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Urteil

28 K 4696/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1001.28K4696.18.00
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Leitsätze

Im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals ist das Ertragspotential des gesamten mit dem Denkmal bebauten Grundstücks einzustellen, da die Erträge aus diesem Grundstück dem wirtschaftlichen Nutzen des Denkmals zuzurechnen und nicht als "sonstiges Vermögen" des Denkmaleigentümers zu qualifizieren sind.

Dabei ist nicht der grundbuchrechtliche, sondern der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zu Grunde zu legen, also - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch - jeder zusammen-hängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals ist das Ertragspotential des gesamten mit dem Denkmal bebauten Grundstücks einzustellen, da die Erträge aus diesem Grundstück dem wirtschaftlichen Nutzen des Denkmals zuzurechnen und nicht als "sonstiges Vermögen" des Denkmaleigentümers zu qualifizieren sind. Dabei ist nicht der grundbuchrechtliche, sondern der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zu Grunde zu legen, also - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch - jeder zusammen-hängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstücke 51, 83 und 95 sowie Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstück 92. Historisch gehörten die Grundstücke zu dem Gelände der N. -X. AG. Quelle: TIM-online Auf dem Grundstück Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstück 92 steht ein Lebensmittel-Discountmarkt auf und auf dem Grundstück Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstück 51 finden sich die Parkplätze des Lebensmittel-Discountmarkts. Zudem steht auf dem Grundstück in der Mitte des Parkplatzes der am 4. September 2002 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragene „N1. -Turm". Auf dem Grundstück Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstück 83 steht ein in der Vergangenheit als Lebensmittel-Discountmarkt genutztes Hallengebäude auf. Nach der Aufgabe der Nutzung steht das Hallengebäude leer. Quelle: TIM-online Der „N1. -Turm“ wurde zu Beginn der 1950er Jahre als einer der ersten Messetürme aus N1. -Rohr für die I. -Messe hergestellt. Um das Jahr 1957 wurde der Turm in I. abgebaut und Anfang der 1960er Jahre auf dem Gelände der N. -X. AG in S. wieder aufgerichtet. Der Turm hat eine Höhe von 59 Meter. Die Konstruktion aus drei zur Spitze des Turms hin zulaufende Stahlrohrprofile trägt als Mastkopf in zwei Ringen das Zeichen „NX“ als Logo der N1. -X. . Auf Grund seiner Farbe und Beleuchtung durch Neonröhren wurde und wird der Turm im Volksmund als „C. N2. “ bezeichnet. Nach Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin im Jahr 2003 sind ohne Genehmigung an dem Turm verschiedene Mobilfunkantennen angebracht worden. Die Anbringung der Mobilfunkantennen der in die W. GmbH aufgegangenen N1. Mobilfunk GmbH wurde nachgehend durch Bescheid der Beklagten vom 27. November 2014 nach Maßgabe des DSchG NRW – befristet bis zum 26. November 2039 – erlaubt. Im Zuge eines Sturms im Frühjahr des Jahres 2015 zeigte sich, dass die Standsicherheit des Turms nicht mehr gewährleistet war. Nach Begutachtung durch einen Statiker wurden die Turmspitze und der Mastkopf am 2. April 2015 von dem Turm abgenommen. Die Klägerin erklärte zunächst ihre Bereitschaft zum Wiederaufsetzen der Turmspitze und des Mastkopfes sowie zu der dazu erforderlichen Ertüchtigung der Stahlkonstruktion des Turms. Hierzu wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 21. Dezember 2015 eine Erlaubnis nach dem DSchG NRW erteilt. Diese umfasst zur Reduzierung der Windlast nach Maßgabe eines von der Klägerin vorgelegten Gutachtens des Ingenieurbüros F. den Rückbau von Blechkästen als Beleuchtungseinfassungen und die Ersetzung der Beleuchtung durch LED sowie das Wiederaufsetzen des Mastkopfes nach Ertüchtigung der Stahlkonstruktion des Turms. Ein Wiederaufsetzen der Turmspitze und des Mastkopfes ohne eine weitergehende Ertüchtigung des Turmes war nach Einschätzung des Gutachters nicht möglich, da der Mast in vielen Bereichen Tragfähigkeitsdefizite zeigte. Zugleich kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Verstärkung des Mastes nicht realisierbar und eine Wiedererrichtung nur im Wege einer Reduzierung der Windlast möglich sei. Im März 2016 legte die Klägerin eine Konstruktionszeichnung des Sachverständigen Dr. I1. des Ingenieurbüros F. vom 24. März 2016 vor, nach welcher die Turmspitze und der Mastkopf an den Turm angeschlossen werden sollten. Die Beklagte stimmte dieser Konstruktion zu. Nachgehend rückte die Klägerin jedoch von ihrer Zusage ab und verzichtete auf jegliche Maßnahmen zur Ertüchtigung und zum Wiederaufbau des Turms. Vielmehr zog sie die Denkmaleigenschaft