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Urteil

5 K 6470/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1125.5K6470.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: In dem Melderegister war bis zum 11. Mai 2020 zugunsten des Klägers eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen, die er zuvor beantragt hatte. Mit Schreiben vom 7. April 2020 wies die Beklagte den Kläger auf den bevorstehenden Ablauf der Sperrfrist hin. Mit Schreiben vom 28. April 2020 beantragte der Kläger die Verlängerung der Auskunftssperre und führte zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus: Zwischen den Jahren 1990 und 1994 habe er in Zusammenarbeit mit der E. N. Hochschulbriefaktionen im Y.-------bereich durchgeführt. Mit den Aktionen sei der W. kritisiert worden. Sein damaliger Arbeitgeber, die Firma T. , habe ihm dabei immer wieder nachspioniert, da es heiße, der W. sei T. , und er sei dort in eine T1. -Abteilung bugsiert worden. Es habe Einbrüche in seine Wohnung gegeben und Einschleusungen in sein Privatleben. Ein fingiertes Telefongespräch über private Sachen existiere auf Tonträger. Im Jahre 2009 sei seine N1. Wohnung massiv angegriffen worden, nachdem sich ein T2. durch Hausfriedensbruch ein Mietverhältnis erschlichen habe. Der Schaden habe rund 34.000,- Euro betragen. Die Sache habe damit geendet, dass der Gegner verschwunden gewesen sei und der Rechtsanwalt die Sache verschleppt habe. Im Jahre 2013 hätten nach dem Tod seiner Mutter T1. beim Pastor angerufen und schlecht über ihn, den Kläger, geredet. Bei der Trauerrede seien Formulierung gefallen, die es in der früheren T. -Abteilung des Klägers gegeben habe; der Kläger hat mit dem Antrag die Kopie eines anwaltlichen Schreibens von Januar 2014 vorgelegt, mit der er den Pfarrer deswegen bei der Polizei angezeigt hat. Im Jahre 2017 sei seinem damals 00-jährigen Vater das Adressbuch aus der Wohnung gestohlen worden. Der Diebstahl sei so zu werten, dass es in Zukunft weitere Anschläge gegen ihn, den Kläger, geben werde. Er könne kein normales Leben führen. Regelmäßige Lebensgewohnheiten führten dazu, dass er angegriffen werde. Wenn er im Supermarkt an der Kasse stehe, könne es passieren, dass er durch eine Inszenierung angegriffen werde. Wenn er zum Einkaufen fahre, nehme er nicht den direkten Weg, sondern schlage er Haken, um es potentiellen Angreifern schwieriger zu machen, ihn anzugreifen. Seit er von dem T. -Privatgeheimdienst und T1. bekämpft werde, habe sich sein Körpergewicht stark erhöht, mit allen gesundheitlichen Nachteilen, die dazu gehörten. Es gebe in Deutschland ein Komplott gegenüber Ingenieuren und Naturwissenschaftlern. Er könne ganze Romane schreiben, wie H. X. . In Wirklichkeit sei alles schlimmer, als er es hier darstellen könne. Aus den dem Antrag beigefügt fügten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass nach dem Sprachgebrauch des Klägers ein T2. jeder ist, der einem Netzwerk angehört, dass in der Lage ist, in das Privatleben eines Menschen einzudringen und diesen in seinem Privatleben zu bekämpfen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass aus seinem Schreiben vom 28. April 2020 nicht eindeutig hervorgehe, dass der Kläger konkret und individuell gefährdet sei. Im Übrigen bat die Beklagte den Kläger anzugeben, welche Behörde die Auskunftssperre eingetragen habe. Mit Schreiben vom 5. August 2020 teilte der Kläger daraufhin mit, dass die Eintragung durch die Stadt O. erfolgt sei; ferner ergänzte er seinen bisherigen Vortrag und führte dabei im Wesentlichen folgendes aus: Bereits während seiner T. -Betriebszugehörigkeit habe man ihm zu verstehen gegeben, dass man ihn bis zu seinem Lebensende ärgern und quälen werde. Da seine T. -Zugehörigkeit zu lange zurück gelegen habe, habe diese Drohung einer Auffrischung bedurft. So habe man ihm etwa im Jahre 2011 im F. -Supermarkt in B. die Botschaft übermittelt, dass man ihn bis zum Ende seines Lebens bekämpfen werde. Die Anschläge gegen ihn hätten oft den Zweck, einen Keil zwischen ihm und anderen Menschen zu schlagen. Eine T. -Betriebsrente, auf die er wegen zehnjähriger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch habe, könne er wegen der beschriebenen Probleme nicht in Anspruch