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Urteil

3 K 1618/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0915.3K1618.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück mit der Anschrift G.------straße 00 in E. eine Spielhalle (Spielhalle 1). Dem lag zunächst eine Erlaubnis vom 00.05.2014 nach § 33 i GewO zugrunde. In dem Gebäude betreibt die Klägerin eine weitere Spielhalle (Spielhalle 2). Nach dem in Nordrhein-Westfalen der Glücksspielstaatsvertrag rückwirkend am 1.7.2012 in Kraft getreten war, bedurfte es gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Nach § 25 Abs. 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten, wobei das Nähere Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW konkretisiert dies dahingehend, dass die Erteilung für die Erlaubnis einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausgeschlossen ist und ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden solle. Die beiden Spielhallen der Klägerin fielen unter die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Da die in dieser Vorschrift gewährte Übergangsfrist von fünf Jahren im Jahre 2017 ablief, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 00.09.2016 für beide Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, hilfsweise gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung vom Verbot der Mehrkonzession. Zur Begründung des Antrages nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV führte die Klägerin aus, eine unbillige Härte liege in ihrem Fall unzweifelhaft vor. Die Spielhallen bestünden fortlaufend sei ca. 30 Jahre. Die Geschäftsführerin beiden Spielhallen erhalte ein Bruttoentgelt von 1.600 Euro im Monat. Der Mietvertrag laufe noch bis in das Jahr 2019. Die Klägerin habe die Spielhallen im Jahre 2014 übernommen und sei deshalb Kreditverbindlichkeiten eingegangen, habe Investitionen getätigt und Mitarbeiter eingestellt. Beide Spielhallen seien nur gemeinsam wirtschaftlich zu betreiben, da die wesentlichen Kostenfaktoren auch beim Betrieb nur einer Spielhalle anfielen. Auch sei noch ein Kredit von ursprünglich 50.000 Euro in 100 Monatsraten zu tilgen. Insgesamt bestünden Verbindlichkeiten von über 64.000 Euro. Die Spielhallen hielten im Übrigen alle Abstandsvorschriften ein. Die Klägerin beschäftige sechs Mitarbeiter, die faktisch bei einer Schließung einer der beiden Spielhallen alle entlassen werden müssten. Andere Nutzungsmöglichkeiten bestünden für die Spielhalle nicht. Die Beklagte erteilte der Klägerin für die Spielhalle 2 die beantragte Erlaubnis und lehnte mit Bescheid vom 00.02.2018 den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Spielhalle 1 und den diesbezüglichen Härtefallantrag gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ab. Weiterhin untersagte sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den weiteren Betrieb der Spielhalle 1 und drohte unter Einräumung einer Frist bis zum 00.02.2018 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Zur Begründung der Auswahlentscheidung legte die Beklagte dar, dass die Klägerin selbst die Spielhalle 2 im Falle einer Konkurrenz priorisiert hätte. Eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liege im Fall der Klägerin hinsichtlich der Spielhalle 1 nicht vor. Die Untersagungsverfügung fände ihre Ermächtigung in der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Mit Bescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte weiterhin die zu erstattende Gebühr auf 3.225 Euro fest. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Spielhalle 1 weiter. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der Unvereinbarkeit der landesgesetzlichen Regelungen mit Verfassungs- und Unionsrecht insbesondere der darin enthaltene Erlaubnisvorbehalt nach § 24 GlüStV und § 16 AG GlüStV NRW unanwendbar sei und die Spielhalle deshalb auf Basis der Erlaubnis nach § 33 i GewO weiter betrieben werden könne. Insoweit liege hier schon ein kompetenzrechtlicher Verstoß gegen Art. 125 a GG durch den Landesgesetzgeber vor. Auch sei das Erlaubnisverfahren nicht verfassungs- und unionskonform, weil die entsprechenden Auswahlkriterien nicht geregelt seien. Gleiches gelte für die Kriterien der unbilligen Härte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Zugleich liege damit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Dieses Gebot erfordere im Kern auch, dass im Rahmen einer Abstandsproblematik jedem betroffenen Unternehmer im Vorhinein erläutert werde, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgen solle. Unter Außerachtlassung des Verbotes der Mehrfachkonzession hätte ihr die Erlaubnis erteilt werden müssen. Auch dieses Verbot verstoße aber gegen Unionsrecht. Entgegen der Vorgaben des EuGH gebe es bis heute keine wissenschaftlichen Untersuchungen dazu, ob die Regelungen des Verbots der Mehrkonzession überhaupt die Ziele des Staatsvertrages auch nur im Ansatz zu verwirklichen in der Lage seien. Hier bedürfe es einer fundierten wissenschaftlichen Begründung und entsprechender Nachforschungen. