Beschluss
24 L 2232/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1119.24L2232.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der ausdrücklich gestellte Antrag des Antragstellers, die Allgemeinverfügung der Stadt Krefeld vom 19.10.2020, Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 – Feststellung der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a Abs. 2 Coronaschutzverordnung bezüglich der gemachten Auflage zu Ziff. 2, „In allen Fußgängerzonen der Stadt Krefeld wird hiermit die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet. Zuwiderhandlungen sind bußgeldbewehrt“, sowie die, an die obige Verfügung anschließende Allgemeinverfügung vom 30.10.2020, Allgemeinverfügung zur 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19.10.2020 zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV.2 – Feststellung der Gefährdungsstufe 2 gemäß § 15a Abs. 2 Corona-Schutzverordnung bezüglich I. Anordnung, „[1.] Für den Bereich innerhalb der Krefelder Wälle (Nordwall, Ostwall, Südwall und Westwall) und in den außerhalb dieses Bereichs liegenden Fußgängerzonen in der Innenstadt sowie in den Fußgängerzonen in den Stadtteilen Hüls, Traar und Uerdingen wird gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unter freiem Himmel angeordnet“, im Nachhinein abzuändern und für sämtliche Fußgängerzonen der Krefelder Innenstadt und den Bereich zwischen den Wällen (Nordwall – Südwall, Westwall – Ostwall und Friedrichsplatz) der Krefelder Innenstadt zu einer Empfehlung ohne Bußgeldbewehrung zu ändern, hat keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 19.10.2020 in der Gestalt der 1. Änderung vom 30.10.2020 richtet, ist ein auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig. Für den am 04.11.2020 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt das Rechtsschutzinteresse. Denn von dieser Allgemeinverfügung geht für die Zukunft keine Rechtswirkung mehr aus. Sie hat sich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Wie sich aus Nummer 5 der 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 19.10.2020 vom 30.10.2020 ergibt, tritt diese Allgemeinverfügung mit Ablauf des 01.11.2020 außer Kraft. Obwohl der Antragsteller die Allgemeinverfügung der Stadt Krefeld zur Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske vom 30.10.2020 in seiner Antragsschrift ausdrücklich nicht in Bezug nimmt, richtet sich gleichwohl sein Antrag gegen diese Allgemeinverfügung. Denn die in seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beanstandete Anordnung I [1.] zum Tragen einer Alltagsmaske unter freiem Himmel in den dort aufgeführten Bereichen des Stadtgebietes der Antragsgegnerin bezieht sich auf die vorgenannte Allgemeinverfügung vom 30.10.2020. Der so verstandene Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller bisher noch keine Klage gegen die Allgemeinverfügung vom 30.10.2020 erhoben hat. Denn die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen. Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Dabei sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ist bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich hingegen der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Entfallens der aufschiebenden Wirkung regelmäßig dazu, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 30.10.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. November 2020 (Krefelder Amtsblatt Nr. 46 b vom 18. November 2020, S. 427) das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angegriffene Allgemeinverfügung rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die angegriffene Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG. Danach ist für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Dies ist vorliegend der Fall, da in allen Bundesländern, auch in Nordrhein-Westfalen, eine Vielzahl von Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt worden sind. Die aktuelle Lage ist durch eine große Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland gekennzeichnet. Der bundesweite Anstieg wird verursacht durch zumeist diffuses Geschehen, mit zahlreichen Häufungen in den Haushalten, aber zunehmend auch in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen sowie in beruflichen Settings und ausgehend von religiösen Veranstaltungen. Für einen großen Anteil der Fälle kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand: 16.11.2020. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG vor, ist die Antragsgegnerin zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit infrage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendigen Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Es spricht Überwiegendes für die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen. Die Antragsgegnerin verfolgt einen legitimen Zweck. Ziel ist die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und speziell der Schutz der Bevölkerung vor von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Corona- Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung grundsätzlich gebietet. Im Gebiet der Antragsgegnerin besteht aufgrund des erheblichen Überschreitens der 7-Tagefallzahl von 50 pro 100.000 Einwohner Anlass für zusätzliche Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten, um letztlich wesentliche Funktion des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten. Zur Erreichung dieses Ziels ist das von der Antragsgegnerin mit der Allgemeinverfügung gewählte Mittel der Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske in bestimmten Teilen