Urteil
8 K 8185/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1217.8K8185.19.00
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Tenor
Der Festsetzungsbescheid vom 18. Oktober 2019 wird insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 129.936,10 Euro festgesetzt wurde.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Festsetzungsbescheid vom 18. Oktober 2019 wird insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 129.936,10 Euro festgesetzt wurde. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt aufgrund sondergesetzlicher Aufgabenzuweisung die Abwasserbehandlungsanlage Klärwerk H. . Mit Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung E. vom 16. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. Juni 2017 wurde dem Kläger die Erlaubnis erteilt, Abwasser in die O. einzuleiten (Einleitungsstellen-Nr. 000000000). Der Einleitungsbescheid sieht in Ziffer 6.1 die Festsetzung von Überwachungswerten gemäß der Anlage vor, die an der Probenahmestelle „Ablauf T. “ einzuhalten sind. Ziffer 6.3 Sätze 2 bis 4 des Einleitungsbescheides lautet: „Ist ein Überwachungswert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, so gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den Überwachungswert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v.H. übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Diese Ausgleichsregel (AR: 4 aus 5 + 100%) gilt, soweit in der Anlage dieses Bescheides nichts anderes festgelegt worden ist“. Gemäß Ziffer 7.2.2 des Einleitungsbescheides ist das Abwasser im Rahmen der Selbstüberwachung an der Probenahmestelle „Ablauf T. “ an wechselnden Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten auf die in der Anlage 1 zusätzlich genannten Parameter zu untersuchen. Bei der Selbstüberwachung sind die Parameter nach den in der jeweils gültigen Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung genannten Analyse- und Messverfahren zu bestimmen; die Anwendung alternativer Analyse- und Messverfahren für die Selbstüberwachung unter analoger Anwendung des § 6 SüwV‑kom sowie der Anlage II wird zugelassen (Ziffer 7.2.3). Nach der Anlage 1 zum Einleitungsbescheid wurde für den Parameter CSB ein Überwachungswert von 75 mg/l festgesetzt, wobei die Probe als qualifizierte Stichprobe zu nehmen ist und die Einhalteregel „4 aus 5 + 100%“ gelten soll. Mit Erklärungen niedrigerer Überwachungswerte vom 1. Dezember 2017, 7. März, 4. Juni und 3. September 2018 erklärte der Kläger den Überwachungswert für den Parameter CSB quartalsweise auf 30mg/l herab mit der Begründung, dass die volle Auslastung der Kläranlage noch nicht erreicht sei. Der erklärte Wert wurde für den Parameter CSB im Rahmen der staatlichen Überwachung am 11. April 2018 nicht eingehalten (39 mg/l). Bei den fünf davor liegenden Probenahmen (13., 15., 26., 26. März und 10. April 2018) wurde der heraberklärte Wert im Rahmen der staatlichen Überwachung und nach dem Messprogramm des Klägers jeweils eingehalten. Mit Festsetzungsbescheid vom 18. Oktober 2019 setzte das Landesamt für O1. , V. und W. NRW (Landesamt) die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2018 auf 154.029,50 Euro fest. Dabei entfiel auf den Parameter CSB ein Festsetzungsbetrag von 88.533,40 Euro. Der Festsetzung von 4.946 Schadeinheiten (SE) liegt eine Gesamtfracht von 247.315,05 kg zugrunde. Diese ermittelte das Landesamt für das erste, dritte und vierte Quartal aus den heraberklärten Werten und für das zweite Quartal 2018 mit einer Teilfracht von 112.191,75 kg und einer anteiligen Schmutzwassermenge von 1.495.890 m 3 aus dem im Einleitungsbescheid festgesetzten Überwachungswert von 75 mg/l. Zur Begründung führte das Landesamt aus, der heraberklärte Wert habe nicht berücksichtigt werden können, da die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen worden sei. Mit der am 19. November 2019 erhobenen Klage begehrt der Kläger auch für das zweite Quartal 2018 die Berücksichtigung des heraberklärten Wertes von 30 mg/l für den Parameter CSB. Zur Begründung führt er aus: mit der jeweils für drei Monate geltenden Heraberklärung habe er die vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Erklärung für kurze Zeiträume genutzt; der heraberklärte