Beschluss
15 L 1255/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0826.15L1255.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 3. Juli 2020 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholung der Prüfung im Modul „Internes Rechnungswesen“ zuzulassen, hilfsweise die von der Antragstellerin am 31. Januar 2019 erbrachte Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß §§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung, die mit der von der Antragstellerin begehrten Teilnahme an einem erneuten Prüfungsversuch jedenfalls teilweise auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, liegen nicht vor. Die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter nicht nur summarischer, sondern eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rdnr. 23, 24; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 1 B 1260/14 –, juris Rdnr. 5 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 13 B 1722/10 –, juris Rdnr. 3. Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin einen Regelungsgrund glaubhaft gemacht hat, da sie sich jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht nahe des Hochschulstandorts aufhält, sondern am 10. August 2020 offensichtlich zur Absolvierung eines Auslandssemesters nach G. gereist ist, und ihr zudem – über das hier streitgegenständliche Modul hinaus – unstreitig jedenfalls noch 60 Kreditpunkte für den Abschluss des Studiums fehlen. Zum Erhalt etwaigen spezifischen Prüfungswissens ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht erforderlich, weil der letzte Prüfungsversuch, auf den die Antragstellerin sich vorbereitet hat, (1. Oktober 2019) bereits fast ein Jahr zurück liegt. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist jedenfalls der für den Erlass der begehrten Regelung erforderliche Anspruch auf erneute Prüfungsteilnahme nicht mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es fehlt sowohl für das Haupt- als auch das Hilfsbegehren an einem Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin steht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage ihres Vorbringens kein Anspruch auf erneute Teilnahme an der Modulabschlussprüfung im Fach „Internes Rechnungswesen“ zu. Ein Rechtsanspruch auf Wiederholung einer Prüfung besteht, wenn ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, der sich auf die Leistungserbringung selbst oder auf die Bewertung der Leistung ausgewirkt haben kann, oder wenn bei verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistungen, die sich einer Neubewertung entziehen, die Bewertung als solche mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können. Die Überprüfung der Qualifikation der Studierenden im Modul „Internes Rechnungswesen“ im Wintersemester 2018/2019 mit Hilfe einer Klausur von 20 Aufgaben, von denen zwölf mittels des Antwort-Wahl-Verfahrens zu lösen waren, steht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Soweit § 19 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Antragsgegnerin vom 29. August 2017, Amtl. Bek. HN 55/2017, (PO) besondere prozedurale und inhaltliche Vorgaben für Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren macht, findet diese Vorschrift hinsichtlich der am 31. Januar 2019 abgehaltenen Prüfung keine Anwendung. Die Vorschrift ist bereits – wie sich etwa aus § 19 Abs. 4 PO ergibt – nur anwendbar auf Prüfungen, bei denen sämtliche Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zu lösen sind. Denn die durch die Lösungen der Prüflinge im Antwort-Wahl-Verfahren durchschnittlich erzielten Punkte ins Verhältnis zu einer zuvor festgelegten Bestehensgrenze zu setzen, ergibt keinen Sinn, wenn noch weitere Teilleistungen der Prüflinge – wie in der Klausur vom 31. Januar 2019 die Aufgaben 4, 6, 8,15, 16, 17 und 19 – der Beurteilung der Frage, ob der Kandidat die zum Bestehen erforderlichen Leistungen erbracht hat, zu Grunde zu legen sind. Die Vorschrift ist zudem mit ihren Vorgaben in § 19 Abs. 3 PO, wonach vor der Prüfung festzulegen sind die richtigen Antworten, die Punktzahl pro richtiger Antwort, die Bestehensgrenze sowie ein Punkte-Noten-Zuordnungsschema, und mit den Maßgaben zur Anwendung einer relativen Bestehensgrenze nach § 19 Abs. 4 PO sowie den Vorgaben in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 PO allein zugeschnitten auf „klassische“ Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren. Diese zeichnen sich nicht nur dadurch aus, dass der Kandidat Prüfungsaufgaben dadurch zu lösen hat, dass er aus mehreren vorgegebenen Antworten diejenige oder diejenigen wählen muss, die die gestellte Frage zutreffend beantwortet bzw. beantworten. Vielmehr