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Urteil

11 K 9259/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1126.11K9259.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 00. Juni 2017 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks X. . 00 in S. (Gemarkung S. , Flur 00, Flurstücke 000 bis 000). Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 000 –X. – vom 23. Juli 1962 und ist Teil einer ungefähr drei Viertel des Plangebiets umfassenden Fläche, die der Durchführungsplan als Fläche für „Kleingärten (D)“ teils auf privatem - so u.a. für das klägerische Grundstück -, teils auf städtischem Eigentum festsetzt. Die ausgewiesene Kleingartenfläche liegt nördlich der X. und reicht vom D. -H. -Weg (heute: X1. -T. -Weg) im Westen bis in Höhe der Einmündung Q.------straße in die X. im Osten und ist im Plan zusätzlich in roter Schrift als „Kleingarten-Daueranlage“ gekennzeichnet. Das Grundstück des Klägers war bereits bei Erlass des Durchführungsplans mit einem – kleineren – Vorläufer des heutigen Wohngebäudes bebaut, welches in der Planurkunde zeichnerisch als bestehendes Gebäude vermerkt ist. Innerhalb der festgesetzten Dauerkleingartenfläche sind entlang der X. ferner drei vorhandene Behelfsbauten (X. 00, 00 und 00) sowie das bestehende Gebäude X. 00 zeichnerisch dargestellt. In den Erläuterungen zum Durchführungsplan wird zu den Planungszielen unter Ziffer 3 ausgeführt: „Der Durchführungsplan ist erforderlich, um einen direkten Zugang zum Stadtpark zu ermöglichen; um die Grünfläche mit den sich darauf befindenden Kleingärten als geschlossene Fläche zu erhalten und um einen öffentlichen Verbindungsweg zwischen der X. gegenüber der einmündenden Q.------straße und dem Fußweg zwischen der F.------straße und dem D. -H. -Weg herzustellen. Deshalb soll die Parzelle 000, Flur 00 im östlichen Teil in einem Trennstück zum öffentlichen Grün umgewandelt werden.“ Für das Grundstück X. 00 erteilte die Beklagte erstmals am 12. September 1947 mit Bauschein Nr. 000/47 eine Baugenehmigung zur Legalisierung des zu diesem Zeitpunkt bereits errichteten Behelfsheims mit nicht ausgebautem Satteldach. Die Baugenehmigung wurde unter der Bedingung des jederzeitigen Widerrufs erteilt und umfasste ausweislich des Lageplans ein eingeschossiges Behelfsheim ohne Keller mit einer Grundfläche von 8 m x 7 m und einer Deckenhöhe von 2,40 m. Mit Bauschein Nr. X 0000/00 vom 00. Januar 1973 genehmigte die Beklagte den Anbau von zwei Zimmern mit Flachdach im Erdgeschoss in nördlicher und westlicher Richtung, die im Lageplan als Wohn- und Schlafzimmer gekennzeichnet sind und den Bestand um eine Grundfläche von 35,09 m² erweiterten. Im zwischen den neuen Zimmern gelegenen Winkel wurde die Errichtung einer Terrasse genehmigt. Ferner sah die Baugenehmigung die Unterkellerung des nördlich anzubauenden Wohnzimmers vor. Im Lageplan der Baugenehmigung war im Dachgeschoss (Satteldach) ein Kinder- und Elternschlafzimmer als baulicher Bestand eingetragen. Auch diese Baugenehmigung wurde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt (Nebenbestimmung Nr. 00), wenn dies zur Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 000 oder aus sonstigen Gründen der öffentlichen Belange erforderlich sei. Mit weiterer Baugenehmigung vom 00. November 1996, Az. 00000-00-00 genehmigte die Beklagte nachträglich einen bereits erfolgten Anbau eines südwestlich an das Gebäude angesetzten Barraums, den Ausbau der bisherigen Terrasse zu Wohnraum, den Anbau eines Heizungsraums sowie eine südwestlich des Wohnhauses auf dem Grundstück errichteten Garage mit Werkraum. Die im Grundriss als Grillraum und Pool bezeichneten Gebäudeteile wurden ausdrücklich nicht genehmigt, sondern unter dem Vorbehalt des Widerrufs geduldet und durch einen Grüneintrag im Lageplan gestrichen. In der Folgezeit wurde für das Grundstück noch die Errichtung einer separaten Garage östlich der Zuwegung zum Wohnhaus sowie die Errichtung eines Gartenhauses genehmigt. Bei einer Ortsbesichtigung am 00. April 2018 stellt die Beklagte fest, dass der Kläger an dem vorhandenen Wohngebäude mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen hatte. Mit bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 00. April 2018 ordnete die Beklagte die sofortige Stilllegung der Bauarbeiten an und hörte den Kläger mit weiterem Schreiben vom selben Tag zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung für das Gebäude an. Das Satteldach sei entfernt und das Gebäude an seiner Stelle um eine Etage erhöht worden. Dieser massive Eingriff in das Gebäude komme einer Neuerrichtung gleich. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung fehle. Das Vorhaben sei aber auch materiell nicht genehmigungsfähig, da es sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Der Kläger nahm in der Folgezeit schriftlich durch seine Prozessbevollmächtigten sowie im Rahmen von Gesprächsterminen mit der Beklagten Stellung. Ihm sei im Rahmen einer Bauberatung mitgeteilt worden, dass er das Gebäude sanieren könne und lediglich Anbauten unzulässig seien. Bei der Sanierung habe er festgestellt, dass das Dach marode gewesen sei. Er habe sich im Zuge der Sanierung entschlossen, das Satteldach durch ein Solaranlagen ermöglichendes Flachdach zu ersetzen. Neuer Wohnraum sei dadurch nicht entstanden, da auch das ehemalige Dachgeschoss zum Wohnen ausgebaut gewesen sei. Ein Bauantrag werde unverzüglich gestellt. In einer abschließenden Stellungnahme vom 31. Juli 2018 führte seine neue Prozessbevollmächtigte aus, dass das Vorhaben zwar nicht den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 000 entspreche, aber fraglich sei, ob der Bestandsschutz durch die geringfügigen ohne Genehmigung vorgenommenen Arbeiten tatsächlich entfallen sei. Jedenfalls aber könne das Vorhaben nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Befreiung städtebaulich vertretbar sei. Mit Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2018 forderte die Beklagte den Kläger auf, das auf dem Grundstück X. . 00 ungenehmigt errichtete Wohngebäude innerhalb von 12 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung durch ein nach Sachkunde und Erfahrung geeignetes Abbruchunternehmen vollständig entfernen zu lassen und drohte ihm für den Fall der nicht, nicht vollständigen oder verspäteten Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an. Das Gebäude sei formell und materiell illegal. Die nach § 63 Abs. 1 S. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen seien nicht genehmigt und das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil es gegen die Festsetzung des Durchführungsplans Nr. 000, der den gesamten Bereich als Kleingarten-Daueranlage festsetze, verstoße. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung. Danach sei Ziel des Durchführungsplans, die Grünfläche mit den darauf befindlichen Kleingärten als geschlossene Fläche zu erhalten. Der Kläger könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil durch die begonnenen und noch fertig zu stellenden Baumaßnahmen die Identität des Bauwerks mit dem durch die Baugenehmigungen von 1947, 1972 und 1996 legalisierten Bestand entfallen sei. Der Kläger habe u.a. das vorhandene Dachgeschoss mit Satteldach des Hauptgebäudes entfernt und durch ein Vollgeschoss mit Flachdach ersetzt, die rückwärtige Terrasse mit Mauerwerk und Fenstern umbaut, das Schwimmbad entfernt und die Fensterwand durch massives Mauerwerk ersetzt. Die Veränderungen seien so erheblich, dass die statische Neuberechnung des kompletten Baukörpers erforderlich sei. Der Umbau reiche auch in quantitativer Hinsicht an eine Neuerrichtung heran. Auch sei das Raumvolumen nicht unerheblich erhöht worden. Die Frage der Statik stelle sich angesichts der erfolgten Erhöhung der Außenmauern in besonderer Deutlichkeit. Sie habe sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des vorliegenden Sachverhalts für ein Einschreiten entschieden, da ein gewichtiges öffentliches Interesse daran bestehe, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Wohnhäuser seien in Kleingartenanlagen nicht erwünscht. Die Abrissverfügung sei auch das mildeste Mittel. Ein Rückbau scheide aus, weil der verbleibende Bestand wegen des Wegfalls des Bestandsschutzes nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig sei. Das öffentliche Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände überwiege das wirtschaftliche Interesse des Klägers deutlich. Der Kläger habe die Arbeiten ausgeführt, obwohl ihm aufgrund einer im Sommer 2017 in Anspruch genommenen Bauberatung bekannt gewesen sei, dass Erweiterungsarbeiten an dem Gebäude genehmigungsbedürftig aber nicht genehmigungsfähig seien und habe den rechtswidrigen Zustand eigenmächtig geschaffen. Der Kläger hat am 16. November 2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Das Bauvorhaben sei jedenfalls im Wege einer Befreiung genehmigungsfähig. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt und das Vorhaben sei städtebaulich vertretbar. Die Sicherung der Kleingartenfläche werde durch das Vorhaben nicht gefährdet, da an dieser Stelle schon immer ein Wohngebäude gestanden habe. Bei Planerlass seien bereits einige bauliche Anlagen vorhanden gewesen. Wenn es der Wunsch des Plangebers gewesen sei, diese Baukörper dauerhaft zugunsten der Kleingartennutzung zu entfernen, hätte der Bebauungsplan andere Festsetzungen aufweisen und hätte sich dies auch aus den Aufstellungsvorgängen eindeutig ergeben müssen. Die geringfügige bauliche Erweiterung der seit 1947 vorhandenen bestandsgeschützten Wohnnutzung sei auch städtebaulich vertretbar. Die Beklagte habe schließlich über die Jahre immer wieder bauliche Erweiterungen des Gebäudes genehmigt. Auch bauordnungsrechtlich bestünden keine Bedenken. Die fehlenden Baulasten könnten jederzeit eingetragen werden. Der bisherige Umbau sei im Übrigen statisch begleitet worden, wie sich aus den vorgelegten