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Urteil

15 K 9276/18

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die verbindliche Vorgabe eines detaillierten Kriterienrasters durch die Prüfungsbehörde schränkt den Beurteilungsspielraum der Fachprüfer unzulässig ein und macht die Bewertungsentscheidung rechtswidrig. • Ein Prüfling kann auch ohne vorherige Rüge Erfolg haben, wenn der Verfahrensfehler im ausschließlichen Einflussbereich der Prüfungsbehörde lag und für den Prüfling vor Beendigung der Prüfung nicht erkennbar war. • Bei Vorliegen rechtswidriger Verfahrensvorgaben besteht ein Anspruch auf Neubescheidung nach erneuter Abnahme des Prüfungsteils; eine Verpflichtung zur Erklärung der Prüfung als bestanden kommt nur in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit nicht anders beseitigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Bindung der Fachprüfer durch verbindliches Kriterienraster führt zur Neubescheidung der praktischen Prüfung • Die verbindliche Vorgabe eines detaillierten Kriterienrasters durch die Prüfungsbehörde schränkt den Beurteilungsspielraum der Fachprüfer unzulässig ein und macht die Bewertungsentscheidung rechtswidrig. • Ein Prüfling kann auch ohne vorherige Rüge Erfolg haben, wenn der Verfahrensfehler im ausschließlichen Einflussbereich der Prüfungsbehörde lag und für den Prüfling vor Beendigung der Prüfung nicht erkennbar war. • Bei Vorliegen rechtswidriger Verfahrensvorgaben besteht ein Anspruch auf Neubescheidung nach erneuter Abnahme des Prüfungsteils; eine Verpflichtung zur Erklärung der Prüfung als bestanden kommt nur in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit nicht anders beseitigt werden kann. Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zur Altenpflegehilfe und erreichte Vornoten, nahm im Herbst 2017 an der staatlichen Prüfung teil und bestand den praktischen Prüfungsteil nicht. Für die Wiederholungsprüfung des praktischen Teils wurde ihm eine verlängerte praktische Ausbildung auferlegt; die Wiederholungsprüfung fand am 00.02.2018 statt. Die beiden Fachprüferinnen bewerteten die praktische Leistung anhand eines verbindlich vorgegebenen Kriterienrasters und gaben zusammen 70 von 200 Punkten, was zur Note "mangelhaft" führte; der Prüfungsausschuss erklärte die Prüfung als nicht bestanden. Der Kläger rügte Verfahrens- und Bewertungsmängel, insbesondere die Verbindlichkeit und Wirkung des Kriterienrasters, und begehrte Neubescheidung bzw. bestandshalber die Bewertung als "ausreichend"; die Bezirksregierung wies die Einwände zurück. Der Kläger erhob Klage; einen Teil seines Begehrens nahm er zurück. • Verfahrenseinstellung in Teilen: Die Klage ist insoweit einzustellen, als der Kläger sein Begehren auf Erklärung der Prüfung als bestanden zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, weil eine abgeschlossene Bewertungsentscheidung gerichtlich überprüfbar ist (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). • Rechtliche Bewertungsmaßstäbe: Nach APRO-APH sind mindestens zwei Fachprüfer für die Bewertung der praktischen Prüfung zuständig (§ 15 APRO-APH). Gesetzliche Regelungen geben keine konkreten Bewertungskriterien vor; somit obliegt die Festlegung der Beurteilungskriterien und Gewichtung grundsätzlich den Fachprüfern (prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum). • Fehler der Verwaltungsbehörde: Die Prüfungsbehörde hat den Prüfern durch Erlass und Leitfaden die verbindliche Verwendung eines detaillierten Kriterienrasters vorgeschrieben, einschließlich Formblättern und Bewertungsgewichtungen, wodurch der eigenverantwortliche Beurteilungsspielraum der Fachprüfer unzulässig eingeschränkt wurde. • Auswirkungen des Fehlers: Die Vorherbestimmung der Kriterien, ihrer Gewichtung, der Punktzuordnung und der Notenskala schließt zulässige individuelle Abwägungen aus und verhindert differenzierte Bewertungen innerhalb zusammengefasster Leistungsblöcke; deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewertung ohne das Raster zu einem anderen Prüfungsergebnis geführt hätte. • Rügeobliegenheit: Eine unverzügliche Rüge durch den Prüfling war hier nicht erforderlich, weil der Mangel in den ausschließlichen Einflussbereich der Prüfungsbehörde fiel und für den Kläger vor Prüfungsschluss nicht erkennbar war; damit bleibt der Verfahrensfehler entgegenstehender Rügepflicht wirksam. • Rechtsfolge: Wegen des festgestellten rechtserheblichen Verfahrensmangels ist die angefochtene Bewertungsentscheidung rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis nach erneuter Abnahme des praktischen Prüfungsteils (§ 113 VwGO). • Kosten und Notwendigkeit anwaltlicher Hinzuziehung: Die Kosten werden anteilig verteilt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist teilweise eingestellt, ansonsten erfolgreich: Die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Bezirksregierung sind rechtswidrig, weil die verbindliche Vorgabe des Kriterienrasters den Beurteilungsspielraum der Fachprüfer unzulässig eingeschränkt hat. Der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis seiner staatlichen Prüfung nach erneuter Abnahme des praktischen Prüfungsteils als Wiederholungsversuch; das beklagte Land ist zu entsprechender Neuentscheidung zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird als notwendig festgestellt, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.