Beschluss
1 L 1680/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0904.1L1680.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antragsgegner hat den Rat der Stadt Y. unter dem 26. August 2020 aufgrund des Antrags der Antragstellerin vom 13. August 2020 zu einer nichtöffentlichen Sondersitzung am 8. September 2020 einberufen und den von der Antragstellerin benannten Beratungsgegenstand („Straßenbaumaßnahme I. -M. -Straße“) als Tagesordnungspunkt 6 angesetzt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Antragstellerin begehrt hat, dem Antragsgegner die unverzügliche Einberufung des Rates der Stadt Y. aufzugeben. In diesem Umfang war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Das verbleibende, am 24. August 2020 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße weitere Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Tagesordnungspunkt 6 („Straßenbaumaßnahme I. -M. -Straße“) auf die Tagesordnung des öffentlichen Teils der für den 8. September 2020 anberaumten Sitzung des Rates der Stadt Y. zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Soweit die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zur Aufnahme des fraglichen Beratungsgegenstandes in den öffentlichen Teil der Tagesordnung zu verpflichten, ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann hier im Ergebnis vom Antragsgegner keine abweichende Fassung der Tagesordnung verlangen. Zwar steht dem Antragsgegner bei der ihm gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) obliegenden Festsetzung der Tagesordnung nicht das Recht zu, durch Einordnung eines Punktes in den nicht öffentlichen Teil einer Sitzung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorzugeben, wenn es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, für die nach der Geschäftsordnung des Rates bereits nach Maßgabe von § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Dass die Öffentlichkeit hier bereits nach der genannten Vorschrift in Verbindung mit den Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Y. ausgeschlossen sein könnte, wird von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht und ist – bei summarischer Prüfung – nicht ersichtlich. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 6 Nr. 2 lit. c) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Y. ist die Öffentlichkeit bei „Auftragsvergaben“ ausgeschlossen. Um eine Auftragsvergabe geht es hier aber nicht; vielmehr soll eine Debatte über die möglicherweise mangelhafte Ausführung einer Straßenbaumaßnamen durch ein beauftragtes Unternehmen und hierdurch für die Stadt Y. möglicherweise entstehende Zusatzkosten geführt werden. Liegt damit kein Fall von § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vor, ist der Antragsgegner als Bürgermeister nur berechtigt, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen, über den der Rat dann (vor Beginn der Sachberatung in nichtöffentlicher Sitzung) zu beraten und abzustimmen hat, vgl. § 6 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Y. . Allerdings ist in der hier erfolgten Aufnahme des Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung ein konkludenter Antrag des Antragsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW zu sehen. Vgl. hierzu Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 48 GO, Stand: Juli 2015, Anm. 3 aE. Die Stellung eines solchen Antrags steht dem Antragsgegner unabhängig davon zu, dass er nach § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW verpflichtet ist, die Sitzung unverzüglich einzuberufen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den vom Antragsgegner vor Behandlung des fraglichen Beratungsgegenstandes vorgesehenen Tagesordnungspunkt 5, unter dem der „Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 3 und 4 zu Tagesordnungspunkt 6“ vorgesehen ist. Hierdurch wird klargestellt, dass nach Auffassung des Antragsgegners keine von § 6 Nr. 2 lit a) bis f) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Y. aufgeführte Angelegenheit vorliegt, bei der die Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW ausgeschlossen ist, ohne dass es eines entsprechenden Ratsbeschlusses im Einzelfall bedürfte. Zwar mag die Vorgehensweise des Antragsgegners (Bezeichnung der Sitzung als „nichtöffentlich“ in den versendeten und öffentlich über das internetgestützte Ratsinformationssystem der Stadt Y. verfügbaren Einladungsschreiben) faktisch dazu führen, dass im Fall einer Ablehnung des Antrags des Antragsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu TOP 6 keine nennenswerte Öffentlichkeit bei einer weiteren Beratung zugegen sein würde. Bei einer solchen Entwicklung wird der Rat zu erwägen haben, der hohen Bedeutung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit, vgl. hierzu Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 48 GO, Stand: Juli 2015, Anm. 9.1; Rohde in Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, GO § 48, Rn. 20, durch eine Vertagung der Sache und Behandlung – nach entsprechender Ladung und öffentlicher Bekanntmachung der Tagesordnung – in öffentlicher Sitzung Rechnung zu tragen. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob sich die Antragstellerin in diesem Fall als Fraktion überhaupt darauf berufen könnte, dass die Öffentlichkeit einer Ratssitzung nicht bekannt war und aus diesem Grund faktisch Vertreter der Öffentlichkeit nicht oder in geringerem Umfang als üblich teilnehmen konnten. Denn Fraktionen steht nach der Rechtsprechung zwar ein wehrfähiges subjektives Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit zu, OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 – 15 A 3021/97 – juris. Dieses ergibt sich allerdings aus dem Umstand, dass sie bei Behandlung von Beratungsgegenständen in nichtöffentlicher Sitzung in ihrem aus § 56 Abs. 2 Satz 1 GO NRW abgeleiteten Recht auf Öffentlichkeitsarbeit eingeschränkt sind. Denn als Angelegenheiten, deren Geheimhaltung im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vom Rat beschlossen wurde, gelten nach nahezu übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur diejenigen Angelegenheiten, die auch ohne ausdrücklichen Geheimhaltungsbeschluss des Rates in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2001 – 15 A 3021/97 –mit umfangreichen Nachweisen, juris. Dieser Gesichtspunkt käme bei einer zwar öffentlichen, aber aufgrund unzureichender Information der Öffentlichkeit faktisch ohne Öffentlichkeit durchgeführten Ratssitzung nicht zum Tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Erfolgsaussichten des für erledigt erklärten und wertmäßig bedeutenderen Teils des Streitgegenstands auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes offen waren. Auch wenn es auf Grundlage der bestehenden Erkenntnismöglichkeiten von der Kammer nicht abschließend beurteilt werden kann, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die unter dem 26. August 2020 erfolgte Einberufung des Rates nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW anzusehen ist. Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ging unterschrieben am 14. August 2020 beim Antragsgegner ein. Zwar ist der Bürgermeister bei einem Antrag auf Einberufung des Rates nach § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW berechtigt (und verpflichtet) zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Einberufung des Rates vorliegen und – je nach Lage der Dinge – weitere Vorbereitungstätigkeiten erforderlich sind; hierbei muss er unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Zögern“ agieren. Vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 6 Mai 2014 – 1 L 1073/14 –; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 15 B 521/14 –, juris. Allerdings betreffen die hier offenbar vor Einberufung der Ratssitzung vom Antragsgegner angestrengten Prüfungen keine Fragen, die das „Ob“ der Einberufung des Rates betreffen. Die Frage eines eventuellen Ausschlusses der Öffentlichkeit bzw. der Stellung eines hierauf gerichteten Antrags durch den Antragsgegner als Bürgermeister nach § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW hätte noch nach Einberufung des Rates vor Durchführung der Ratssitzung geklärt werden können. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 22.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei aufgrund der hier mit dem Antrag angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag gegenüber dem in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert vorgenommen wurde. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.