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Beschluss

20 L 1629/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0819.20L1629.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass das Ministerium der Justiz an den Rechtsausschuss des Landtages NRW keinen schriftlichen Bericht gemäß dem Berichtswunsch der SPD-Landtagsfraktion vom 17. August 2020 (TOP Y. der 62. Sitzung des Rechtsausschusses am 19. August 2020) übermittelt oder in der heutigen 62. Sitzung des Rechtsausschusses zu TOP Y. als Vertreter der Landesregierung hierüber mündlich einen Bericht erstattet, der Details und Informationen zu dem Gegenstand, zum Stand bzw. zum Ergebnis einer eventuellen Verfahrensbeendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft X. betreffend den Antragsteller enthält, soweit nicht der Rechtsausschuss gemäß § 56 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Landtages NRW zuvor die Vertraulichkeit der Inhalte zu TOP Y. beschlossen hat. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung soll den Beteiligten vor Abfassung der Gründe wegen der Eilbedürftigkeit per Telefax sowie dem Antragsgegner auf gesonderte Bitte auch telefonisch mitgeteilt werden. 1 Gründe: 2 Der am 18. August 2020 um 16.41 Uhr bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner zu untersagen, 4 im Rahmen einer Vorlage an den Präsidenten des Landtages Nordrhein-Westfalen bzw. im Rahmen einer Vorlage für die Mitglieder des Rechtsausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen einen Bericht zu übersenden 5 und/oder 6 im Rahmen der Sitzung des Rechtsausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen am 19. August 2020 als Vertreter der Landesregierung einen Bericht zu erstatten, 7 der Details und Informationen zu dem Gegenstand, zum Stand bzw. zum Ergebnis einer eventuellen Verfahrensbeendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft X. , betreffend den Antragsteller, enthält, 8 hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe keinen Erfolg. 9 Der Antrag ist zulässig, jedoch nur im Hinblick auf die tenorierte Maßgabe begründet. 10 Der einstweilige Anordnungsantrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO statthaft, weil ein vorbeugender Unterlassungsanspruch im Eilrechtsschutz verfolgt wird. Der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugte Antragsteller verfügt auch über ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für den vorbeugenden Eilrechtsschutz, weil nachträglicher Rechtsschutz in der gegebenen Situation nicht ausreichend wäre. Sind ihn in seinem Persönlichkeitsrecht möglicherweise verletzende Informationen über den Bericht des Justizministeriums erst den Mitgliedern im Rechtsausschuss bekannt geworden, können sie ohne weitere Vorkehrungen von dort in die Öffentlichkeit gelangen und der hierdurch potentiell bedingte Schaden für den Antragsteller ist nicht mehr rückgängig zu machen. Für diese Gefahr hat der Antragsteller mit den in die Medien gelangten Informationen der jüngsten Tage genügende Anhaltspunkte glaubhaft gemacht. 11 Der Antrag ist jedoch – bis auf die tenorierte Maßgabe – unbegründet. 12 Die Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO liegen mit Ausnahme der Maßgabe zur Vertraulichkeit nicht vor. 13 Zwar ist ein Anordnungsgrund in Gestalt der besonderen Eilbedürftigkeit und schwerer drohender Rechtsverletzungen gegeben. Da der Rechtsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen am heutigen Tage ab 13:30 Uhr in seiner 62. Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt Y. in nicht-öffentlicher Sitzung den Berichtswunsch der SPD-Landtagsfraktion vom 17. August 2020 behandeln und hierzu einen Bericht der Landesregierung einholen will, liegt besondere zeitliche Dringlichkeit vor, die keinen Aufschub duldet. Nach dem Ablauf der vorherigen Korrespondenz der Bevollmächtigten des Antragstellers mit der Landtagsverwaltung ist auch ersichtlich, dass unter diesem Tagesordnungspunkt das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, das zuvor in der Tagesordnung des Ausschusses mit Nennung des vollen Namens des Antragstellers, bzw. in einer zweiten Fassung unter Nennung seiner Initialen aufgeführt war, behandelt werden soll. Der Anordnungsgrund hat hier auch ausreichendes besonderes Gewicht, wie auch schon bei der Zulässigkeit in Bezug auf das gesteigerte Rechtsschutzinteresse dargelegt, weil nachgehender Rechtsschutz zu besorgende Rechtsverletzungen beim Antragsteller nicht mehr beseitigen könnte. Das Justizministerium war auch zuletzt nicht bereit, gegenüber den Bevollmächtigten des Antragstellers eine Erklärung abzugeben, dass der Bericht für den Rechtsausschuss in der nicht-öffentlichen Sitzung nicht erstattet würde. Auch gegenüber der Landtagsverwaltung haben die Bevollmächtigten des Antragstellers alle vorgerichtlich zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, ohne die beabsichtigte Befassung des Rechtsausschusses mit dem Ermittlungsverfahren letztlich verhindern zu können. 