Bewehrungsplänen vom 00. August 2017 ersehen lasse. Der verfügte Komplettabriss sei unverhältnismäßig. Unabhängig davon, ob ein Aliud entstanden sei, sei mildere Maßnahme die Genehmigung eines reduzierten baulichen Bestandes, wie er ihn zum Gegenstand des am 8. Februar 2019 eingereichten Bauantrags gemacht habe. Der Rückbau sei geeignet, rechtmäßige Zustände herzustellen. Anders als in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22. August 2005 werde durch den Rückbau kein offener, nicht sinnvoll nutzbarer Gebäudetorso entstehen, sondern ein schon bei Planaufstellung vorhandenes Gebäude wieder der Wohnnutzung zugeführt. Der Abriss stehe nicht im Verhältnis zum Zweck, illegale Baumaßnahmen zurückzubauen oder nachträglich zu legalisieren. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. Oktober 2018 betreffend das Grundstück X. 00 in S. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug und führt wiederholend und vertiefend aus: Der Bestandschutz sei entfallen, weil eine Identität mit dem ursprünglich genehmigten Bestandsgebäude aufgrund der erheblichen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen nicht mehr bestehe. Insbesondere die erforderliche neue statische Berechnungen vom 7. August 2017 mache deutlich, dass die Umbauarbeiten einen Umfang erreicht hätten, der an eine Neuerrichtung heranreiche. Des Weiteren sei das Raumvolumen in Bezug auf das Gebäude nicht unerheblich erhöht worden. Die Baukosten seien mit derzeit ca. 103.000 Euro für den Rohbau ohne Dach so hoch, dass die endgültigen Kosten bei Fertigstellung die Höhe der Kosten eines Neubaus erreichen würden. Das Vorhaben sei auch nicht im Wege einer Befreiung genehmigungsfähig. Der jetzige Rohbau und auch ein verkleinertes Gebäude sei städtebaulich nicht vertretbar. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der städtebaulichen Vertretbarkeit geringfügiger Erweiterungen eines bestandsgeschützten Gebäudes stelle sich nicht, weil es schon an der Geringfügigkeit fehle. Die in der Vergangenheit genehmigten Erweiterungen hätten eine angemessene Erweiterung eines Bestandsgebäudes für eine angemessene, zeitgemäße Nutzbarkeit dargestellt. Diesen Bestandsschutz habe der Kläger durch die eigenmächtigen und ungenehmigten Baumaßnahmen selbst beseitigt. Die Abrissverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Rückbau sei kein milderes Mittel, da der verbleibende Baukörper keine rechtliche Sicherung in Form einer Baugenehmigung oder zumindest bestehenden Genehmigungsfähigkeit beanspruchen könne. Zudem sei der Kläger im Rahmen einer Bauberatung auf die Unzulässigkeit von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen hingewiesen worden. Das Vorhaben sei nicht erschlossen und verstoße gegen § 4 BauO NRW sowie wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen auch gegen § 6 BauO NRW. Die Ablehnung des am 8. Februar 2019 gestellten Bauantrags des Klägers zum Teilrückbau sowie Anbau und zur Legalisierung des Bestandes mit Bescheid vom 24. Mai 2019 ist Gegenstand des parallelen Klageverfahrens 11 K 4969/19. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem wie im Verfahren 11 K 4969/19 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2020 gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Sowohl die in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. Oktober 2018 enthaltene Beseitigungsverfügung als auch die angefochtene Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist – vorbehaltlich des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts und seiner jeweiligen tatbestandsmäßigen Spezifika – im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, juris Rn 47. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die betroffene bauliche Anlage in der Zeit nach der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig geworden ist, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Dezember 1985 – 4 C 23/83 –, juris, Rn 10. Die Beseitigungsverfügung im Bescheid vom 00. Oktober 2018 findet ihre Rechtsgrundlage demnach in dem bei Erlass der Ordnungsverfügung noch anwendbaren § 61 Abs. 1 S. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Beseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere wurde der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 19. April 2018 angehört. Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nur im Fall ihrer formellen und materiellen Illegalität angeordnet werden darf, wenn also die bauliche Anlage weder genehmigt worden, noch zu irgend einem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen ist. Bei nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen kommt es allein auf die materielle Legalität an, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 214/10 –, juris Rn. 35 m.w.N. Der im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2018 vorhandene Bestand der baulichen Anlage, der dem Zustand bei Stilllegung der Bauarbeiten mit Verfügung vom 00. April 2018 entsprach, ist formell illegal. Bei den zum Zeitpunkt der Beseitigungsverfügung bereits ins Werk gesetzten, aber noch nicht fertiggestellten Baumaßnahmen am vorhandenen Gebäude X. . 