nehmen, da es sein könne, dass er in Zukunft seinen Hauptwohnsitz verlegen werde und T. dann bei jeder Wohnsitzverlegung seine Adresse kennen werde. Es bestehe die Gefahr, dass T. wegen der Rente in Eigeninitiative nach seiner Adresse fragen werde. Eine solche Auskunft werde durch den Eintrag einer Auskunftssperre verhindert. Im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens ermittelte die Beklagte, dass der Eintragung der Auskunftssperre durch die Stadt O. Angaben des Klägers zu seinen Problemen mit der Firma T. zugrunde lagen, die seinem Vortrag gegenüber der Beklagten im Kern entsprachen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30. September 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Auskunftssperre ab. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre nicht gegeben seien, weil die Stellungnahme des Klägers lediglich vage und allgemeine Beschreibungen der Situation beinhaltet habe, so dass konkrete, individuelle Gefährdungsmomente weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen seien. Am 29. Oktober 2020 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Ihm werde aufgrund der früheren Vorkommnisse, d. h. aufgrund der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Vorkommnisse in N. im Zusammenhang mit T. und dem W. , mittlerweile nur noch an neutralen Orten aufgelauert; ein Auflauern an der Wohnanschrift sei aufgrund der bisher bestehenden Auskunftssperre verhindert worden. So sei im Jahre 2018 auf einem Wanderparkplatz ein Motorradfahrer aus einer Gruppe heraus auf ihn zugekommen, als er nach einem Spaziergang sein Auto aufgeschlossen habe, habe kurz vor ihm gestanden und sich zu den Reifen gebückt und so getan, als ob er dort etwas ablesen wolle; wahrscheinlich habe er einen Grund gesucht, sich dem Kläger zu nähern, um diesen zu filmen. Im Jahre 2019 sei er, der Kläger, in einem Supermarkt Zeuge einer inszenierten Auseinandersetzung zweier Herren, die an der Kasse direkt hinter ihm gestanden hätten, gewesen. Dabei sei das Wort „umgebracht“ sehr lautstark in seine Richtung gefallen. Nach dem Bezahlen seien die beiden Männer ihm zu seinem Fahrzeug gefolgt und plötzlich habe einer gesagt „Fass ihn!“, als wenn er zu einem Hund spreche. Es sei jedoch nur er, der Kläger, aber kein Hund anwesend gewesen. Ca. drei Monate nach diesem Vorfall habe er, der Kläger, in seinem Nebenwohnsitz in C. feststellen müssen, dass Rauch aus dem Heizungskeller kam. Ein Unberechtigter habe sich offensichtlich Zugang zu dem Heizungskeller verschafft und den Rauch inszeniert, sodass der Rauchwarnmelder angesprungen sei, um ihn einzuschüchtern. Für diesen Nebenwohnsitz bestehe ebensowenig eine Auskunftssperre wie für einen weiteren Nebenwohnsitz in O. . Im Jahre 2019 habe er feststellen müssen, dass ihn auch an diesem weiteren Nebenwohnsitz jemand habe ausspionieren wollen. Dort habe er bewusst das Namensschild der vorherigen Wohnungseigentümer hängen lassen. Am 13. August 2019 habe dort jemand an seiner Wohnungseingangstür geklingelt, sich als Elektriker ausgegeben und nach einer bestimmten Person gefragt. Auffällig sei gewesen, dass dieser „Elektriker“ nicht auch bei anderen Personen im Haus geklingelt habe; es sei offensichtlich darum gegangen festzustellen, ob er, der Kläger, in der Wohnung wohne. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2020 zu verpflichten, die Auskunftssperre im Melderegister zugunsten des Klägers – um zwei Jahre – zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) (d.h. hier: Verlängerung der ausgelaufenen Sperre) hat. Die Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Auskunftssperre ergibt sich aus § 51 BMG. Nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Sofern – bei eingetragener Auskunftssperre – nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist gemäß § 51 Abs. 2 BMG eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet; sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 BMG). Die Voraussetzungen für die vom Kläger zu seinen Gunsten beantragte Eintragung/Verlängerung einer Auskunftssperre sind hier nicht erfüllt. Aufgabe der Meldebehörde ist es nach § 2 BMG, in einem Melderegister die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können (Abs. 1), sowie Melderegisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken und Daten zu übermitteln (Abs. 3). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, veröffentlicht unter anderem in Juris, siehe dort insbesondere Rn. 7. Bereits nach § 8 BMG dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. § 51 BMG (Auskunftssperre) erfasst Fälle gesteigerter Schutzbedürftigkeit, in denen die Meldebehörde nach Eintragung einer Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft, die von den in § 44 Abs. 1 S. 1 genannten „Personen“ oder von „Stellen“, die in § 34 Abs. 1 S. 1 oder § 35 nicht bezeichnet sind, verlangt wird, allenfalls nach Durchführung des in § 51 Abs. 2 BMG vorgesehenen besonderen (Gefahren-) Prüfungsverfahrens erteilen darf. Die Eintragung einer Auskunftssperre, die dem Schutz gefährdeter hochrangiger Rechtsgüter dient, steht mithin in einem Spannungsverhältnis zu der allgemeinen Informationsaufgabe des Melderegisters; ihre Eintragung zieht zudem für jedes Auskunftsbegehren im Sinne der §§ 44 ff. BMG aufgrund des Prüfungsverfahrens nach § 51 Abs. 2 BMG einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich. Vor diesem Hintergrund liegt eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG (nur) vor, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Auskunft aus dem Melderegister mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die dort genannten Schutzgüter des Betroffenen führen würde. Die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle, die das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes verlangt, lässt sich nur in Bezug auf eine konkrete Person durch die Darlegung ihrer individuellen Verhältnisse belegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, veröffentlicht unter anderem in Juris, siehe dort insbesondere Rn. 7. Dementsprechend setzt ein Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre voraus, dass ein Betroffener die einschlägigen, aktuellen und konkreten Tatsachen (glaubhaft) darlegt, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer – individuellen – „Gefahrenlage“ im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG zu rechtfertigen vermögen; d.h. mit anderen Worten: auf der Grundlage des vom antragstellenden Betroffenen mitgeteilten Sachverhalts muss die tatsachenbasierte Feststellung möglich sein, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer – im Sinne des § 51 Abs. 2 BMG „ungeprüften“ – Meldeauskunft die gegenwärtige Gefahr verbunden wäre, dass Meldedaten auch an potentielle Gefährder des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG gelangen könnten. An der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme einer solchen Gefahrenlage glaubhaft rechtfertigten, fehlt es hier. Der Kläger hat zwar seine subjektiven Verfolgungsängste dargelegt, aufgrund derer er Ereignisse, die ihn irritieren und verstören und „Keile zwischen ihn und andere Menschen treiben“, darauf zurückführt, dass ihn sein früherer Arbeitgeber, die Firma T. , aufgrund seines damaligen gewerkschaftsorient-kritischen Verhaltens „weiterhin verfolge“, und angegeben, dass diese „Verfolgungsereignisse“ ihn in seiner Gesundheit beeinträchtigen. Da der Kläger aber schon seit vielen Jahren nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist und bezüglich der von ihm als „Verfolgungshandlungen“ angeführten Ereignisse aus den letzten Jahren ein objektiv greifbarer Zusammenhang, aufgrund dessen sich der frühere Arbeitgeber als Verursacher dieser Ereignisse in nachvollziehbarer Weise „dingfest“ machen ließe, nicht erkennbar ist, vermag auch das Gericht einen objektiven Bezug der angeführten „Vorkommnisse“ zu einem melderechtsrelevanten Gefährdungssachverhalt nicht festzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Aufwand, den der frühere Arbeitgeber in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht leisten müsste, um den Kläger in die diversen angeführten „Vorkommnisse“ zu verwickeln, in keinem irgendwie nachvollziehbaren Verhältnis zu dem klägerseits angeführten Anlass für das vermeintliche Interesse des früheren Arbeitgebers an der Person des Klägers stünde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: (2018) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.