Urteil
11 K 8545/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0817.11K8545.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 26. September 2017 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Austausch einer bereits vorhandenen Superposter-Werbeanlage gegen zwei beleuchtete Großflächen für den wechselnden Plakatanschag auf dem Grundstück Gemarkung G01 (postalisch: F.-straße 00) in H. Im Bauantragsformular ist die Klägerin sowohl als Bauherrin als auch als Entwurfsverfasserin aufgeführt. Das Formular wurde von Frau V. im Auftrag der Klägerin unterschrieben; eine der Frau V. erteilte Vollmacht vom 18. Oktober 2011 für die Erstellung und Einreichung von Bauanträgen war dem Formular beigefügt. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, welches nördlich von der J.-straße und östlich von der Straße F.-straße begrenzt ist. Das Grundstück ist grenzständig mit einem fünfgeschossigen Gebäude bebaut. Sowohl die J.-straße als auch die Straße F.-straße weisen zur Straßenseite hin eine überwiegend durchgängige Gebäudefront auf. Das unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Flurstück 000 (postalisch: F.-straße 38) ist mit einem zweigeschossigen, um wenige Meter zurückversetzten Gebäude bebaut, das sich auf der Straßenseite an die Nachbargebäude unmittelbar anschließt. Die geplanten Werbegroßflächen sollen an der südlichen Giebelwand des Gebäudes auf dem Grundstück F.-straße 00 oberhalb des Dachgiebels des südlichen Nachbargebäudes angebracht werden. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2018 zur geplanten Ablehnung des Bauantrags unter Verweis auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften an. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Einverständniserklärung des Eigentümers des Grundstücks F.-straße 00, wonach dieser bezüglich der Errichtung von zwei beleuchteten Großflächen auf dem Vorhabengrundstück auf die Einhaltung der Abstandsfläche verzichtete. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2018 mit, auch mit der Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers könne der Abstandsflächenverstoß nicht geheilt werden. Mit Bescheid vom 20. September 2018 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben verstoße gegen Abstandsflächenvorschriften. Zwar erforderten die Werbeanlagen nicht die Freihaltung von Abstandsflächen gegenüber der Giebelwand, an der sie befestigt werden sollten. Jedoch würden die südlichen Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen. Die Abstandsflächen überlagerten dort das bestehende Gebäude. Der Bescheid ging der Klägerin am 24. September 2018 gegen Postzustellungsurkunde zu. Die Klägerin hat am 22. Oktober 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend: Die Errichtung der Werbeanlage sei abstandsflächenrechtlich zulässig, da von einer geschlossenen Bauweise auszugehen sei und die Abstandsflächen damit nicht auf dem Grundstück selbst liegen müssten. Aufgrund der sich ergebenden Grenzbebauung sei auf dem Flurstück 000, auf dem sich die Werbeanlage vollständig befinde, gegenüber dem Flurstück 000 keine Abstandsfläche erforderlich. Die Frage einer Abstandsfläche der Werbeanlage in Bezug auf das Flurstück 000 stelle sich nicht. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2018 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides und führt mit Verweis auf das Urteil des VG Köln vom 29. Januar 2020 – 23 K 10896/17 – ergänzend aus: Die Unterschrift einer Mitarbeiterin der Klägerin mit dem Zusatz „i.A.“ genüge nicht den Anforderungen der BauO NRW 2000 bzw. BauO NRW 2018 an die Stellung eines Bauantrages. In der Sache liege zwar eine geschlossene Bauweise vor, die geplanten Werbeanlagen nähmen jedoch gerade nicht an dieser geschlossenen Bauweise teil. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. April 2020 und vom 24. Juni 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2020 übertragen worden ist. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung. Nach § 90 Abs. 4 der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) ist für die Entscheidung die Rechtslage bei Stellung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung maßgeblich. Nach dieser Vorschrift werden die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000) beschieden. Die durch diese Vorschrift bestimmte Anwendbarkeit alten Rechts auf bei Inkrafttreten der BauO NRW 2018 zum 1. Januar 2019 bereits gestellte, aber noch zu bescheidende Bauanträge ist im Interesse einer einheitlichen Behandlung von „Altfällen“ auch bei der gerichtlichen Überprüfung von bereits nach altem Recht beschiedenen Bauanträgen – wie im vorliegenden Fall – anzuwenden. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend keine Bedenken gegen die Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags der Klägerin vom 26. September 2017. Dabei kommt es auf die Frage, ob der Unterschriftszusatz „i.A.“ unter dem Bauantrag für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Vertretung im Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG. NRW. und damit für eine formgerechte Antragstellung gemäß § 70 Abs. 8 BauO NRW 2000 genügt, nicht an. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich in maßgeblicher Weise von jenem, der dem Urteil des VG Köln vom 29. Januar 2020 – 23 K 10896/17 – zugrunde lag. Denn während dort zu entscheiden war, ob allein der Zusatz „i.A.