00 handelt es sich um genehmigungsbedürftige Bauarbeiten i.S.v. § 63 Abs. 1 BauO NRW. Der Kläger hat – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – u.a. das über dem 1947 genehmigten Bestand vorhandene Satteldach abgetragen und an seiner Stelle ein Vollgeschoss mit Flachdach neu errichtet, die nordöstliche – in der Baugenehmigung von 1996 als „Garten“ bezeichnete – Terrassenfläche ummauert und zusammen mit dem bisherigen Poolraum zu Wohnräumen umgebaut sowie über der – erweiterten – Grundfläche des Gebäudes unter gleichzeitiger Erhöhung der Raumhöhe eine neue Stahlbetondecke errichtet. Die Baumaßnahmen beschränken sich daher weder auf Änderungen ausschließlich tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb des Gebäudes, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW von der Genehmigungspflicht freigestellt sind, noch handelt es sich um nach Auffassung des Klägers genehmigungsfreie reine Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 65 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW. Solche liegen nur vor, wenn sie der Pflege und Erhaltung der einmal geschaffenen Substanz dienen, vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 65 Rn 165 sowie auch 13. Auflage 2019 zur entsprechenden Regelung in § 62 BauO NRW 2018, Rn 240, nicht aber, wenn wie vorliegend bauliche Erweiterungen und ein Austausch der vorhandenen Bausubstanz vorgenommen werden. Eine Baugenehmigung für die bereits begonnenen und noch fertig zu stellenden Baumaßnahmen hat der Kläger bis zum Erlass der Beseitigungsverfügung nicht beantragt. Die formelle Legalität des Vorhabens kann der Kläger auch nicht aus dem genehmigten Altbestand des Gebäudes herleiten. Ein durch die in den Jahren 1947, 1973 und 1996 erteilten Baugenehmigungen für das Wohngebäude in seinem Ausbauzustand von 1996 – mit Ausnahme des ausweislich der Baugenehmigung vom 00. November 1996, Az. 00000-00-00 schon damals nur geduldeten Poolraums und Grillraums – vermittelter Bestandsschutz ist jedenfalls durch die vom Kläger nach dem Eigentumserwerb des Grundstücks im Juni 2017 bis zum Erlass der Stilllegungsverfügung vom 00. April 2018 ohne Baugenehmigung vorgenommenen Baumaßnahmen erloschen. Der Kläger hat durch diese Umbauarbeiten ein aliud geschaffen. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber etwaigen späteren Änderungen des Baurechts und beschränkt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihre genehmigte Bausubstanz und ihre genehmigte Funktion. Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage auch bei formeller Illegalität, wenn sie mit dem materiellen Baurecht für einen nennenswerten Zeitraum übereingestimmt hat. Er erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die die bauliche Anlage so erheblich ändern, dass sie nicht mehr mit der alten, bestandsgeschützten identisch ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2016 – 10 A 601/16 -, juris; Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 -, juris Rn 39 m.w.N., oder bei Funktionsänderungen, die weder mit der Genehmigung vereinbar noch von den maßgeblichen Bauvorschriften gedeckt sind. Im Falle einer solchen baulichen oder funktionellen Änderung wird die Genehmigungsfrage für die geänderte bauliche Anlage in all ihren Teilen neu aufgeworfen, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2016 – 10 A 601/16 -, juris. Kennzeichen der Identität eines veränderten Gebäudes mit dem bestandsgeschützten Gebäude ist, dass dieses nach wie vor als Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn der mit der Änderung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des Gebäudes insgesamt berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Änderung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Selbst dann, wenn die Außenwände im Wesentlichen unverändert bleiben, kann ein Gebäude im Einzelfall durch zahlreiche, auch baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen so sehr verändert werden, dass es einem Neubau gleichzusetzen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 –, juris Rn 11, a.a.O. So liegt der Fall hier. Angesichts der vorgenommenen Baumaßnahmen ist nach ihrem Umfang und ihrer Qualität das aktuell auf dem Grundstück befindliche Gebäude nicht mehr mit dem als identisch anzusehen, welches vor Beginn der Baumaßnahmen vorhanden war. Vielmehr haben die vorgenommenen und teilweise noch fertig zustellenden Änderungen ein solches Gewicht, dass sich das Gebäude vor und nach den Baumaßnahmen als im Wesentlichen unterschiedlich darstellt. Dies lässt sich sowohl den Bildern des Ortstermins vom 00. April 2018 als auch den vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufnahmen des derzeitigen Rohbauzustands eindrücklich entnehmen und wird durch einen Vergleich der