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Beschluss

2 L 1037/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1204.2L1037.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 8. Juni 2020 gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Sachgebietsleiter/in“ im Sachgebiet 00.0 (A 13 M. X NRW) mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 8 Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht zwar ein Anordnungsgrund. Denn der Antragsteller kann nur durch den Erlass einer solchen Sicherungsanordnung den Verlust der Chance abwenden, (zeitnah) selbst für den in Rede stehenden, gemessen an seinem innegehabten Statusamt höherwertigen Dienstposten ausgewählt und - später - auf ihm befördert zu werden. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 2011 - 1 B 555/11 -, juris, Rn. 2. 10 Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. 11 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers zumindest ernsthaft möglich erscheint. 12 OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 6 B 767/19 –, juris, Rn. 4 m.w.N. 13 Nach dieser Maßgabe liegt der erforderliche Anordnungsanspruch nicht vor, da eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bei einem erneuten – rechtmäßigen – Auswahlverfahren nicht ernsthaft möglich erscheint. 14 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Vorschriften über das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren oder über die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten berufen. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen des Auswahlverfahrens eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW und der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW stattgefunden haben, indem diese erst zeitgleich mit der Absendung der Konkurrentenmitteilungen von der getroffenen Auswahlentscheidung unterrichtet bzw. um Zustimmung gebeten worden sind. Jedenfalls könnte der Antragsteller aus einem unterstellten Verfahrensfehler nichts für sich herleiten, da dieser in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass dieser Rechtsverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kommt darauf an, ob ein rechtsfehlerfreies Verfahren mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis geführt hätte. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 16.12 –, juris, Rn. 21. 16 Dieser Rechtsgedanke findet auf Maßnahmen, für die die Beteiligung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschrieben sind, entsprechende Anwendung. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 2 C 4.99 –, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 16.12 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 1 B 1051/19 –, juris, Rn. 97 ff. 18 Die Voraussetzungen liegen vor. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Beteiligung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten vor Absenden der Konkurrentenmitteilung keine andere Auswahlentscheidung getroffen worden wäre. Die zeitliche Abfolge hatte im Streitfall keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, denn beide Organe haben ihre Beteiligungsrechte derart wahrgenommen, wie sie es auch bei einer früheren Beteiligung getan hätten. Weder der Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte haben Äußerungen getätigt, die bei der Entscheidungsfindung hätten berücksichtigt werden müssen. So hat die Gleichstellungsbeauftragte den Auswahlvermerk am 27. Mai 2020 gegengezeichnet, ohne eine – die Entscheidung möglicherweise beeinflussende – Stellungnahme abzugeben. Der Personalrat hat die Entscheidung vollumfänglich mitgetragen, indem er ohne weitere Anmerkungen unter dem 3. Juni 2020 seine Zustimmung erteilt hat. 19 Vgl. zu dem hiervon zu unterscheidenden Fall einer nachträglichen Erklärung im gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 –, juris, Rn. 61. 20 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Kläger sich nicht auf Rechtsfehler berufen, die die Möglichkeit eines für ihn positiven Ausgangs bei einer erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung eröffnen. Denn er erfüllt das für das streitgegenständliche Auswahlverfahren zulässiger Weise festgelegte konstitutive Anforderungsprofil nicht. 21 Der Antragsgegner hat für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle des Sachgebietsleiters der „Koordinierungsstelle Gefährder“ in seiner Stellenausschreibung vom 15. April 2020 die zwingende Anforderung „innerhalb der letzten fünf Jahre eine mindestens einjährige Sachbearbeitung im Bereich Islamistischer Terrorismus“ aufgestellt. 22 Für die Zulässigkeit eines solchen konstitutiven Anforderungsprofils gilt Folgendes: 23 Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 23. 25 Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Soweit - wie vorliegend - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, ist er auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 24. 