Leitsatz: Sachverständige Leistungen sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 162 Abs. 1 VwGO nur insoweit erforderlich, als sie der Erfüllung der Substantiierungspflicht dienen. In der Situation einer Anfechtungsklage beschränkt sich die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung regelmäßig darauf, fachliche Angriffspunkte gegen den angegriffenen Verwaltungsakt herauszuarbeiten. Sachverständigenkosten die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Austauschmittels nach § 21 OBG NRW entstehen, sind zur Erfüllung der Substantiierungspflicht in der Anfechtungssituation regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Den Beteiligten ist es grundsätzlich zuzumuten, zunächst auf ein bereits vorhandenes und für die eigene Position streitendes Gutachten zu rekurrieren, anstatt zur Klageerhebung bereits "gleichsam vorsorglich" eine neue fachgutachterliche Stellungnahme einzuholen. 1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin. 2. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf 17.725,75 Euro festgesetzt. Gründe: A. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im Sinne der §§ 165 Satz 1, 2, 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet hier die funktionell zuständige Kammer, weil diese auch in dem der hier streitigen Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Hauptsacheverfahren gemäß § 5 Abs. 3 VwGO zur Entscheidung berufen war. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO, wonach der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter auch über die „Kosten“ entscheidet, ist hier nicht einschlägig, da sich der Rechtsstreit nicht mehr im vorbereitenden Verfahren befindet, wenn das Hauptsacheverfahren wie hier durch eine abschließende Sachentscheidung (Vergleich) erledigt wurde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 ‒ 9 KSt 6.04 ‒, juris. B. Die zulässige Erinnerung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Die Erinnerung der Klägerin richtet sich gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. Dezember 2017 erfolgte Absetzung von privaten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 35.451,50 Euro, die der Klägerin nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden sein sollen. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war die von der Klägerin am 13. März 2014 erhobene Anfechtungsklage gegen die von der Beklagten erlassene Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2014. Darin war der Klägerin die Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung unter näherer Bestimmung der Untersuchungsmodalitäten auferlegt worden. Der Ordnungsverfügung lag ein komplexer, mehrere Jahrzehnte zurückreichender Sachverhalt bezüglich eines Grundstücks der Klägerin zugrunde. Die Grundstücksfläche wurde vornehmlich als ober- und unterirdisches Großtanklager zur Lagerung und zum Umschlag von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie deren Abfüllung genutzt und war mit den produkttypischen Rückständen (etwa MKW, PAK, BTEX) erheblich kontaminiert. Bereits mit Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juni 2008 war der Klägerin die Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung aufgegeben worden. Die hiergegen erhobene Klage hatte in zweiter Instanz wegen fehlerhafter Störerauswahl Erfolg. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den jeweiligen Tatbestand der im vorangegangenen Gerichtsverfahren ergangenen und den Beteiligten bekannten Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2008 (Az. 17 K 6189/06) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 (Az.: 16 A 85/09) sowie den Inhalt der Gerichtsakten 17 K 6189/06 und 17 K 1830/14 verwiesen. Die Beklagte hatte sich im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (Az. 17 K 6189/06 und 16 A 85/09) zur Rechtfertigung ihrer Ordnungsverfügung maßgeblich auf die gutachterlichen Ergebnisse des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens über Boden- und Sickerwasseruntersuchungen auf dem Grundstück X.---------straße 00 in 00000 X1. -C. des V. Sachverständigenbüros Q. C1. und I. -I1. L. (im Folgenden Gutachten von der C1. /L. ) vom 31. Juli 2002, des im zwischen der Klägerin und dem früheren Grundstückseigentümer vor dem Landgericht X1. geführten selbstständigen Beweisverfahren gerichtsseitig eingeholten Gutachtens des Dipl. Ing. N. vom 5. April 2005 (im Folgenden Gutachten N. ), des die Grundwasserströmungsverhältnisse des Nachbargrundstücks betreffenden Gutachtens der G. Beratende Geologen GmbH vom 10. November 2005 (im Folgenden Gutachten G. ) sowie auf mehrere fachliche Stellungnahmen des H. Büros Prof. Dr. Ing. E. GmbH (im Folgenden Stellungnahme E. ) gestützt. Die Klägerin war den von der Beklagten eingeholten Gutachten ihrerseits im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sachverständig durch mehrere Stellungnahmen der H1. X2. & P. GmbH (im Folgenden Stellungnahme H1. ) entgegengetreten. Darüber hinaus berief auch sie sich auf das bereits erwähnte Gutachten N. . Zur Begründung der im hiesigen Hauptsacheverfahren streitigen Ordnungsverfügung verwies die Beklagte erneut auf die bereits im vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten. Darüber hinaus holte sie vor Erlass der Ordnungsverfügung eine weitere Stellungnahme E. vom 7. Februar 2014 und im laufenden Gerichtsverfahren eine erneute Stellungnahme E. vom 27. August 2014 ein. Die Klägerin gab wiederum ihrerseits im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mehrere weitere Stellungnahmen der B. F. D. GmbH (im Folgenden Stellungnahme B. ) in Auftrag. Zudem ließ sie von der B. F. D. GmbH das „Konzept zur Detailuntersuchung gemäß § 9 BBodSchG mittels Grundwasseruntersuchungen“ vom 12. März 2014 (im Folgenden Alternativkonzept) erstellen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 