Urteil
18 K 6793/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1117.18K6793.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 29. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger die Zusage der Refinanzierung der Personalkosten für die Lehrkraft Frau T. nach Entgeltgruppe 11 ab dem 1. August 2015 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 29. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger die Zusage der Refinanzierung der Personalkosten für die Lehrkraft Frau T. nach Entgeltgruppe 11 ab dem 1. August 2015 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Träger der staatlich genehmigten privaten Ersatzschule T1. -Schule in O. -W. . Er begehrt die Refinanzierung von Personalkosten für die von ihm beschäftigte Lehrkraft Frau H. T. . Die am 00.00.1900 geborene Frau T. legte am 00.0.1989 an der Fachhochschule L. die Diplomprüfung in der Fachrichtung Übersetzen und Dolmetschen des entsprechenden Studienganges ab, aufgrund derer ihr die Fachhochschule den akademischen Grad „Diplom-Übersetzerin“ verlieh. Die erste Fremdsprache war ausweislich des Zeugnisses über die Diplomprüfung Französisch, die zweite Fremdsprache Englisch. Am 11. Februar 2015 schloss der Kläger mit Frau T. einen zunächst bis zum 26. Juni 2015 befristeten Arbeitsvertrag betreffend die am 16. Februar 2015 beginnende Tätigkeit an der T1. -Schule als nicht voll beschäftigte Lehrkraft zur Erteilung des Unterrichts in allen Fächern. Dieser Vertrag sieht in § 4 unter anderem vor, dass die Lehrkraft in der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert ist. Mit Wirkung vom 27. Juni 2015 wurde der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass er bis zum 8. Juli 2016 befristet wurde. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung E. (im Folgenden: Bezirksregierung) die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung und die Zusage der Refinanzierung der Personalkosten im Rahmen des genehmigten Stellenplans bezüglich der Lehrkraft Frau T. . Unter dem 13. Juli 2015 erließ die Bezirksregierung einen Bescheid, in dem sie mit Wirkung vom 16. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 die Unterrichtsgenehmigung erteilte und die Refinanzierung der Personalkosten aufgrund der Art des Beschäftigungsverhältnisses nach Entgeltgruppe 10 Entgeltstufe 1 TV-L gemäß Ziffer 3.13 i.V.m. 2.3 des Eingruppierungserlasses vom 20. November 1981 „Nichterfüller“ (Nichterfüllererlass) in der jeweils geltenden Fassung zusagte. Mit Schreiben vom 15. März 2016 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung und die Zusage der Refinanzierung der Personalkosten, woraufhin die Bezirksregierung mit Bescheid vom 7. Juni 2016 mit Wirkung für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 8. Juli 2016 die Unterrichtsgenehmigung sowie die Refinanzierung entsprechend dem vorherigen Bescheid erteilte. Frau T. beantragte bei dem Kläger mit dort am 30. Juni 2016 eingegangen Schreiben unter Bezugnahme auf den am 1. August 2015 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) unter anderem eine Höhergruppierung ab dem 1. August 2015. Der Kläger teilte Frau T. mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, dass ihre Eingruppierung sich aus Abschnitt 2, Nummer 3 a) der Anlage zum TV EntgO-L (Entgeltordnung Lehrkräfte - EntgO-L) ergebe und sie rückwirkend zum 1. August 2015 die Entgeltgruppe 11, Stufe 2 erhalte. Mit Schreiben vom 23. August 2018 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung unter Beifügung dieses Schreibens die Zusage der Refinanzierung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 hörte die Bezirksregierung den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Refinanzierung der höheren Entgeltgruppe unter anderem bezüglich der Lehrkraft Frau T. an. Danach komme für Frau T. eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Nr. 3 EntgO-L nicht in Betracht, da hierfür Voraussetzung sei, dass sie aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen in mindestens einem Schulfach habe. Mit dem Fachhochschulabschluss als Diplom-Übersetzerin verfüge Frau T. jedoch nicht über die vollen fachlichen Voraussetzungen eines Schulfachs, hier Englisch oder Französisch. Zudem handele es sich nicht um ein pädagogisches oder erziehungswissenschaftliches Studium. Der Kläger nahm zur beabsichtigten Ablehnung der Refinanzierung mit Schreiben vom 26. Juli 2019 Stellung und trug im Wesentlichen vor, diese sei gemäß Satz 3 der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in der Fassung (i.d.F.) des § 11 TV EntgO-L nicht zulässig, da danach eine Überprüfung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht stattfinde. Die ursprüngliche Eingruppierung werde nicht überprüft, sodass lediglich die Höhergruppierung zu prüfen sei. Der Antrag auf Höhergruppierung löse eine reine Rechtsfolgenverweisung hinsichtlich der Höhergruppierung im Wege der Überleitung aus. Mit Bescheid vom 29. Juli 2017 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers auf Refinanzierung der Personalkosten der Lehrkraft Frau T. nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 ab dem 1. August 2015 ab; die Refinanzierung erfolge weiterhin entsprechend der Refinanzierungszusage vom 7. Juni 2016. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, eine vergleichbare Lehrkraft würde im öffentlichen Schuldienst nicht nach Entgeltgruppe 11 vergütet werden. Gemäß der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L finde eine Überprüfung und Neufeststellung aufgrund der Überleitung nicht statt; insoweit solle es nicht zu einer niedrigeren Eingruppierung kommen als vor dem Inkrafttreten des TV EntgO-L. Der von § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L erfasste Personenkreis, auf den Abs. 3 verweise, könne einen Antrag stellen, in die Entgeltgruppe eingruppiert zu werden, die sich nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L richte, der wiederum auf die Entgeltordnung Lehrkräfte verweise. Bereits der Wortlaut mache deutlich, dass in diesem Falle eine Eingruppierung erfolge; es sei entsprechend mit Blick auf die Art des Einsatzes und die erforderlichen Qualifikationen der Lehrkraft zu prüfen, in welche Entgeltgruppe sie nach der Entgeltordnung Lehrkräfte einzugruppieren sei. Die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 sichere allenfalls, dass die Lehrkraft bei einem solchen Antrag nicht hinter die Entgeltgruppe zurückfalle, in die sie übergeleitet worden sei. Für Frau T. sei demnach Abschnitt 2 Ziffer 4 EntgO-L einschlägig, wonach für Lehrkräfte, die als Sonderpädagogen eingesetzt werden, eine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 vorgesehen sei. Frau T. erfülle nicht alle fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach, da das Unterrichten in einer Fremdsprache fachliche Kenntnisse erfordere, die über die im Übersetzungsstudium erlangten Kenntnisse hinausgingen. Der Kläger hat am 13. September 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: In § 107 Abs. 2 SchulG NRW sei ein Verweis auf die tarifrechtlichen Vorschriften des TV-L zu sehen. Mithin seien auch entsprechende Anträge auf Höhergruppierungen zu refinanzieren, da diese auch an vergleichbaren öffentlichen Schulen gewährt würden. Aus den bestandskräftigen Unterrichtsgenehmigungen und den dazugehörigen Refinanzierungsbescheiden ergebe sich, dass die Behörde die Refinanzierung gemäß den Tarifbestimmungen des TV-L durchführe. Insbesondere seien insoweit auch die fachlichen Voraussetzungen geprüft worden, was zum Erlass des positiven Bescheides hinsichtlich der Unterrichtsgenehmigung und der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 geführt habe. Die Bezirksregierung habe mit der Refinanzierungszusage für die Entgeltgruppe 10 nach Ziffer 2.3. des Nichterfüllererlasses bestätigt, dass auch sie davon ausgehe, dass bei der Lehrkraft entsprechend den Voraussetzungen der Eingruppierung sowohl eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Form eines Studiums sowie die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation, in mindestens einem Fach zu unterrichten, vorliege. Diese Feststellung sei abschließend beschieden und beziehe sich auch auf die fachliche Eignung der Lehrkraft. Die Behörde setze sich in einen Widerspruch, wenn sie die Refinanzierung nach dem TV-L zusage, aber Folgeansprüche, die sich aus dem TV-L etwa durch die Überleitung in die neue Entgeltordnung Lehrkräfte ergebe, verneine. Auf die Beurteilung der fachlichen Voraussetzungen durch die positive Bescheidung der Unterrichtsgenehmigung und Refinanzierungszusage und die Richtigkeit der ursprünglichen Eingruppierung habe er, der Kläger, vertraut und vertrauen dürfen. Die Vertrauensposition habe sich auch durch die unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid erfolgte erneute Festsetzung im darauffolgenden Bescheid verfestigt. Es bestehe gerade im Bereich der Refinanzierung der Personalkosten von Ersatzschulen ein erhebliches rechtliches Interesse und Schutzbedürfnis bezüglich verlässlicher, rechtssicherer Behördenentscheidungen. Frau T. verfüge über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten im Unterrichtsfach Englisch. Diesbezüglich habe der Arbeitgeber einen breiten Ermessensspielraum. Entscheidend sei, dass die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium erworben worden seien. Aus der Rechtsprechung zum Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung ergebe sich, dass es auf fachdidaktische Kenntnisse nicht ankomme und nicht erforderlich sei, dass das Fach als Unterrichtsfach studiert worden sei. Auch die