27 Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, § 20 Abs. 4 LBG NRW). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 28. 29 Eine Einengung des Bewerberfeldes darf daher grundsätzlich nicht aufgrund der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 30 f. 31 Nach diesen Maßgaben ist das von der Antragsgegnerin aufgestellte konstitutive Anforderungsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre eine mindestens einjährige Sachbearbeitung im Bereich Islamistischer Terrorismus“ rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die vorstehenden Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind. 32 In der Ausschreibung für die streitbefangene Sachgebietsleiterstelle der „Koordinierungsstelle Gefährder“ heißt es auszugsweise: 33 „Im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion unterhält die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz/Terrorismusbekämpfung des LKA NRW regelmäßige Kontakte zu den Kriminalinspektionen Polizeilicher Staatsschutz der nordrhein-westfälischen Kreispolizeibehörden, zum Bundeskriminalamt (BKA) und zu nichtpolizeilichen Sicherheitsbehörden. Zur Bewertung des Gefahrenpotentials von Relevanten Personen und/oder Gefährdern erfolgen ein intensiver Informationsaustausch und enges Zusammenwirken; insbesondere im Kontext akuter, zeitkritischer und sicherheitsrelevanter Gefahrenlagen.“ 34 Es werden die folgenden, vom Stelleninhaber zu erfüllenden Aufgaben benannt: 35 36 Führungsaufgaben, insbesondere Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vereinbaren von Arbeitszeiten, Wahrnehmen von Kontrollaufgaben sowie Delegieren, Fördern der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes 37 Auswerten und Analysieren sämtlicher Informationen und Steuerung in die Fachdienststellen sowie Fortentwickeln polizeilicher Bekämpfungsstrategien und Ermittlungskonzeptionen zur Terrorismusbekämpfung 38 Zusammenarbeit mit anderen Polizeibehörden, den Verfassungsschutzbehörden und sonstigen Nachrichtendiensten und Mitwirken in Netzwerken der Sicherheitsbehörden auf Landes- und Bundesebene; Mitwirken an der (Fort-)Entwicklung von Konzeptionen; insbesondere an Leitlinien, Standards und Instrumenten zur Risikobewertung 39 Koordination der Aufgabenwahrnehmung sowie des effektiven Kräfte- und Mitteleinsatzes 40 Beratung und Unterstützung der Kriminalinspektion Polizeilicher Staatsschutz 41 Darüber hinaus führt der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren an, dass der Inhaber der in Streit stehenden Stelle aufgrund der hohen abstrakten Anschlagsgefahr aus dem Spektrum des islamistischen Terrorismus bereits bei Übernahme der Funktion der Sachgebietsleitung „Koordinierungsstelle Gefährder“ über umfassende Kenntnisse und möglichst aktuelle Hintergrundinformationen im Bereich des islamistischen Terrorismus verfügen müsse. Er nimmt auf den Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2020, Az.: 000-00.00.00 Bezug, und führt aus, dass die Funktion mit einer hohen Erwartungshaltung und Verantwortung verbunden sei und eine fachliche Expertise im Bereich des islamistischen Terrorismus erfordere. Der Sachgebietsleiter nehme an Sitzungen der Sicherheitskonferenz des Landes Nordrhein-Westfalen (Siko NRW) und Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums (GATZ) in Berlin teil. Die Kenntnis der aktuellen Lagesituation und des damit einhergehenden landesspezifischen Personenpotentials sei essentiell notwendig, um an diesen Besprechungen teilzunehmen und sachgerechte Bewertungen vornehmen zu können. Auch Kenntnisse von zurückliegenden Entwicklungen und vergangenen Ereignissen oder polizeilichen Maßnahmen seien notwendig, um den beim Staatsschutz immer zu beachtenden Gesamtkontext in Erörterungen und Bewertungen miteinbeziehen zu können. Die damit und mit den in der Ausschreibung aufgeführten Aufgaben einhergehenden fachlichen Anforderungen setzten zwingend entsprechende Fähigkeiten und Kompetenzen voraus, die in Ihrer Breite und Tiefe über das hinausgingen, was durch Fortbildungen oder sonstige Befähigungsmaßnahmen im Nachgang zu erreichen wäre und die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit sich bringe und sich ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. 42 Damit hat der Antragsgegner dargelegt, dass die auf dem streitbefangenen Dienstposten zu bewältigenden Aufgaben derart sind, dass der künftige Dienstposteninhaber über die geforderte Erfahrung bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens verfügen muss. Es liegt auf der Hand, dass die streitgegenständliche Stelle des Sachgebietsleiters der „Koordinierungsstelle Gefährder“ zum einen besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellt und zum anderen ihre sachgerechte und erfolgreiche – oftmals kurzfristig erforderliche – Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben von überragender Bedeutung ist. 43 Vgl. zu vergleichbaren Fällen: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2014 – 6 A 501/13 –, juris, Rn. 11., vom 10. Oktober 2014 – 6 B 1012/14 –, juris, Rn. 13 vom 28. September 2020 – 6 B 965/20 –, juris, Rn. 15. 