des „N1. -Turms“ in Zweifel. Daraufhin gab die Beklagte der Klägerin nach vorausgegangener Anhörung durch Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2018 auf, unverzüglich, spätestens bis sechs Monate nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung den abgesetzten und gelagerten Mastkopf mit dem Signet „NX" des „N1. -Turms" auf den vorhandenen Stahlgittermast aufzusetzen. Der Anschluss des demontierten Mastkopfes am Mast sei hierbei mit spezifischen Stahlprofilen nach der – der Ordnungsverfügung beigefügten und zum Bestandteil dieser gemachten – Konstruktionszeichnung des Sachverständigen Dr. I1. vom 24. März 2016 auszuführen. Vor dem Aufsetzen des Mastkopfes seien die Blechkästen der Beleuchtung sowie die Beleuchtungsanlage am Signet „NX" zu entfernen und schadhafte Knotenverbindungen am bestehenden Stahlgittermast mit dem Ziel der Herstellung der Standsicherheit instand zu setzen. Zugleich drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an, wenn sie den Verpflichtungen nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkomme. Auf die Gründe dieses Bescheides wird verwiesen. Die Klägerin hat am 28. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Mai 2018 erweise sich als rechtswidrig, da die Denkmaleigenschaft des „N1. -Turms“ entfallen und ihr die Wiedererrichtung nicht zumutbar sei. Zudem sei sie an der Wiedererrichtung des Turms durch das Bauordnungsrecht gehindert. Die Denkmaleigenschaft sei durch die Anbringung der Mobilfunkantennen und jedenfalls durch die Demontage des Mastkopfes entfallen. Ein Objekt könne nicht mehr Zeugnis für historische Umstände ablegen, die nach dem Eintragungsbescheid sein Denkmalwert ausmachten, wenn es mangels der erforderlichen Standsicherheit tatsächlich keinen Bestand mehr habe. Zudem könne der Turm – wie sich aus der Erlaubnis vom 21. Dezember 2015 ergebe – nur mit erheblichen Modifikationen wiedererrichtet werden. Die Ordnungsverfügung gebe ihr im Besonderen auf, vor dem Aufsetzen des Mastkopfes die Blechkästen der Beleuchtung sowie die Beleuchtungsanlage am Signet „NX" zu entfernen. Durch den Wegfall der Beleuchtung würde in die typischen Merkmale und Eigenschaften des Turms eingegriffen. Aufgrund der an die statischen Erfordernisse sowie die aktuellen technischen Entwicklung angepassten Maßnahmen würde sich die Wiedererrichtung des „N1. -Turms“ nur als Herstellung einer Kopie des ursprünglichen Denkmals und nicht als Sanierungsmaßnahme darstellen. Unabhängig davon sei die Wiedererrichtung des Turms wirtschaftlich unzumutbar. Das Denkmal sei auf Dauer nicht aus seinen Erträgen finanzierbar. Die W. GmbH zahle eine Jahresmiete i. H. v. 0000,00 Euro. Die Nutzungsmöglichkeiten des Denkmals seien sehr eingeschränkt. Die Kosten der Wiedererrichtung machten hingegen ein Betrag in Höhe von mindestens 226.521,02 Euro aus. Dieser setze sich aus den Kosten für die Ertüchtigung des Turmes, die Installation einer Blitzschutzanlage sowie die Anbringung einer LED-Beleuchtung zusammen. Zudem habe sie für die Begutachtung durch das Ingenieurbüro F. Kosten in Höhe von 19.250 Euro sowie für die Sicherung und Demontage der Turmspitze und des Mastkopfes Kosten in Höhe von 39.739,98 Euro aufgewandt. Die Finanzierungskosten (ohne Tilgung) für den Wiederaufbau würden bei einer 15-jährigen Tilgung unter Zugrundelegung von Wiederaufbaukosten in Höhe von 226.521,02 Euro jährlich 2.944,77 Euro betragen. Durch „Wartungsarbeiten“ oder Unterhaltungsmaßnahmen hätte sie den jetzt erforderlichen Aufwand nicht vermeiden können, weil die Stahlkonstruktion die aktuellen Windlasten nicht mehr aufnehmen könne. Im Rahmen der Zumutbarkeit sei auch nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie das Grundstück in Kenntnis der Denkmaleigenschaft des „N1. -Turms“ erworben habe. Zum einen sei die Unterschutzstellung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 27. Mai 2003 noch nicht bestandskräftig gewesen und zum anderen stünden hier Kosten aufgrund eines mehr als zehn Jahre nach dem Eigentumserwerb eingetretenen Schadensereignisses in Rede. Aufgrund dessen, dass der Eigentümer eines Denkmals nicht verpflichtet sei, Verluste aus dem Denkmal dauerhaft aus sonstigem Vermögen auszugleichen, sei auch keine einheitliche Wirtschaftlichkeitsberechnung mit dem auf dem Grundstück Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstück 92 aufstehenden Lebensmittel-Discountmarkt anzustellen, welcher an die B. GmbH & Co. KG vermietet sei und aus welchem Mieteinahmen in Höhe von 000.000,00 Euro / Jahr erlöst würden. Die B1. -Filiale und der „N1. -Turm“ gehörten nicht nur bei denkmalrechtlicher, sondern auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusammen. Weder würden sie zusammen genutzt noch ziehe die B1. -Filiale wirtschaftliche Vorteile aus dem (ehemaligen) Denkmal. Schließlich sei sie an der Wiedererrichtung des „N1. -Turms“ durch das Bauordnungsrecht gehindert. Die Erlaubnis vom 21. Dezember 2015 zur Wiedererrichtung des „N1. -Turms“ umfasse nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW keine Baugenehmigung. Einer solchen bedürfe es jedoch aufgrund der veränderten Statik des Turms. Der Turm halte die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsflächen nicht ein und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung vorlägen. Zugleich sei in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert, dass die Bauaufsichtsbehörde der Ordnungsverfügung zugestimmt habe. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Mai 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung erweise sich auf Grundlage des § 7 Abs. 2 DSchG NRW als rechtmäßig. Der „N1. -Turm“ sei ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG NRW. Die Denkmaleigenschaft des „N1. -Turmes“ sei weder durch die Anbringung der Mobilfunkantennen noch durch die Demontage des Mastkopfes aufgehoben worden. Die historische Substanz des Turmes werde durch die Mobilfunkantennen nicht berührt. Im Vordergrund der Unterschutzstellung stünden technikgeschichtliche und wissenschaftliche Gründe. Auf diese hätten die Mobilfunkantennen keinen Einfluss. Abweichend von der Annahme der Klägerin führe die mangelnde Standsicherheit eines Objektes noch nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft. Maßgeblich sei vielmehr, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit ergriffen werden müssten und in welchem Umfang diese zum Verlust der Originalsubstanz führten. In Bezug auf den „N1. -Turm“ sei die Wiederherstellung der Standsicherheit durch die Anbringung von Stahlprofilen ohne relevanten Substanzverlust möglich. Nach der Wiedererrichtung handele es sich in keiner Weise nur noch um die Kopie des Denkmals. Im Besonderen bleibe das Charakteristikum des Doppelringes des Mastkopfes erhalten. Zugleich seien die der Klägerin aufgegebenen Maßnahmen nicht unzumutbar. Die Klägerin habe eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Die von der Klägerin aufgezeigte Summe der Kosten umfasse Positionen – wie die Kosten für das Sandstrahlen des Turmes und die Installation einer Blitzschutzanlage – welche nicht in Ansatz gebracht werden könnten. Abzuziehen seien bei der Ermittlung der Investitionskosten auch diejenigen Kosten, die durch die pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstanden seien. Zudem sei im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit nicht auf die Investitionskosten, sondern auf die Finanzierungslast abzustellen. Unabhängig davon seien auch diejenigen Einnahmen zu berücksichtigen, die auf den angrenzenden Grundstücken durch den Betrieb der Einzelhandelsmärkte erwirtschaftet würden. Die Grundstücke seien in der Vergangenheit und auch noch heute einander funktionell und baulich zugeordnet. Insoweit sei im Besonderen zu berücksichtigen, dass sich die notwendigen Stellplätze der B1. -Filiale auf dem Grundstück befinden, auf dem der „N1. -Turm“ stehe. Ohne die Parkplätze könne der Lebensmittel-Discountmarkt nicht betrieben werden. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch, dass die Klägerin das Grundstück in Kenntnis einer möglichen Denkmaleigenschaft erworben habe. Schließlich könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, die Wiedererrichtung des Turmes verstoße gegen die Vorschriften des Baurechts. Die Ordnungsverfügung sei mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ergangen. Die Vorschriften des § 6 BauO NRW seien nicht anwendbar. Von dem Turm ginge aufgrund seiner Stahlgitterkonstruktion keine Wirkung wie von einem Gebäude aus. Unabhängig davon könne eine Abweichung erteilt werden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebenen Maßnahmen ist § 7 Abs. 2 DSchG NRW. Danach kann die untere Denkmalbehörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit der Eigentümer seinen Erhaltungsverpflichtungen nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW nicht nachkommt. Nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW hat der Eigentümer eines Denkmals das geschützte Objekt im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Der Eigentümer ist nicht nur verpflichtet, das Denkmal durch sachgemäße Behandlung vor zukünftigen Schäden zu schützen und einen erreichten denkmalgerechten Erhaltungszustand durch Instandhaltungsmaßnahmen zu bewahren, sondern muss auch – unabhängig vom Zeitpunkt eines Schadenseintritts – vorhandene Schäden beseitigen. Dies schließt grundsätzlich sowohl die Pflicht zu einer fachgerechten Sanierung des Denkmals als auch die Verpflichtung ein, auf die Entstehung von Schäden unverzüglich zu reagieren und den Zustand des Denkmals unter Kontrolle zu halten, um auch verdeckte Mängel rechtzeitig aufzuspüren und zu