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Beschluss

16 L 1669/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1001.16L1669.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage [gegen den Bescheid vom 22. Juli 2019, Az. 16 K 5005/20] wiederherzustellen, ist bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 BGB und angesichts der fehlenden Bindung des Einzelrichters an die konkrete Fassung der Anträge (§ 122 Abs. 1, § 88 Hs. 2 VwGO) dergestalt auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. Juli 2019 (Az.: 16 K 5005/20) bezüglich Ziff. 1 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziff. 2 anzuordnen. Die Klage richtet sich gegen den gesamten Bescheid vom 22. Juli 2019, der neben der Untersagung des Inverkehrbringens der streitbefangenen Futtermittel (Ziff. 1) auch eine Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung (Ziff. 2) enthält. Der so verstandene und dergestalt zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn und soweit das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids) dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend begründet, greift nicht durch. Das formale Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen beziehungsweise ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 und vom 7. April 2014 – 16 B 237/12, 16 B 89/14 –, juris, jeweils Rn. 2. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen. So können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder gruppentypisierte Begründungen ausreichen. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 und vom 13. Mai 2020 – 11 CS 05.1967, M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 13 beziehungsweise 18 sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, juris, Rn. 2. Unter Beachtung dieser Maßgaben hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung – auch bei Außerachtlassung der Vertiefungen und Ergänzungen durch Schriftsatz vom 8. September 2020 – hinreichend begründet. Er hat sich zur Begründung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verbraucher effektiv vor den Gefahren und Risiken zu schützen sei, die vom Einsatz nicht zugelassener Futtermittelzusatzstoffe ausgehe und diesem öffentlichen Interesse den Vorrang vor dem privaten Belang eingeräumt, solche Futtermittelzusatzstoffe in aus seiner Sicht nicht rechtskonformer Weise in Verkehr zu bringen. Konkretisierend hat er ausgeführt, der Verbraucher vertraue bei einem etwaigen Kauf darauf, dass die rechtlichen Anforderungen eines Inverkehrbringens gewährleistet seien und insbesondere auch darauf, dass in einem Zulassungsverfahren überprüft worden sei, ob Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren ausgeschlossen seien. Insoweit bestehe die Gefahr, dass vorhandene Risiken – etwa Nebenwirkungen bei der Einnahme und Gefahren für den Anwender – nicht erkannt oder beurteilt würden. Ferner beruft er sich auf eine abträgliche Vorbildwirkung für andere Futtermittelunternehmer, wobei insbesondere mit Blick auf Hanfextrakt (Cannabidiol) zahlreiche Nachahmer zu erwarten seien. Gerade hinsichtlich der beanstandeten Vorbildwirkung stellt die Begründung in Gestalt des konkreten Produkts und dessen Anziehungskraft auf Elemente des Einzelfalls ab. Dabei bleibt unschädlich, dass die Erwägungen zum Verbraucherschutz durch das Unterlaufen des Zulassungsverfahrens auch auf eine große Anzahl vergleichbar gelagerter Fälle übertragbar wären. Denn gerade in Konstellationen des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt greift die Erwägung ein, dass im Gefahrenabwehrrecht bei typischen Konstellationen eine gewisse Pauschalisierung der Begründung hinzunehmen ist. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die befürchteten Risiken und Gefahren nur (aber immerhin) insoweit konkretisiert worden sind, dass Nebenwirkungen und Gefahren für den Anwender übersehen werden könnten. Denn das Zulassungsverfahren dient gerade zur Identifizierung etwaiger Risiken. Dieser Zweck und damit die gesamte Konstruktion des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt würde unterminiert, würde man in derartigen Konstellationen zu hohe Anforderungen an die Begründungstiefe stellen. Darüber hinaus ist der effet utile zu beachten, weil die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts in Rede steht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 18. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil die in den Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verfügungen voraussichtlich rechtmäßig sind und die Antragstellerin mithin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Verfügung zu Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 (insb. lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 LFGB. Dabei kann wegen Identität hinsichtlich der Zielrichtung, des Befugnisrahmens und der Rechtsfolgen auf sich beruhen, welche der beiden Rechtsgrundlagen heranzuziehen ist. Vgl. erneut BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 24 m.w.N. Nach den o.g. Vorschriften trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen, die insbesondere zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlich sind. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung zu Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit aus § 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ZustVOVS NRW. Die Verfügung zu Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand der Rechtsgrundlage ist erfüllt. Die Antragstellerin hat gegen Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1831/2003 verstoßen, wonach niemand einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen, verarbeiten oder verwenden darf, sofern nicht (neben anderen kumulativen Voraussetzungen) eine entsprechende Zulassung nach o.g. Verordnung erteilt wurde. Der Tatbestand dieser Verbotsnorm liegt vor. Während zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, dass es an einer Zulassung als Futtermittelzusatzstoff im obigen Sinne jeweils fehlt, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Cannabidiol-Ölen für Katzen und kleine Hunde beziehungsweise große Hunde respektive Pferde auch um Futtermittelzusatzstoffe. Art. 2 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1831/2003 definiert Futtermittelzusatzstoffe als Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannten Funktionen zu erfüllen. Die Öle stellen zum einen nicht nur – was nicht umstritten ist – keine Vormischungen, sondern auch keine Futtermittelausgangserzeugnisse, vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 1831/2003), beziehungsweise Einzelfuttermittel, vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. g VO (EG) Nr. 767/2009, dar. Zur synonymen Verwendung der Begriffe Futtermittelausgangserzeugnis und Einzelfuttermittel vgl. wiederum BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 35. Nach diesen Normen sind Futtermittelausgangserzeugnisse beziehungsweise Einzelfuttermittel unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen. Den streitgegenständlichen Ölen fehlt es jedoch an der Bestimmung zur Tierernährung. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Öle dazu dienen würden, den Bedarf von Tieren an Energie, Nährstoffen, Mineralstoffen oder Ballaststoffen zu decken, vgl. Erwägungsgrund Nr. 11 VO (EG) 767/2009. Selbst sollten die Öle Nährstoffe enthalten, folgt bereits aus der von der Antragstellerin im Internet gegebenen Dosierungsempfehlung (jeweils ein bis drei Tropfen, nicht mehr als sechs beziehungsweise zehn Tropfen am Tag, siehe Bl. 12, 37, 41, 46 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), dass die Deckung des Nährstoffbedarfs vollständig im Hintergrund steht. Vgl. erneut BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 36. Dazu passt, dass nach 1.2.2. Spiegelstrich 2 der Empfehlung 2011/25/EU Stoffe, die aus Gründen der Gesundheit von Mensch oder Tier erfordern, dass ein Höchstgehalt des Erzeugnisses in der Tagesration festgelegt wird, als Zusatzstoffe gelten. Zwar handelt es sich nur um eine unverbindliche Empfehlung. Allerdings dienen die Leitlinien in 2011/25/EU der unionsweit einheitlichen Rechtsauslegung und sind jedenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehen. Vgl. wiederum BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 37 f. Dass die Produkte der Antragstellerin nicht primär der Deckung des Nährstoffbedarfs dienen sollen, ergibt sich zudem aus den zahlreichen durch die Antragstellerin im Internet getätigten Wirkungszuschreibungen: „Wie oben angegeben wird CBD Öl für Tiere gekauft, wenn Ihr Tier Schmerzen oder Entzündungen hat oder wenn ein Tier um sich zu entspannen Unterstützung benötigt.