44 Ausgehend hiervon sind die Erwägungen des Antragsgegners, Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung seien auch nicht für eine Einarbeitungszeit hinnehmbar, nicht zu beanstanden. Dem tritt auch der Antragsteller dem Grunde nach nicht substantiiert entgegen. Soweit er sich gegen das geforderte Erfordernis der Aktualität der binnen eines Jahres auf einer entsprechenden Stelle gesammelten Erfahrungen wendet, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Es erschließt sich ohne weiteres, dass die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlichen Erfahrungen in dem Bereich islamistischer Terrorismus einen hinreichend aktuellen Bezug aufweisen müssen. Das Vorgehen und die Organisation terroristischer Vereinigungen sowie die im Wirkungsbereich des zukünftigen Stelleninhabers agierenden relevanten Personen sind – nicht zuletzt aufgrund des technischen Fortschritts – naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. Entsprechendes gilt für die Entwicklung von Strategien und Konzepten ihrer Bekämpfung sowie der Auswertung und Analyse von Informationen für die Einschätzung der Bedrohungslage. Demgemäß erscheint es nicht nur nachvollziehbar, sondern sogar geboten, bei der Besetzung der im Streit stehenden Führungsstelle eine fachliche Expertise von gewisser Aktualität vorauszusetzen. Die Zeitspanne von fünf Jahren erscheint dabei nicht unangemessen kurz. 45 Dieses zulässigerweise festgelegte Anforderungsprofil erfüllt der Antragsteller – anders als der Beigeladene – nicht. Zwar war er in der Zeit von Mai 1994 bis August 2010 für über 16 Jahre in dem Bereich „Polizeilicher Staatsschutz“ eingesetzt und hat dabei gewiss relevante Erfahrungen sammeln können. Jedoch erfüllt er damit das – wie dargelegt – sachgerechter Weise aufgestellte Aktualitätserfordernis „innerhalb der letzten fünf Jahre“ nicht. Soweit er einwendet, aus der Ausschreibung ergebe sich gerade nicht, dass aktuelle Hintergrundinformationen erforderlich seien, ist dies angesichts des im Ausschreibungstext als „zwingend“ bezeichneten Erfordernisses der einjährigen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre nicht nachvollziehbar. 46 Verfügt der Antragsteller nach alledem nicht über die nach dem zulässigen Anforderungsprofil erforderliche Qualifikation, kommt es nicht mehr darauf an, ob die von dem Antragsgegner gleichwohl angestellten Erwägungen zum Leistungsvergleich in rechtmäßiger Weise erfolgt sind. Denn selbst verneinenden Falles führte dieser Umstand nicht zu einem Erfolg seines Antrages, da der Antragsteller bei einer gegebenenfalls erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung unter keinen Umständen für die Beförderungsstelle in Frage käme. Denn der Antragsgegner wäre auch bei dieser Auswahlentscheidung an die in der Stellenausschreibung vom 15. April 2020 festgelegten Anforderungskriterien gebunden, 47 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 32, 48 die der Antragsteller – wie gezeigt – nicht erfüllt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die vorhandene Dokumentation der Auswahlentscheidung darauf hindeutet, dass der Antragsgegner bei der streitbefangenen Auswahlentscheidung offenbar wohl – von dieser rechtlichen Verpflichtung abweichend – ausschlaggebend auf den Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen abgestellt hat. Denn für die Frage der ernsthaften Möglichkeit einer begünstigenden Auswahlentscheidung ist einzig auf ein erneut durchzuführendes rechtmäßiges Auswahlverfahren abzustellen. Im Übrigen hat auch der Antragsgegner jedenfalls im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben sich an dieses Anforderungsprofil gebunden zu fühlen, indem er ausführt, dass der Antragsteller sich auch aufgrund dessen nicht gegen den Beigeladenen durchsetzen könne. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. 50 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und den Sätzen 2 und 3 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden. 51 Rechtsmittelbelehrung: 52 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 53 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 54 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 55 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 56 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 57 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 58 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 59 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 60 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 61 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 62 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 63 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.