beheben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 - 10 A 3453/06 -, juris, Rn. 4 m. w. N. Begrenzt werden diese – im öffentlichen Interesse an der Bewahrung geschützter Kulturgüter sehr weit gehenden – Pflichten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Eigentümer obliegen keine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflichten, die ihm nicht zumutbar sind. Dabei ist der Begriff der Zumutbarkeit vorwiegend – wenn auch nicht notwendig – nur in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Zu berücksichtigen sind neben der sich aus der Unterschutzstellung ergebenden Bedeutung des Denkmals alle konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen sämtliche für den Eigentümer erreichbaren Möglichkeiten, die wirtschaftliche Belastung durch die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten zu reduzieren, etwa durch Inanspruchnahme von Steuererleichterungen oder öffentliche Mittel, aber auch in umfassender Weise die sich für den Eigentümer im Zusammenhang mit dem Denkmal ergebende langfristig zu betrachtende Einkommens- und Vermögenssituation. Er kann wegen der ihm im öffentlichen Interesse auferlegten Verantwortung für das Denkmal einerseits nicht verlangen, ein in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal mit denselben Renditeerwartungen wirtschaftlich zu verwerten wie eine beliebige andere Immobilie. Andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals dauerhaft aus seinem übrigen – nicht mit dem Denkmal in Zusammenhang stehenden – Vermögen zu finanzieren oder sonst dauerhaft defizitär zu arbeiten. Im Übrigen ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit einer Anordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW auch der bisherige Umgang des Denkmaleigentümers mit seinem Denkmal zu berücksichtigen. Aus der den Eigentümer treffenden wirtschaftlichen Belastung gewissermaßen herauszurechnen sind nämlich alle Aufwendungen, die durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung des Denkmals jedenfalls durch den Adressaten der Erhaltungsanordnung verursacht worden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3 DSchG NRW). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erhaltungspflichten oder die Frage der Zumutbarkeit auf diejenigen Maßnahmen beschränkt wären, die auf Grund des Verhaltens des Adressaten der Erhaltungsanordnung erforderlich sind. Vielmehr muss der Eigentümer grundsätzlich auch solche Schäden beseitigen, für deren Entstehung er nicht verantwortlich ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Erhaltungsanordnung deshalb inhaltlich auf Maßnahmen zu beschränken sein, die einen Erhalt des Denkmals noch sichern, ohne den – im Einzelfall zu bestimmenden – denkmalfachlichen Idealzustand zu erreichen. Denkbar ist auch, dass eine Anordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW aus Gründen der Zumutbarkeit zeitlich zu staffeln ist, so dass die Instandsetzungsarbeiten nach dem Grad der Dringlichkeit erst nach und nach aufgegeben werden dürfen. Erst dann, wenn für die Denkmalbehörde erkennbar ist, dass der Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwand so hoch ist, dass er auch unter Ausschöpfung aller im Interesse des Eigentümers verfügbaren Erleichterungen noch ein Maß erreicht, das eine vertretbare Eigentumsnutzung unmöglich erscheinen lässt, hat die Behörde von Anordnungen nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW abzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 - 10 A 3453/06 -, juris, Rn. 6 und 7. Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung, den abgesetzten und gelagerten Mastkopf mit dem Signet „NX" des „N1. -Turms" auf den vorhandenen Stahlgittermast nach Maßgabe der Konstruktionszeichnung des Sachverständigen Dr. I1. des Ingenieurbüros F. vom 24. März 2016 aufzusetzen, vor dem Aufsetzen des Mastkopfes die Blechkästen der Beleuchtung sowie die Beleuchtungsanlage am Signet „NX" zu entfernen und schadhafte Knotenverbindungen am bestehenden Stahlgittermast mit dem Ziel der Herstellung der Standsicherheit instand zu setzen, nicht zu beanstanden. Der „N1. -Turm“ hat seine Denkmaleigenschaft nicht verloren und wird seine Denkmaleigenschaft durch die der Klägerin aufgegebene Maßnahmen nicht verlieren (1), die der Klägerin auferlegten Maßnahmen sind ihr zumutbar (2) und zugleich steht das Bau(ordnungs)recht diesen nicht entgegen (3). 1. Der „N1. -Turm“ hat seine Denkmaleigenschaft nicht verloren und wird seine Denkmaleigenschaft durch die der Klägerin aufgegebenen Maßnahmen nicht verlieren. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfällt, wenn ihre historische Substanz so weit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch die Rekonstruktion weggefallener historischer Substanz die Denkmaleigenschaft eines Objekts bewahrt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, juris Rn. 47. Für die Frage, wann die historische Identität eines Baudenkmals entfällt, kommt es nicht auf eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtungsweise an. Es lässt sich keine feste Regel darüber aufstellen, welcher relative Anteil an historischer Substanz eines Gebäudes wegfallen kann, ohne dass es zu einer Gefährdung oder zum Wegfall seiner Identität kommt. Erforderlich ist vielmehr eine qualitative Betrachtung, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat. Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen für die Unterschutzstellung ausgehen. Es ist zu prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, juris Rn. 48-49, m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat der „N1. -Turm“ seine Denkmaleigenschaft durch die Anbringung der Mobilfunkantennen nicht verloren. Maßgeblich für die Eintragung des „N1. -Turms“ in die Denkmalliste im Jahr 2002 war seine Bedeutung für die Geschichte der Stadt S. sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Für seine Erhaltung lagen künstlerische, städtebauliche, technikgeschichtliche und wissenschaftliche Gründe vor. Im Einzelnen wird in der Begründung der Eintragung ausgeführt: „Nach dem Verlust des an signifikantem Ort aufgestellten E. Turms Mitte der 1980er Jahre und dem Verschwinden von weiteren Bauten dieser Art ist der S1. Turm nach gegenwärtigem Kenntnisstand das letzte nordrhein-westfälische Beispiel seines Typs. Er fungierte als markantes Zeichen einer nach dem Zweiten Weltkrieg wieder auflebenden deutschen Schwerindustrie, die ihre sich wieder entwickelnde Weltgeltung mit signifikanten Merkzeichen ins Bewusstsein brachte. Besondere Signifikanz entwickelte der S1. Turm aufgrund der Tatsache, dass er im unmittelbarem Weichbild der „Wiege“ des N1. -Konzerns positioniert wurde, wo er neben der stadtteilprägenden Funktion („C. N2. “) auch die der Erinnerung an den örtlichen Ausgangspunkt einer auf einer bahnbrechenden Erfindung beruhenden industriellen Entwicklung besitzt. Als technisches Bauwerk inkorporiert er auch gleichzeitig das Leitprodukt der N1. -Röhrenwerke, das nahtlose Stahlrohr. Seine Umrissgestalt bezieht er aus den spezifischen Eigenschaften der Röhrenkonstruktion, die ein sehr leicht wirkendes Erscheinungsbild mit der notwendigen Statik verbindet. Somit fließen in diesem Ingenieurbau, ähnlich dem „Bayer-Kreuz“ in Leverkusen, zahlreiche Geschichtsstränge deutscher Technik- und Wirtschaftsgeschichte in der Phase des Wiedererstarkens nach dem Zweiten Weltkrieg zusammen. Die typische Ästhetik des Turms ist auf den ersten Blick ablesbar. Die Gesamtform suggeriert das Leitbild des stählernen, technisch zweckfreien Turms des Industriezeitalters, den Eiffelturm.“ Tragender Grund für die mit der Unterschutzstellung verbundenen weit reichenden Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse ist es, dass Denkmäler für geschichtliche Um-stände und Entwicklungen Zeugnis ablegen. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als "sichtbare Identitätszeichen" für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, juris Rn. 45, m. w. N; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 28 L 3297/19 -, juris Rn. 13. Dies setzt voraus, dass das Objekt seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Um-stände oder Vorgänge zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Das kann der „N1. -Turm“ trotz der Anbringung der Mobilfunkantennen nach Maßgabe der Gründe der Unterschutzstellung ohne Zweifel. Zwar mag das Erscheinungsbild des Turms durch die Mobilfunkantennen verändert sein. Ausweislich der Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen ist die in der Denkmalliste beschriebene Architektur des Turms jedoch noch klar erkennbar. Zudem sind damit nur die künstlerischen Gründe der Unterschutzstellung betroffen. Die Eintragung stützt sich jedoch zugleich auf städtebauliche, technikgeschichtliche und wissenschaftliche Gründe. Auf diese haben die Mobilfunkantennen keinen Einfluss. Der „N1. -Turm“ wird seine Denkmaleigenschaft auch nicht durch die der Klägerin aufgegebenen Maßnahmen verlieren. Fällt ein Denkmal endgültig weg oder führen notwendige Erhaltungsarbeiten zwangsläufig dazu, dass die historische Substanz und damit die Identität des Denkmals beseitigt werden, entfällt auch die Grundlage der Unterschutzstellung. Denn die über eine – auch umfassende – Restaurierung eines Denkmals hinausgehende Umwandlung eines nicht mehr erhaltungsfähigen Originals in eine Kopie des Originals ist von den Zielen des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts nicht erfasst und vermag deshalb die mit der Fortdauer der Unterschutzstellung verbundenen Eigentumseinschränkungen nicht zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 , juris Rn. 31. Es muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig geprüft werden, ob