Bezeichnung des Studienfachs sei nicht maßgeblich. Die Bezirksregierung habe sich vorliegend nicht erkenntlich damit auseinandergesetzt, welche Studieninhalte vorliegend tatsächlich im Rahmen des von Frau T. absolvierten Diplomstudienganges vermittelt worden seien. Bereits aus dem erteilten Zeugnis sei ersichtlich, dass auch Kenntnisse im Bereich der Sprachwissenschaften sowie Auslands- und Sachkunde Gegenstand des Studienganges gewesen seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 29. Juli 2019 zu verpflichten, die beantragte Refinanzierung der Personalkosten der Lehrkraft T. nach EG 11 ab dem 1. August 2015 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt im Übrigen vor: Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen allein aufgrund der Überleitung der Lehrkräfte finde nicht statt. Bei einem Antrag auf höhere Vergütung gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-L werde jedoch selbstverständlich geprüft, in welche Entgeltgruppe die Lehrkraft nach der Entgeltordnung Lehrkräfte einzugruppieren sei. Durch die Überleitung verbleibe die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe. Es erfolge jedoch keine automatische Zuordnung von bestimmten Ziffern des Nichterfüllererlasses zu einer der Fallgruppen innerhalb der Entgeltordnung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Ziffern bzw. Fallgruppen sich nicht vollinhaltlich entsprächen und es sich in dem einen Fall um eine Landesregelung, in dem anderen Fall um einen Tarifvertrag zwischen mehreren Parteien handele. Die Eingruppierung erfolge mithin nicht durch die Überleitung, sondern aufgrund des Antrags der Lehrkraft auf Höhergruppierung. Daher träfen auch die Ausführungen des Klägers zu einem Vertrauens- bzw. Bestandsschutz der bisherigen Eingruppierung nicht zu. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die ursprünglich vorgenommene Refinanzierung unzutreffend gewesen sei; nach den damals geltenden Regelungen des Nichterfüllererlasses sei Frau T. in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert gewesen. Dies sei auch nach den derzeit geltenden Regelungen des TV EntgO-L der Fall, sodass eine Höhergruppierung im Ergebnis ausgeschlossen sei, da diese nur in Betracht komme, wenn der Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe tatsächlich bestehe. Dass der Abschluss des Studiums als Diplom-Übersetzerin die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Unterrichtsfach nicht erfülle, ergebe sich daraus, dass das „Übersetzen und Dolmetschen“ kein Schulfach darstelle und mit einem solchen auch nicht im Wesentlichen identisch sei. Soweit der Kläger zur Begründung der fachlichen Eignung der Frau T. auf die Unterrichtsgenehmigungen verweise, vermenge er zwei Sachverhalte, die jedoch getrennt zu betrachten seien. Von dem Erteilen einer Unterrichtsgenehmigung nach § 4 oder § 5 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Lehrkraft die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Schulfach im Sinne der tarifrechtlichen Vorgaben, die für die Höhe der Refinanzierung maßgeblich seien, erfülle, da sich die Unterrichtsgenehmigungen darauf nicht bezögen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden, da sich die Beteiligten mit einem solchen Vorgehen jeweils einverstanden erklärt haben. Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Zusage der Refinanzierung der Personalkosten für die Lehrkraft Frau T. in Höhe der Entgeltgruppe 11 ab dem 1. August 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 105 Abs. 1, 107 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 (TV EntgO-L) und der Anlage zum TV EntgO-L (Entgeltordnung Lehrkräfte - EntgO-L). Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen ‒ wie die von dem Kläger betriebene T1. -Schule ‒ Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung des Schulgesetzes NRW. Erforderlich sind nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen die nach Abs. 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. Nach den danach maßgeblichen im öffentlichen Dienst für vergleichbare Schulen zu zahlenden Beträgen ist für die Refinanzierung der Personalkosten betreffend die Lehrkraft Frau T. ab dem 1. August 2015 die Entgeltgruppe 11 zu Grunde zu legen. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht unmittelbar aus § 29a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, der die Lehrkräfte in die am 1. August 2015 in Kraft getretene Entgeltordnung Lehrkräfte überleitet. § 29a TVÜ-L in dieser Fassung lautet auszugsweise: (1) 1Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). (…) (2) 1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und - die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, sind ‒ jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ‒ zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. (…) (3) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L in der Fassung des § 7 TV EntgO-L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. (…) (4) 1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 und/oder nach Absatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. August 2015 zurück; (…) § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L lautet auszugsweise: (1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.