Wert gelte auch im zweiten Quartal bei Anwendung der 4-aus-5-Regel als eingehalten; es komme für die Einhaltung eines nach § 4 Abs. 5 AbwAG heraberklärten Wertes gemäß § 5 Abs. 8 AbwAG NRW auf die Festlegungen im Einleitungsbescheid an; entsprechend seien für die Überprüfung die vier vorausgegangenen Messungen heranzuziehen; dieser Verweis auf die wasserrechtliche Regelung schließe es aus, für den heraberklärten Zeitraum weitergehende abgaberechtliche Beschränkungen anzuwenden; entsprechend müssten die vier vorangegangenen Messungen nicht innerhalb des heraberklärten Zeitraums liegen; es komme allein auf die Einhaltung des heraberklärten Wertes an, nicht auf den Zeitraum, mit Ausnahme der wasserrechtlichen Vorgabe, dass Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, ausgeschlossen seien; auf zeitbezogene abgaberechtliche Regelungen komme es mithin nicht an, auch nicht auf den Zeitraum der Heraberklärung; das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Einhaltung des erklärten Überwachungswertes ebenso gesehen; das entspreche der wasserrechtlichen Wertung, einzelne Ausreißer außer Betracht zu lassen; eine andere Auslegung führe dazu, dass erst ab dem fünften Messwert innerhalb eines Heraberklärungszeitraumes die 4-aus-5-Regel greifen könne; diese laufe damit weitgehend leer. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 18. Oktober 2019 insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 129.936,10 Euro festgesetzt wurde, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus: aufgrund der Überschreitung des heraberklärten Wertes für den Parameter CSB am 11. April 2018 sei für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2018 zutreffend der Überwachungswert aus der wasserrechtlichen Erlaubnis von 75 mg/l zugrunde gelegt worden; der heraberklärte Wert gelte auch nicht nach § 6 Abs. 1 AbwV als eingehalten; für das Eingreifen der Fiktion benötige der Kläger vier vorangegangene Ergebnisse für den „jeweils maßgeblichen Wert“; dieser „jeweils maßgebliche Wert“ sei im Falle der Heraberklärung ausschließlich der für den jeweiligen Zeitraum erklärte Wert; es zählten nur die Ergebnisse aus dem jeweiligen Erklärungszeitraum; vor der Überschreitung am 11. April 2018 liege aber nur ein Wert aus dem Erklärungszeitraum vor (vom 10. April 2018); die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung sei zu § 6 Abs. 1 AbwAG ergangen, sie betreffe eine andere Konstellation; die nach § 6 Abs. 1 AbwAG erklärten Werte entsprächen den sonst im Erlaubnisbescheid festzulegenden Überwachungswerten; es fehle an einer Vergleichbarkeit, da sich der Einleiter mit seiner Heraberklärung freiwillig strengeren Überwachungswerten unterwerfe; das gelte aber nur für den jeweils angegeben Zeitraum; im Übrigen finde § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV bei der Einhaltung heraberklärter Werte nur entsprechend Anwendung; die Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis beruhe auf einem Urteil des OVG Koblenz; danach dürften fehlende Überwachungswerte nicht fingiert werden, sondern nur tatsächlich gemessene Werte berücksichtigt werden; mithin ist die Berücksichtigung von Ergebnissen aus Proben, die vor dem jeweiligen Heraberklärungszeitraum liegen, ausgeschlossen; die bisherige Vollzugpraxis habe eine „Freischussregelung“ gebildet, die dem Zweck des § 6 Abs. 1 AbwV zuwiderlaufe; dem jeweiligen Einleiter stehe es frei, für längere Zeiträume eine Heraberklärung abzugeben; § 5 Abs. 8 Satz 1 AbwAG NRW betreffe nach seinem Wortlaut bereits allein die Durchführung des Messprogramms und des Einhaltungsnachweises; ein Bezug zu den festgelegten wasserrechtlichen Anforderungen besteht hingegen nicht; das schließe eine Anwendung für die hier maßgebliche Menge und Beschaffenheit des Abwassers, mithin auch auf die Ausgleichsregelung, aus; der wasserrechtliche Ausschluss von Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, habe keine Aussagekraft für den Heraberklärungszeitraum; mit der Heraberklärung definiere der Einleiter einen hinsichtlich der heraberklärten Werte isoliert zu betrachtenden Zeitraum; entsprechend müsse innerhalb dieses Zeitraums die Einhaltung der erklärten Werte nachgewiesen werden; § 6 Abs.1 