17. Juli 2017 (Eingang bei Gericht am 19. Juli 2017) begehrte die Klägerin u.a. die Erstattung der zur Erstellung der Stellungnahmen B. und des Alternativkonzeptes angefallenen Kosten. Sie legte hierzu Rechnungen der B. F. D. GmbH vom 31. Januar 2014 (Rg. Nr. 18235), 31. März 2014 (Rg. Nr. 18351), 18. Juli 2014 (Rg. Nr. 18548), 5. Dezember 2014 (Rg. Nr. 18865 und 18866) und 31. Mai 2015 (Rg. Nr. 19243), in Höhe von insgesamt 35.484,00 Euro vor und begehrte sinngemäß, diese Summe als zur Bemessung der begehrten Kostenerstattung maßgeblichen Ausgleichsbetrag zu berücksichtigen. Im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren reduzierte sie diese Summe mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 hinsichtlich derjenigen Gutachterleistungen (0,5 Stunden, entspricht 32,50 Euro), die erst nach dem vom Gericht durchgeführten Erörterungstermin, der zur vergleichsweisen Erledigung des Hauptsacheverfahrens geführt hatte, angefallen waren. Die danach noch zur Festsetzung beanspruchte Kostenerstattung in Höhe von 17.725,75 Euro (entspricht gemäß der Kostengrundentscheidung, Ziffer 5 des Vergleichs vom 21. April 2015, der Hälfte des Ausgleichsbetrags in verbleibender Höhe von 35.451,50 Euro) lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2017 ab. II. Die gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2017 beantragte Entscheidung des Gerichts ist zulässig, insbesondere fristgerecht bei Gericht eingegangen, aber unbegründet. Die mit der Erinnerung angefochtene Absetzung von privaten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 35.451,50 Euro in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1) Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind -hier allein maßgeblich- die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Zu den Aufwendungen können auch solche für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte, Sachverständige gehören. Ob diese Kosten „notwendig“ im Sinne der Norm sind, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Auftraggebers, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Es ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil anderenfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Daher sind der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige zwangsläufig engere Grenzen gesetzt, als in dem von der Verhandlungsmaxime geprägten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres zu übernehmen sind. Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten ist hiernach ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen allein durch Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung darlegen oder unter Beweis stellen könnte. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern („prozessuale Notlage“ des Beteiligten) und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 ‒ 4 KSt 1003.06 ‒, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 ‒ 11 E 853/08 ‒, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 ‒ 8 E 1152/07 ‒, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 ‒ 10a D 191/96.NE ‒, juris, alle m.w.N. Die Frage, ob Gutachterkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, lässt sich herbei nicht ohne Berücksichtigung des Streitgegenstandes beantworten, denn die Erstattungsfähigkeit bildet das Pendant zur Substantiierungspflicht, BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 ‒ 9 KSt 3.20 ‒, juris Rn. 11, die wiederum maßgeblich durch den Streitgegenstand konkretisiert wird. 2) Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der konkreten Prozesssituation sind die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren in Anspruch genommenen sachverständigen Leistungen nicht erstattungsfähig. a) Gegenstand der Rechnung Nr. 18235 vom 31. Januar 2014 sind Sachverständigenkosten in Höhe von netto 6.810,00 Euro. Nach dem Vorbringen der Klägerin dienten die den Zeitraum 14. Oktober 2013 bis 18. Dezember 2013 erfassenden Leistungen der Erstellung des Alternativkonzeptes. Konkret sei die Anfertigung der Stellungnahme B. vom 13. Januar 2014, betreffend die geforderte Grundwassermessstelle im Schadenszentrum, abgerechnet worden. Diese habe hinsichtlich dieses Teilaspekts zugleich die fachliche Grundlage des Alternativkonzeptes vom 12. März 2014, welches der Beklagten als Austauschmittel gemäß § 21 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) angeboten worden sei, geliefert. Die oben genannten Voraussetzungen für die Bejahung eines Erstattungsanspruchs sind weder hinsichtlich des Alternativkonzeptes (aa) noch der Stellungnahme B. vom 13. Januar 2014 (bb) gegeben. aa) Die Erstellung des Alternativkonzeptes war weder auf die Verfahrensförderung zugeschnitten noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. aaa) Voraussetzung für den Erfolg der hier streitgegenständlichen Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides sowie eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten. In einer solchen Prozesssituation beschränkte sich die Substantiierungspflicht der Klägerin damit auf diejenigen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die zur Begründung der Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen und ggf. einer Rechtsverletzung der Klägerin erforderlich waren. Sachverständige Leistungen waren mithin allenfalls insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, als sie der Erfüllung der so konkretisierten Substantiierungspflicht dienten. Die Erstellung des Alternativkonzeptes ging hierüber deutlich hinaus, weil sich das Konzept keineswegs darauf beschränkte, fachliche Angriffspunkte gegen die Ordnungsverfügung herauszuarbeiten, sondern ein für den Erfolg der Anfechtungsklage nicht erforderliches „aliud“ zu dem mit der Ordnungsverfügung auferlegten Untersuchungskonzept darstellte. Folgerichtig hat die Klägerin bei