“ hinreichende Anhaltspunkte für eine bei Antragsstellung wirksame Bevollmächtigung der unterschreibenden Person bietet, wurde vorliegend mit der Antragstellung am 26. September 2017 eine auf den 18. Oktober 2011 datierte Vollmacht überreicht, mit der die Klägerin die unterzeichnende Mitarbeiterin für die Erstellung und Einreichung von Bauanträgen bei den Bauämtern bevollmächtigt hatte. Aus diesem Grund bestehen hier keine Zweifel an der Vertretungsmacht der Mitarbeiterin der Klägerin; insbesondere muss ihr Bestehen nicht aus dem Unterschriftszusatz „i.A.“ abgeleitet werden. Das Vorhaben der Klägerin ist jedoch materiell nicht genehmigungsfähig, weil ihm die Vorschrift des § 6 BauO NRW 2000 entgegensteht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Die Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 auf dem Grundstück selbst liegen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW 2000 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Nr. 1) oder soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Nr. 2). Das Vorhaben der Klägerin löst nach diesen Vorschriften Abstandsflächen aus. Von großflächigen Werbetafeln an den Nachbargrundstücken zugewandten Außenwänden von Gebäuden gehen gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 aus, weil sie das Nachbargrundstück optisch beeinträchtigen und geeignet sind, den Wohnfrieden zu stören. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris, Rn. 31 ff., sowie vom 18. September 1992 – 11 A 276/89 –, juris, Rn. 23. Das Freihalten einer Abstandsfläche ist vorliegend auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW 2000 entbehrlich. Danach gilt: Eine Abstandsfläche ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss. Die Vorschrift erfasst die Fälle der – hier unstreitig vorliegenden – geschlossenen Bauweise, in der Gebäude gemäß § 22 Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Hieraus ergibt sich jedoch in Bezug auf das Vorhaben der Klägerin keine vollständige Befreiung von der Einhaltung von Abstandsflächen. Zwar soll das Vorhaben im Luftraum über dem Grundstück F.-straße 00 (Flurstück 000) an der grenzständig errichteten Giebelwand des Gebäudes F.-straße 00 angebracht werden und ist insofern mit seiner nördlichen Außenseite selbst „grenzständig“. Die daraus resultierende Entbehrlichkeit des Freihaltens einer Abstandsfläche gilt jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW 2000 nur gegenüber Grundstücksgrenzen, die grenzständig bebaut werden müssen, also vorliegend gegenüber der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken F.-straße 00 und F.-straße 00. Vor der südlichen Außenseite der Werbeanlage besteht aber (in die von der Grundstückgrenze abgewandte Richtung) unverändert die Pflicht zur Freihaltung einer Abstandsfläche. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 7 B 195/08 –, juris, Rn. 24: „Gegenstand der Regelung in Satz 2 sind […] nur die Außenwände, die in den Fallgruppen a) und b) genannt sind.“ Die demnach freizuhaltende Abstandsfläche muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 auf dem Grundstück F.-straße 00 (Flurstück 000) liegen. Denn das „Grundstück“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Baugrundstück. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6, Rn. 170. Wird eine Werbeanlage an der grenzständigen Außenwand eines Gebäudes angebracht und befindet sich dadurch vollständig im Luftraum über dem benachbarten Grundstück, gilt als nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 maßgebliches Baugrundstück gleichwohl das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris, Rn. 1 und 48. Liegt in einem solchen Fall die Abstandsfläche der Werbeanlage aufgrund des bereits an der Grundstücksgrenze errichteten Anbringungsortes (zwingend) auf dem Nachbargrundstück, lässt sich eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Abstandsflächenrecht nur über § 6 Abs. 2 Satz 2 oder 3 BauO NRW 2000 herstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris, Rn. 48. Deren Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, da das Nachbargrundstück keine öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserfläche ist und eine Baulastsicherung vorliegend nicht gegeben ist. Der Umstand, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Verwaltungsverfahren erklärt hat, auf die Einhaltung der Abstandsflächen zu verzichten, genügt hierfür nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt das in § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 geregelte Erfordernis, dass Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, auch in den Fällen der geschlossenen Bauweise. Denn § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW 2000 macht die Freihaltung von Abstandflächen nur im dort geregelten Umfang entbehrlich, befreit aber bei Vorliegen einer geschlossenen Bauweise nicht gänzlich von den Regeln des Abstandsflächenrechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 7 B 195/08 –, juris, Rn. 20 ff. Auch der Umstand, dass sich an der Giebelwand des Gebäudes F.-straße 00 bereits eine von der Beklagten im Jahr 1997 genehmigte Werbeanlage befindet, hilft über den Verstoß gegen § 6 BauO NRW 2000 nicht hinweg. Insbesondere vermittelt diese in Bezug auf ein Neuvorhaben keinen Bestandsschutz. Die vorhandene – wohl aufgrund einer seinerzeit von der Beklagten vertretenen, inzwischen aber geänderten Rechtsauffassung genehmigte – Anlage könnte allenfalls in Bezug auf die Frage, ob sich das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, von Relevanz sein, da ihr Vorhandensein die Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich relevanter Spannungen durch das Neuvorhaben entfallen lassen könnte. Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, da in jedem Fall der dargelegte Verstoß gegen § 6 BauO NRW 2000 verbleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.