Beschluss
7 L 2327/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1124.7L2327.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. November 2020 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Grundschülerin im zweiten Schuljahr an einer L. Schule ist, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6920/20 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in Schulen der Primarstufe vom13. November 2020 anzuordnen, war bei sachgerechter Auslegung dahin zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage lediglich für den Teil der Allgemeinverfügung begehrt wird, der sich noch nicht durch Zeitablauf erledigt hat. Die Allgemeinverfügung betrifft den Zeitraum vom 13. bis zum 30. November 2020. Eine Vollzugsregelung für zurückliegende Zeiträume kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass im vorliegenden Eilverfahren abweichend hiervon etwas anderes gilt. Somit ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich noch der Zeitraum von der heutigen Entscheidung des Gerichts bis zum 30. November 2020. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. I. Er ist allerdings zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die im Verfahren 7 K 6920/20 erhobene Anfechtungsklage hat abweichend von § 80Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die angegriffene Allgemeinverfügung vom 13. November 2020 zumindest auch auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des am 19. November 2020 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite von 18. November 2020, BGBl. I S. 2397-2413, nachfolgend: IfSG ergangen ist, sodass die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes entfällt. II. Der Antrag ist aber nicht begründet . Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Aussetzungsinteresse. Dabei können allerdings – eben wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom26. Januar 1999 – 3 B 2861/97 –, juris Rn. 4). Kommt das Gericht vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen sind, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer hiervon unabhängigen Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vorzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2020 angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe betreffend den Aufenthalt im Klassenverband im Unterrichtsraum (Zf. I.1) und betreffend die Ganztagsbetreuung(Zf. I.2.) ist nach summarischer Prüfung zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, doch ergeben sich Zweifel an einer fehlerfreien Ermessensausübung. Die somit erforderliche Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses am Vollzug der Maskenpflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler. 1. Die Allgemeinverfügung ist weder offensichtlich rechtswidrig nach offensichtlich rechtmäßig . Das Gericht stellt für die Prüfung der Begründetheit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Bedeutsam hierfür ist der Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Regelung um einen Dauerverwaltungsakt handelt; die Allgemeinverfügung vom 13. November 2020 erstreckt sich auf die Zeit vom 13. bis zum 30. November 2020 (Ziffer IV der Allgemeinverfügung) und gilt damit nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern vielmehr über einen gut zweiwöchigen Zeitraum hinweg, wobei nach der hier erfolgten Auslegung des Antragsbegehrens lediglich der Zeitraum vom Tag der heutigen Entscheidung bis zum 30. November 2020 Streitgegenstand ist. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Dauerverwaltungsakts ist in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 – juris Rn. 13. Die Antragsgegnerin hat die streitbefangene Allgemeinverfügung auf § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 der Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2020, GV. NRW.S. 1048a, nachfolgend: CoronaBetrVO, gestützt. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Gemäß § 28a Abs. 1Nr. 2 IfSG (in seiner aktuellen Fassung) kann insbesondere eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) eine notwendige Schutzmaßnahme in diesem Sinne für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sein. Die Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen ist in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO geregelt und trifft nach dem dortigen Satz 1 alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten. Ausnahmen hiervon enthält Satz 2, wo es in Nr. 2 heißt, dies gelte nicht für Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 CoronaBetrVO bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen; diese sind der zuständigen Bezirksregierung mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen, wenn Einrichtungen nach § 1 betroffen sind. a. Die auf diese Vorschriften gestützte Allgemeinverfügung ist dürfte formell rechtmäßig sein. Die