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten. Unabhängig davon sei jedenfalls durch geplanten Änderung des Glücksspielstaatsvertrages hinsichtlich der Zulassung von Online-Casinospielen durch private Anbieter sowie die Möglichkeit, mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex zuzulassen, ein Ruhendstellen des Verfahrens oder aber eine vollständige Neubewertung der aktuellen Rechtslage im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und die Kohärenz der Regelungen des GlüStV zu den Spielhallen angezeigt. Dafür bedürfe es entsprechender wissenschaftlicher Belege und einer Evaluierung in Bezug auf die bisherigen Regelungen. Die mit den Änderungen des GlüStV einhergehenden Neuregelungen dürften bereits jetzt Einfluss auf die rechtliche Bewertung der aktuellen Rechtslage und der Frage haben, ob der Klägerin derzeit der Betrieb auch einer zweiten Spielhalle auf Basis des Verbundverbotes verwehrt werden könne. Ein Festhalten am Verbundverbot und einem Abstandsgebot bei gleichzeitiger Öffnung des Online-Glücksspiel-Marktes zum 01.07.2020 – insbesondere auch des virtuellen Automatenspiels im Internet – sei nicht länger zu rechtfertigen. Bei den Angeboten eines Online-Casinos handele es sich um ein weit suchtgefährdenderes Angebot als bei dem Angebot im terrestrischen Betrieb einer Spielhalle. Nunmehr habe der Gesetzgeber seine bisherige Einschätzung vollständig geändert. Im Hinblick auf diese neue Rechtslage würden die vorangegangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 die Gerichte nicht mehr binden. Auch verstoße die Rechtslage nunmehr gegen Unionsrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe stets darauf hingewiesen, dass auch tatsächliche Umstände Inhalt des Prüfungsmaßstabes sein könnten. In der Grundsatzentscheidung zum Internetverbot hatte man lediglich höchstrichterlich darauf verwiesen, dass die Öffnung des Online-Marktes in Schleswig-Holstein nicht nur flächenmäßig auf ein kleines Bundesland sondern auch temporär begrenzt sei. Dies sei aktuell nicht mehr der Fall. Im Übrigen hätten sich nunmehr die Bundesländer ausdrücklich auf die Duldung des Angebots bestimmter Casino-Spiele durch privatrechtliche Unternehmen verständigt. Schon ab jetzt bestehe also eine vollständig neue Rechtslage. Auch liege eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vor. Die Beklagte lege den Begriff der unbilligen Härte zu eng aus und setzte in Bezug auf die einzelnen Kriterien zu enge Maßstäbe. Die Beklagte dürfe auch nicht jeden Betreiber von der Härtefallregelung ausschließen, der den Spielhallenbetrieb in Kenntnis der aktuellen glücksspielrechtlichen Regelungen aufgenommen habe. Auch habe die Beklagte in einschlägigen Vollzugshinweise des Ministeriums nicht richtig umgesetzt. So sei beispielsweise die Möglichkeit eines Abschmelzungskonzeptes gar nicht in die Überlegungen eingeflossen. Aus der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung ergebe sich zudem auch die der Untersagungsverfügung. Auch stelle sich schon die Frage, ob § 15 Abs. 2 GewO überhaupt die richtige Ermächtigungsgrundlage darstelle. Die oben dargestellten aktuellen Gesichtspunkte seien im Übrigen jedenfalls bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, da die Untersagungsverfügung ein Dauerverwaltungsakt sei, der fortlaufend unter Berücksichtigung aller aktuellen Geschehnisse zu prüfen sei. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung werde die Schließungsanordnung im Hinblick auf die Änderungen des GlüStV zweifelsfrei nicht mehr zu rechtfertigen sein. Auch die Gebührenentscheidung sei rechtswidrig, da die in Bezug genommene Tarifstelle auf Bestandsspielhallen nicht anwendbar sei. Der wirtschaftliche Wert einer lediglich ergänzenden Erlaubniserteilung sei zudem eher gering anzusetzen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Spielhalle 1 der Klägerin am Standort G.------straße 00 in 00000 E. (weiterhin) auf der Basis der bereits erteilten Erlaubnis nach § 33 i der GewO betrieben werden darf, bzw. es keiner zusätzlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW bedarf, 2. den Bescheid der Beklagten vom 00.02.2018 bezüglich der Versagung der Erlaubniserteilung nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW sowie der Versagung des Härtefallantrages nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW aufzuheben, 3. den Bescheid der Beklagten vom 00.02.2018 bezüglich der Untersagung des Fortbetriebes der Spielhalle 1 der Klägerin am Standort G.