der Beklagten auch beantragt, das Alternativkonzept als Austauschmittel gemäß § 21 OBG NRW zuzulassen, worunter schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ein anderes, also von dem der Ordnungsverfügung zu unterscheidendes, Mittel zu verstehen ist. bbb) Abweichendes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung unter anderem voraussetzt, dass kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des mit der Ordnungsverfügung angestrebten Zwecks zur Verfügung steht. Auch insoweit ging die Erstellung eines neuen Konzeptes deutlich über das hinaus, was zur Substantiierung des Nichtvorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzung erforderlich gewesen wäre. ccc) Auch der Umstand, dass das Alternativkonzept Gegenstand des gerichtlichen Erörterungstermins war und Eingang in die Vergleichsformulierung gefunden hat, vermag die Erstattungsfähigkeit der hierfür angefallenen Kosten nicht zu begründen. Für die Frage der Notwendigkeit eines privaten Gutachtens ist ex ante auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die kostenpflichtige Maßnahme veranlasst wurde. Ohne Belang ist hingegen, ob sich diese Handlung im Nachhinein als unnötig oder förderlich herausstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 ‒ 9 KSt 3.20 ‒, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 ‒ GrSen 1.19 ‒ Rn. 15, 18; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 ‒ 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 ‒, juris Rn. 8. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts der Beauftragung der B. F. D. GmbH mit der Erstellung des Alternativkonzeptes wurden darauf gerichtete Leistungen ausweislich der vorgelegten Leistungsprotokolle bereits ab dem 14. Oktober 2013 in Anspruch genommen. Zu diesem Zeitpunkt, konnte die Klägerin nicht einmal sicher sein, ob, wann und mit welchem Inhalt die Beklagte die angekündigte Ordnungsverfügung tatsächlich erlassen würde, weshalb sie auch nicht ansatzweise darauf vertrauen konnte, das Alternativkonzept sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und werde maßgebliche Bedeutung für ein späteres Klageverfahren erlangen. Die hier später eingetretene Förderlichkeit dieser Leistung im Rahmen der vergleichsweisen Einigung hat bei der Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit außen vor zu bleiben. bb) Die Einholung der Stellungnahme B. zu den Risiken einer Grundwassermessstelle im Schadenszentrum vom 13. Januar 2014 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ebenfalls nicht erforderlich. aaa) Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen den Sachverhalt und bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme. Demgemäß kann es einem klagenden Beteiligten grundsätzlich zugemutet werden, zunächst auf ein wie hier bereits vorhandenes und für die eigene Position streitendes Gutachten zu rekurrieren, erforderlichenfalls weitergehenden Beweis anzubieten und die gerichtliche Reaktion abzuwarten, anstatt zur Klageerhebung bereits „gleichsam vorsorglich“ eine neue fachgutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Der Gedanke einer Absicherung der eigenen Argumentation durch ein vorsorglich eingeholtes jüngeres, die eigene Position nochmal bekräftigendes Gutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme, mag Ausdruck des Strebens nach einer optimalen Prozessführung sein, lässt sich aber mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung nicht vereinbaren. Die Mitwirkung eines neuen Sachverständigen, die letztlich nicht über eine bloße Ergänzung der Angriffspunkte eines bereits hinreichend streitig gestellten Gutachtens hinausgeht, ist nach dem zuvor ausgeführten strengen Maßstab nicht zur Rechtsverteidigung geboten, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 ‒ 17 K 6189/06 ‒, n.V. bbb) Gemessen daran vermag das Gericht eine Notwendigkeit zur Einholung der Stellungnahme B. hier nicht zu erkennen. Die Klägerin konnte ihrer Substantiierungspflicht hinsichtlich der von ihr für rechtswidrig befundenen Grundwassermessstelle im Schadenszentrum durch Rekurrieren auf die im vorangegangenen Gerichtsverfahren (Az. 17 K 6189/06 und nachgehend Az. 16 A 85/09) eingeholten Gutachten und Stellungnahmen, ggf. unter entsprechendem Beweisantritt, hinreichend nachkommen. Die Stellungnahmen H1. vom 23. Januar 2009 (Bl. 493 ff. der Gerichtsakte 17 K 6189/06), vom 30. April 2009 (Bl. 648 ff. der Gerichtsakte 17 K 6189/06) und vom 21. Dezember 2009 (Bl. 774 ff. der Gerichtsakte 17 K 6189/06) verhielten sich bereits umfangreich zu den Risiken einer Grundwassermessstelle im Schadenszentrum und bestätigten die Annahme der Klägerin, diese Risiken seien kaum beherrschbar. Mit der Vereinnahmung der Ergebnisse dieser Stellungnahmen und deren Anbringen in der Klagebegründung hätte die Klägerin bei entsprechendem Beweisantritt den Forderungen der Beklagten aus der Ordnungsverfügung hinreichend sachgerecht entgegentreten können, um das Gericht von ihrer Auffassung zu überzeugen oder zumindest zu weiteren Ermittlungen anzuhalten. ccc) Durchgreifende Gründe dafür, ein Abstellen auf die bereits vorliegenden Gutachten sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der langjährigen Vorgeschichte des gegebenen Falles und des Vorliegens zahlreicher sachverständiger Stellungnahmen, welche sich in der Sache zu den gleichen Streitkomplexen verhielten, oblag der Klägerin insoweit eine besondere Substantiierungspflicht hinsichtlich der Annahme einer prozessualen Notlage. Insbesondere bedurfte es konkreter Einlassungen dazu, weshalb eine hinreichende Substantiierung ihres Klagevorbringens durch eine Bezugnahme auf die bereits vorliegenden Gutachten nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. Derartiges ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (1) Die pauschale Einlassung der Klägerin, es