14 Ein Anordnungsanspruch für die begehrte uneingeschränkte einstweilige Anordnung, wonach das Justizministerium gegenüber dem Rechtsausschuss des Landtages über das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller im Grunde überhaupt nicht berichten dürfte, besteht nicht. Die Rechte des Antragstellers sind durch die Maßgabe eines dem Bericht vorhergehenden Beschlusses des Rechtsausschusses über die Vertraulichkeit der Inhalte gemäß § 56 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Landtages (GO LT) nach der Auffassung der Kammer bei der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hinreichend gesichert. 15 Der Anordnungsanspruch kann sich allein aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ergeben. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch jedenfalls unter der Maßgabe der Vertraulichkeit nicht vor, auch unter Berücksichtigung der vom Justizministerium selbst in der Erwiderung vom heutigen Tage auf Seite 5 abgegebenen Erklärungen zu Rahmenbedingungen, Art und Inhalt des beabsichtigten Berichts des Justizministers. 16 Ein Bericht des Justizministers über das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller in der bereits vom Rechtsausschuss nach der Tagesordnung vorgesehenen nicht-öffentlichen Sitzung (gemäß § 56 Abs. 3 GO LT wegen schutzwürdiger Interessen einzelner, hier des Antragstellers) und zudem nach der Maßgabe dieses Beschlusses nur nach Beschluss des Ausschusses über die Vertraulichkeit zu dem einschlägigen TOP Y. wäre rechtmäßig, würde den Antragsteller deshalb nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (oder sonstigen Rechten) verletzen und kann von diesem deshalb nicht mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch verhindert werden. Dies gilt erst recht, wenn man die Absichtserklärung des Justizministeriums vom heutigen Tage zugrunde legt. 17 Die Ermächtigung für den durch einen solchen Bericht des Justizministeriums über ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gegebenen Eingriff in die schutzwürdigen Rechte des Antragstellers (jedenfalls allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie Recht auf informationelle Selbstbestimmung) liegt im Frage- und Informationsrecht des Landtages, das sowohl dem Landtag insgesamt, den einzelnen Abgeordneten sowie auch den Ausschüssen im Rahmen deren Zuständigkeit zusteht, Art. 30 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LVerf). 18 Der Landtag und seine Ausschüsse können gemäß Art. 45 Abs. 2 LVerf die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen, was die Pflicht zur Beantwortung von Fragen und die Vorlage entsprechender Berichte – wie hier gefordert – umfasst, 19 vgl. Heusch/ Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Art. 45 Rn. 7 f.; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH), Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, juris Leitsatz 2; für das Verhältnis von Bundestag und Bundesregierung BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, juris Leitsatz 1. 20 Das Informationsrecht der Abgeordneten und der Ausschüsse des Landtages ist im Grundsatz weit zu verstehen und bezieht sich für den Aufgabenbereich der Regierungskontrolle auf den gesamten Verantwortungsbereich der Landesregierung, also auch auf die Justiz und in deren Bereich stattfindende Ermittlungsverfahren. Gerade der Rechtsausschuss hat das Recht, sich mit staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zu befassen, besonders in Gestalt des ihm zustehenden Selbstbefassungsrechts gemäß § 51 Abs. 2 GO LT, 21 vgl. Heusch/Schönenbroicher, a. a. O., Art. 30 Rn. 29; VerfGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, juris Rn. 84 ff. m. w. N., 22 jedoch, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, regelmäßig ohne Übermittlung von Einzelheiten eines Ermittlungsverfahrens, welche besonders begründungsbedürftig wären. 23 Bei summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass der Rechtsausschuss sich mit der Befassung mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten hat. Die Dringlichkeit der Entscheidung ließ Ermittlungen des Gerichts zu den Beweggründen des Rechtsausschusses nicht zu. (Wird ausgeführt.) Im Rahmen dieser Zuständigkeit durfte der Rechtsausschuss im Grundsatz die Landesregierung gemäß Art. 45 Abs. 2 LVerf zum Bericht auffordern. 