Beschluss
10 L 1954/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1006.10L1954.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor soll der Antragstellerin auch fernmündlich bekanntgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Tenor soll der Antragstellerin auch fernmündlich bekanntgegeben werden. Gründe: Der am 29. September 2020 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig von der Präsenzpflicht für die Arbeitsgemeinschaft des juristischen Vorbereitungsdienstes zu befreien, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt für den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin es versäumt hat, sich zuvor mit ihrem Begehren an die zuständige Behörde zu wenden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) ist die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in eiligen Fällen auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft. Einen entsprechenden Antrag, von der Präsenz- bzw. damit hier auch Teilnahmepflicht an der Arbeitsgemeinschaft befreit zu werden, hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner indes nicht gestellt. Es lag hier auch kein eiliger Fall im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW vor, der eine Zuständigkeit der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsgemeinschaft begründet hätte. Denn der Antragstellerin verblieb nach Zugang der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Y. vom 3. September 2020, mit der dieser die Wiedereinführung des Präsenzbetriebs in den Arbeitsgemeinschaften und die Anwesenheit aller Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen in den Arbeitsgemeinschaften ab dem 1. Oktober 2020 angeordnet hatte, hinreichend Zeit, zunächst bei dem hierfür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Z. für die Zeit ab der Wiedereinführung des Präsenzbetriebs der Arbeitsgemeinschaft die Befreiung von der Anwesenheitspflicht und damit die Befreiung von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu beantragen. Es stand auch nicht zu erwarten, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Z. nicht so rechtzeitig über diesen Antrag entschieden hätte, dass ihr die Möglichkeit genommen worden wäre, ggf. vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Jedenfalls hat die Antragstellerin nichts Derartiges geltend gemacht. Auch kann ihr Schreiben vom 15. September 2020, mit dem sie sich - bezugnehmend auf die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Y. vom 3. September 2020 - per E-mail an den Ausbildungsleiter ihrer Stammdienststelle, dem Landgericht , Herrn Dr. X. , wandte, um zu „erfragen, ob es eine Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht bzw. alternative Ausbildungsoptionen gibt“, nicht als ein entsprechender Antrag gewertet werden. Auch auf dessen sofortige Mitteilung per E-mail vom 16. September 2020, dass eine Befreiung von der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften im Präsenzbetrieb für sie nicht möglich sei, stellte sie keinen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner, sondern fragte bei Herrn Dr. X. mit E-Mail vom 16. September 2020, vgl. Personalakte Blatt 57, vielmehr nach, ob zumindest die Möglichkeit bestünde, die Klausurenwoche digital wahrzunehmen. Hiernach hat sie ihr Begehren, allgemein von der Anwesenheits- bzw. Teilnahmepflicht befreit zu werden, schon gar nicht erkennbar weiterverfolgt. Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrages kommt es auf die Frage der Begründetheit des Antrages nicht mehr entscheidungserheblich an. Gleichwohl wird ergänzend darauf hingewiesen, dass dieser auch unbegründet sein dürfte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache - wie sie hier beantragt wird - kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 6 B 1317/19 -, juris, Rn. 8. Hier dürfte es schon an der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren fehlen. Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Präsenz- bzw. Teilnahmepflicht zusteht, insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, selbst zu einer medizinisch anerkannten Risikogruppe im Hinblick auf einen schweren Verlauf im Falle einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gehören. Allein, dass ihre Eltern, mit denen sie in einem Haushalt lebt, oder jedenfalls ihr Vater zu einer medizinisch anerkannten Risikogruppe gehören mögen, dürfte für den geltend gemachten Anspruch nicht ausreichen. Eine entsprechende Erkrankung des Vaters ist im Übrigen auch ohnehin nicht durch entsprechende ärztliche Berichte glaubhaft gemacht worden. Die ergriffenen konkreten und im gerichtlichen Verfahren umfassend dargelegten Maßnahmen für den Präsenzbetrieb der Referendararbeitsgemeinschaften bei dem Landgericht Y. , wie u.a. die Ausstattung der Unterrichtsräume mit Plexiglaswänden zwischen den jeweiligen Sitzplätzen, vgl. insbesondere auch das Hygienekonzept anlässlich der umfassenden Wiedereinführung des Präsenzbetriebs in Referendararbeitsgemeinschaften bei dem Landgericht Y. , erscheinen gegenwärtig im Übrigen ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei einer Anwesenheitspflicht auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Damit dürften unter Fürsorge- und Arbeitsschutzgesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen worden sein, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des momentanen Infektionsgeschehens geeignet sind, das Risiko einer Infektion auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen. Die Antragstellerin hat auch nicht dargestellt, in welcher Weise die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sein sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwertes wurde abgesehen, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache geltend gemacht hat. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.