ihres Gebietes geeignet. Dabei ist das Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Nach § 2 Abs. 1 der CoronaSchVO vom 30.10.2020 ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Vgl. zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des für den öffentlichen Raum angeordneten Abstandsgebots, OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2020 – 13 B 739/20 NE –, juris. Diese Regelung beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z.B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. In Bereichen des öffentlichen Raumes, in denen die Abstandsanforderungen nicht umfassend eingehalten werden können, kann das Tragen einer Altersmaske zumindest einen Beitrag zur Reduktion der unbemerkten Übertragung des SARS-CoV-2 Virus leisten und zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Vgl. Robert Koch Institut, Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten, Stand: 20.10.2020. Es spricht Überwiegendes dafür, dass in den in der angegriffenen Allgemeinverfügung bestimmten Bereichen die Anordnung des Tragens einer Alltagsmaske erforderlich ist, weil kein milderes Mittel erkennbar ist. Nach der Lebenserfahrung kann es insbesondere in zentralen Ortslagen mit Geschäften und anderen Einrichtungen mit Publikumsverkehr aufgrund der verfügbaren Flächen und der zu erwartenden Anzahl von Personen zu Begegnungen gekommen, bei denen diese Personen den zum Infektionsschutz erforderlichen Mindestabstand nicht einhalten können. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass einzelne Personen, obwohl ausreichend Platz vorhanden ist, unnötig dicht an anderen Personen vorbeigehen oder stehenbleiben, um z.B. in Schaufenster zu sehen. Die von der Antragsgegnerin bezeichneten Flächen gehören nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung zu diesen Örtlichkeiten. Angesichts dessen überzeugt der Einwand des Antragstellers nicht, dass bereits durch den Lockdown und die damit verbundenen Schließungen von Einrichtungen, Geschäften und Gastronomiebetrieben sich die Nutzungsfrequenz bereits in einer Weise reduziert habe, dass die Einhaltung des Mindestabstandes in den in der angegriffenen Allgemeinverfügung bezeichneten Gebieten sicher eingehalten werden können. Mit der Änderung der Allgemeinverfügung durch die 1. Änderung der Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin in zeitlicher Hinsicht das Tragen einer Alltagsmaske auf den erforderlichen Umfang beschränkt. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass in den ausgeschlossenen Zeiten sich die Anzahl von Personen auf den Verkehrsflächen in einer Weise reduziert, dass der gebotene Mindestabstand eingehalten werden kann. Die Maßnahme ist angemessen. Der beabsichtigte Zweck der Allgemeinverfügung steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verfügung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch die Allgemeinverfügung keine generelle Maskentragungspflicht im öffentlichen Raum angeordnet, sondern die Verpflichtung räumlich und zeitlich beschränkt worden ist. Vgl. zur Angemessenheit der Pflicht zum Tragen einer Altersmaske, OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2020 –13 B 792/20.NE –, juris, Rn 86. Schließlich steht die angegriffene Allgemeinverfügung nicht im Widerspruch zu § 16 S. 1 CoronaSchVO. Denn in § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO wird die zuständige Behörde ermächtigt, an weiteren Orten unter freiem Himmel unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands die Verpflichtung zum Tragen eine Altersmaske anzuordnen, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. An diesen Rahmen hat sich die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung gehalten. Selbst wenn man den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen ansehen wollte, gebietet eine ergänzend vorzunehmende allgemeine Folgenabwägung nicht die Aussetzung der angegriffenen Allgemeinverfügung. Würde die Pflicht zum Tragen einer Altersmaske in den von der Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung vom 30.10.2020 bezeichneten Gebieten vorläufig außer Kraft gesetzt, wäre zu erwarten, dass eine Vielzahl von Personen sich in diesen Gebieten ohne Alltagsmaske bewegen würden. Die vom Antragsteller als Alternative angebotene bloße Empfehlung zum Tragen einer Alltagsmaske würde nach der Lebenserfahrung nicht in dem erforderlichen Umfang beachtet. Mit der Aussetzung der Vollziehung würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung weiterer Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen. Denn es würden sich in den bezeichneten Gebieten bislang unentdeckt infizierte Personen bewegen mit der Folge, dass sie unwissentlich andere Personen infizieren könnten. Gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist, muss das grundrechtlich geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht einstweilen zurücktreten. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht für das gesamte Stadtgebiet und nicht zu allen Zeiten ausgesprochen worden ist. Zudem ist die Maßnahme zeitlich befristet. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag gegen die angegriffene Allgemeinverfügung vom 30.10.2020 in Bezug auf eine Bußgeldbewährung wendet, ist der Antrag unzulässig. Denn mit der angegriffenen Allgemeinverfügung wird kein Bußgeldtatbestand begründet. In Nummer V., nach der 1. Änderung der Allgemeinverfügung in Nummer VI. wird lediglich auf die allgemeine Rechtslage hingewiesen, dass Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.