Satz 1 AbwV sei auf die Einhaltung heraberklärter Werte nicht anwendbar; diese werde erst im Wege der Auslegung hergeleitet; entsprechend folge die Anwendung der 4-aus-5-Regel seit Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 AbwV nicht mehr aus Festlegungen der Einleitungserlaubnis; der jeweils maßgebliche Wert im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV sei zeitlich durch den höchstmöglichen Heraberklärungszeitrum auf ein Jahr begrenzt; eine Auslegung über den Wortlaut hinaus entspreche nicht der Interessenlage; da der Einleiter im Falle der Heraberklärung verpflichtet sei, in jedem Zweiwochenzeitraum einmal zu messen, liege spätestens acht Wochen nach Beginn des Heraberklärungszeitraums ein entsprechendes Messprogramm vor; auch die Folgen einer Überschreitung des heraberklärten Wertes unterschieden sich deutlich von den Folgen der Überschreitung des festgesetzten Überwachungswertes. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. November 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der Festsetzungsbescheid vom 18. Oktober 2019 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit, der im Übrigen für den Parameter CSB nicht zu beanstandenden Festsetzung der Abwasserabgabe im Veranlagungsjahr 2018, folgt aus der Nichtberücksichtigung des heraberklärten Wertes von 30 mg/l aufgrund der Erklärung des Klägers vom 7. März 2018 für das zweite Quartal 2018. § 4 Abs. 5 AbwAG bestimmt, dass im Falle einer - wie hier ordnungsgemäßen Heraberklärung - der erklärte, niedrigere Wert anstelle des im Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten Überwachungswert der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für den Erklärungszeitraum zugrunde zu legen ist, sofern der erklärte Wert eingehalten wird. Das missachtet der Festsetzungsbescheid, indem er aufgrund der Überschreitung des erklärten Wertes von 30 mg/l am 11. April 2018 mit 39 mg/l den Überwachungswert aus der Einleitungserlaubnis von 75 mg/l der Ermittlung der Schadeneinheiten zugrunde legt. Das ist rechtswidrig, da der erklärte Wert unter Berücksichtigung der Ausgleichsregel „4-aus-5-plus-100“ als eingehalten gilt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG richtet sich die Abwasserabgabe nach der in Schadeinheiten bestimmten Schädlichkeit des Abwassers. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht zunächst nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Abweichend ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ein vom Einleiter erklärter, niedrigerer Wert (heraberklärter Wert) der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für den Erklärungszeitraum zugrunde zu legen. Das setzt voraus, dass die Einhaltung des erklärten Wertes entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen ist; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 4 AbwAG). Daraus ergibt sich aufgrund des vom Kläger durchgeführten, behördlich zugelassenen Messprogramms, dass am 11. April 2018 der erklärte Wert von 30 mg/l CSB nicht eingehalten wurde, da ein Wert von 39 mg/l CSB gemessen wurde. Gleichwohl wird durch das Messprogramm nachgewiesen, dass der erklärte Wert als eingehalten gilt, da die vier vorangegangen Werte vom 15., 26., 26. März und 10. April 2018 unterhalb des heraberklärten Wertes liegen, so dass dieser unter Berücksichtigung der Ausgleichsregel „4-aus-5 + 100“ als eingehalten gilt. Darauf, dass drei der vorherigen vier Messergebnisse nicht im Erklärungszeitraum liegen, kommt es nicht an, so schon VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2008 - 8 K 1262/06 - (nicht veröffentlicht), nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 9 A 1175/08 -, unter: nrwe.de. Das Abwasserabgabengesetz regelt selbst nicht, wann ein Überwachungswert eingehalten ist oder als eingehalten gilt. Dies beurteilt sich nach den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 - 7 C 5.06 -, unter: bverwg.de (Rn. 15). Die hierfür der hierfür heranzuziehende § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV bestimmt hierzu, dass ein nach dieser Verordnung einzuhaltender Wert als eingehalten gilt, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Wird insofern auf den Wortlaut der Vorschrift abgestellt, gilt der Überwachungswert vom 11. April 2018 als eingehalten, weil die Ergebnisse der vier vorausgegangenen Überprüfungen den „jeweils maßgeblichen Wert“ nicht überschreiten. Der jeweils maßgebliche Wert ist der für das zweite Quartal 2018 heraberklärte Wert, den es einzuhalten gilt, auch wenn er für den vorherigen Zeitraum nicht heraberklärt worden wäre. Mehr lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen; insbesondere ist keine zeitliche Fixierung auf den Heraberklärungszeitraum im Wortlaut angelegt. Diese ergibt sich erst aus einer systematischen Betrachtung mit Satz 2. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, unberücksichtigt bleiben. Auch das spricht gegen die vom Landesamt aufgestellte Behauptung, die vier vorherigen Werte müssten im Heraberklärungszeitraum liegen. Auch Sinn und Zweck der Regelung erfordern es nicht, dass die Ergebnisse der vorherigen Überprüfungen im Heraberklärungszeitraum liegen. Die „4-aus-5-Regelung“ soll die Schwierigkeiten ausnahmsloser Einhaltung von Einleitungswerten angesichts durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingter Schwankungen oder technischer Fehlfunktionen dadurch erleichtern, dass ein nach vier Überprüfungen einmal vorkommender „Ausreißer" unberücksichtigt bleibt; darin erschöpft sich die Bedeutung der Regelung, OVG Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 A 10539/16 -, unter: landesrecht.rlp.de (Rn. 26), m.w.N. auf BR-Drs. 198/89, Seite 41; BVerwG, Urteil vom 2. November 2006 - 7 C 5.06 -, unter: bverwg.de, zu der vergleichbaren früheren Bestimmung der Ziffer 2.2.4 der Rahmen-AbwasserVwV). Geht es mithin darum, im Sinne einer Repräsentativität das Einleitungsverhalten zu ermitteln, steht dem nicht entgegen, wenn auch Messergebnisse aus Zeiträumen berücksichtigt werden, die dem Erklärungszeitraum vorangehen, sofern die insoweit gewonnenen Ergebnisse dem Messprogramm genügen, mithin die Mindestanzahl der Messungen eingehalten wird und die Messungen zeitlich hinreichend verteilt sind. Das entspricht der gesicherten Erkenntnis für nach § 6 Abs. 1 AbwAG erklärte Werte, VGH Mannheim, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 S 1198/95 -, unter: landesrecht-bw.de; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 26. August 1992 - 8 B 55.92 -, unter: wolterskluwer-online.de; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 1997 - 3 L 1880/94 -, in: juris; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -, in: juris, ohne dass - wie ausgeführt - für heraberklärte Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG Abweichungen bestehen. Dem steht nicht - wie das Landesamt meint - die Entscheidung des OVG Koblenz vom 1. Dezember 2016 entgegen, OVG Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 A 10539/16 -, unter: landesrecht.rlp.de. Das Obergericht wendet sich - in einem Fall, der nicht heraberklärte Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG betraf - gegen die Berücksichtigung von fingierte Werten. Das wird im Leitsatz zu den Urteilsgründen nicht passend umschrieben mit: Finden in dem genannten Zeitraum weniger als vier (weitere) staatliche Überprüfungen statt, wird eine aktuell festgestellte Überschreitung des Überwachungswerts nicht als dessen Einhaltung fingiert. Dem lag indes zugrunde, dass die zeitliche Grenze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwV nicht eingehalten war; davon kann hier keine Rede sein. Das Landesamt kann sich mit seiner singulären Auffassung auch nicht auf die Kommentierung berufen. Zutreffend wird sich zwar auf Köhler/Klett berufen, Köhler/Meyer, AbwAG - Kommentar - (2. Auflage), § 4 Rn. 401. Allerdings findet sich für die dort aufgestellte Behauptung, es zählten nur die Werte, die im Überwachungszeitraum liegen, keine Begründung. Insbesondere geht der Verweis auf „Berendes, S. 105“ fehl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, Seite 105, führt vielmehr aus: „Im Rahmen des § 4 Abs. 5 AbwAG zählen allerdings nur Überschreitungen, die im Erklärungszeitraum liegen.“ Das liegt auf der Hand. Aussagen zur Ausgleichsregel werden nicht getroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 24.093,40 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.