sei um die Klärung fachtechnisch schwieriger und komplexer bodenschutzrechtlich relevanter Fragen und Sachverhalte gegangen, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Eignung der Grundwassermessstelle im Schadenszentrum, vermag die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme weiterer Gutachterleistungen nicht darzulegen. Vielmehr handelt es sich hierbei allenfalls um diejenigen Aspekte, welche eine Inanspruchnahme sachverständiger Leistungen im vorangegangenen Gerichtsverfahren (Az. 17 K 6189/06 und nachgehend Az. 16 A 85/09) möglicherweise erforderlich gemacht haben könnten; Gründe, die das erneute Befassen eines Sachverständigen notwendig gemacht hätten, lassen sich dem hingegen nicht entnehmen. Auch der Einwand, das Gutachten N. habe sich zur Frage einer Grundwassermessstelle im Schadensherd nicht verhalten, vermag die Unzumutbarkeit eines Verweises auf die Stellungnahmen H1. vom 23. Januar 2009, 30. April 2009 und 21. Dezember 2009 nicht zu begründen. (2) Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ferner mit dem Vortrag, die Einholung weiterer Gutachten sei erforderlich gewesen, weil die Beklagte zuvor die hinreichende Qualifikation der früheren Gutachter bezweifelt hatte, wobei dahinstehen kann, ob sich diese Zweifel, wofür nichts ersichtlich ist, auch auf die H1. X2. & P. GmbH erstreckten. Die Entscheidung darüber, ob das Klagebegehren hinreichend substantiiert ist, stellt sich als ureigene Aufgabe des Gerichts dar, weshalb regelmäßig allein gerichtsseitig begründete dahingehende Zweifel die Eignung der vorhandenen Gutachten hätte in Frage stellen können. Derartige Anhaltspunkte lagen hier indes nicht vor. Weder der Gerichtsakte zum Verfahren 17 K 6189/06 bzw. nachgehend 16 A 85/09 noch den in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen lassen sich Hinweise für eine dahingehende Einlassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf oder des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entnehmen. Gegen eine solche Auffassung beider Gerichte musste hier vielmehr auch aus Sicht der Klägerin sprechen, dass im vorangegangenen Kostenerinnerungsverfahren betreffend das Klageverfahren gegen die Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juni 2008, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 ‒ 17 K 6189/06 ‒ n.V. S. 8 f. und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2015 ‒ 16 E 370/14 ‒, n.V. S. 5 f., Sachverständigenkosten für Stellungnahmen der H1. X2. & P. GmbH zu Gunsten der Klägerin sogar für erstattungsfähig erklärt wurden. Ungeachtet dessen hatten sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schon im damaligen Kostenerinnerungsverfahren entschieden, bereits das Gutachten N. habe zur Erfüllung der Substantiierungspflicht ausgereicht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 ‒ 17 K 6189/06 ‒, n.V. S. 5. und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2015 ‒ 16 E 370/14 ‒, n.V. S. 3. (3) Auch der Umstand, dass der früheren Klage (Az. 17 K 6189/06) erstinstanzlich trotz des Vorliegens der Stellungnahmen H1. sowie des Gutachtens N. der Erfolg versagt geblieben ist, vermag die Notwendigkeit der Erstellung weiterer Gutachten oder sachverständiger Stellungnahmen bezüglich der Grundwassermessstelle im Schadens-zentrum nicht zu rechtfertigen. Diese Problematik war im vorherigen gerichtlichen Verfahren erst im Berufungszulassungs- bzw. Berufungsverfahren (Az. 16 A 85/09) substantiiert thematisiert worden und auch die oben zitierten Stellungnahmen der H1. X2. & P. GmbH waren erst während des laufenden Berufungszulassungsverfahrens eingeholt worden. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Entscheidung vom 21. November 2011 (Az. 16 A 85/09) auf gänzlich andere Gründe gestützt und sich daher zu dieser Frage nicht geäußert hatte, sind Anhaltspunkte dafür, eine Bezugnahme auf die vorhandenen Gutachten sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, nicht ersichtlich. (4) Die Notwendigkeit zur Einholung weiterer Gutachten ergibt sich schließlich auch nicht deshalb, weil die Beklagte den angegriffenen Bescheid mit Sofortvollzug versehen hatte. Die Auffassung der Klägerin, sie habe im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht darauf vertrauen können, ein erst im Klageverfahren eingeholtes Gutachten wahre hinreichend ihre Interessen, weil in einem Eilverfahren üblicherweise keine Beweiserhebung durch das Gericht stattfinde, vermag im gegebenen Fall nicht zu überzeugen. Zwar geht auch die Rechtsprechung zuweilen davon aus, ein Antragsteller sei gegebenenfalls schon im Eilverfahren gehalten, der mit behördlichen Gutachten detailliert unterstützten Beurteilung des Antragsgegners eine ebenfalls gutachterlich unterlegte eigene Sichtweise entgegenzusetzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 ‒ 9 KSt 1.19 ‒, juris Rn. 11. Die besondere Prozesssituation eines Eilverfahrens begründet gleichwohl nicht die Notwendigkeit, inhaltlich gleichbleibende Streitkomplexe, die bereits mehrfach gutachterlich bearbeitet wurden, einer erneuten sachverständigen Prüfung zu unterziehen. Daher kann hier offen bleiben, ob eine mit der besonderen Prozesssituation eines Eilverfahrens begründete Inanspruchnahme weiterer sachverständiger Unterstützung im hier gegebenen Hauptsacheverfahren überhaupt noch erstattungsfähig sein kann. ddd) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen scheitert ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten für die Stellungnahme B. vom 13. Januar 2014 mangels gebotener Bestimmtheit des Kostengrundes auch daran, dass sich diese nicht hinreichend von den nicht erstattungsfähigen Kosten abgrenzen lassen, die zur Erstellung des Alternativkonzeptes angefallen sind. Die hierzu vorgelegten Leistungsprotokolle der B. F. D. GmbH lassen eine hinreichende Differenzierung