Antragsgegnerin ist als örtliche Ordnungsbehörde für ihren Erlass zuständig, § 3 Abs. 1 IfSBG NRW. Auch ihre Entscheidung, die angeordnete Maßnahme in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung zu erlassen, unterliegt keinen Bedenken. Nach § 35 Satz 2 VwVfG NRW handelt es sich bei der Allgemeinverfügung um einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Der Adressatenkreis wird nach allgemeinen Merkmalen und damit gattungsmäßig bestimmt, wobei maßgebliches Abgrenzungskriterium die Konkretheit des Sachverhalts ist. Hier richtet sich die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske an Lehr- und Betreuungskräfte, sonstiges Personal sowie Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe. Sie betrifft alle Grundschulen im Stadtgebiet L1. . Zwar ist eine Beschränkung auf das L. Stadtgebiet nicht ausdrücklich vorgenommen worden, doch ergibt sich dies jedenfalls aus der Begründung der Allgemeinverfügung („Schulbetrieb der Stadt L1. “). Anlass der Allgemeinverfügung vom 13. November 2020 ist die aktuell bestehende Pandemielage. Da es sich hierbei um einen einzelnen und konkret erkennbaren Sachverhalt handelt, nimmt der Umstand, dass sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf eine Vielzahl von Grundschulen auswirkt, ihr nicht den Charakter einer einzelfallbezogenen Regelung. Denn anders als bei einer abstrakt generellen Regelung, die den Erlass einer Rechtsnorm erfordern würde, ist Grundlage der Allgemeinverfügung vom 13. November 2020 eine von der Behörde anhand von aktuellen medizinischen und epidemiologischen Erkenntnissen angestellte Gefahrenprognose. Es geht um die Bekämpfung konkreter, unmittelbar drohender Gefahren für bzw. durch den betroffenen Personenkreis aufgrund der aktuellen Pandemie und gerade nicht um die Abwehr einer abstrakten Gefahr. vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961, - BVerwG I C 54/57 -, NJW 1961 2077 (2078); VGDresden, Beschluss vom 15. April 2020 – 6 L 257/20 – Rn. 19, juris. Die Allgemeinverfügung ist zeitlich befristet und knüpft an das Bestehen der aktuellen Gefahrenlage aufgrund der Corona-Pandemie an, entfaltet jedoch keine Wirkungen unabhängig von diesem Anlass und über diesen konkreten Sachverhalt hinaus im Hinblick etwa auf zukünftige, anderweitige gesundheitliche Gefahrenlagen. Sie ist daher sowohl anlassbezogen als auch hinsichtlich des Personenkreises hinreichend bestimmt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ausführt, die Begründung der Allgemeinverfügung sei unzureichend, folgt ihr das Gericht nicht. So kann wegen hiermit in Zusammenhang stehender Einwände (unklar, was genau mit den Zahlenangaben „über 50“ Schulen, „weit über 100 erkrankte Schüler“ und mit dem Begriff „Infektionszwischenfälle“ gemeint ist; es habe zwischen Infizierten und Erkrankten unterschieden werden müssen; der Quarantänequotient, also die Vervierfachung der Quarantänezahlen in Grundschulen gegenüber den weiterführenden Schulen, sei nicht belastbar, da ohne konkrete Angaben zu den Infektions- und Erkrankungszahlen an den Grundschulen einerseits und weiterführenden Schulen andererseits eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist) auf die Antragserwiderung vom 19. November 2020 verwiesen werden. b. Es spricht Vieles dafür, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auch materiell rechtmäßig ist. aa. So bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage. Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts E. vom 00. November 2020 (000 XXx-000 Xx 00/00-00/00) darauf hinweist, die für die Anordnung der Maskenpflicht zu Grunde gelegte Ermächtigungsgrundlage genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, gehen ihre Ausführungen ins Leere, da sie das Infektionsschutzgesetz in der vom 28. März 2020 bis zum 18. November 2020 gültigen Fassung betreffen. Zwar haben die in der Rechtsprechung des OVG NRW angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für Grundrechtseingriffe, vgl. grundlegend Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. ferner etwa Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 43 ff., m. w. N., mit Fortdauer der Pandemielage und fortgesetzten grundrechtsrelevanten Maßnahmen zunehmend an Gewicht gewonnen. Dies hat indes der Gesetzgeber aufgegriffen und mit der seit dem 19. November 2020 geltenden Neufassung des Infektionsschutzgesetzes weitestgehend umgesetzt. So wurde u.a. durch Einfügung des § 28a die Generalklausel des § 28 Abs. 1 konkretisiert, indem insbesondere die hier in Rede stehende Maskenpflicht als Standardmaßnahme ausdrücklich benannt wurde. Ferner wurde in § 28 Abs. 1 S. 4 in die Reihe der eingeschränkten Grundrechte auch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG aufgenommen und eine regelmäßige Unterrichtungspflicht des für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zuständigen Deutschen Bundestages in § 5 Abs. 1 S. 5 vorgesehen, um damit dem Bestimmtheitsgebot, dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt zu genügen. Ob diese Neuregelung letztlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Prüfung. Zwar lassen sich den Medien auch zu dieser Neuregelung kritische Stimmen nicht nur von Angehörigen der Fraktionen der FDP, der Linken und der AfD entnehmen, sondern auch aus dem Bereich der Rechtswissenschaft, vgl. etwa Jun.