“; „Manchmal hat der Körper eines Tieres einen Mangel an Cannabidoiden und dies beeinflusst das Immunsystem und die Resistenz. Aus diesem Grund kann das CBD Öl zur Erholung des Balance beitragen.“; „CBD Öle unterstützen die Gesundheit Ihres Hundes.“; „CBD sorgt dafür, dass das Nervensystem in Balance kommt, die Schmerzen gelindert werden und ein Hund sich ruhiger fühlt. Das Öl wirkt auch entzündungshemmend.“; „Es ist möglich, dass Ihre Katze älter ist und daher störende Alterungssymptome aufweist oder dass Ihre Katze gereizt auf ihre Umgebung reagieren kann. CBD Öl wäre eine perfekte Lösung dafür, da das Öl die Katze ruhige macht und dazu die Gesundheit Ihrer Katze unterstützt.“; „Cannabinoiden sorgen dafür dass das Ungleichgewicht im Körper eines Pferdes wieder ins Gleichgewicht kommt. Die Cannabinoide sorgen unter anderem dafür, dass das Nervensystem bei Spannung die nötige Ruhe bekommt. […] Dazu sorgt diese Substanz dafür, dass das Immunsystem, die motorischen Fähigkeiten, der Blutdruck, der Appetit, die Verdauung und die Stimmung unterstützt werden. CBD Öl unterstützt auch körperliche Probleme wie Arthrose, Bein-/Hufinfektionen, hält das Pferd fit und vital und unterstützt das Pferd mit PPID. […] Darüber hinaus wirkt CBD entzündungshemmend und schmerzlindernd.“; siehe Bl. 32, 36, 40, 44 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners. Zum anderen wird jedenfalls bezweckt, eine in Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 genannte Funktion zu erfüllen. Einschlägig ist bereits angesichts der oben zitierten Zuschreibungen durch die Antragstellerin Art. 5 Abs. 3 lit. f VO (EG) Nr. 1831/2003, wonach der Futtermittelzusatzstoff die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel positiv beeinflussen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Effekt durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit eintritt, denn mit Blick auf das Wort „insbesondere“ handelt es sich lediglich um ein nicht abschließendes Beispiel, sodass die Wirkung auch auf anderem Wege eintreten kann. Weiterhin bleibt unerheblich, ob die zugeschriebene Steigerung des Wohlbefindens der Tiere auch tatsächlich eintritt. Die Definition des Art. 2 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1831/2003 stellt mit Rücksicht auf den Wortlaut („um […] zu erfüllen“) nur darauf ab, dass entsprechende Effekte bezweckt werden, auf deren tatsächliches Eintreten es lediglich bei unmittelbarer Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 im Rahmen des Zulassungsverfahrens ankommt. Vgl. erneut BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 31 f. Irrelevant ist daher in diesem Zusammenhang zudem erst Recht, ob pharmakologische Wirkungen i.S.d. Rechtsprechung zur Einstufung von Stoffen als Arzneimittel wissenschaftlich nachgewiesen sind. Der Einordnung der streitgegenständlichen Öle als Futtermittelzusatzstoff steht nicht entgegen, dass der Katalog der Einzelfuttermittel in Teil C Nr. 2.22.3 der VO (EU) Nr. 68/2013 „Hanföl“ als „Erzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Hanfpflanze und der Hanfsaat gewonnen wird“ und insoweit als zugelassenes Einzelfuttermittel auflistet. Die Produkte der Antragstellerin lassen sich nicht unter diesen Begriff des Hanföls subsumieren. Sie enthalten – wohlmöglich neben Hanföl im Sinne des Einzelfuttermittelkatalogs – jedenfalls auch aus CO²-Extraktion gewonnenes Hanfextrakt. Dieses Hanfextrakt ist aber von Hanföl im obigen Sinne zu unterscheiden, weil es nicht „durch Pressen der Hanfpflanze und der Hanfsaat gewonnen wird“. „Pressen“ ist gemäß des Glossars in Teil B Nr. 25 der VO (EU) Nr. 68/2013 die „Gewinnung von Öl/Fett durch Pressen“, wobei aus dem systematischen Vergleich zu Teil B Nr. 26 der VO (EU) Nr. 68/2013 deutlich wird, dass mit „Pressen“ die mechanische Druckausübung gemeint ist, während der Einsatz von organischen Lösungsmitteln – hier CO² – dem Verfahren der Extraktion unterfällt. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass das Extraktionsverfahren als zulässiges Herstellungsverfahren durchaus ein Einzelfuttermittel als Produkt hervorbringen kann. Indessen ergibt sich eben aus Teil C Nr. 2.22.3 der VO (EU) Nr. 68/2013, dass dies gerade nicht für Hanföl gilt, weshalb dahinstehen mag, ob die CO²-Extraktion eine solche im obigen Sinne darstellt. Demgegenüber streitet – obgleich es sich auch insoweit nur um Empfehlungen mit unverbindlichem Charakter handelt – ferner auch der Inhalt des zusammenfassenden Berichts über die Sitzung des Ständigen Ausschusses der Europäischen Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, abgehalten in Brüssel vom 11. bis 13. September 2017 für die hier vorgenommen Bewertung als Futtermittelzusatzstoff. In diesem wird zu A.03.3. dritter Aufzählungspunkt dargelegt, dass aus durch überkritische CO²-Extraktion gewonnenes Cannabidiol-Öl eher als Futtermittelzusatzstoff denn als Einzelfuttermittel angesehen werden sollte. Vgl. abermals BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 40. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind bezüglich der Verfügung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Interesse der Antragstellerin an der Vollziehung überwiegt – trotz mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache – auch nicht aus sonstigen Gründen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Verfügung zu Ziff. 1 im streitgegenständlichen Bescheid. Dabei ist nicht entscheidend, ob es konkrete Hinweise dafür gibt, dass die Produkte der Antragstellerin in spezifischer Zusammensetzung und Dosierung gesundheitsschädlich sein könnten. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein Suspensiveffekt die Antragstellerin berechtigten würde, einen Futtermittelzusatzstoff unter Unterlaufen des vorgesehenen Zulassungsverfahrens in den Verkehr zu bringen. Dies würde das Telos des Zulassungsverfahrens gänzlich aushöhlen und dergestalt die effektive Durchsetzung der Regelungen des Unionsrechts sowie die unionsweit einheitliche Rechtsanwendung vereiteln. Vgl. letztmalig BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – M 26 S 19.3205 –, juris, Rn. 48. Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen können demgegenüber nicht für die hiesige Konstellation fruchtbar gemacht werden. Mit Ausnahme der nicht näher gekennzeichneten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg betreffen die supranationalen und national-obergerichtlichen Entscheidungen von der Ausgangslage her von hiesiger Konstellationen stark divergierende Sachverhalte (Verbot der Verwendung/der Ausfuhr, Beschränkung der Verkehrsfähigkeit von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten/in Verkehr gebrachten Produkten). Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg beschäftigt sich in Gestalt der Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz zwar mit einer jedenfalls im Ansatz ähnlichen Sachverhaltsgestaltung, unterscheidet sich von hiesiger Konstellation aber jedenfalls dadurch entscheidend, dass dort die Arzneimitteleigenschaft im Eilverfahren nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnte. Die damit einhergehenden offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind vorliegend gerade nicht gegeben, weil die gebotene Prüfung die Einordnung der Produkte der Antragstellerin als Futtermittelzusatzstoff in hinreichender Weise ergeben hat. Schließlich stellt sich auch die Zwangsgeldandrohung aus Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1 Var. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 60, § 63 VwVG NRW. Da der Grundverwaltungsakt auf ein Unterlassen gerichtet ist, bedurfte es keiner Fristsetzung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW). Auch kamen andere Zwangsmittel nicht in Betracht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und stellt sich insbesondere mit Blick auf die (wirtschaftlichen) Interessen der Antragstellerin (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) als verhältnismäßig dar. Eine weitere Interessenabwägung findet insoweit mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Wertung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW nicht statt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2, § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Unter Außerachtlassung der Zwangsgeldandrohung ist der halbierte Auffangstreitwert veranschlagt worden (Ziff. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anhang zu § 164). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.