der einzelnen Leistungsposten nicht erkennen. Vielmehr sprechen sogar überwiegende Gründe dafür, dass sämtliche Posten der Leistungsprotokolle zumindest auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Alternativkonzeptes standen, denn die Klägerin hat diese ausweislich ihrer Bemerkungen zu den einzelnen Posten der Leistungsprotokolle (vgl. Anlage 7, Spalte 10 zum Kostenfestsetzungsantrag) selbst dem „Austauschmittel“ zugeordnet. b) Die mit der Rechnung Nr. 18351 vom 31. März 2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von netto 13.027,75 Euro beziehen sich nach dem klägerischen Vorbringen auf die Fertigstellung der Stellungnahme B. vom 13. Januar 2014 sowie auf die Erstellung des Alternativkonzeptes vom 12. März 2014. Auch diese Kosten sind mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erstattungsfähig. Da dieser Rechnung mit dem Alternativkonzept und der Stellungnahme B. vom 13. Januar 2014 im Vergleich zur Rechnung vom 31. Januar 2014 identische Leistungen zu Grunde lagen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hier entsprechend geltenden Ausführungen unter B. II. 2) a) Bezug genommen. Abweichendes ergibt sich nicht, soweit mit dieser Rechnung nach den vorgelegten Leistungsprotokollen Leistungen mit der Bezeichnung „Bearbeiten Stellungnahme E. GWM im Schadensherd“ abgerechnet wurden. Die dort in Bezug genommene Stellungnahme E. vom 7. Februar 2014 war seitens der Beklagten kurz vor Erlass der streitigen Ordnungsverfügung in Reaktion auf die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme B. vom 13. Januar 2014 eingeholt worden und wird auch in der Ordnungsverfügung ausdrücklich erwähnt. Grundsätzlich mag es in einer solchen Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sein können, zusätzliche sachverständige Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Mit Blick auf das Gebot der sparsamen Prozessführung kann dies jedoch nur im Hinblick auf mögliche neue fachliche Erkenntnisse gelten, die zu einer Veränderung der Prozesslage führen könnten. Neue fachliche Erkenntnisse, die zu einer geänderten Prozesslage hätten führen können, enthielt die Stellungnahme E. vom 7. Februar 2014 indes nicht. Diese diente vielmehr lediglich einer fachlichen Überprüfung der Stellungnahme B. vom 13. Januar 2014, wobei in der Sache im Wesentlichen die Erkenntnisse vorheriger Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahmen vom 15. Mai 2008, dort S. 24, 30 (BA-Heft 14 zum Verfahren 17 K 6189/06) und vom 9. November 2009 (Bl. 756 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren 17 K 6189/06) wiederholt und zusammengefasst wurden. Darüber hinaus steht der Erstattungsfähigkeit aber auch entgegen, dass die von der Klägerin in Anspruch genommenen Sachverständigenleistungen nicht auf die Verfahrensförderung zugeschnitten waren, denn diese erschöpften sich keineswegs darin, die Stellungnahme E. vom 7. Februar 2014 auf mögliche fachliche Neuerungen zu überprüfen und diese ggf. auf Relevanz im Hinblick auf die von der Klägerin angenommene Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zu überprüfen. Ausweislich des klägerischen Vortrags in der Begründung zum Kostenfestsetzungsantrag wurden diese Sachverständigenleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung des nicht erstattungsfähigen Alternativkonzeptes in Anspruch genommen und gingen daher bereits zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über das hinaus, was zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gegen die streitige Ordnungsverfügung erforderlich war. Jedenfalls aber mangelt es auch insoweit an einer hinreichenden Substantiierung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs, weil sich allein mit Bezug auf die Stellungnahme E. vom 7. Februar 2014 entstandene Sachverständigenkosten nicht hinreichend von den nicht erstattungsfähigen, für die Erstellung des Alternativkonzeptes angefallenen Kosten abgrenzen lassen. Vgl. hierzu die entsprechend geltenden Ausführungen zu B. II. 2) a) bb) ddd). Auch insoweit sprechen die Bemerkungen der Klägerin zu den einzelnen Leistungsposten (vgl. Anlage 7, Spalte 10 zum Kostenfestsetzungsantrag) dafür, sämtliche abgerechnete Leistungen stünden im Zusammenhang mit dem Alternativkonzept, weil sie diese selbst dem „Austauschmittel“ zugewiesen hat. c) Nicht erstattungsfähig sind ferner die mit der Rechnung Nr. 18548 vom 18. Juli 2014 eingeforderten Sachverständigenkosten in Höhe von netto 7.301,25 Euro. Hierbei handelt es sich nach den Angaben der Klägerin zum einen um Leistungen für die Erstellung einer fachlichen Stellungnahme zur beklagtenseitig erfolgten Ablehnung des Alternativkonzeptes (aa). Zum anderen sollen Gegenstand dieser Rechnung Kosten sein, die im Zusammenhang mit der Erstellung einer Stellungnahme zu den fachlichen Grundlagen der Ordnungsverfügung angefallen sind (bb). aa) Die im Zusammenhang mit der Erstellung des Alternativkonzepts entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. War nach den oben stehenden Ausführungen (vgl. B. II. 2) a) aa)) bereits die Erstellung des Alternativkonzeptes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, gilt dies gleichsam für diejenigen Kosten, die im Folgenden für eine fachliche Bewertung der Ablehnung dieses Alternativkonzeptes sowie sonstige Fragen im Zusammenhang mit diesem Konzept entstanden sind, zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Folgekosten, die im Zusammenhang mit einem nicht erstattungsfähigen Gutachten stehen, so ferner bereits im vorangegangenen Gerichtsverfahren VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 ‒ 17 K 6189/06 ‒, n.V. S. 6. bb) Die Stellungnahme B. vom 24. Juni 2014 zur streitgegenständlichen Ordnungsverfügung war nach dem oben bereits skizzierten Maßstab zur Zumutbarkeit eines Rekurrierens auf bereits vorhandene Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Die hier streitige Ordnungsverfügung war inhaltlich nahezu identisch mit der Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juni 2008, hinsichtlich derer sowohl das Gutachten N. als auch mehrere Stellungnahmen H1. bereits umfangreiche fachliche Ausführungen getätigt hatten. Diese stützten insbesondere das Vorbringen der Klägerin, eine Eingriffsbefugnis der Beklagten zum Erlass der streitigen Ordnungsverfügung sei mangels Vorliegen einer die Anordnung einer Detailuntersuchung rechtfertigenden Grundwassergefährdung nicht gegeben. Auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten äußerst umstrittenen Frage, ob eine Grundwassergefährdung hier auf Grund einer hinreichenden Deckschicht auszuschließen sei, waren bereits zahlreiche fachliche Gutachten und Stellungnahmen gegenseitig ausgetauscht worden. Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatten im Übrigen schon im damaligen Kostenerinnerungsverfahren entschieden, bereits das Gutachten N. habe zur Erfüllung der Substantiierungspflicht ausgereicht, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2014 ‒ 17 K 6189/06 ‒, n.V. S. 5. und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2015 ‒ 16 E 370/14 ‒, n.V. S. 3. Hinreichende Gründe dafür, es sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, zur Substantiierung ihres Klagebegehrens auf die bereits vorhandenen Gutachten und Stellungnahmen zu verweisen, bestehen auch insoweit nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die auch hier geltenden oben stehenden Ausführungen (B. II. 2) a) bb) bbb) und ccc)) verwiesen. Abweichendes ergibt sich auch in diesem Zusammenhang nicht auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin im vorangegangenen Gerichtsverfahren erstinstanzlich trotz Vorliegens dieser Gutachten unterlegen war. Selbst wenn man der Klägerin deshalb berechtigte Zweifel an der Eignung der früheren Gutachten zubilligen wollte, kann dies allenfalls für diejenigen Gutachten und Stellungnahmen gelten, die vor Ergehen des Urteils vom 25. November 2008 erstellt wurden. Der Klägerin lagen allerdings aus dem anschließenden Berufungsverfahren mehrere weitere Stellungnahmen H1. vor, die ihre Richtigkeitszweifel an diesem Urteil stützten und derer sie sich zur Substantiierung ihres Klagebegehrens in zumutbarer Weise hätte bedienen können. Insbesondere die Stellungnahme H1. vom 23. Januar 2009, welche im anschließenden Kostenerinnerungsverfahren vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 16 E 370/14) für erstattungsfähig erklärt worden war, bestätigte die fachlichen Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit des Urteils vom 25. November 2008. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für nunmehr begründete Zweifel an der Eignung dieser Gutachten für eine hinreichende Substantiierung ihres Klagevorbringens im hiesigen Hauptsacheverfahren sind weder erkennbar noch vorgetragen. Insbesondere lässt sich Derartiges nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 (Az. 16 A 85/09) entnehmen, denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat seine Entscheidung auf gänzlich andere Gründe gestützt und sich zu den Richtigkeitszweifeln der Klägerin nicht geäußert. Auch war die Beklagte den Ergebnissen der nach Ergehen des Urteils vom 25. November 2008 eingeholten Stellungnahmen in der streitigen Ordnungsverfügung nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts dessen war es der Klägerin auch insoweit zuzumuten, sich zur Substantiierung ihres Klagebegehrens, ggf. unter Hinzufügung eines entsprechenden Beweisangebots, auf diese vorhandenen Stellungnahmen zu berufen und zunächst die Reaktion des Gerichts abzuwarten. Ungeachtet dessen scheitert ein Erstattungsanspruch mit Blick auf die Rechnung vom 18. Juli 2014 auch insoweit daran, dass eine hinreichende Differenzierung zwischen den zur Überprüfung der Ordnungsverfügung angefallenen Kosten einerseits und den nicht erstattungsfähigen Kosten des Alternativkonzeptes weder auf der Grundlage der Rechnung selbst noch der übermittelten Leistungsprotokolle möglich ist und sämtliche Leistungsposten von der Klägerin selbst dem Austauschmittel zugeordnet wurden, vgl. B. II. 2) a) bb) ddd) und Anlage 7, Spalte 10 zum Kostenfestsetzungsantrag. d) Die Erstattungsfähigkeit der mit Rechnungen vom 5. Dezember 2014, Nr. 18865 in Höhe von netto 3.282,50 Euro (aa) und Nr. 18866 in Höhe von netto 4.168,75 Euro (bb), abgerechneten Leistungen ist ebenfalls abzulehnen. Die Klägerin trägt hierzu vor, es handele sich mindestens weit überwiegend um Leistungen, die mit dem um die streitgegenständliche Ordnungsverfügung geführten Rechtsstreit entstanden seien. Die mit der Rechnung Nr. 18866 abgerechneten Leistungen stünden sogar sämtlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit. aa) Ungeachtet des Umstands, dass diese pauschalen Einlassungen zur Substantiierung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme zusätzlicher sachverständiger Unterstützung auch vor dem Hintergrund der dargelegten langjährigen Historie des Falles nicht hinreichend sind, stehen diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Alternativkonzept und sind schon deshalb nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus widersprechen die Angaben der Klägerin zum Gegenstand der Rechnung Nr. 18865 dem, was sich den dazu vorgelegten Leistungsprotokollen entnehmen lässt. Danach handelt es sich bei den berechneten Leistungen überwiegend um solche, die im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung des Alternativkonzeptes angefallen sind. Unbeschadet der hinsichtlich des Alternativkonzeptes verneinten Erstattungsfähigkeit gehörte jedenfalls die konkrete Ausführungsplanung des Alternativkonzeptes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, denn die Ausführungsplanung dient allein der Umsetzung des Konzeptes, nicht hingegen der Ermittlung rechtlicher Angriffspunkte gegen die Ordnungsverfügung. Schließlich konnte die Klägerin angesichts der ablehnenden Haltung der Beklagten gegenüber dem Alternativkonzept auch nicht darauf vertrauen, das Alternativkonzept werde überhaupt jemals ohne weiteres zur Ausführung gelangen. Ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, hätte in dieser Prozesssituation ersichtlich davon abgesehen, bereits im Vorfeld der behördlichen Akzeptanz des Alternativkonzeptes kostenträchtige Maßnahmen zur Ausführungsplanung durchzuführen. bb) Die mit der Rechnung Nr. 18866 fakturierten Leistungen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ebenfalls nicht erforderlich. Ungeachtet der auch hier mangelnden hinreichenden Substantiierung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs, ergibt sich etwas Anderes auch nicht unter Berücksichtigung der vorgelegten Leistungsprotokolle. Danach dienten die abgerechneten Leistungen im Wesentlichen der Erstellung der Stellungnahme B. vom 5. November 2014, die eine Bewertung des Beklagtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand hatte. Jedenfalls in einem Fall wie dem gegebenen, indem bereits zahlreiche sachverständige Gutachten und Stellungnahmen ausgetauscht wurden, ist eine Inanspruchnahme weiterer sachverständiger Leistungen allenfalls dann einer prozessualen Notlage geschuldet, wenn sich durch dieses Vorbringen in fachlicher Hinsicht eine neue Prozesslage ergibt, vgl. zur Annahme, es bedürfe originär neuer fachlicher Erkenntnisse OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2015 ‒ 16 E 370/14 ‒, n.V. S. 5. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, aus dem Vorbringen der Beklagten hätten sich originär neue fachliche Erkenntnisse ergeben, die zu einer neuen Prozesssituation geführt hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Solche waren insbesondere nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagte im Laufe des Gerichtsverfahrens mit der Stellungnahme E. vom 27. August 2014 selbst weitere sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hatte. Grundsätzlich kann bei einem solchen Vorgehen der Behörde zwar eine Situation entstehen, welche die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe durch die Klägerseite rechtfertigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2015 ‒ 16 E 370/14 ‒, n.V. S. 5 f. Jedoch gebietet auch mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot der Waffengleichheit nicht jede behördlicherseits erfolgte Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung, gleichsam einem Automatismus folgend, die Einholung einer weiteren sachverständigen Stellungnahme durch die Gegenseite. Vielmehr ist ein solches Vorgehen regelmäßig nur erforderlich, wenn sich durch die Beteiligung des Sachverständigen originär neue fachliche Erkenntnisse ergeben und damit eine neue Prozesssituation eintritt. Dies ist hier aber zu verneinen (aaa)-ddd)). aaa) Die Einholung der Stellungnahme E. vom 27. August 2014 stellte ihrerseits eine Reaktion der Beklagten auf die vorangegangenen Stellungnahmen B. dar und nahm allein eine Bewertung der dortigen Ausführungen vor. Eine neue Prozesssituation ergab sich daraus schon nicht. bbb) Ungeachtet dessen enthielt die Stellungnahme E. vom 27. August 2014, ebenso wie die Stellungnahme B. vom 5. November 2014, auch keine wesentlichen neuen Fachkenntnisse, die eine abermalige sachverständige Befassung mit den streitigen Fragen hätte erforderlich machen können. Vielmehr geht es in beiden Stellungnahmen im Kern um die Interpretation früher bereits erstellter Gutachten. Hinsichtlich der Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung erschöpften sich beide Stellungnahmen im Wesentlichen in einem Verweis auf frühere Gutachten und Stellungnahmen. Bezüglich der umstrittenen Frage einer Messstelle im Schadenszentrum beschränken sich die Ausführungen maßgeblich auf die Auslegung und Übertragbarkeit von Arbeitspapieren der Stadt T. und allgemeine Ausführungen zur Sorgfaltspflicht bei der Durchführung der erforderlichen Bohrungen. Neue fachliche Erkenntnisse lagen darin nicht begründet. Vielmehr ist die Auslegung von für den Rechtsstreit bedeutsamen technischen Bestimmungen grundsätzlich Teil der rechtlichen Würdigung und damit Aufgabe des Gerichts und des Prozessbevollmächtigten selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Streit, wie hier, vorwiegend darüber verhält, ob die einem solchen Arbeitspapier zu Grunde liegende Sachlage mit der zu entscheidenden Sachlage vergleichbar ist. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, eine Beurteilung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte sei hier auch für das Gericht offensichtlich allein mit sachverständiger Hilfe möglich gewesen. Eine neue Prozesssituation ergab sich hier auf Grund der Stellungnahme E. vom 27. August 2014 auch nicht deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im vorherigen Kostenerinnerungsverfahren (Az. 16 E 370/14) die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenleistungen u.a. auch mit dem Vorhandensein schwieriger fachlicher Fragen im Zusammenhang mit den vom Verwaltungsgericht in seiner damaligen Entscheidung (Urteil vom 25. November 2008, Az. 17 K 6189/06) herangezogenen technischen Bestimmungen begründet hatte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2015 ‒ 16 E 370/14 ‒, n.V. S. 6. Dies zum einen, weil das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weiterhin maßgeblich darauf abgestellt hat, dass im Berufungszulassungsverfahren – anders als im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren – eine Prüfung von Amts wegen gerade nicht stattfinde. Zum anderen besteht ein entscheidender Unterschied zwischen der damaligen und der hiesigen Prozesssituation darin, dass mit Ergehen des damaligen erstinstanzlichen Urteils (Az. 17 K 6189/06) erstmals eine u.a. auf die Auslegung technischer Bestimmungen gestützte, gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu einem für die Klägerin nachteiligen Ergebnis gelangt war. Diese erstinstanzliche Entscheidung begründete im Zusammenspiel mit den prozessualen Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens eine geänderte Prozesssituation, in der die Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Derartiges war im hiesigen Verfahren zum Zeitpunkt der Beauftragung der Stellungnahme B. vom 5. November 2014 hingegen nicht der Fall. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin der Ordnungsverfügung durch einen Verweis auf die bereits vorgelegten sachverständigen Gutachten und Stellungnahmen ggf. unter entsprechendem Beweisantritt hinreichend entgegentreten und es war ihr zuzumuten, zunächst die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Auch insoweit sind hinreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich die beiden Stellungnahmen im Übrigen zur Ablehnung des Alternativkonzeptes durch die Beklagte verhalten, hier bezüglich der angebotenen Pumpversuche sowie der alternativen Lage der Grundwassermessstellen, scheitert die Erstattungsfähigkeit erneut schon daran, dass bereits die Erstellung des Alternativkonzeptes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war und dies auch für alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten gilt. Insgesamt drängt sich – wie bereits im vorangegangenen Verfahren – vielmehr der Eindruck auf, die Klägerin lasse weniger aus fachlicher Notwendigkeit als zur eigenen Absicherung des Prozessvortrags und unbeschadet einer echten Notwendigkeit, die Schriftsätze der Beklagten regelmäßig durch eine fachgutachterliche Stellungnahme überprüfen. Eine derart umfangreiche Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aber in aller Regel nicht erforderlich. ccc) Ungeachtet dessen scheitert die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung der Stellungnahme B. vom 5. November 2014 auch an dem Umstand, dass diese Stellungnahme lediglich zum Gegenstand des Eilverfahrens (17 L 1567/14) gemacht wurde, nicht hingegen zu dem der hier streitigen Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren. Auch die seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 erfolgte Bezugnahme auf das Eilverfahren beschränkte sich auf den dortigen, ebenfalls auf den 9. Juli 2014 datierten, Schriftsatz, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 ‒ 9 KSt 3.20 ‒, juris Rn. 11, wonach für einen (anteiligen) Kostenerstattungsanspruch verlangt wird, dass das in Bezug genommene Privatgutachten auch in dem Verfahren vorgelegt wurde, hinsichtlich dessen Kostenerstattung beansprucht wird; ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 ‒ 4 KSt 1003.06 ‒ , juris Rn. 10. ddd) Schließlich war die Stellungnahme B. vom 5. November 2014 jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Beauftragung auch nicht auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten, denn ausweislich des dortigen Einleitungssatzes (S. 6 oben) sollten die von der Beklagten und von dem H. Büro Prof. Dr. Ing. E. GmbH gegen das Alternativkonzept vorgebrachten Argumente überprüft werden. Der Umfang dieser Beauftragung ging somit von vorne herein über das hinaus, was gemessen an dem Streitgegenstand zur Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren erforderlich gewesen wäre. e) Die mit der Rechnung Nr. 19243 vom 31. Mai 2015 abgerechneten Sachverständigenkosten stehen der Klägerin zufolge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit. Es handele sich überwiegend um die Beantwortung fachlicher Fragen der Klägerin und ihres Rechtsbeistandes zu den bisherigen fachlichen Stellungnahmen im Vorfeld und anlässlich der Vorbereitung des gerichtlichen Erörterungstermins. Diese pauschale Einlassung der Klägerin vermag auch unter Berücksichtigung der besonderen Substantiierungspflicht (vgl. B. II. 2) a) bb) ccc)) nicht erkennen zu lassen, sie sei auf Grund einer prozessualen Notlage auf die Einholung dieser zusätzlichen sachverständigen Unterstützungsleistungen angewiesen gewesen. 3) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch hier, soweit Gutachten und Stellungnahmen sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren vorgelegt wurden, anteilig auch deshalb abzulehnen war, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gutachten, die sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren vorgelegt werden, in beiden Verfahren jeweils anteilig zu erstatten sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 ‒ GrSen 1.19 ‒, juris. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil die Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) keinen Gebührentatbestand vorsieht, im Ergebnis so auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 ‒ 2 KSt 1/19 ‒, juris Rn. 13, mit gleicher Begründung auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. August 2011 ‒ 4 E 18/11 ‒, sowie Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 01. Oktober 2020, § 165 Rn. 11 m.w.N., teilweise auch mit abweichender normativer Begründung. Die nach § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG analog erfolgte Festsetzung des Gegenstandswerts folgt dem Wert der geltend gemachten Kostenforderung, wobei hier entsprechend der Kostengrundentscheidung (vgl. Ziffer 5 des Vergleichs vom 21. April 2015) die Hälfte der insgesamt angesetzten Kosten zu berücksichtigen war. Rechtsmittelbelehrung: 1. Gegen die Entscheidung zu 1 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 2. Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes (Entscheidung zu 2) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.