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Gerichtsbescheid

3 K 6865/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0112.3K6865.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 12.09.2019 die Ausübung des Gewerbes „Stehpizezeria“ sowie aller Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegen, ferner eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Weiter drohte der Beklagte dem Kläger hierzu Zwangsmittel an. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger seit Jahren weder seinen Steuererklärungs- noch seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkomme, so dass ein Steuerrückstand in Höhe von 21.346,23 Euro entstanden sei. Im Übrigen sei der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig und nicht in der Lage, einen Abbau seiner Verbindlichkeiten herbeizuführen. Nach der von ihm erteilten Vermögensauskunft sei eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen. Aus diesen Umständen ergebe sich seine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die Steuerschulden bestünden nicht in der angegebenen Höhe; sie seien inzwischen deutlich reduziert. Auch habe der Kläger seit Jahren mit dem Finanzamt eine Zahlungsvereinbarung, welches im Übrigen jederzeit auf die abgetretene Lebensversicherung des Klägers zurückgreifen könne. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Ordnungsverfügung vom 12.09.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss der erkennenden Kammer vom 22.10.2019 – 3 L 2612/19). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Auf ihre Gründe wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach ist der Kläger wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten und sonstigen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten sowie wegen Fortsetzung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO. Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung ergänzend Bezug auf den im Tatbestand genannten Beschluss der Kammer m Eilverfahren. Dort ist bereits ausgeführt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung ist und sich die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Eintragung im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder ergeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist am „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ 2004, NVwZ 2004, 1327, orientiert (Untersagung des ausgeübten Gewerbes 15.000,00 Euro, Erhöhung im Hinblick auf die Ausdehnung der Verfügung um 5.000,00 Euro). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.