Bauvorlagen des bis 1996 genehmigten Bestandes mit den zum Bauantrag vom 00. Februar 2019 zum Teilrückbau und der Legalisierung des heutigen Bestandes eingereichten Bauvorlagen, die auch den aktuellen baulichen Bestand darstellen, bestätigt. Der Kläger hat nicht nur das alte Satteldach durch ein gemauertes Vollgeschoss mit Flachdach ersetzt, sondern – mit Ausnahme eines Teils der südlichen und östlichen Außenmauern, die noch mit dem 1947 genehmigten Baukörper des Behelfsheims identisch sein dürften – sowohl den ehemaligen Bar-Raum als auch bisher nicht als Wohnraum genutzte Flächen (den ehemaligen Poolraum und eine im Lageplan von 1996 als „Garten“ bezeichnete Terrassenfläche) erstmals mit festem Mauerwerk umgeben und unter Einbau von Fenstern zu Wohnraum umgewandelt. Ferner hat er über der gesamten Grundfläche des so entstandenen – erweiterten – Erdgeschosses unter Beseitigung der früheren Geschossdecke zum Dachgeschoss bzw. der bisherigen Überdeckung eine neue Stahlbetondecke errichtet. Er hat damit die ursprüngliche Bausubstanz in einem ganz erheblichen Umgang ausgetauscht und ergänzt. Die Eingriffe in den Bestand sind zudem allein aufgrund der Errichtung der neuen Stahlbetondecke und des neuen Obergeschosses so intensiv, dass sie die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berühren und eine statische Nachberechnung des gesamten Baukörpers erforderlich machen. Der Geschossdecke kommt zum einen schon hinsichtlich ihrer eigenen Tragfähigkeit, zum anderen im Hinblick auf die Verteilung von Belastungen auf die tragenden Wände eine entscheidende Bedeutung für die Statik des gesamten Gebäudes zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2002 - 10 B 1233/02 -, juris. Hiervon ist der Kläger ersichtlich auch selbst ausgegangen. Die im Baugenehmigungsverfahren zum Teilrückbau und zur Legalisierung des vorhandenen Bestands zum Bauantrag vom 00. Februar 2019 nachgereichte statische Berechnung der Stahlbetondecke wurde bereits am 7. August 2017 und mithin lange vor Einleitung des ordnungsbehördlichen Verfahrens im Auftrag des Klägers erstellt. Weiterhin ist durch den Neubau des Obergeschosses als Vollgeschoss mit Flachdach und die Überbauung der ehemaligen (Terrassen-)Fläche „Garten“ sowie die im Vergleich zu der mit Baugenehmigung vom 00. September 1947 genehmigten Raumhöhe des ursprünglichen Behelfsheims von 2,40 m, vgl. Hausakte (Beiakte Heft 3, Lageplan Bl. 15), und der mit Baugenehmigung vom 00. November 1996 genehmigten unterschiedlichen Raumhöhen für die erfolgten weiteren Anbauten von u.a. 2,36 m (Anbau Wohnen 2), 2,49 m (Bar-Raum) und Heizung (2,52 m), vgl. Schnitte Bl. 71 der Bauakte Az. X 0000/94 (Beiakte Heft 6), nunmehr erfolgten einheitlichen Anhebung der Raumhöhe auf 2,51 m, vgl. Bl. NN der Beiakte 1 zu 11 K 4969/19, das Raumvolumen in Bezug auf das Gebäude insgesamt nicht unerheblich erhöht worden. Die vorgenannten Baumaßnahmen sowie die Beseitigung des früheren Poolraums und die Errichtung von Wohnräumen an seiner Stelle haben zudem zu einem erheblichen Zuwachs an Wohnfläche im Vergleich zu dem bisherigen Bestand geführt. So hat der Kläger in seinem Bauantrag vom 00. Februar 2019 die durch den Umbau des ehemaligen Poolraums sowie den Umbau der ehemaligen Fläche „Garten“ entstandene Wohnfläche selbst mit 17,42 m², 15,4 m² und 35,27 m² (insgesamt 68,09 m²) angegeben. Unter Hinzurechnung des auf der ehemaligen westlichen Terrassenfläche errichteten Wintergartens mit einer Fläche von 23,42 m² hat der Kläger selbst unter Außerachtlassung der höheren baulichen Ausnutzbarkeit des anstelle des Satteldachs errichteten Vollgeschosses die Wohnfläche bereits um 91,51 m² erweitert und damit gegenüber einer nach dem Genehmigungsstand von 1996 genehmigten Wohnfläche von ca. 165 m², vgl. Berechnung der Beklagten Bl. 16 der Beiakte Heft 1 zu 11 K 4969/19, um mehr als 50 Prozent vergrößert. Unter Berücksichtigung der für die Streitwertfestsetzung vom Kläger gemachten Angaben zu den für die Herstellung des derzeitigen Rohbauzustands angefallenen Baukosten in Höhe von bereits 102.370,87 Euro dürfte die Baumaßnahme nach Abschluss aller Arbeiten zudem an die Kosten einer Neuerrichtung heranreichen. Nach alledem kann das ursprünglich vorhandene Wohngebäude nicht mehr als die Hauptsache im oben beschriebenen Sinne angesehen werden, mit der Folge, dass der Bestandsschutz für das gesamte Gebäude durch die baulichen Veränderungen entfallen ist. Auch die in der Baugenehmigung vom 00. November 1996 ausgesprochene Duldung ist im Übrigen entfallen. Die Behörde ist in Fällen einer aktiven Duldung – hier hinsichtlich des Poolraums und des Grillraums – an diese nicht mehr gebunden, wenn die bauliche Anlage dergestalt geändert wird, dass sie – wie vorliegend – eine neue und andersartige Identität erhält, vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 -, juris Rn 59 ff., und vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 -, juris Rn 97. Selbst