die erforderlichen Erhaltungsarbeiten die Denkmalaussage eines Objekts bewahren oder ob die Eingriffe in das Denkmal so weit gehen, dass die Denkmalaussage verloren geht. Auszugehen ist hierbei wiederum von den Gründen für die Unterschutzstellung des Denkmals. Von Bedeutung sind aber auch technische Besonderheiten des jeweils betroffenen Denkmaltyps ebenso wie des konkreten Objekts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 , juris Rn. 33. Nach diesen Maßgaben wird der „N1. -Turm“ durch das Wiederaufsetzen der Turmspitze und des Mastkopfes sowie der Ertüchtigung der Konstruktion nach Maßgabe der Ordnungsverfügung seine Denkmalaussage bewahren. Einen größeren Substanzverlust erleidet der „N1. -Turm“ ausschließlich durch die Entfernung der Blechkästen der Beleuchtung und der Beleuchtungsanlage am Signet „NX“. Diese Elemente finden in der Begründung der Eintragung in die Denkmalliste und in der Beschreibung allerdings keine weitere Erwähnung, so dass diesem Substanzverlust kein erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Zwar mag es sein, worauf die Klägerin verweist, dass der „N1. -Turm“ seine Bedeutung in der Bevölkerung S2. gerade auf Grund der Beleuchtung des Signets erlangt hat. Ein (gewichtiger) Grund der Unterschutzstellung war sie jedoch ausweislich der Begründung der Eintragung in die Denkmalliste nicht. Im Übrigen werden die Substanz und das Erscheinungsbild durch die der Klägerin von der Beklagten auferlegten Maßnahmen nur marginal berührt. Soweit die Klägerin im Klagebegründungsschriftsatz vom 4. September 2018 darauf verweist, dass „eine Hälfte der doppelten Werbeebene am Mastkopf aus statischen Gründen zurückgebaut werden müss[e]“, ist dies schlichtweg falsch. Dies fordert weder die Ordnungsverfügung noch wurde dies in dem von der Klägerin in Auftrag gegeben Gutachten des Ingenieurbüros F. vom 6. Oktober 2015 empfohlen. In diesem heißt es vielmehr, dass dies als eine von mehreren Methoden zur Windlastreduktion diskutiert worden sei. Als wirksamste und hinsichtlich des Erscheinungsbildes des denkmalgeschützten Mastes unauffälligste Variante sei jedoch der Rückbau der Blechkästen der Beleuchtungseinfassung ermittelt worden. Durch die Beibehaltung der zweiteiligen Werbetafel sei das Erscheinungsbild des Mastes nur geringfügig beeinflusst. Der Wegfall der Blechkästen der Beleuchtungseinfassung verändert das Erscheinungsbild des „N1. -Turms“ nur marginal, was die dem Gutachten angefügten grafischen Darstellungen des Mastkopfes vor und nach dem Umbau zeigen. Gleiches gilt für die zum Anschluss des demontierten Mastkopfes an den Mast zu verwendenden Stahlprofile. Die Konstruktionszeichnung des Sachverständigen Dr. I1. des Ingenieurbüros F. B. V. zeigt, dass diese in Bezug auf die Gesamterscheinung des „N1. -Turmes“ kaum ins Auge fallen. Im Übrigen muss weder die Substanz des Turms in einem relevanten Umfang ausgetauscht werden noch verändert sich sein Erscheinungsbild. Der Umstand, dass die Standsicherheit des Turms nicht mehr gewährleistet war, führt für sich allein nicht zum Wegfall der Denkmaleigenschaft. Maßgeblich ist nach den vorstehenden Maßstäben allein, welche Veränderungen vorgenommen werden müssen, um die Standsicherheit wiederherzustellen. Diese sind ausgehend von den Gründen für die Unterschutzstellung des „N1. -Turms“ – wie ausgeführt – gering. 2. Zugleich sind der Klägerin die ihr von der Beklagten aufgegebenen Maßnahmen zumutbar. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine objektiv-objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Vgl. Davydov in: Davydov, DSchG NRW, 6. Auflage 2018, § 7 Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2004 - 9 L 359/04 -. Hierbei wird auf das konkrete Denkmal und dessen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten abgestellt, während die übrigen Vermögensverhältnisse des Eigentümers außer Betracht bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 10 B 2574/98 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2013 - 9 K 1024/13 -, juris, Rn. 30. Die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals ist für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht "selbst trägt". Denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung – erheblich – eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften bzw. aus seinem sonstigen Vermögen "zuzuschießen". Wann dies der Fall ist, kann nur für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung aller den Fall prägenden Umstände entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 2009 - 10 A 1406/08 -, juris, Rn. 63, und vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 -, juris Rn. 41, m. w. N. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht fordert, dass die Erträge aus dem Denkmal dessen Kosten jederzeit – d.h. in jedem beliebigen Zeitraum – ausgleichen können. Erforderlich ist eine Betrachtung, die bei privaten wie gewerblichen Nutzungen einen für derartige Investitionen üblichen und dem jeweils betroffenen Objekt angemessenen Zeithorizont von regelmäßig 10-15 Jahren erfasst und die Prognose rechtfertigt, dass die zu erzielenden Erträge dauerhaft über den Kosten des Objekts liegen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 - 10 A 699/07 -, juris Rn. 43 - 44. In die Bewertung einzustellen ist das Ertragspotential des gesamten mit dem Denkmal bebauten Grundstücks, da die Erträge aus diesem Grundstück dem wirtschaftlichen Nutzen des Denkmals zuzurechnen und nicht als „sonstiges Vermögen“ des Denkmaleigentümers zu qualifizieren sind. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 ZB 08.1815 -, juris Rn. 8, VG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2019 - 10318/17 -; Davydov, in: Davydov, DSchG NRW, 6. Auflage 2018, § 7 Rn. 19. Stellte man insoliert auf das Ertragspotential des Denkmals ab und ließe das Ertragspotential des Grundstücks außer Betracht, wäre der Erhalt von Denkmälern, wie dem „N1. -Turm“, die aus sich heraus keine oder allenfalls sehr geringe Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, kaum möglich. Dabei ist – dem Sinn und Zweck dieses Ansatzes genügend – nicht der grundbuchrechtliche, sondern der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zu Grunde zu legen, also – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet. Würde man auf den grundbuchrechtlichen Grundstückbegriff abstellen, hätte es der Eigentümer eines Denkmals selbst in der Hand, „unlukrative“ – mit einem Denkmal bebaute – Teile eines Grundstücks von „lukrativen“ Teilen durch die Teilung des Grundstücks zu trennen, um so eine Berücksichtigung des Ertragspotential des „lukrativen“ Grundstückteils zu umgehen. Ausgehend davon sind hier in die Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht nur die von der Klägerin aus der Nutzungsüberlassung des „N1. -Turms“ an die W. GmbH und der Vermietung des Grundstücks Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstücke 51 und 83 erzielten Einnahmen einzustellen, sondern auch jene aus der Vermietung des auf dem Grundstück Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstück 92 aufstehenden Lebensmittel-Discountmarkt. Zwar sind dies zwei verschiedene Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts. Sie bilden jedoch eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des wirtschaftlichen Grundstückbegriffs, denn auf dem Grundstück Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstück 51 finden sich die notwendigen Stellplätze des auf dem Grundstück Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstück 92 aufstehenden Lebensmittel-Discountmarkts. Ein Betrieb des Lebensmittel-Discountmarkt ohne die Parkplätze auf dem Grundstück Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstücke 51 wäre nicht möglich. Sonach stehen – ausgehend von den Angaben der Klägerin – den Kosten des Wiederaufbaus in Höhe von 226.521,02 Euro Einnahmen aus der Vermietung des Lebensmittel-Discountmarkts an die B1. GmbH & Co. KG in Höhe von 000.000,00 Euro / Jahr, der Vermietung des Hallengebäudes auf dem Grundstück Gemarkung S. Flur 222 Flurstück 83 in Höhe von ~ 00.000 Euro / Jahr und der Nutzungsüberlassung des „N1. -Turms“ an die W. GmbH i. H. v. 0000,00 Euro / Jahr gegenüber. Obdem erweist sich der Wiederaufbau des „N1. -Turms“ ohne weiteres als der Klägerin zumutbar. Dies gilt unzweifelhaft selbst dann, wenn man alle im Zusammenhang mit der Demontage und der Wiedererrichtung angefallenen und anfallenden Kosten – ausgehend von den Angaben der Klägerin – in Höhe von 293.116 Euro zuzüglich Finanzierungskosten und den Aufwand zur Erhaltung des Grundstücks berücksichtigt, so dass es keiner Entscheidung bedarf, welche Kosten durch die der Klägerin von der Beklagten auferlegten Maßnahmen notwendig verursacht werden. Insoweit sei nur angemerkt, dass die Kosten für die Anbringung einer LED-Beleuchtung (in Höhe von 70.368 Euro) nicht anzusetzen sein dürften, da die Anbringung einer Beleuchtung der Klägerin nicht auferlegt wurde. Sonach würden zugleich auch die Kosten der Blitzschutzanlage (in Höhe von 17.099,02 Euro) wegfallen, da die Blitzschutzanlage nur durch die Anbringung der Beleuchtung bedingt wird. Selbst wenn man nur auf das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne (Gemarkung S. · Flur 222 · Flurstücke 51, 83 und 95) abstellen würden, dürfte sich – vorbehaltliche einer alle Einkünfte und Belastungen berücksichtigenden Wirtschaftlichkeitsberechnung – bei einer zehn- bis fünfzehnjährigen Betrachtung kein Defizit ergeben, stünden den Aufwendungen für das Denkmal doch Einnahmen aus der Vermietung des Hallengebäudes auf dem Flurstück 83 und der Nutzungsüberlassung des „N1. -Turms“ an die W. GmbH i. H. v. ~ 000.000 Euro / 10 Jahre bzw. ~ 0000.00 Euro / 15 Jahre gegenüber. 