24 Dieses Informationsrecht gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegt verfassungsimmanenten Grenzen, insbesondere in Bezug auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, den Staats- und Geheimnisschutz sowie vorrangige allgemeine Persönlichkeitsrechte von Grundrechtsträgern. 25 Vgl. Heusch/Schönenbroicher, a. a. O., Art. 45 Rn. 8, Art. 40 Rn. 6, jeweils m. w. N.; VerfGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, juris Rn. 90 ff. m. w. N.; VerfGH, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07 –, juris, Rn. 247/248; im Bund: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, juris Leitsatz 2, Rn. 100. 26 In diesem Zusammenhang genießt weder das Informationsrecht des Parlaments grundsätzlich Vorrang, noch der Persönlichkeitsschutz betroffener Personen, sondern es ist durch Abwägung praktische Konkordanz unter den Verfassungsrechtsgütern herbeizuführen, insbesondere durch die Möglichkeit einer Unterrichtung in nicht-öffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form, je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, 27 vgl. VerfGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, juris Rn. 94 ff. m. w. N.; für Bundestag und Bundesregierung BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, juris Rn. 100, 125. 28 Der Antragsteller hat das Gewicht der für sein allgemeines Persönlichkeitsrecht drohenden Beeinträchtigungen in seiner Antragsschrift nebst umfangreichen Anlagen eingehend und nachvollziehbar dargelegt. Bei uneingeschränkter Übermittlung aller Informationen aus dem Ermittlungsverfahren würden ihm entgegen dem allgemeinen Grundsatz der Vertraulichkeit des Ermittlungsverfahrens und unter Berücksichtigung der geltenden Unschuldsvermutung Nachteile mit der Kenntnisnahme durch die Mitglieder des Rechtsausschusses erwachsen. Diese könnten sich auch durch eine mediale Berichterstattung ergeben. Bei einer öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses kann jedermann und auch Medienvertreter teilnehmen und hierüber berichten. Eine nicht-öffentliche Sitzung, wie sie der Rechtsausschuss hier nach den Interventionen der Bevollmächtigten des Antragstellers immerhin nach zunächst beabsichtigter öffentlicher Sitzung unter Namensnennung des Antragstellers nunmehr vorgesehen hat, unterliegt jedoch nicht ohne weiteres der Vertraulichkeit. Die Mitglieder des Rechtsausschusses sind frei, über die dort wahrgenommenen Inhalte gegenüber Dritten und damit auch gegenüber den Medien zu berichten. Dies lässt sich der Regelung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in § 56 Abs. 3 GO LT einerseits und der Regelung über den Beschluss der Vertraulichkeit gemäß Abs. 5 der Vorschrift entnehmen. Aus Sicht der Kammer lassen sich diese Vorschriften bei systematischer Auslegung nur so verstehen, dass allein durch Beschluss über die Vertraulichkeit gemäß § 56 Abs. 5 GO LT Mitteilungen der Inhalte gegenüber dritten Personen und insbesondere Medienvertretern (außerhalb der Sitzungen des Ausschusses selbst) ausgeschlossen sind, welche bei nicht-öffentlicher Sitzung ohne Vertraulichkeitsbeschluss gleichwohl stattfinden dürften. 29 Das Gewicht des Informationsinteresses des Rechtsausschusses am Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vermag die Kammer derzeit nicht genau einzuschätzen, weil über die Hintergründe dieses Interesses seitens des Rechtsausschusses keine Informationen vorliegen und aufgrund der Dringlichkeit der Sache aktuell auch nicht beschafft werden können. Von den Verfahrensbeteiligten ist hierzu nicht vorgetragen worden. 30 Durch die in der Erwiderung vom heutigen Tage auf Seite 5 erfolgte Absichtserklärung des Justizministers zu Rahmenbedingungen, Art und Inhalt des von ihm beabsichtigten Berichts gegenüber dem Rechtsausschuss, dürften dem ersten Anschein nach bei summarischer Prüfung die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers im Wesentlichen hinreichend gewahrt werden. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Ausschusses und den Persönlichkeitsschutzinteressen des Antragstellers scheint ausgewogen. Diese Erklärung lag den Bevollmächtigten des Antragstellers jedoch vor Antragstellung noch nicht vor – was das Eilverfahren eventuell erübrigt hätte – und zudem handelt es sich auch nur um eine Absichtserklärung ohne bindende Wirkung. 