findet nach Abschluss der Prüfung keine Bewertung der Leistung des Kandidaten mehr statt, sondern es erfolgt eine rein rechnerische Auswertung zur Ermittlung der Anzahl der richtigen Antworten. Im „klassischen“ Antwort-Wahl-Verfahren besteht zudem keine Identität zwischen demjenigen, der die Prüfungsaufgabe erstellt, und demjenigen, der die rechnerische Auswertung vornimmt; letzteres erfolgt häufig/regelmäßig maschinell bzw. elektronisch. Eine derart strukturierte Prüfung unter Verwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Denn eine wertende Beurteilung der Leistung des Prüflings nach Abschluss der Prüfung ist aufgrund der rein rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Antworten sowie der Verschiedenheit von Aufgabenersteller und Auswerter ausgeschlossen. Die Prüfertätigkeit ist vielmehr vor die Prüfung vorverlagert. Sie besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffs, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten. Dem Aufgabenersteller wird mithin die Verantwortung für die Schwierigkeit und Bewertung sämtlicher Prüfungsaufgaben übertragen. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, BVerfGE 80, 1-39, juris, Rdnr. 63 ff., und Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris, Rdnr. 52 ff.; VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2019 – 9 S 1209/18 –, juris, Rdnr. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 – 14 B 1109/11 –, juris, Rdnr. 14 ff. Da nach Abgabe der Prüfungsbögen in diesen Fällen keine wertende Beurteilung mehr stattfindet, sondern nur noch die Zahl der richtigen Antworten festzustellen bleibt, muss generell und abstrakt geregelt sein, wie viele richtige Antworten für ein Bestehen mindestens zu fordern sind. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, BVerfGE 80, 1-39, juris, Rdnr. 73. Ist es bei Festlegung einer generellen Bestehensgrenze zugleich nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen bzw. so zu steuern, dass in allen Terminen die Prüfung den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweist, muss die absolute Bestehensgrenze durch eine relative Bestehensgrenze ergänzt werden, um als subjektive Berufszugangsschranke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, BVerfGE 80, 1-39, juris, Rdnr. 76, ff. (zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung). Bei Prüfungen unter Verwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens, bei denen zwar auch wegen der Notwendigkeit der Ausarbeitung der Multiple-Choice-Aufgaben mehr Prüfertätigkeit als üblich vor der Klausur stattfindet, bei denen aber Aufgabenersteller und Auswerter identisch sind, bestehen diese besonderen, aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit abgeleiteten rechtlichen Bindungen – im Hinblick etwa auf das Erfordernis einer normativen Grundlage für die Anwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens in einzelnen Prüfungen oder zur Ergänzung einer für sämtliche Prüfungen festgelegten absoluten Bestehensgrenze durch eine relative Bestehensgrenze – nicht. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 – 14 B 1109/11 –, juris, Rdnr. 14 ff; VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2019 – 9 S 1209/18 –, juris, Rdnr. 31; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 42. Denn sind Aufgabenersteller und Auswerter der Aufgaben identisch, erstellt also ein und dasselbe Prüfungsorgan die im Antwort-Wahl-Verfahren zu lösenden Aufgaben und wertet die Aufgaben hinterher aus, unterscheidet sich das Prüfungsverfahren nicht rechtserheblich von demjenigen, das bei regulären schriftlichen Prüfungen zur Anwendung kommt. Denn auch dann besteht nach der Prüfung die Möglichkeit, dass der Prüfer seine vor der Bearbeitung der Klausur getroffenen Wertungen – etwa zum Schwierigkeitsgrad einzelner Fragen und zur Bestehensgrenze insgesamt – angesichts der von den Kandidaten erzielten Ergebnisse der Auswertung der Multiple-Choice-Aufgaben überdenkt und gegebenenfalls korrigiert. Der Prüfer kann in diesen Fällen mithin nicht nur vor der Klausur, sondern auch im Rahmen der endgültigen Notenvergabe seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen einfließen lassen. Diesen Aspekt nicht thematisierend Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 4 BS 328/02 -, juris. Das Risiko, dass der Prüfer im Einzelfall von seiner nachträglichen Beurteilungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, obwohl dazu zwingend Anlass bestanden hätte, ist bei dieser Prüfungsform auch nicht in rechtlich relevantem Ausmaß höher als bei üblichen Klausurformen, bei denen der Prüfer vor der Klausur zur