wenn der Bestandsschutz des Altbestandes nicht entfallen wäre, könnte der Kläger schließlich entgegen seiner Auffassung hieraus keinen Anspruch auf Genehmigung der ins Werk gesetzten und noch fertig zu stellenden Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen für sich herleiten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung angenommen hatte, dass der Bestandsschutz auch dazu berechtigte, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen, d.h. auch begrenzte Erweiterungen des geschützten Bestandes durchzuführen (sog. aktiver Bestandsschutz), ist diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97, juris Rn 25 – und diese geänderte Rechtsprechung bestätigend, z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 B 22/10 -, juris Rn 23. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz. Das vorhandene Wohngebäude, das nach den vorstehenden Ausführungen in seinem aktuell vorhandenen Gesamtbestand der baurechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, ist auch nicht genehmigungsfähig. Es ist materiell illegal. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich vorliegend nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 000 vom 00. Juli 1962. Offen bleiben kann, ob es sich insoweit um einen qualifizierten oder einfachen Bebauungsplan handelt und daher in letzterem Falle nach § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend § 34 bzw. § 35 BauGB zur Anwendung gelangen. Das Vorhaben widerspricht jedenfalls – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bereits den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 000. Das Grundstück des Klägers liegt innerhalb einer Fläche, die der Durchführungsplan Nr. 000 nach den zeichnerischen Festsetzungen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingarten (D) z.Zt. priv. Eigentum“ überplant und die damit inhaltlich einer Festsetzung i.S. des heutigen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entspricht. Die Errichtung eines Wohngebäudes – zumal in der vorliegenden erheblichen Größenordnung – widerspricht dieser planungsrechtlich festgesetzten Art der Nutzung. Das Grundstück wird nicht als Kleingarten genutzt; auch handelt es sich bei der baulichen Nutzung nicht um eine – mit der Zweckbestimmung einer Kleingartenanlage allenfalls vereinbare – der Kleingartennutzung dienende bauliche Anlage untergeordneter Bedeutung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der hier in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsregelung liegen nicht vor. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungsgrund nach Nr. 1 bis Nr. 3 vorliegt und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Vorhaben des Klägers berührt die Grundzüge der Planung. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 – 4 B 35/04 -, juris Rn 3 und vom 5. März 1999 – 4 B 5/99 -, juris Rn 6 sowie Urteil vom 9. Juni 1978 – juris Rn 28. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5/99 -, juris Rn 6; Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 – juris. So liegt der Fall hier. Nach Ziffer 3 der Erläuterungen des Durchführungsplans verfolgt der Plangeber neben der Herstellung eines öffentlichen Verbindungswegs zwischen der das Plangebiet im Süden begrenzenden X. und einem bereits nördlich der Kleingartenflächen von Südwest nach Nordost verlaufenden und in die F.------straße mündenden Fußweg und der Sicherung des Zugangs zum nördlich gelegenen Stadtpark, mithin der besseren wegemäßigen Erschließung der im Plangebiet liegenden Grünflächen, für den flächenmäßig größten Teil des Plangebiets das Ziel, die vorhandene Grünfläche mit den darauf befindlichen Kleingärten als geschlossene Fläche zu erhalten. Die auf § 10 Abs. 2 Bst. a) des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1952 beruhende streitgegenständliche Festsetzung der Grünfläche „Kleingärten (D)“ dient ersichtlich der Umsetzung dieser planerischen Grundkonzeption und trägt diese planerische Entscheidung letztlich alleine, da der Plan keine weiteren Festsetzungen zur Umsetzung dieses Planungsziels enthält. Der planerische Wille, die Kleingärten als geschlossene Grünfläche zu erhalten und mithin gerade frei von solchen baulichen Anlagen zu halten, die nicht der Kleingartennutzung selbst dienen, findet darüber hinaus auch Ausdruck in der zeichnerischen Darstellung der zum Zeitpunkt des Planerlasses innerhalb der überplanten Kleingartenfläche noch vorhandenen vereinzelten Bestandsgebäude. Diese werden im Durchführungsplan lediglich innerhalb der als „Kleingärten“ überplanten Fläche als „bestehendes Behelfsgebäude“ bzw. – wie auf dem klägerischen Grundstück – als „bestehende Gebäude“ dargestellt und die zugehörigen Grundstücke nicht als Bauflächen i.S.v. § 10 Abs. 2 Bst. a) des Aufbaugesetzes ausgewiesen. Die Gebäude erhielten damit nach der im Zeitpunkt des Planerlasses geltenden Rechtslage (nur) Bestandsschutz, vgl. § 12 Abs. 1 Buchstabe b) des Aufbaugesetzes. Vor