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Beschluss

22 L 2241/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1119.22L2241.20.00
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Tenor

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 13. November 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist. Der am 4. November 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30. Juni 2020 im Verfahren 22 K 4434/20 in Bezug auf die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Diese gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das – hier durch § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzlich angeordnete – öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Nach diesen Maßstäben hat das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn es spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zutreffend abgelehnt hat. Es spricht alles dafür, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG hat. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 ‑, InfAuslR 2007, 4. Derartige rechtliche Hindernisse können sich insbesondere aus (inlands- oder zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, insbesondere Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Art. 8 EMRK ergeben. Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. Insbesondere dürfte Art. 6 GG einer Überstellung nicht entgegenstehen. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet. Der Schutz des Familiengrundrechts reicht indessen über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und auch – wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt – über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein. Nicht zuletzt wegen dieses eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren, die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382 Rn. 21 f., m. w. N. Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Es spricht nichts dafür, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkind aus dem Schutz der Familie ausnehmen wollte. Vielmehr deutet der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 GG, der ausdrücklich vor der Trennung des Kindes von der „Familie“ schützt, darauf hin, dass der Verfassungsgeber unter Familie mehr verstanden hat als die Gemeinschaft des Kindes mit seinen Eltern. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382 Rn. 22, w. w. N. Vorliegend spricht alles dafür, dass Art. 6 Abs. 1 GG einer Überstellung bereits deshalb nicht entgegensteht, weil zwischen dem Antragsteller und seinen Enkelkindern, dem am 00.00.2019 geborenen F. J. Z. und dem am 00.00.2020 geborenen C. B. F1. , nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft vorliegen dürfte. Das Verhältnis zu den übrigen, vom Antragsteller vorgebrachten Personen dürfte nach den obigen Maßstäben bereits nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst sein, da es sich bei seinem Sohn um eine volljährige Person handelt und keine verfassungsrechtlich geschützte Verwandtschaftsbeziehung zu der Mutter seiner Enkel und deren beiden weiteren Kindern (L. Z. und N. Z. ) bestehen dürfte. Für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kind ist anerkannt, dass bei der Bewertung der familiären Beziehungen sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Das Umgangsrecht führt nicht nur zu einem Recht der Eltern auf Umgang, sondern im Interesse des Kindes auch zu der Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 20-28, vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, DVBl 2002, 693, vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, BVerfGK 14, 458, und vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 ‑, NVwZ 2009, 387; BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 745, und vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13. Diese Maßstäbe dürften auf das Verhältnis Enkelkind – Großeltern übertragbar sein, da das Bundesverfassungsgericht – wie oben dargelegt – den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nunmehr weiter fasst. Es dürfte aber nichts dafür ersichtlich sein, dass im vorliegenden Fall von einer familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen Enkelkindern auszugehen ist. Die Enkelkinder leben nicht bei dem Antragsteller, er hat nicht das Sorgerecht inne und leistet auch keine Unterhaltszahlungen. Auch die mit Erklärung vom 21. Januar 2020 der Frau T. F1. , gesch. Z. , dargelegten Sachverhalte gebieten keine andere Beurteilung. Regelmäßige Besuche können eine Begegnungsgemeinschaft begründen, aber die für eine familiäre Lebensgemeinschaft erforderliche, tiefere Bindung erwächst aus ihnen alleine nicht. Darüber hinaus beschränken sich detaillierte Schilderungen auf Unternehmungen mit den anderen beiden Söhnen der T. F1. , gesch. Z. , (L. und N. ), zu denen kein Verwandtschaftsverhältnis dargelegt oder ersichtlich sein dürfte. Abgesehen davon