Erleichterung seiner Korrektur – was grundsätzlich zulässig ist – einen detaillierten Erwartungshorizont formuliert hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in schriftlichen Klausuren grundsätzlich auch Fragestellungen erlaubt sind, die lediglich Detailwissen in der Form abfragen, dass der Prüfling bestimmte Merkmale oder Eigenschaften vollständig aufzählen muss, so lange hierdurch die Geeignetheit der Prüfung insgesamt, den Nachweis des Grades der Qualifikation der Prüflinge zu ermöglichen, nicht in Frage gestellt ist. . Bei dem Teil der von der Antragstellerin am 31. Januar 2019 zu bearbeitenden Klausur, welcher durch Ankreuzen von Antwortmöglichkeiten zu lösen war, handelt es sich nicht um eine – im oben dargestellten Sinne klassische – Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren; damit scheidet auch eine Anwendung von § 19 PO auf diesen Prüfungsteil aus. Auf der Basis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass alle Aufgaben der Klausur von Prof. Dr. F. gestellt worden sind und die Klausurbearbeitungen sämtlicher Kandidaten ebenfalls von ihm bewertet worden sind. Soweit die Antragstellerin erstmals mit der Antrags- und Klagebegründung vom 3. Juli 2020 konstatiert hat, es sei anhand der Vermerke auf ihrer Originalklausur nicht ersichtlich, wer ihre Klausur korrigiert habe, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dies sei Prof. Dr. F. gewesen, und hat hierfür Beweis angeboten durch Vernehmung des Genannten als Zeuge. Dem ist die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten. Hinzu kommt, dass bereits der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften – ausweislich der Stellungnahme seines Vorsitzenden vom 20. April 2020 an das Prüfungsbüro Mönchengladbach der Antragsgegnerin – in seiner Sitzung vom 16. April 2020 festgestellt hat, dass die Klausur vom 31. Januar 2020 von demjenigen Prüfer bewertet worden sei, der die Aufgaben erstellt habe. Zweifel daran, dass Prof. Dr. F. die Klausur gestellt hat, ergeben sich für die Kammer nach Aktenlage nicht. Denn in der Kopfzeile der vorgedruckten und von der Klägerin bearbeiteten Klausurbögen ist neben der Semesterangabe der Name Prof. Dr. F. ausgewiesen, in der Fußzeile findet sich der Hinweis „F. /BWL“. Eine Situation, in der sich die Frage einer Beweislastumkehr stellen könnte, vgl. hierzu die von der Antragstellerin angesprochene Entscheidung des VG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 13 K 11023/17 –, juris, Rdnr. 24 ff., liegt damit nicht vor. Die weiteren Rügen der Antragstellerin zu den Aufgaben Nr. 3, 10 und 13 vermögen einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht begründen. Ob die Aufgabenstellungen Nr. 3 und Nr. 13 fehlerhaft waren, weil dort jeweils keine Antwortmöglichkeit vorgegeben war, mit der die jeweilige Fragestellung zutreffend beantwortet werden konnte, und ob die Fragestellung der Aufgabe Nr. 10 "Welche Abweichungen kennt die Flexible Plankostenrechung auf Teilkostenbasis nicht", irreführend war, weil nur eine richtige Antwortmöglichkeit bestand, bedarf dabei keiner Klärung. Denn es fehlt an der notwendigen Kausalität der behaupteten Verfahrensfehler für das Nichtbestehen der Klausur vom 31. Januar 2019. Die Antragstellerin hätte auch dann nicht die für das Bestehen der Klausur notwendige Punktzahl (60) erreicht, wenn sie die Aufgaben Nr. 3, 10 und 13 vollständig richtig gelöst, also dort fünf (statt zwei), vier (statt drei) sowie vier (statt zwei) und damit sechs Punkte mehr erzielt hätte. In diesem Falle ergäbe sich auf der Basis des – von der Antragstellerin im Übrigen nicht angegriffenen – Korrekturergebnisses von insgesamt 47 Punkten für die streitgegenständliche Klausur eine Gesamtzahl von lediglich (47 + 6 =) 53 Punkten. Rechtsfehler, die eine Neubewertung der angefertigten Klausur begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist in der Höhe angelehnt an den im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, unter Ziffer 36.1 vorgeschlagenen Wert für Streitigkeiten um Prüfungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 14 B 1378/13 –, juris, Rdnr. 23. Der dort ausgewiesene Streitwertbetrag von 7.500 Euro für das Hauptsacheverfahren ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren lediglich um ein Drittel auf 5.000,00 Euro zu kürzen, da das Begehren der Antragstellerin – erneute Teilnahme an der streitgegenständlichen Modulprüfung und Korrektur der Prüfungsleistung, deren Ergebnis Rechtsgültigkeit allerdings nur im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache erlangen soll – teilweise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.