-Prof. Anika Klafki, eine Verfassungsrechtlern der Universität Jena, in den Tagesthemen am 18. November 2020: zwar eine verfassungsrechtlich hinreichende Grundlage, aber nicht klar genug gefasst. Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit lässt sich aber im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Zur Klarstellung und ohne dass es für die Entscheidung im Eilverfahren darauf ankommt, wird zudem darauf hingewiesen, dass dies im Ergebnis auch für den in den Geltungsbereich der bis zum 18. November 2020 geltenden früheren Fassung des Infektionsschutzgesetzes fallenden Teils der angefochtenen Allgemeinverfügung vom13. November 2020 gilt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen, um so auf schwerwiegende Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig reagieren zu können. Dass ein solcher Übergangszeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung bei Erlass der streitbefangenen Allgemeinverfügung bereits abgelaufen war, kann ebenfalls nicht als offensichtlich angenommen werden. So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 B 1657/20.NE –, www.nrwe.de; VGH München, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 20 NE 20.2360 –, juris Rn. 27-40. bb. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dürften vorliegen. Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weiter erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Das ist vorliegend der Fall. Die Anordnung der Maskenpflicht an Grundschulen verfolgt den legitimen Zweck, die weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern und speziell die Bevölkerung vor von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren zu schützen. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Der Krankheitserreger SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Robert Koch-Institut (RKI), Risikobewertung zu COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2020. Weltweit haben sich mehr als 59 Millionen Menschen mit dem KrankheitserregerSARS-CoV-2 infiziert und sind 1.397.139 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung gestorben. WHO, Coronavirus disease (COVID-19) pandemic, abrufbar unter: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019?gclid=EAIaIQobChMI6O-T_4y27AIVA-h3Ch18VQ2rEAAYASAAEgLwD_D_BwE; zuletzt abgerufen am 25. November 2020. Im Bundesgebiet sind zwischenzeitlich 961.320 Infizierte und mehr als 14.771 gestorbene Personen registriert. In Nordrhein-Westfalen beläuft sich die Zahl der registrierten Infizierten auf 240.962 Menschen, 3126 Menschen sind im Zusammenhang mit COVID-19 verstorben. RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, zuletzt abgerufen am 25. November 2020. Die Stadt L1. überschreitet zudem den in § 28a Abs. 3 S. 5 IfSG vorgesehenen Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, der eine Verpflichtung zum Ergreifen umfassender Schutzmaßnahmen nach sich zieht. Bei knapp 230.000 Einwohnern gibt es 3444 registrierte Infizierte und 37 Todesfälle. Die Anzahl der in den letzten sieben Tagen registrierten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner beträgt 188,6, ist damit mehr als dreimal (!) so hoch wie der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen; der L. Wert und liegt auch über dem Durchschnitt des Landes Nordrhein-Westfalen (157,79), RKI, COVID-19-Dashboard, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4, zuletzt aufgerufen am 25. November 2020. So hat auch der Bundestag die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG getroffen, die für die Anordnung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 3 IfSG erforderlich ist. Eine solche Feststellung zu COVID-19 erfolgte am 25. März 2020 (Druckssache 151/20) und wurde am 18. November 2020 erneuert, vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw47-de-bevoelkerungsschutz-804202 bzw. Plenarprotokoll 19/191, S. 24109, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19191.pdf#P.24045. Die angefochtene Allgemeinverfügung durfte auch gegenüber der Antragstellerin ergehen. Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerseite zuzugeben, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um eine der in § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG genannten Personen handelt; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei ihr um eine Krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Person handelt. Indes müssen sich Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG nicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider (sog. „Störer“) beschränken, sondern können auch gegenüber der Allgemeinheit oder sonstigen Dritten (sog. Nichtstörer“) ergehen, wenn eine effektive Gefahrenabwehr sonst nicht gewährleistet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; ferner für viele: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, Rn. 40 - 42, juris. Dies ist hier der Fall, da wegen der beengten räumlichen Verhältnisse an den L. Grundschulen andere wirksame Mittel etwa durch Einhalten der Mindestabstände nicht möglich sind. Im Übrigen ist aus tatsächlichen Gründen häufig gar nicht klar, ob eine Person „Störer“ oder „Nichtstörer“ ist. COVID-19 kann nämlich durch eine infizierte Person bereits bis zu drei Tage vor Symptombeginn übertragen werden oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, wenn der Betroffene selbst gar nichts wahrgenommen hat. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragung durch asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Infizierte, Stand:13. November 2020 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html. Eine effektive Gefahrenabwehr wäre daher bei die Maßnahmen nur gegen „Störer“ gar nicht möglich, so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, Rn. 106 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 13 B 539/20.NE –, juris, Rn. 30 f. cc. Liegen mithin die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 5 IfSG vor, ist die Antragsgegnerin zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – des „Wie“ des Eingreifens – ist der Behörde hingegen Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 – Rn. 24, juris. Jede Schutzmaßnahme muss demnach gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein. Hierbei sind die in § 28a Abs. 3 und Abs. 6 IfSG enthaltenen Abwägungskriterien zu beachten. Eine Maßnahme ist daher am Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten und hat die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den einzelnen und die Allgemeinheit zu berücksichtigen, soweit es mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Für die Geeignetheit einer Maßnahme genügt es, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; notwendig, aber auch hinreichend ist die Möglichkeit der Zweckerreichung. Im Hinblick auf Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG reicht es aus, wenn die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn das mit ihr verfolgte Ziel nicht mit einem gleich wirksamen Mittel erreicht werden kann, das weniger belastend ist. Aus dem Gebot der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) folgt, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen kommt der zuständigen Behörde hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen grundsätzlich ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Dieser findet allerdings seine Grenzen, sofern sich andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Johann/Gabriel, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller 1. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 28 IfSG, Rn. 25, 26 m.w.N. Die in der angefochtenen Allgemeinverfügung angeordnete Maskenpflicht erweist sich nach der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz (§ 114 Satz 2 VwGO) voraussichtlich als geeignet und erforderlich. Die Einführung der Maskenpflicht dürfte zur Pandemiebekämpfung geeignet sein. In der angefochtenen Allgemeinverfügung heißt es hierzu, an den Grundschulen ohne Maskenpflicht habe ein Indexfall ca. 40 Quarantänen ausgelöst, an den weiterführenden Schulen mit Maskenpflicht dagegen nur 9 Quarantänen. Ob diese Gegenüberstellung wegen des Vergleichs unterschiedlicher Altersstufen zu wissenschaftlich exakten Ergebnissen führt, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls bei einem derart großen Unterschied zwischen der Vergleichsgruppe ohne Maske einerseits und der Vergleichsgruppe mit Maske andererseits der Rückschluss nahe liegt, dass das Tragen einer Alltagsmaske dazu beiträgt, die notwendigen Quarantänemaßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung des Coronavirus erheblich zu vermindern. Zudem empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) in seinem Epidemiologischen Bulletin 19/2000 vom 7. Mai 2020, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile, ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) als weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolge, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Eine MNB schütze primär andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln in der Ausatemluft desjenigen, der