handelt es sich um nur kurzzeitige Begegnungen. Auch der mit Schriftsatz vom 9. September 2020 vorgetragene – aber nicht glaubhaft gemachte – gemeinsame Urlaub vom 12. Juni bis zum 14. August 2020 vermag nur eine Begegnungsgemeinschaft zu begründen, da der gemeinsame Aufenthalt von vornherein auf eine kurze Zeit begrenzt war. Ebenso wenig wie Art. 6 GG gewährleistet Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Recht des Ausländers, in einen bestimmten Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden. Vgl. EGMR, Urteile vom 16. September 2004 - Ghiban/Deutschland, Nr. 11103/03, und vom 7. Oktober 2004 - Dragan/Deutschland, Nr. 33743/03, jeweils juris. Maßnahmen im Bereich der Einwanderung können jedoch das Recht auf Achtung des Familienlebens berühren. Eingriffe sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 -, juris, m. w. N. zur Rspr. des EGMR; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 -, juris Rn. 14. Es kann offenbleiben, ob das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Enkelkindern dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfällt. Zum Familienleben zählt der EGMR vor allem den Bereich der eigentlichen Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder). Jedenfalls dürfte einer der Fälle, in denen sonstige familiäre Beziehungen aufgrund ihres Gewichts im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK den öffentlichen Interessen vorgehen, vgl. EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2003 - Slivenko/Lettland Nr. 48321/99 - EuGRZ 2006, 560, hier nicht vorliegen; das Gericht nimmt insoweit auf seine Ausführungen zu Art. 6 GG, wonach keine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen dürfte, Bezug. Selbst wenn man davon ausginge, dass hinsichtlich der Kinder L. und N. Z. eine von Art. 6 GG und Art. 8 GG geschützte Beziehung grundsätzlich in Betracht käme, dürfte dies vorliegend einer Abschiebung nicht entgegenstehen, da nach den obigen Maßstäben ebenfalls nicht die für eine familiäre Lebensgemeinschaft erforderliche tiefe Bindung ersichtlich sein dürfte. Der Antragsteller dürfte auch keinen Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG haben, da die verfassungs- und menschenrechtlichen Wertungen übertragbar sein dürften. Darüber hinaus dürfte dem Anspruch auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenstehen, da der Asylantrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt wurde und § 36 AufenthG nicht im 5. Abschnitt, sondern im 6. Abschnitt geregelt ist. Auch § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG dürfte nicht greifen, da § 36 Abs. 2 AufenthG keinen gebundenen Anspruch vermittelt, sondern die Erteilung im Ermessen der Behörde steht. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 AufenthG besteht nur dann, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 10 B 1028/15 -, zu § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Schließlich spricht alles dafür, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 ff. AufenthG haben dürfte, da ebenfalls die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenstehen dürfte, da die Vorschriften im 4. Abschnitt geregelt sind. Auch § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG dürfte ebenfalls nicht greifen, da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls im Ermessen der Ausländerbehörde stehen dürfte. Vgl. Dörig, Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, jM 2020, S. 108 (110). Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AufenthG liegen auch die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Daher käme die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Bei der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, von der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, handelt es sich aber nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt, um eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ist sie nicht erfüllt, fehlt es an einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG, vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 10 C 13.334, 10 C 13.371 -, juris Rn. 28, und vom 7. Januar 2013 - 10 CE 13.36 - juris Rn. 14, weil die Aufenthaltserlaubnis dann allenfalls noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilt werden kann. Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, können einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel (mit Ausnahme eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes) daher nur nach vorheriger Durchführung des Visumverfahrens einholen, wenn sie davon nicht aus anderen Gründen befreit sind oder den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 -, juris Leitsatz und Rn. 13 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 10 CE 13.36 -, juris Rn. 14, und vom 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859 u. a. -, juris Rn. 45. Etwas anders dürfte auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 68 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 22. April 2002 (Europa-Mittelmeer-Abkommen / Algerien) folgen. Diese Frage ist in der – zum Teil zu anderen Vertragsstaaten der Mittelmeer-Abkommen ergangenen – Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2016 - 1 B 96/16 -, juris, und Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 14.08 -, juris; VGH BW, Urteil vom 25. Mai 2016 - 11 S 492/16 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2014 - 6 A 691/14.Z -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 PA 84/14 -; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 19 CE 09.2874 -, juris. Nach Art. 68 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen / Algerien gilt vorbehaltlich der folgenden Absätze für die algerischen Arbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Regelung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, beinhaltet. Ziel des Abkommens war die Errichtung einer Europa-Mittelmeer-Partnerschaft durch schrittweise Marktliberalisierung (vgl. Art. 1 Abs. 2 Europa-Mittelmeer-Abkommen / Algerien). Im Gegensatz zum Assoziationsabkommen EWG / Türkei haben die Europa-Mittelmeer-Abkommen nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand. Vgl. Epe, GK-AufenthG, Stand 12/2012, Abschnitt IX-2 § 1, Rn. 60; Hailbronner, AuslR, Stand 5/2007, Abschnitt D Nr. 5.5 Rn. 1; ders., „Gattoussi/Stadt Rüsselsheim” – ein neuer Schritt des EuGH zur Entmündigung der Mitgliedstaaten?, in: NVwZ 2007, S. 415 (415); Husmann, Arbeitnehmerfreizügigkeitsregeln in Assoziationsabkommen der EG, in: ZAR 2009, 305 (310). Unter Anwendung dieser Maßstäbe dürfte der Antragsteller einen Verlängerungsanspruch nicht auf das Diskriminierungsverbot stützten können. Das Gericht verkennt nicht, dass für das Europa-Mittelmeer-Abkommen / Algerien keine „Gemeinsame Erklärung“ – wie etwa nach Art. 91 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien – abgegeben wurde, wonach das Diskriminierungsverbot nicht in Anspruch genommen werden könne, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Denn vorliegend hat die Behörde nicht – wovon der Antragsteller aber auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 9. September 2020 auszugehen scheint – die Rechte aus der „Arbeitsgenehmigung“ beendet. Sondern das hier mit der Aufenthaltserlaubnis einhergehende Recht zur Ausübung einer Beschäftigung endete kraft Gesetzes. Denn die Aufenthaltserlaubnis war befristet. In Rechtsprechung und Literatur sind aber vor allem die Fälle diskutiert worden, in denen Ausländer von einem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben, mithin eine nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis in Streit stand. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, ECLI:EU:C:2006:780, Rn. 44; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -, juris Rn. 19. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in der – vom Antragteller selbst zitierten – Rechtssache El-Yassini entschieden, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen einem marokkanischen Arbeitnehmer und einem inländischen Arbeitnehmer aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko so auszulegen ist, dass er einem marokkanischen Arbeitnehmer nicht das Recht auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts verleiht, auch wenn dieser Arbeitnehmer tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, ECLI:EU:C:1999:107, Rn. 70. Es ist nicht ersichtlich, dass für das geltende Recht in Bezug auf Algerien etwas anders gelten könnte. Vgl. zur Vergleichbarkeit der Abkommen in Struktur und Inhalt: Hailbronner, „Gattoussi/Stadt Rüsselsheim” – ein neuer Schritt des EuGH zur Entmündigung der Mitgliedstaaten?, in: NVwZ 2007, S. 415 (415). Insoweit könnte sogar zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass auf Grund der Besonderheiten des deutschen Aufenthaltsrechts eine eigenständige Genehmigung (Arbeitserlaubnis) für die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes – vom Antragsteller als Frage b) angeregt – nicht erforderlich ist. Denn ein normativer Anknüpfungspunkt für einen Verlängerungsanspruch in Art. 68 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen / Algerien oder einer anderen Vorschrift dürfte angesichts des Wortlauts und der oben dargelegten Zielrichtung des Abkommens nicht in Betracht kommen. Einen etwaigen dogmatischen Ansatz teilt auch der Antragsteller nicht mit. Vgl. auch Hailbronner, „Gattoussi/Stadt Rüsselsheim” – ein neuer Schritt des EuGH zur Entmündigung der Mitgliedstaaten?, in: NVwZ 2007, S. 415 (417). Vor diesem Hintergrund dürfte auch eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kommen. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Danach ist pro Person die Hälfte des für das Klageverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.