31 Die Kammer hält die Vertraulichkeits-Maßgabe für geboten, weil eine solche Absichtserklärung des Ministers bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse, z.B. wenn der Rechtsausschuss einen Beschluss über die Vertraulichkeit gemäß § 56 Abs. 5 GO LT nicht zu treffen bereit ist, oder durch andere Veränderungen, ihre ohnehin nur eingeschränkte Bindungswirkung verlieren kann, und über die Absichtserklärung hinausgehende Informationen ohne rechtlich wirksame Sanktion oder Möglichkeit, dies ungeschehen zu machen, übermittelt werden könnten. Zudem ist die Zusage des Berichts in anonymisierter Form in Bezug auf den TOP Y. , der sich nach dem vorliegenden Geschehensablauf für den Kundigen erkennbar auf den Antragsteller bezieht, untauglich, um sicher zu verhindern, dass die Mitglieder des Rechtsausschusses die erhaltenen Informationen mit seiner Person in Verbindung bringen. Insofern schützt die Anonymisierung ihn aufgrund des konkreten Ablaufs nicht mehr. Auch die Absichtserklärung, nur „in allgemeiner Weise, ohne Angaben von Einzelheiten zu den Ermittlungen und Ermittlungsergebnissen“ zu berichten, erfüllt weder das Begehren des Antragstellers noch bei summarischer Prüfung den Schutzumfang seines Persönlichkeitsrechts mit hinreichender Sicherheit. Denn über die Frage, was „in allgemeiner Weise“ bedeutet und davon aus dem Bericht schon ausgeschlossen oder noch zugelassen ist, mag man trefflich streiten. Zudem begehrte der Antragsteller auch ausdrücklich, dass nicht über eine eventuelle Verfahrensbeendigung berichtet würde, was von der Absichtserklärung des Justizministers zu nur allgemeinen Aussagen nach dem Layout der Erklärung nicht erfasst ist. 32 Aus diesem Grund hält die Kammer die Maßgabe des Vertraulichkeitsbeschlusses gemäß § 56 Abs. 5 GO LT im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung ohne weitergehende Aufklärungsmöglichkeit bei besonderer Eilbedürftigkeit für am besten geeignet, einerseits die Rechte des Antragstellers zu wahren, andererseits das Informationsinteresse des Rechtsausschusses an gegebenenfalls auch detaillierteren Informationen über das Ermittlungsverfahren zu befriedigen. Weil die Einzelheiten und Hintergründe des Interesses des Rechtsausschusses der Kammer nicht bekannt sind, ist nicht abzuschätzen, welche Informationstiefe bzw. Detailgenauigkeit dieses Interesse bei dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu rechtfertigen vermag. Ist aber die Vertraulichkeit sichergestellt, so ist zumindest dafür Sorge getragen, dass die beim Rechtsausschuss ankommenden Informationen jedenfalls dort verbleiben und nicht an Dritte, insbesondere nicht die Medien, gelangen. Dies ist aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers sein zentrales Ziel, das durch die Vertraulichkeit erreicht wird, ohne das Informationsinteresse des Ausschusses zu beeinträchtigen. Aus dem Vertraulichkeitsbeschluss folgt auch, dass die Unterlagen und Protokolle der Sitzung des Ausschusses zu TOP Y. gemäß § 56 Abs. 6 GO LT ebenfalls vertraulich zu behandeln sind oder die Bestimmungen der Verschlusssachenanordnung Anwendung finden müssen. Damit wird den Interessen des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen.Die Kammer geht insofern davon aus, dass der Rechtsausschuss seinen eigenen Vertraulichkeitsbeschluss beachten und über die erhaltenen Informationen zum Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller Stillschweigen bewahren wird. 33 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und berücksichtigt zum einen das teilweise Unterliegen des Antragsgegners in Bezug auf die beschlossene Maßgabe und zudem den Umstand, dass der Antragsgegner Anlass zu diesem Eilverfahren gegeben hat, weil das Justizministerium die mit der Antragserwiderung abgegebene Absichtserklärung zu Rahmenbedingungen, Art und Inhalt des Berichts an den Ausschuss gegenüber den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht schon außergerichtlich abgegeben hat. Dies hätte eventuell das Verfahren ganz oder teilweise vermeiden können. 34 Der Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei von einer Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls in Bezug auf die Sitzung des Rechtsausschusses am heutigen Tage ausgegangen wird. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 37 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 38 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 39 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 41 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 42 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 43 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 44 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 45 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 46 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 47 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.