eine MNB trage. In einer aktuellen Studie habe gezeigt werden können, dass auch MNB zu einer relevanten Reduktion der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führe und aus Studien zur Influenza gebe es Hinweise auf eine Reduktion des Ansteckungsrisikos für gesunde Personen in Haushalten mit einem Erkrankten. Dem schließt sich die Kammer an. Zwar dürfte der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung der MNB als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht abgeschlossen sein. Hierauf weist die Antragstellerseite mit umfangreichen Materialien zu Recht hin, etwa mit dem auf die vorgenannte Empfehlung des RKI reagierenden Aufsatz von Prof. Ines Kappstein („Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit“). Es ist jedoch angesichts der gesetzgeberischen Aufgabenzuweisung in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. IfSG nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit den Richtlinien und Empfehlungen des RKI folgt. Auch die beschließende Kammer legt diese in ständiger Rechtsprechung zu Grunde. Hieraus ergibt sich die Eignung der angeordneten Maßnahme, da sie jedenfalls die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 20 NE 20.2001 –, Rn. 37, juris (zur Eignung des Mund-Nasen-Schutzes für die Bekämpfung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 auch im Schulunterricht) Die Maßnahme dürfte auch erforderlich sein. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zweckes ist nicht ersichtlich. Hierzu heißt es in der streitbefangenen Allgemeinverfügung, der Mindestabstand (als potentiell weniger belastendes Mittel) könne in den L. Schulen wegen der Raumsituation nicht eingehalten werden. Auch andere denkbare Maßnahmen dürften jeweils während des Geltungszeitraums bis zum 30. November 2020 nicht in Betracht kommen. So besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit regelmäßigen Lüftens der Klassenräume, doch dürfte dies die Grundschülerinnen und Grundschüler in der kalten Jahreszeit kaum weniger stark belasten als das Tragen einer Alltagsmaske. Die Anschaffung von mobilen Lüftungsgeräten mit Filter für die Klassenräume dürfte in der Kürze der Zeit bis zum30. November 2000 ebenfalls nicht mehr in Betracht kommen. Im Übrigen bejaht auch die Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie unter Hinweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse eine zunehmende Evidenz zur Schutzwirkung von Alltagsmasken bei deren konsequentem und korrektem Einsatz und spricht sich vor diesem Hintergrund aus (alleiniger) virologischer Sicht für das konsequente Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen in allen Schuljahrgangsstufen und während des Unterrichts aus, vgl. Gesellschaft für Virologie e. V., Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien, 6. August 2020, abrufbar unter: https://www.g-f-v.org/sites/default/files/Stellungnahme%20GfV_Bildungseinrichtungen_20200806_final_sent.pdf. Da zudem vor dem Hintergrund der sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnisse und der weiterhin bestehenden erheblichen Ungewissheiten der zuständigen Stelle bei der Entscheidung für eine Schutzmaßnahme eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen ist, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, Rn. 120 f. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 –, juris, Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 10, jeweils im Hinblick auf den Verordnungsgeber; VG Gera, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 E 851/20 –, juris, Rn. 32; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2020 – 7 L 1540/20 –, juris, Rn. 29 f., dürfte die Einführung der Maskenpflicht erforderlich sein. Ob allerdings die Antragsgegnerin die Frage der Angemessenheit zutreffend geprüft hat, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Erforderlich ist insofern, wie ausgeführt, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. In der Begründung der Allgemeinverfügung beruft sich die Antragstellerin – sinngemäß – darauf, dass der Bildungsauftrag im Schulbetrieb auch während der Coronapandemie nicht gefährdet werden dürfe und daher die Anzahl der erforderlichen Quarantänefälle gering zu halten sei. „Die … Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske, auch in der Primarstufe, stellt daher einen angemessenen Infektionsschutz sicher und trägt dabei vor allem dem Umstand Rechnung, dass die räumliche Situation in einer Schule beengt und damit potentiell infektionsgefährdet ist. Daher ist für diese Bereiche eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske anzuordnen.