------straße 00 in 00000 E. mit entsprechender Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung aufzuheben, 4. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 00.02.2018 für die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 der Klägerin am Standort G.------straße 00 in E. aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung/Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 00.02.2018 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW zum Betrieb der Spielhalle 1 der Klägerin am Standort G.------straße 00 in 00000 E. zu erteilen, dazu hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung/Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 00.02.2018 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 1 der Klägerin am Standort G.------straße 00 in 00000 E. im Wege der Befreiung von den glücksspielrechtlichen Anforderungen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides. Ein Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss der Kammer vom 18.02.2019 – 3 L 523/18 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2020 - 4 B 265/19). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die gilt zunächst für die erhobene Feststellungsklage. Diese ist allerdings zulässig.Sie ist insbesondere nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis subsidiär. Denn ist ein Kläger der Auffassung, eine von ihm ausgeübte Betätigung oder ein konkretes Vorhaben bedürfe keiner behördlichen Genehmigung, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO einer - gegebenenfalls mit einem hilfsweisen Verpflichtungsantrag kombinierten - Klage auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit nicht entgegen, weil vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus eine auf Erlaubniserteilung gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO nicht in Frage kommt. Mit der Erhebung der Verpflichtungsklage müsste er seinen Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht ebenfalls die Betätigung oder das Vorhaben für erlaubnisfrei hielte und somit die Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2009 - 8 A 1531/09 -, juris, Rn. 33 ff. So liegt der Fall hier. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, für den Betrieb einer Spielhalle bedürfe es keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, weil die Regelungen über die Erlaubnis für Spielhallen gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstießen und daher nicht anwendbar seien. Der Feststellungsantrag ist hingegen unbegründet.Die Klägerin, deren Spielhalle unter die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fällt, bedarf seit dem 1. Juli 2017 zum Betrieb einer Spielhalle einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW. Dem steht nicht eine unzulässige Mischlage zwischen Bundes- und Landesrecht mit der Folge, dass zum Betrieb einer Spielhalle eine Erlaubnis nach § 33i GewO ausreichend ist, entgegen. Denn das Erlaubniserfordernis aus § 33i GewO ist nach Ablauf der Übergangsfristen des § 29 Abs. 4 GlüStV i. V. m. § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW in NRW zeitlich gestuft gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die eigenständige Erlaubnisregelung in §§ 4, 24 GlüStV i. V. m. §§ 4, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW ersetzt worden, nachdem das Recht der Spielhallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) übergegangen ist. § 33i GewO bleibt dabei nicht als Genehmigungserfordernis nach anderen Rechtsvorschriften gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW unberührt. Denn der Landesgesetzgeber wollte die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden, die ohne die Annahme einer Ersetzung des § 33i GewO durch die von ihm geschaffene Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen wegen sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 B 441/18 -, juris, Rn. 6. Gegen den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bestehen auch sonst keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, ausgeführt: „3. Nach den hier einschlägigen Übergangsregelungen in §§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, 18 AG GlüStV NRW bedarf es in Nordrhein-Westfalen für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags bestanden und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags endete, nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und der Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW abhängig ist. Die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie werden dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht und erfüllen die Anforderungen der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. a) Dem steht nach der verfassungsrechtlichen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen, dass - worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10.1.2017 hingewiesen hat - gesetzliche Kriterien für die bei der Entscheidung über die Erlaubniserteilung nach Ablauf der Übergangsfrist zu treffende Auswahl zwischen bestehenden Spielhallen mit Altgenehmigungen, die zueinander den Mindestabstand von 350 Metern nicht einhalten, weitgehend fehlen. Denn die Belastung des Eingriffs in die Berufsfreiheit wird in Nordrhein-Westfalen ähnlich wie nach der vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Rechtslage im Saarland in mehrfacher Weise abgemildert, und zwar durch die fünfjährige Übergangsfrist, die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Fristablauf (vgl. §§ 29 Abs. 4 Sätze 2 und 4 GlüStV, 18 AG GlüStV NRW) sowie die Befugnis der Erlaubnisbehörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von dem Erfordernis eines Mindestabstands von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle abzuweichen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3, Satz 1 Halbs. 2 AG GlüStV NRW). Zudem geht es nur um eine Überleitungsregelung für eine bestimmbare Anzahl von Bestandsspielhallen, nicht um die grundsätzliche und allgemeine Zuordnung unterschiedlicher Grundrechtspositionen für eine unbestimmte Vielzahl von zukünftigen Auswahlentscheidungen. Vor diesem Hintergrund lassen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Gesetz noch in hinreichendem Maße entnehmen. Insbesondere kann zur Konturierung der Auswahlkriterien zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa auch die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, dass auch bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Erst wenn und soweit das behördliche Auswahlverfahren im Einzelfall den genannten Rahmen nicht beachtet oder sonst individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber nicht zureichend Rechnung trägt, steht ihnen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 179 ff. im Zusammenhang mit der Ausführungsgesetzgebung für das Saarland. b) Das Erfordernis einer für die Zeit nach Ablauf der fünfjährigen Überleitungsfrist zu treffenden Auswahlentscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen, die das Verbundverbot und die Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW beachten, verstößt auch nicht absehbar gegen das europarechtliche Transparenzgebot, auf das sich die Antragstellerin beruft. […] Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, die bei Auswahlentscheidungen heranzuziehen sind, bei denen angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen, um zur Einhaltung dieser Grundsätze bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Die Verpflichtung zur Transparenz soll u. a. die Gefahr willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers ausschließen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16.4.2015 - C-278/14 -, VergabeR 2015, 555 = juris, Rn. 16 und 25 ff., m. w. N. Damit der behördlichen Ermessensausübung zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden, muss ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung zudem auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2010 - C-64/08 -, GewArch 2011, 29 = juris, Rn. 55, m. w. N. Die Antragstellerin geht selbst zutreffend davon aus, dass zur Wahrung dieses allgemeinen europarechtlichen Transparenzgebots nicht notwendig eine öffentliche Ausschreibung gehört. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2017 - 4 A 1504/15 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Gleichwohl meint sie zu Unrecht, jede Auswahlentscheidung in Nordrhein-Westfalen werde schon deshalb in einem intransparenten Verfahren getroffen, weil es keine Ausschreibungen gebe. Jedenfalls nachdem das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, anhand welcher Kriterien Auswahlentscheidungen bei der Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist zu treffen sind, beruht dieses System der vorherigen behördlichen Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien. In Ausfüllung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens hat das Bundesverfassungsgericht auch ausreichende gesetzlich fundierte Maßstäbe für die Auswahlentscheidung benannt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.“ Dem hat die Kammer sich angeschlossen, vgl. Urteil der Kammer vom 12.03.2019 – 3 K 18383/17, juris. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig, da neben der erhobenen Verpflichtungsklage hier kein Raum für eine isolierte Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 00.02.2018 besteht. Die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge sind zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes bestehen - wie ausgeführt – nicht. Nach § 25 Abs.1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser soll nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW 350 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (Verbot der Mehrfachkonzession), ist ausgeschlossen, § 16 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AG GlüStV NRW . Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen und das Abstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls verfassungsgemäß sind. Vgl. so auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13. Die genannten Regelungen sind ebenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das „Kohärenzgebot“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 160; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris, Rn. 18. Die geltende Rechtslage ist auch nicht im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen hinsichtlich der Zulassung von Online-Casinos durch private Anbieter sowie von Mehrfachspielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex einer Neubewertung in verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Sicht zu unterziehen. Für eine solche Neubewertung sind die angedachten Gesetzesvorhaben noch nicht konkret genug. Dies gilt zunächst für die nach dem 1.7.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelungen zur Glücksspielregulierung, wonach für am 1.1.2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, auf gemeinsamen Antrag der Betreiber für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis in Aussicht gestellt wird, wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre wiederholt wird, die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird. Vgl. LT-Vorlage 17/3157 der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.3.2020, S. 65. Hier ergeben sich die Unsicherheiten sowohl aus der noch ausstehende Unterzeichnung und Ratifizierung der Neuregelung als auch aus der Frage, ob insbesondere in Nordrhein-Westfalen, aber auch in anderen Bundesländern, entsprechende Ausführungsbestimmungen tatsächlich in Kraft treten werden. Dies wird vor einer diesbezüglichen Neubewertung abzuwarten sein. Dies gilt aber auch für die geplanten Lockerungen für Online-Casinospiele. Auch diesbezüglich handelt es sich bisher allein um eine vorläufige Einigung auf politischer Ebene. Der Entwurf muss zunächst noch das Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission durchlaufen und durch die Landesparlamente ratifiziert werden. Dass und in welcher Form der Staatsvertrag tatsächlich - wie von den Ministerpräsidenten ins Auge gefasst - zum 1. Juli 2021 in Kraft treten wird, steht daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs fest. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2020 – 13 B 468/20, juris. So wird zum Beispiel in dem von der Klägerin vorgelegten Bericht aus www.tagesschau.de, Stand 09.09.2020, ausgeführt, dass Regierungsparteien aus dem Saarland und Sachsen-Anhalt zuletzt öffentlich betont hätten, dass sie dem bestehenden Entwurf nicht zustimmen möchten, da der Spielerschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch in anderen Ländern gäbe es Debatten um die Zustimmung. Schließlich ergibt sich auch aus dem Hinweis der Klägerin auf die Einigung der Staats- und Senatskanzleien der Länder dahingehend, dass übergangsweise bis zur Neuregelung des Staatsvertrages zum 01.07.2021 bestimmte Online-Casinospiele von privaten Anbietern geduldet werden sollen, nicht die Notwendigkeit einer Neubewertung. Denn mit der vereinbarten Duldung soll offensichtlich keine Neuausrichtung der Glücksspielpolitik erfolgen, sondern lediglich der Übergangszeitraum von weniger als einem Jahr bis zur Neuregelung überbrückt werden. Auch hier handelt es sich zudem gegenwärtig nur um eine politische Vereinbarung, nicht aber um eine schon umgesetzte Verwaltungspraxis. Wird der somit anwendbare gesetzlich festgelegte Mindestabstand zwischen den Spielhallen eingehalten, haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Unterschreiten die Spielhallen den Mindestabstand, hat die Behörde die Möglichkeit entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Allerdings liegt durch die gesetzliche Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder unterschreiten dennoch Spielhallen den Mindestabstand zueinander, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung gebietet es die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, dass sich die Behörde zunächst eines Verteilmechanismus bedient, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. Für den Fall des negativen Ausgangs der Auswahlentscheidung hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 38. Vorliegend hat die Beklagte von den zwei im Gebäude G.