(…)“ Entgegen der klägerischen Ansicht ergibt sich aus § 29a TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L nicht, dass im Falle eines entsprechenden Antrags der Lehrkraft deren Höhergruppierung ungeachtet dessen erfolgt, ob die Eingruppierungsvoraussetzungen der neuen Entgeltordnung vorliegen. Vielmehr folgt aus § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, dass die Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht als automatische Rechtsfolge eine Eingruppierung nach deren Vorgaben nach sich zieht, also dass die nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L grundsätzlich greifende Tarifautomatik in den genannten Fällen außer Kraft gesetzt ist. So wird ein Bestandsschutz hinsichtlich der bestehenden Eingruppierung geschaffen und vermieden, dass Lehrkräfte unmittelbar nach der Entgeltordnung eingruppiert sind, was vereinzelt auch zu Herabgruppierungen hätte führen können. Die Lehrkräfte befinden sich lediglich in dem Geltungsbereich der Entgeltordnung für den Fall, dass sich ab deren Inkrafttreten Änderungen etwa der Tätigkeit ergeben. Vgl. Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. Februar 2016 (Anwendungshinweise), ABl. NRW 03/16 Seite 38, BASS 21-21 Nr. 12, Ziffer B.I.2; Winter in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, 31. Edition, Stand: 1. Juni 2016, TV-L EntgO-L, § 11, Rn. 1, 3 f.; Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 97. AL 08/2020, B 5 TV EntgO-L, § 11, Rn. 12, 15, 17. Die Regelung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L bewirkt, dass auf Antrag das Außerkraftsetzen der Tarifautomatik rückwirkend unterbleibt, die Eingruppierung sich also gemäß § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L (doch) aus den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte ergibt, wenn sich nach der Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Vgl. Anwendungshinweise Ziffer B.II.2.1, B.II.2.3.1; Winter in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, 31. Edition, Stand: 1. Juni 2016, TV EntgO-L, § 11, Rn. 12. Dass für die Refinanzierung der Personalkosten betreffend die Lehrkraft Frau T. ab dem 1. August 2015 die Entgeltgruppe 11 maßgeblich ist, ergibt sich danach zwar nicht unmittelbar aus § 29a TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, jedoch aus Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung i.V.m. § 12 Abs. 1 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L i.V.m. Abschnitt 2 Nr. 3 EntgO-L. Die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte sind gemäß § 12 Abs. 1 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L maßgeblich, da vorliegend das Außerkraftsetzen der Tarifautomatik unterbleibt. Letzteres ist der Fall, weil die Voraussetzungen des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L erfüllt sind. Zunächst liegt wie erforderlich ein Fall des Absatzes 2 Satz 1 dieser Vorschrift vor. Bei der Lehrkraft Frau T. handelt es sich um eine nach dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkraft, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht. Dem steht die Befristung des Arbeitsvertrages nicht entgegen, da die Regelung des § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L an die ununterbrochene Dauer der auszuübenden Tätigkeit anknüpft. Maßgeblich ist insoweit, dass die unveränderte Tätigkeit aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages unmittelbar an den zuvor ausgelaufenen Vertrag anknüpft. Vgl. dazu Winter in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, 31. Edition, Stand: 1. Juni 2016, TV EntgO-L, § 11, Rn. 6 f.; Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 97. AL 08/2020, B 5 TV EntgO-L, § 11, Rn. 21. Dies war vorliegend mit der Verlängerung des ursprünglich bis zum 26. Juni 2015 befristeten Arbeitsvertrages ab dem 27. Juni 2015 der Fall. Dass sich die Tätigkeit der Lehrkraft Frau T. geändert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere sind mit den übrigen Regelungen des Arbeitsvertrages auch die vereinbarten Unterrichtsfächer („alle“) beibehalten worden. Abstellend auf eine vergleichbare öffentliche Schule, wie es im Rahmen der Refinanzierung maßgeblich ist, wäre der Arbeitgeber der Lehrkraft auch Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und fiele sie am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L (Nr. 1 Satz 1: Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen). Liegt danach ein Fall des § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L vor, ist die Lehrkraft gemäß Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L ergibt, wenn sich nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Einen entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung hat die Lehrkraft Frau T. gestellt. Dieser ist dem Kläger am 30. Juni 2016 und damit auch innerhalb der jedenfalls bis zum 31. Juli 2016 laufenden Ausschlussfrist zugegangen und wirkt auf den 1. August 2015 zurück (s. § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L). Nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ergibt sich für die Lehrkraft Frau T. eine höhere Entgeltgruppe als die bisherige Entgeltgruppe 10, nämlich die Entgeltgruppe 11, hinsichtlich derer der Kläger die Refinanzierungszusage begehrt. Die Eingruppierung der Lehrkraft Frau T. richtet sich nach Abschnitt 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a) EntgO-L. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen, wonach sich dies aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebe, da betreffend die Lehrkraft Frau T. schon ungeachtet solcher Gesichtspunkte die Voraussetzungen des Abschnitt 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a) EntgO-L vorliegen. Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ‒ wie vorliegend mangels Lehramtsbefähigung ‒ nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst, hier in der Tätigkeit eines Förderschullehrers. Dabei sind besondere Regelungen für Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer in der Entgeltordnung Lehrkräfte ‒ anders als in dem früher geltenden „Nichterfüllererlass“ (Runderlass des Kultusministeriums vom 20. November 1981: Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis; s. dort etwa Ziffer 2.8) ‒ nicht enthalten, sodass diese nach den allgemeinen Regelungen eingruppiert sind und unter Abschnitt 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a) EntgO-L fallen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. zu Letzterem Anwendungshinweise Ziffer A.3.5.1. Dies ist betreffend die Lehrkraft Frau T. der Fall. Abschnitt 2 Nr. 3 EntgO-L lautet: 1Die Lehrkraft, die a) eine Hochschulbildung oder b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 12, 12a 10 A 13 11. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11 und 12) Die Protokollerklärung Nr. 9 lautet auszugsweise: (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. (3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern ‒ ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. ‒ vorgeschrieben ist. Gemessen an diesen Maßstäben zur Auslegung hat Frau T. eine Hochschulbildung im Sinne von Abschnitt 2, Nr. 3 Satz 1 lit. a) EntgO-L abschlossen. Die Fachhochschule L. hat ihr unter dem 26. Juni 1989 den akademischen Grad als Diplom-Übersetzerin verliehen. Dieser steht angesichts dessen, dass er von einer Fachhochschule verliehen worden ist, einem in der Protokollerklärung Nr. 9 aufgeführten Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“/„FH“, den § 18 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) für von Fachhochschulen verliehene Diplomgrade (mittlerweile) vorsieht, gleich. Davon, dass der Studiengang eine Hochschulzugangsberechtigung erforderte und für ihn mindestens sechs Studiensemester vorgeschrieben waren, ist aufgrund der allgemeinen Üblichkeit auszugehen; insoweit hat der Beklagte auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Frau T. weist neben ihrer Hochschulbildung aufgrund ihres Studiums auch die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach auf, was Abschnitt 2, Nr. 3 Satz 1 lit. a) EntgO-L dem eindeutigen Wortlaut nach kumulativ voraussetzt. Vgl. zu Letzterem: BAG, Urteil vom 5. September 2019 - 6 AZR 454/18 -, juris, Rn. 17. Ein Schulfach ist dabei nur ein Fach, das an der Schulform bzw. Schulstufe und an der konkreten Schule, in der die Lehrkraft eingesetzt wird, unterrichtet wird ‒ wobei nicht erforderlich ist, dass die Lehrkraft selbst dieses unterrichtet. Vgl. Anwendungshinweise Ziffer A.II.3.4.4. Eine Lehrkraft hat die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Schulfach, wenn sie die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Schulfachs aufweist. Insoweit genügt es mit Blick auf die erforderliche Kausalität des Studiums für die vorhandenen Kenntnisse (vgl. den Wortlaut: „aufgrund“) nicht, wenn nur wesentliche Teile des Studiums im Unterrichtsfach zum Tragen kommen; entscheidend ist vielmehr, dass in dem Studium die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs erworben wurden. Vgl. Anwendungshinweise Ziffer A.II.3.4.4. Dabei ist nicht notwendig, dass die Hochschulbildung in einer Fachrichtung abgeschlossen ist, die mit einem Schulfach identisch ist. Vgl. Hamm in: BeckOK TV-L Entgeltordnungen, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, 31. Edition, Stand: 1. Juni 2020, Anhang TV-L EntgO-L T2 Nr. 2 Rn. 2 mit dem Beispiel, dass bei einem Informatiker die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten im Fach Mathematik gegeben sein können. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich gerade nicht, dass neben den fachlichen Voraussetzungen auch pädagogische oder didaktische Fähigkeiten, die von den rein fachbezogenen Kenntnissen eindeutig zu unterscheiden sind, durch das Studium erworben worden sein müssten. Vgl. zu der Differenzierung zwischen fachlichen und pädagogischen Aspekten im Zusammenhang mit dem sog. Feststellungsverfahren: § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW; VG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 K 3392/16 -, juris, Rn. 23 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen weist Frau T. die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten zumindest in dem Fach Englisch auf. Zunächst ist anzunehmen, dass dieses an der T1. -Schule, die nach ihrem Internetauftritt unter anderem den Bildungsbereich der Grund- und Hauptschule abdeckt, auch unterrichtet wird. Ferner ist davon auszugehen, dass Frau T. in dem Studiengang Übersetzen und Dolmetschen mit der zweiten Fremdsprache Englisch die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der englischen Sprache als solche erworben hat, die das wesentliche Element des Schulfachs darstellt. Letzteres gilt insbesondere mit Blick darauf, dass im Rahmen des Schulfachs nach den oben genannten Maßstäben auf die konkrete Schulform abzustellen ist, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, und es sich dabei vorliegend um eine Förderschule mit den Bildungsbereichen der Grund- und Hauptschule handelt, an der insbesondere etwa vertiefte Literaturinterpretation kein wesentliches Element darstellen dürfte. Soweit etwa Auslandskunde und Sprachwissenschaft wesentliche Elemente des Unterrichtsfachs Englisch darstellen sollten, ist angesichts dessen, dass Frau T. ausweislich des ausgestellten Zeugnisses in diesen Bereichen Leistungen absolviert hat, davon auszugehen, dass sie auch insoweit die erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Darüber hinausgehende Elemente des Unterrichtsfachs, die als wesentlich einzustufen wären, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten konkret vorgetragen. Die Annahme, dass Frau T. als Diplom-Übersetzerin die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in dem Fach Englisch erfüllt, entspricht auch der damaligen Wertung in dem Nichterfüllererlass, wonach Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer gesondert eingruppiert wurden. Hat die Lehrkraft Frau T. danach gemäß Abschnitt 2, Nr. 3 Satz 1 lit. a) EntgO-L eine Hochschulbildung abgeschlossen und weist sie aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach auf, ergibt sich daraus nach Satz 2 dieser Regelung ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11. Denn die Lehrkraft wäre im Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 13 eingestuft, wenn sie nach Maßgabe von Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L im Beamtenverhältnis stünde. Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L lautet: Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die Protokollerklärung Nr. 5 lautet: 1Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. (…) Insoweit ist vorliegend auf das Lehramt für die Förderschule als einschlägiges Lehramtsstudium im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 2 Satz 2 EntgO-L abzustellen, da die Tätigkeit der Lehrkraft Frau T. an einer Förderschule auszuüben ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) i.V.m. der Landesbesoldung A (Anlage 1 zum LBesG NRW) ist ein Lehrer oder eine Lehrerin mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt als Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Ist die Lehrkraft Frau T. dementsprechend in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert, dürfte sie im Übrigen gemäß § 29a Abs. 3 Satz 3 TVÜ-L i.d.F. des § 11 TV EntgO-L der Stufe 1 dieser höheren Entgeltgruppe zugeordnet sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.976,03 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht den dreifachen Jahresbetrag der vom Kläger für das Jahr 2015 angegebenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Differenz zwischen der bisher refinanzierten und der begehrten Eingruppierung zu Grunde gelegt und den von dem Kläger zu leistenden Eigenteil von 11 % (s. § 106 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW) abgezogen (1.489,15 x 3 x 0,89 = 3.976,03 Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.