diesem Hintergrund bestand für den Plangeber auch kein Anlass, in der Erläuterung des Durchführungsplans den planerisch gewollten künftigen Wegfall der dem Ziel einer geschlossenen Kleingarten-Fläche (noch) entgegenstehenden Bestandsgebäude ausdrücklich zu erwähnen. Die Entscheidung des Plangebers gegen eine bauliche Nutzung des überwiegenden Plangebiets kommt nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck, dass er für einen untergeordneten Teil des räumlichen Geltungsbereichs – außerhalb der Fläche „Kleingärten“ – auf einem Teilstück des damaligen Flurstücks 000 östlich der festgesetzten Wegefläche entlang der X. ausdrücklich eine bauliche Nutzung zugelassen hat. Das – wie ausgeführt – in seinem Gesamtbestand genehmigungsbedürftige Vorhaben des Klägers berührt diese planerische Grundkonzeption der Erhaltung einer geschlossenen Grünfläche mit Kleingartennutzung. Das Plankonzept ist – mit Ausnahme des nicht mehr bestandsgeschützten klägerischen Vorhabens – weder durch ihm widersprechendes tatsächliches Baugeschehen im Plangebiet überholt noch wird es durch sonstige bauliche Entwicklungen außerhalb des Plangebiets in Frage gestellt. Die früheren Bestandsgebäude X. 00, 00 und 00 sind ausweislich des im Internet frei verfügbaren Kartenmaterials, vgl. www.google.maps.de , bereits nicht mehr in der Örtlichkeit vorhanden und Bestandteil der Kleingartennutzung geworden. Die ihr zugedachte Funktion kann die auf der Antragsfläche festgesetzte Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingärten (D)“ auch heute noch erfüllen. Diesem klaren Ziel des Bebauungsplans widerspräche es, wenn dem Kläger eine – neue – Baugenehmigung für ein Wohngebäude erteilt würde. Eine solche entzöge das im Zentrum der als Kleingärten ausgewiesenen Fläche gelegene Grundstück, das aufgrund seiner Größe zudem einen gewichtigen Teil der Gesamtfläche „Kleingärten“ ausmacht, dauerhaft der Realisierung der planerischen Konzeption. Daraus, dass in der Vergangenheit – zuletzt mit Baugenehmigung vom 00. November 1996 – bauliche Erweiterungen des Altbestandes genehmigt wurden, kann der Kläger schon deshalb nichts für sich herleiten, weil der Bestandsschutz – wie ausgeführt – entfallen ist und damit die vom Plangeber bereits bei Erlass des Durchführungsplans in den Blick genommene Situation eingetreten ist, dass die Festsetzung der Kleingartenfläche nunmehr auch für die Flurstücke des Klägers realisiert werden könnte. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Beklagte die früheren baulichen Erweiterungen des Bestandsgebäudes im Lichte der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum aktiven Bestandsschutz zu recht genehmigt hat. Ein Abrücken von diesem planerischen Konzept im Einzelfall hätte – da die städtebauliche Situation auf den weiteren als Kleingärten überplanten Grundstücken im Plangebiet vergleichbar ist – zudem über das aktuelle Vorhaben hinaus weitreichende Folgen. Dass ein nicht unerheblicher Teil der als Kleingärten ausgewiesenen Grundstücke sich nach den Angaben der Beklagten in städtischem Eigentum befindet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Baugenehmigungsbehörde hätte auch über einen für die im städtischen Eigentum stehenden Grundstücke zu stellenden Bauantrag der Beklagten unter denselben rechtlichen Voraussetzungen zu entscheiden, wie über einen Bauantrag eines privaten Eigentümers, so dass sich bei einem jederzeit möglichen, von der planerischen Festsetzung der Kleingartenflächen abweichenden veränderten Nutzungsinteresse der Beklagten auch für deren eigene Grundstücke die Frage einer Befreiung stellen kann. Selbst mit Blick auf das einzige weitere im privaten Eigentum stehende Grundstück Flur 00, Flurstück 000 bestünde angesichts dessen erheblicher, mit der Größe des Grundstücks des Klägers vergleichbarer Fläche bereits das Risiko, dass die getroffene planerische Regelung nicht nur im Einzelfall sondern für einen bedeutenden Teil der ausgewiesenen Kleingartenfläche beiseitegeschoben werden könnte. Die Beseitigungsanordnung richtet sich gegen den richtigen Adressaten. Da es bei der Ordnungsverfügung um bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Klägers geht, ist seine Inanspruchnahme als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG NRW) bzw. gleichzeitigem Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 18 Abs. 2 OBG NRW nicht zu beanstanden. Ferner konnte die Beklagte den Kläger als Handlungsstörer nach § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch nehmen, da dieser den baurechtswidrigen Zustand durch die ohne Baugenehmigung begonnenen Umbau- und Erweiterungsarbeiten selbst herbeigeführt hat. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt und auch sonstige Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht gegeben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, sowie dass die Belastung des Eigentümers in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1860/02 – juris Rn 13. Zweck der vorliegenden Anordnung ist die Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands. Zur Erzielung dieses Zwecks ist die Verfügung geeignet und erforderlich. Gründe, die es der Beklagten ermöglichen, ausnahmsweise von einem Einschreiten ab-zusehen, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist das bereits ins Werk gesetzte und noch fertigzustellende Bauvorhaben nach den vorstehenden Ausführungen nicht offenkundig genehmigungsfähig. Auch das von der Beklagten gewählte Mittel ist nicht zu beanstanden. Die Maßnahme ist erforderlich, um den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise, sondern nur durch den Abriss des Gebäudes hergestellt werden. Ein Umbau/Rückbau auf den ursprünglich genehmigten baulichen Bestand, wie er sich nach der Genehmigungslage vom 00. November 1996 darstellte, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mit den bereits erfolgten Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen, insbesondere dem Austausch der gesamten Decke über dem Erdgeschoss und der Neuerrichtung eines Vollgeschosses mit Flachdach über dem Ursprungsgebäude, wie ausgeführt bereits ein aliud zum ursprünglich genehmigten Wohnhaus errichtet worden ist und damit keine Reduzierung auf einen noch genehmigten Altbestand mehr möglich ist. Soweit der Kläger am 00. Februar 2019 einen Bauantrag zum Teilrückbau und zur nachträglichen Legalisierung bereits durchgeführter Bauarbeiten sowie zur Errichtung eines Anbaus bei der Beklagten gestellt hat, steht auch dieser Bauantrag der Anordnung des vollständigen Abrisses nicht entgegen. Es handelt es sich um ein Austauschmittel gemäß § 21 S. 2 OBG NRW, das die Beklagte zu prüfen hat, aber nicht von sich aus als anderes Mittel wählen kann. Die Beklagte hat den Bauantrag des Klägers zudem bereits geprüft und aus den im Urteil 26. November 2020 im Verfahren 11 K 4969/19 ausgeführten Gründen zu Recht abgelehnt, so dass der Beseitigungsverfügung auch nicht eine zwischenzeitlich erfolgte nachträgliche Legalisierung des vorhandenen Bestandes entgegensteht. Im Übrigen ist die Beseitigungsverfügung auch angemessen. Es stellt auch unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine übermäßige Belastung dar, wenn der Kläger den vorhandenen Gebäuderohbau beseitigen muss. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass durch den Vollzug der Beseitigungsverfügung der Kläger einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust erleiden wird, zumal das Grundstück aufgrund seiner planungsrechtlichen Ausweisung jedenfalls einer Wohnnutzung nicht mehr zugeführt und unter Berücksichtigung der bereits aufgewandten finanziellen Mittel deshalb voraussichtlich auch nur mit nicht unerheblichen finanziellen Verlusten veräußert werden könnte. Dies führt aber nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme, denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, der im Juli 2017 eine Bauberatung der Beklagten in Anspruch genommen hat und über den eingeschränkten Umfang zulässiger Baumaßnahmen zur Sanierung des bestehenden Gebäudes und die Unzulässigkeit von Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen über den genehmigten Bestand hinaus informiert worden ist, die Baurechtswidrigkeit durch sein eigenmächtiges Handeln selbst herbeigeführt hat. Soweit der Kläger ohne Baugenehmigung mit dem erheblichen Umbau und der Erweiterung des Bestandsgebäudes begonnen hat, hat er auf eigenes Risiko gehandelt. Sein Handeln ist daher nicht schützenswert. Die Androhung des Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist dem Kläger zusammen mit der Beseitigungsverfügung ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. November 2018 förmlich zugestellt worden, § 63 Abs. 2 und 6 VwVG NRW. Die Androhung ist auch mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NW versehen, da die Ordnungsverfügung dem Kläger für die Beseitigung des Gebäudes eine Frist von zwölf Monaten nach Bestandskraft lässt. Gegen die angedrohte Zwangsgeldhöhe von 10.000,- Euro, die den Rahmen des § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW beachtet und deutlich hinter den vom Kläger selbst geschätzten Kosten des mit dem Beugemittel durchzusetzenden Abbruchs des Gebäudes von ca. 35.500,- Euro zurückbleibt, bestehen ebenfalls keine Bedenken, § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 282.713,13 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der in Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck kommenden Wertung des wirtschaftlichen Interesses erfolgt, wobei das Gericht zur Bestimmung des Zeitwerts der vorhandenen Bausubstanz auf die vom Kläger am 11. Januar 2019 gemachten Angaben (257.288,13 Euro) zurückgreift und für die Abrisskosten entsprechend dem im Streitwertkatalog vorgesehenen Rahmen einen Kostenansatz von 25 Euro je m³ Raumvolumen für angemessen erachtet (25 Euro x 1017 m³ = 25.425,- Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.