“ In der Antragserwiderung vom19. November 2020 ergänzt sie diesen Gedanken, indem sie darauf hinweist, dass der Präsenzunterricht für einen gesicherten Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler sowie für deren soziale Entwicklung notwendig sei, was insbesondere im Primarstufenbereich gelte, wo die Möglichkeiten des häuslichen Lernens und des Lernens über Online-Systeme sehr eingeschränkt seien, da die Kinder aufgrund ihres Alters regelmäßig noch nicht zu selbstständigem Lernen und Arbeiten befähigt seien. Eine hohe Quarantänequote führe zu erheblichen Benachteiligungen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die verschlechterte Bildungs- und Teilhabechancen hätten. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Das Tragen von Alltagsmasken ist mittlerweile im täglichen Leben seit Monaten etabliert und betrifft auch Grundschüler (vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 CoronaSchVO: Ausgenommen sind nur Kinder bis zum Schuleintritt). Die hier in Rede stehende Maskenpflicht betrifft also Kinder, die den Umgang mit einer Alltagsmaske gewöhnt sind. Ob dies für die Annahme der Angemessenheit ausreicht, lässt die Kammer offen. Immerhin spricht dagegen, dass die Antragsgegnerin die besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe allenfalls am Rande in den Blick genommen hat („Möglichkeiten des häuslichen Lernens aufgrund des Alters über online Systeme sehr eingeschränkt“), auf mögliche Auswirkungen des Tragens von Alltagsmasken auf die psychische oder physische Gesundheit der Kinder aber in keiner Weise eingeht. Es ist somit nicht erkennbar, ob ihr die im Einzelfall mögliche Schwere des Eingriffs bewusst war, was für die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits notwendig erscheint. Dieses Defizit wiegt schwer, da der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 3 S. 1 CoronaBetrVO die Grundentscheidung getroffen hat, neben den sonstigen Personen nur Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen einer Maskenpflicht zu unterwerfen. Die jüngeren Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, die sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten, hat er dagegen in § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 CoronaBetrVO von der Verpflichtung des Tragens einer Alltagsmaske ausdrücklich ausgenommen. Das Gericht deutet diese Regelung so, dass der Verordnungsgeber damit eine bewusste Differenzierung mit einer Privilegierung der Grundschulen vornehmen wollte. Hieraus ergibt sich für den Fall einer abweichenden Regelung gemäß § 5 Abs. 1S. 2 CoronaBetrVO eine besondere Begründungspflicht dafür, nunmehr auch den jüngeren, weniger robusten Kindern eine Maskenpflicht aufzuerlegen. Nur beispielhaft weist die Kammer darauf hin, dass in den von der Antragstellerseite vorgelegten Anlagen, die auch aus dem wissenschaftlichen Raum stammen (Mediziner, Pädagogen, Psychologen), Aspekte Erwähnung finden, die in den Abwägungsprozess der Antragsgegnerin hätten einfließen können. So werde durch das Tragen von Masken die nonverbale Kommunikation extrem eingeschränkt, was insbesondere für kleinere Kinder einer der wichtigsten Kanäle für das Entstehen einer tragfähigen Sozialbeziehung sei. Eines der größten Risiken stelle vermutlich das Auslösen von Schuldgefühlen und Angst dar. So sei bei kleineren Kindern problematisch, sie zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Maske anzuhalten, um beispielsweise zu verhindern, dass sie sich während des Tragens an die Maske greifen, da sie entwicklungspsychologisch gesehen praktisch nicht in der Lage seien, solche Verbote umzusetzen. Hinzu komme, dass kleine Kinder einen weitaus höheren Sauerstoffbedarf hätten als Erwachsene; wenn sie durch den Gruppenzwang die Maske unter Umständen auch dann tragen, wenn sie Kopfschmerzen haben oder ihnen übel ist, könne dies zu einem erhöhten Kohlendioxidgehalt im Blut führen (Hyperkapnie), was mit Blutdruckschwankungen, beschleunigtem Herzschlag, Schwindel, Unwohlsein und Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und Leistungseinbußen verbunden sein könne. Aus alledem ergibt sich die Komplexität der Belange der Schülerinnen und Schüler. Für deren Würdigung und Einstellung in einen Abwägungsprozess gibt es weder in der Allgemeinverfügung noch im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Anhaltspunkte, obwohl gemäß § 28a Abs. 6 S. 2 IfSG die Einbeziehung und Berücksichtigung u.a. sozialer Auswirkungen auf den Einzelnen ausdrücklich vorsieht. Auch die Antragserwiderung vom 19. November 2020 geht auf die gesundheitlichen Aspekte nicht ein, wobei eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO vorliegend nur dann in Betracht kommt, wenn unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, wenn es an Ermessenserwägungen bislang fehlte oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben werden, vgl. Schenke/Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., § 114 Rn. 50 und § 113 Rn. 71 f. 2. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung. Betrachtet man nämlich die Erfolgsaussichten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens als offen, führt eine allgemeine Interessenabwägung zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems (vgl. § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG) gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Die Maßnahme beschränkt das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten derzeit im Ergebnis gegenüber dem mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie dem staatlichen Unterrichtsauftrag zurück. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin grundsätzlich der Schulpflicht unterliegt und sich der Maßnahme von daher nicht entziehen kann. Diese Konsequenz wird jedoch zumindest partiell dadurch abgemildert, dass in Zfn. I.1., 2., 4. und 5. der Allgemeinverfügung Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB zugelassen sind (keine Maskenpflicht für die Dauer der Einnahme von Speisen und Getränken im Unterrichtsraum bis zu 10 Minuten, bei der Ganztagsbetreuung keine Maskenpflicht an den Sitzplätzen in Schulmensen, Möglichkeit zur Befreiung von der Maskenpflicht bei Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf, Befreiung aus medizinischen Gründen). Insoweit kann beim Vollzug der Tragepflicht den berechtigten Belangen der einzelnen Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen werden. Einer nur im Einzelfall theoretisch möglichen Beeinträchtigung des Grundrechts auf Gesundheit (§ 2 Abs. 2 S. 1 GG) misst die Kammer dagegen keine durchgreifende Bedeutung zu. Dafür, dass die Antragstellerin selbst beim Tragen einer Alltagsmaske zu physischen oder gar psychischen Schäden neigt, wurden Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Sollte sich derartiges dennoch einstellen, lässt sich dem durch die Möglichkeit einer Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen begegnen. Soweit die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung darüber hinaus zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichtsbedingungen führt, weil beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssen, die mimische Kommunikation eingeschränkt wird oder die Konzentration der Schüler infolge der Tragedauer leidet, stellt dies die Maßnahme nicht durchgreifend in Frage. Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass die Anordnung zum Tragen einer MNB im Unterricht auch in der Primarstufe aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in L1. erneute coronabedingte Quarantäneanordnungen oder sogar (Teil-)Schließungen von Schulen so weit wie möglich zu vermeiden. So empfiehlt das RKI bei einer – hier deutlich vorliegenden – Überschreitung des Schwellenwertes der 7-Tages-Inzidenz auf Landkreisebene von 50 auch für den Unterricht an Grundschulen im Klassenzimmer das Tragen von MNB, „Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“ vom 12. Oktober 2020, Tabelle 1, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.html;jsessionid=1DC12F1AFA8BBD9A2F5928F0D96566F2.internet062 Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen sind insofern in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts und von Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienen einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte. Zu berücksichtigen ist ferner die nur noch kurze Laufzeit der Allgemeinverfügung bis zum 30. November 2020. Demgegenüber wäre das Gewicht eines rechtswidrigen Eingriffs weniger hoch einzuschätzen als die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Allgemeinverfügung. Würde ihr Vollzug ausgesetzt, wäre jedenfalls nicht auszuschließen, dass es – in welchem Umfang auch immer – zu vermehrten Infektionsfällen an den Schulen und darauf folgend in den Familienhaushalten in L1. kommen könnte. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland ist derzeit angesichts einer bundesweiten 7-Tages-Inzidenz von 142 Fällen, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 24. November 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, als sehr hoch anzusehen; das RKI appelliert dringend, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert. Bei einer Abwägung zeitlich befristeter Eingriffe in das Grundrecht der Antragstellerin auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch. ebenso i. Erg.: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris, Rn. 116 und Beschluss vom 27. August 2020 – 13 B 1220/20.NE – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom8. September 2020 – 20 NE 20.2001 –, Rn. 43 - 44, juris. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die angeordnete Maskenpflicht am 30. November 2020 endet, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Halbierung des Streitwertes für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.