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Beschluss

20 L 1781/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pressemitteilung eines Gerichts ist im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 VwGO statthaft. • Gerichtliche Presseerklärungen richten sich nach § 4 PresseG NRW; Auskünfte sind zu erteilen, können aber bei überwiegenden privaten oder öffentlichen Schutzinteressen zurückbehalten werden. • Bei Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht kann die Nennung eines bekannten Beschuldigten und die Wiedergabe konkreter Tatvorwürfe zulässig sein, wenn das öffentliche Informationsinteresse überwiegt und die Mitteilungen sachlich sowie wahrheitsgemäß sind.
Entscheidungsgründe
Keine Untersagung gerichtlicher Pressemitteilung über Anklage gegen prominente Person • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pressemitteilung eines Gerichts ist im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 VwGO statthaft. • Gerichtliche Presseerklärungen richten sich nach § 4 PresseG NRW; Auskünfte sind zu erteilen, können aber bei überwiegenden privaten oder öffentlichen Schutzinteressen zurückbehalten werden. • Bei Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht kann die Nennung eines bekannten Beschuldigten und die Wiedergabe konkreter Tatvorwürfe zulässig sein, wenn das öffentliche Informationsinteresse überwiegt und die Mitteilungen sachlich sowie wahrheitsgemäß sind. Der Antragsteller, ein prominenter ehemaliger Fußballprofi, wandte sich durch Eilantrag gegen eine Pressemitteilung des Amtsgerichts, die die Erhebung der öffentlichen Klage und konkrete Tatvorwürfe nannte. Er begehrte die Unterlassung weiterer schriftlicher und mündlicher Auskünfte der Gerichtsverwaltung sowie die Entfernung bzw. Nichtverbreitung der bereits veröffentlichten Mitteilung. Das Amtsgericht hatte am 2.9.2020 die Anklageschrift erhalten und die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben; die Anklageschrift wurde am 3.9.2020 an dessen Verteidiger übermittelt, die Pressemitteilung wurde am 4.9.2020 versandt und online gestellt. Der Antragsteller rügte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, Verfahrens- und Formfehler sowie unrichtige oder unsachliche Wiedergaben in der Mitteilung. Das Verwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags und wiegte Informationsinteresse gegen Schutzinteresse ab. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO im Verwaltungsrechtsweg statthaft, da ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen hoheitliches Handeln geltend gemacht wird und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Anordnungsgrund: Die andauernde Veröffentlichung und mögliche mündliche Auskünfte begründen Eilbedürftigkeit; vorbeugender Schutz ist grundsätzlich denkbar. • Anordnungsanspruch fehlt: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Pressemitteilung oder gleichlautende Auskünfte rechtswidrig in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen. • Rechtsgrundlage und Abwägung: Maßgeblich sind § 4 PresseG NRW und die Medien-Richtlinien; staatliche Stellen sind zur Auskunft verpflichtet, können aber bei überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen einschränken. Es ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. • Sachliche und formelle Rechtmäßigkeit: Die Zuständigkeit der Gerichtsverwaltung für Auskünfte nach Anklageerhebung war gegeben; die Anklageschrift war zuvor den Verteidigern übermittelt worden; Fristen und Verfahrensvorgaben wurden eingehalten. • Inhaltliche Prüfung: Die Pressemitteilung war sachlich, wahrheitsgemäß und ausgewogen gestaltet; Formulierungen machten deutlich, dass es sich um noch nicht bewiesene Tatvorwürfe handelt und verwiesen auf das Zwischenverfahren (§ 199 StPO). • Gewichtung von Interessen: Wegen der Prominenz des Antragstellers, seines gesellschaftlichen Engagements und der Schwere der der Anklage zugrunde liegenden Vorwürfe überwog das Informationsinteresse der Öffentlichkeit; die Namensnennung und die Schilderung der Tatvorwürfe waren daher gerechtfertigt. • Folgen für künftige Äußerungen: Auch künftige, vergleichbare Unterrichtungen des Gerichts über Zwischenverfahrensentscheidungen wären nach denselben Maßstäben zulässig. Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass die Pressemitteilung des Amtsgerichts rechtmäßig war: Zuständigkeit, Form und Fristen wurden gewahrt, die Mitteilung war inhaltlich zutreffend, sachlich und ausreichend ausgewogen, und das öffentliche Informationsinteresse überwog angesichts der Bekanntheit des Antragstellers und der Schwere der Vorwürfe. Damit fehlte ein glaubhaft gemachter öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach den geltenden presserechtlichen und grundrechtlichen Maßstäben. Auch künftige gleichartige Auskünfte des Amtsgerichts über Zwischenverfahrensentscheidungen sind unter denselben Voraussetzungen zulässig; der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.