3. Das Bau(ordnungs)recht steht den der Klägerin auferlegten Maßnahmen nicht entgegen. Offen gelassen werden kann, ob die Abstandsflächenregelungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW auf den „N1. -Turm“ Anwendung finden, wofür ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Einiges spricht, da die von dem „N1. -Turm“ ausgehenden Beeinträchtigungen auf Grund der Höhe des Turms jedenfalls hinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen den einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen vergleichbar sein dürften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, juris Rn. 6 Es kann jedoch – wie die Beklagte in der Ordnungsverfügung aufzeigt – nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine Abweichung zugelassen werden. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der BauO NRW zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 3 BauO NRW vereinbar ist. Die Beklagte hat in den Gründen der Ordnungsverfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sinn und Zweck der bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen ist, durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen. Dieser Zweck wird durch die Zulassung einer Abweichung nicht wesentlich gestört. Eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung durch den Turm ist aufgrund seiner äußeren Gestaltung als Stahlgittermast auszuschließen. Insoweit ist der „N1. -Turm“ – worauf die Beklagte zu Recht verweist –mit einem Hochspannungsmast vergleichbar, in Bezug auf welchen das Bundesverwaltungsgericht, Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4/15 -, juris Rn 20., solche Beeinträchtigungen verneint hat. Die Abweichung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem „N1. -Turm" um eine denkmalgeschützte Anlage handelt. Den Belangen des Denkmalschutzes und der Erhaltung von Kulturgut ist hier der Vorrang zu geben. Die Belange der Nachbarn, welche nach den vorstehenden Ausführungen ausschließlich im Bereich der optischen Auswirkungen verortet sein können, sind zu relativieren, da sich der „N1. -Turm“ in seinen Wirkungen auf die Umgebung in keiner Weise – im Vergleich zu den vergangenen mehr als 50 Jahren – verändert und diese Wirkungen immerzu hingenommen wurden. Schließlich ist, was erforderlich ist, wenn – wie hier – die dem Denkmaleigentümer nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW auferlegten Maßnahmen baugenehmigungspflichtig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1986 - 7 B 150/86 -; Davydov, in: Davydov, DSchG NRW, 6. Auflage 2018, § 7 Rn. 52, die Ordnungsverfügung mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten erlassen worden. Dies ergibt sich sowohl aus den Gründen der Ordnungsverfügung als auch aus dem Vermerk „Mit der Bauaufsicht abgestimmt!“ vom 3. Mai 2018 auf dem Entwurf der Ordnungsverfügung in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen. 4. Die der Klägerin aufgegebenen Maßnahmen erweisen sich als ermessensfehlerfrei. Die Beklagte hat weder die Grenzen des ihr nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW zustehenden Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Besonderen sind die Anordnungen verhältnismäßig. Sie beschränken sich auf das zur Erhaltung des „N1. -Turms“ erforderliche Maß und sind angemessen. II. Die auf §§ 55 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erweist sich in gleicher Weise als rechtmäßig. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Umfasst die Zwangsgeldandrohung – wie hier – mehrere Regelungen, so kann eine einheitliche Zwangsgeldandrohung allerdings zu unbestimmt und damit rechtswidrig sein, wenn der Pflichtige nicht erkennen kann, welcher Verstoß die Vollstreckung auslöst, insbesondere ob das Zwangsmittel erst dann eingreift, wenn er gegen sämtliche einheitlich erlassenen selbständigen Regelungen verstößt. Mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist es hingegen, wenn die Androhung klar erkennen lässt, ob das einheitliche Zwangsgeld erst dann verhängt wird, wenn keine der Verpflichtungen erfüllt wird oder schon, wenn der Betroffene gegen eine einzelne Verpflichtung verstößt. Letzteres ist hier der Fall. Der Zwangsgeldandrohung ist klar zu entnehmen, dass seine Höhe bis zur Erfüllung aller Anordnungen gilt. Es ist angedroht für den Fall, dass der Kläger den Aufforderungen „nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht“ nachkommt. Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 226.521,02 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Sie ist Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) und den Angabe der Klägerin zu den Kosten der durch die Ordnungsverfügung der Beklagten angeordneten Wiedererrichtung des „N1. -Turms“ orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.