkeit aufgehoben, als Vorgänge in Rede stehen, die sich in diesem Kontext im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung und bei dieser zugetragen haben. In diesem Umfang ist damit gleichzeitig die Verschwiegenheitspflicht einzelner Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem durch die Offenlegung des Aufsichtsrates begünstigten Personenkreis entfallen. Da andere, der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehende (Geheimhaltungs-) Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, haben die Klägerinnen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Insbesondere sind etwaige aktenkundig gemachte strategische Überlegungen oder Positionierungen der Stadt N. in Bezug auf das Engagement bei der O. AG gegenüber den Mitgliedern der Klägerinnen nicht selbst geheimhaltungsbedürftig bzw. schutzwürdig. Vielmehr sind solche Gesichtspunkte ohne weiteres von den in § 55 Abs. 3 und 4 GO NRW zum Ausdruck gebrachten Kontrollbefugnissen umfasst. Weiteren, aus dem Tenor ersichtlichen inhaltlichen Beschränkungen – namentlich die sonst drohende Übermittlung anderer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über andere vertrauliche Berichte und Beratungen – kann der Beklagte bei der von ihm zu gewährenden Akteneinsicht etwa durch Vornahme entsprechender Schwärzungen Rechnung tragen. Demgegenüber kann der genannten Offenlegung des Aufsichtsrates der O. AG von Dezember 2019 kein dahingehender Entscheidungsgehalt entnommen werden, dass auch für nachfolgende oder die Sitzung nachbereitende oder sonst in Bezug auf sie später erfolgende Vorgänge die Vertraulichkeit nur eingeschränkt gelten soll. Die Aufsichtsratssitzung von Juni 2018 stellt auch in zeitlicher Hinsicht eine Zäsur dar. Soweit sich das Klagebegehren auch auf solche Vorgänge bezieht, die weiterhin wie ausgeführt gegenüber Mitgliedern des Rates der Stadt N. der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ist die Klage unbegründet. Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Rechtsauffassung liegt insoweit auch keine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 AktG vor. Nach dieser Vorschrift unterliegen Aufsichtsratsmitglieder, die – wie hier u.a. der Beklagte – auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Dabei begründet die genannte Vorschrift selbst keine entsprechende Berichtspflicht, sondern setzt eine solche gemäß § 394 Satz 3 AktG auf Gesetz, Satzung oder Rechtsgeschäft beruhende Berichtspflicht voraus. Grigoleit, Aktiengesetz, 2. Auflage 2020, § 395, Rdnr. 21; Hüffer/Koch, aaO., § 394, Rn. 36 aE. Es existiert aber keine Pflicht gemäß § 394 Satz 1 AktG mit dem von den Klägerinnen begehrten Inhalt, dass ihnen als im Rat der Stadt N. vertretenen Fraktionen (Akten-)Einsicht in die benannten Dokumente zu gewähren ist. In Ermangelung einer entsprechenden Berichtspflicht des Beklagten bleibt es daher bei der gesellschaftsrechtlich angeordneten Verschwiegenheitspflicht. Eine solche Pflicht ergibt sich zunächst nicht aus § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW. Danach haben die in Absatz 1 der Regelung genannten Vertreter der Gemeinde den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Voraussetzungen der in der Vorschrift geregelten Berichtspflicht liegen hier nicht vor. So sieht die Regelung schon keinen Bericht an lediglich ein Organteil des Organs Rat – hier an die Klägerinnen als Fraktionen – vor. Vor allem handelt es sich bei dem von den Klägerinnen verfolgten Begehren der Sache nach überhaupt nicht um einen „Bericht“. Ein Bericht ist nach der Bedeutung des Begriffs eine sachliche Wiedergabe oder Darstellung eines Geschehens oder Sachverhalts. Dem Begriff des Berichts ist immanent, dass es sich um vom Berichtenden selbst erstellte oder jedenfalls zu eigen gemachte Angaben handelt. Ein Bericht ist zwingend geprägt durch die subjektive Sichtweise des Berichtenden und lässt zugleich Raum für Gestaltung, Schwerpunktsetzung und nicht zuletzt auch für Verzicht auf bestimmte Gesichtspunkte. Demgegenüber kann in der von den Klägerinnen verlangten Gewährung von (Akten-)Einsicht in bestimmte Vorgänge kein „Bericht“ im beschriebenen Sinne gesehen werden. Es fehlt an dem spezifischen Merkmal der Sachverhaltswiedergabe des Berichtenden. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Klärung, ob – wie überwiegend vertreten - § 113 Abs. 5 Satz 1 GO NRW trotz des eindeutigen Wortlauts der Regelung wegen vorrangigen und entgegenstehenden Bundesrechts (Art. 31 Grundgesetz) keine entsprechenden Berichte jedenfalls gegenüber dem Plenum kommunaler Vertretungen erlaubt. Zwar könne landesrechtlich eine Berichtspflicht kommunaler Vertreter begründet werden, Schürnbrand, Münchener Kommentar zum AktG, 5. Auflage 2019, § 394, Rn. 22. Dem Regelungsgefüge der §§ 394 f. AktG sei aber das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu entnehmen, dass eine Weitergabe geschützter Informationen nur dann zulässig sei, wenn eine hinreichende Wahrung der Vertraulichkeit bestehe, Schürnbrand, aaO., § 394, Rn. 37, was jedenfalls bei kommunalen Vertretungen wegen der vielfach engen Beziehungen zwischen Ratsmitgliedern, Bürgern und Unternehmen nicht hinreichend gewährleistet sei. Schürnbrand, § 394, Rn. 42. Im Ergebnis ebenso: Hüffer/Koch, aaO., § 394, Rn. 42f. („Berichterstattung an Rat grundsätzlich unzulässig; evtl. Berichterstattung nach § 113 Abs. 5 GO NRW nur an den Bürgermeister“); Bracht, NVwZ 2016, 108(111). Weniger streng bei expliziter landesgesetzlicher Regelung Hölters, Aktiengesetz, 3. Auflage 2017, § 395, Rdnr. 5. Schließlich ergibt sich auch aus § 55 Abs. 4 Satz 1 3. Var. GO NRW selbst keine Berichtspflicht im Sinne des § 394 Satz 1 AktG, die eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht zulässt. Bei der dort geregelten Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht handelt es sich nach den obigen Ausführungen um ein aliud im Verhältnis zu der nach § 394 Satz 1 AktG tatbestandlich vorausgesetzten Berichtspflicht. Im Übrigen regelt die Vorschrift in der hier einschlägigen Variante nicht eine Informationspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft, sondern nur bezüglich eines Organteils der Gebietskörperschaft. Schließlich richtet sich die Vorschrift insbesondere auch nicht spezifisch an Aufsichtsratsmitglieder. § 394 Satz 1 AktG erfordert aber eine spezifisch für Aufsichtsratsmitglieder in Ansehung der diese grundsätzlich treffenden Verschwiegenheitspflicht geltende Berichtspflicht; eine aus anderen Gründen bestehende, wie hier nur zufällig ein Aufsichtsratsmitglied treffende Informationspflicht kann insoweit nicht genügen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO lagen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.