Urteil
3 K 7585/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1006.3K7585.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück X. Straße 00 in L. -M. eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen. Aufgrund mehrerer Ortsbesichtigungen stellten Mitarbeiter des Beklagten schließlich am 0.0.2018 fest, dass die genehmigte Mengenschwelle für die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle von 100 Tonnen überschritten worden war. Hinsichtlich der tatsächlichen und räumlichen Situation wird auf die entsprechenden Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Nach vorheriger Anhörung erließ der Landrat des Beklagten am 15. August 2018 eine Ordnungsverfügung. Durch diese forderte er die Klägerin auf, den Betrieb ihrer Anlage mit sofortiger Wirkung stillzulegen. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall einer Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Des Weiteren setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 800,00 Euro fest. Die Klägerin hat gegen die Ordnungsverfügung (mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeld) am 17. September 2018 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem erkennenden Gericht begehrt (3 L 2776/18). Mit Beschluss vom 8. November 2018 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Stilllegungsaufforderung wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nach umfangreichen Ermittlungen in der Sache auf die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 18. Februar 2020 den Beschluss des erkennenden Gerichts geändert und den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen bzw. anzuordnen, nunmehr abgelehnt (8 B 1725/18). Im Wesentlichen ist die Klägerin weiterhin der Auffassung, dass sie keine rechtswidrige Anlage zur Aufbewahrung von Müll oder nicht genehmigten Abfällen betreibe oder betrieben habe. Sie lagere auf ihrem Betriebsgrundstück auch keine (nicht gefährlichen) Abfälle. Es sei auf die Gesamtheit ihres Gewerbebetriebes abzustellen. Insbesondere der errichtete Lärmschutzwall stelle keine genehmigungspflichtige Anlage zur Lagerung von Abfällen dar. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Landrats des Beklagten vom 15. August 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erachtet seine Verfügung für rechtmäßig. Insbesondere erachtet er vor dem Hintergrund des § 2 KrWG den auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin errichteten Wall als Abfall(anlage), da die entsprechenden Stoffe nicht auf dem Grundstück der Klägerin angefallen seien. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakten 3 L 2776/18 und 3 K 7585/18 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist insgesamt unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Landrats des Beklagten vom 15. August 2018 ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihres Erlasses insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird vollumfänglich auf die ausführlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18. Februar 2020 (8 B 1725/18) verwiesen. Vor dem Hintergrund der Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts hält das erkennende Gericht an den Gründen seines Beschlusses vom 8. November 2018 nicht mehr fest. Auch eine erneute umfassende Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren hat keine ausreichenden (neuen) Anhaltspunkte dafür ergeben, der Klage nunmehr stattzugeben. Das Gericht teilt die aktuellen Ausführungen der Klägerin nicht. Insbesondere der (ohne Genehmigung errichtete) „Lärmschutzwall“ ist unabhängig von seinen Inhaltsstoffen (vgl. Analysenergebnisse und Probeentnahmeprotokoll des Ingenieurbüros T. , vorgelegt unter dem 30. September 2020) und seiner erfolgten Verarbeitung sowie in Verbindung mit den Feststellungen des Beklagten und des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis (weiterhin) als nicht gefährlicher Abfall einzustufen. Weitere Beweiserhebungen wie im vorgenannten Schriftsatz angeboten, sind angesichts dieser Sach- und Rechtslage entbehrlich. Hinsichtlich der Nebenentscheidungen wird auf die §§ 154 VwGO sowie 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.