------straße 00 befindlichen Spielhallen die Spielhalle 2 ausgewählt und dieser eine Erlaubnis nach § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb ihrer Spielhalle in dem Gebäude H. 000 befristet bis zum 00.06.2021 erteilt. Diese Genehmigung hat die Klägerin nicht angegriffen. Die getroffene Auswahlentscheidung unterliegt deshalb vorliegend auch keiner weiteren Überprüfung. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession (sog. Härtefallerlaubnis) zu. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV durch den negativen Abschluss der Auswahlentscheidung für die Klägerin eröffnet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen allerdings nicht vor. Um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, juris, m. w. N. Bei Härtefallentscheidungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 GlüStV sind dabei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die für atypische Einzelfälle vorgesehene Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Spielhallenbetreiber für einen angemessenen Zeitraum über die fünfjährige Übergangsfrist hinaus im Rahmen von Härtefallentscheidungen nur unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV in Betracht kommt. Dabei setzt eine Härte einen atypischen Einzelfall voraussetzt, in dem auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Dem Gesetzgeber ging es dabei maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das - nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende - Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 B 1332/18 –, juris, Eine wirtschaftliche Sonderbelastung i. S. d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kann von vornherein nur dann bejaht werden, wenn es dem betroffenen Spielhallenbetreiber trotz der fünfjährigen Übergangsfrist nicht gelungen ist, die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen ausnahmsweise trotz entsprechender Bemühungen nicht hinreichend abzufedern. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch darauf besteht, bis zur vollständigen Amortisation oder Abschreibung getätigter Investitionen einen einstmals erlaubten Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Denn der Unternehmer kann nicht darauf vertrauen, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Zudem haben die Besonderheiten des Glücksspiels - und dabei insbesondere auch der Spielhallensektor - zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht im gleichen Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme wegen einer unbilligen Härte macht es darüber hinaus erforderlich, dass der Spielhallenbetreiber der Erlaubnisbehörde die Bemühungen darlegt, die er unternommen hat, um die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte kann sich derjenige nicht berufen, der in Kenntnis ihn möglicherweise treffender Restriktionen den fünfjährigen Übergangszeitraum ungenutzt verstreichen lässt. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2018 – 3 B 351/17 -, juris. Ausgehend hiervon ist für die Klägerin eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht gegeben. Die Klägerin macht im Wesentlichen nur Umstände geltend, die eben keinen atypischen Einzelfall beschreiben, sondern solche, die sich allgemein als Konsequenz des Verbots der Mehrfachspielhallen darstellen und deshalb mit der gesetzlichen Regelung mehr oder minder regelmäßig verbunden sind. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, der wirtschaftliche Betrieb eines ursprünglichen Mehrfachkomplexes mit nur einer Spielhalle sei wirtschaftlich nicht darstellbar. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung insoweit Bezug auf ihre Ausführungen im Eilbeschluss vom 18.02.2019 – 3 L 523/18 – und denen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 06.05.2020 – 4 B 265/19 -. Schließlich unterliegt auch die Schließungsverfügung nebst Zwangsmittelandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Schließung der Spielhalle ist § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift erlaubt auch, gegen Spielhallen vorzugehen, die ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 B 179/18 –, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 5 ff., und vom 10.1.2019 – 4 B 1333/18 –, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 5 ff. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO liegen vor. Der Spielhalle fehlt es seit dem Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV an einer Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 AG GlüStV NRW. Den von Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis hat die Beklagte – wie oben dargelegt – zu Recht abgelehnt. Die frühere Erlaubnis nach § 33i GewO ist gegenstandslos, weil § 33i GewO gemäß § 21 Abs. 2 AG GlüStV NRW durch das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ersetzt worden ist. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 16.4.2018 ‒ 4 A 589/17 ‒, NWVBl. 2018, 379 = juris, Rn. 30 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2.10.2018 ‒ 8 B 31.18 ‒, ZfWG 2019, 35 = juris, Rn. 7. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist die Schießungsverfügung auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Die Beklagte müsste die Spielhalle 1 ohne die erforderliche Erlaubnis bis zu einer Entscheidung über einen gestellten Erlaubnisantrag allenfalls dann dulden, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2020 – 4 B 1253/18 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Im Fall von Spielhallen, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV rechtmäßig betrieben wurden, liegt zwar nicht der Regelfall vor, auf den § 15 Abs. 2 GewO zugeschnitten ist, in dem nämlich ein gewerblicher Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis begonnen worden ist. Besondere Anforderungen an die Ermessensentscheidung bestehen in solchen Fällen aber regelmäßig nur dann, wenn eine Spielhalle in Rede steht, die mit Blick auf das Mindestabstandsgebot nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW Gegenstand einer behördlichen Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen auch wirtschaftlich voneinander unabhängigen Betreibern ist, ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliegt und die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 ‒ 4 B 977/18 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Darum geht es hier nicht, weil ausschließlich der Verstoß gegen das Verbundverbot der Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin für eine zweite Spielhalle am selben Standort entgegensteht. Auch die zum 01.07.2021 geplanten Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag führen hier nicht zu einer anderen Betrachtung. Eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich bereits gerechtfertigt, solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage, schließen ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus. Zweck der Ermächtigung in § 15 Abs. 2 GewO ist es gerade, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Wird von dieser Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht, ist dem Betreiber deshalb zuzumuten, den regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.2.2020 – 4 B 1253/18 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 16.3.2020 ‒ 4 B 977/18 ‒, juris, Rn. 38 ff., jeweils m. w. N. Beruft er sich auf eine geplante gesetzliche Neuregelung, muss er deren Inkrafttreten abwarten, bevor er auf ihrer Grundlage eine Erlaubnis erhalten kann. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2020 – 4 B 265/19 -, juris, Rn. 70. Schließlich hat auch die gegen die Gebührenfestsetzung erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bestehen für das Gericht nicht. Die Beklagte hat die Gebühr innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens (Tarifstelle 17.6 AVwGebO NRW) bestimmt, wegen des erhöhten Prüfaufwandes den Gebührenrahmen weitgehend ausgeschöpft und davon ein Viertel in Abzug gebracht, weil der Antrag abgelehnt wurde. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stehen die festgesetzten Gebühren damit in einem nicht unverhältnismäßigen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der begehrten Genehmigung. Den Einwänden der Klägerin vermag das Gericht nicht zu folgen. Insoweit spricht nichts dafür, dass die Tarifstelle 17.6 AVwGebO NRW auf Bestandsspielhallen, also solche, die unter die Vorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fallen, nicht anwendbar sei. Auch handelt es sich bei der Erteilung einer Erlaubnis für Spielhallen nach dem GlüStV nicht um eine „ergänzende Erlaubniserteilung“. Wie oben dargelegt, ist die früher der Klägerin erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO nämlich zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. Unabhängig davon sieht die Tarifstelle 17.8 AvwGebO NRW für die Änderung oder Erweiterung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle aber ohnehin denselben Gebührenrahmen vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 33.225,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.