Beschluss
24 L 14/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0115.24L14.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage – 24 K 53/21 – gegen die am 4. Januar 2021 mündlich erteilte Anordnung der Antragsgegnerin zur Schließung des Geschäftsbetriebs der Filiale der Antragstellerin „X. .E1. “ an der E. Straße 000, 00000 N. an der S. herzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage abweichend von § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Schließung der Filiale entfällt gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes. 6 Der Antrag ist unbegründet. 7 Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Aussetzungsinteresse. Dabei können allerdings – eben wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seine nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben. Kommt das Gericht vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen sind, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer hiervon unabhängigen Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vorzunehmen. 8 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2021 dürfte rechtmäßig sein und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich abzuweisen sein wird. 9 Die Antragsgegnerin hat die angegriffene Ordnungsverfügung auf §§ 16 IfSG bzw. 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 1 Nr. 14, 31 IfSG in Verbindung mit § 11 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes NRW vom 16. Dezember 2020 (CoronaSchVO a.F.) gestützt. Offen bleiben kann, ob aufgrund der Qualifizierung der Schließungsanordnung als Dauerverwaltungsakt auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende CoronaSchVO vom 7. Januar 2021 abzustellen ist, da die maßgeblichen Vorschriften inhaltsgleich sind. 10 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der mündlichen Anordnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine vorherige Anhörung war aufgrund von Gefahr im Verzug (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) nicht erforderlich, weil sie geeignet gewesen wäre, wegen des hierdurch zu erwartenden Zeitverzuges den Zweck der Maßnahme zu gefährden. 11 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Dass es sich bei der Corona-Viruskrankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt und Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt sind, unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Antragstellerin nicht infrage gestellt. 12 Nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG ist eine notwendige Schutzmaßnahme in diesem Sinne insbesondere die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel. Gemäß § 31 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind – also auch für die Schließung von Groß- und Einzelhandelbetrieben –, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Eine dieser Rechtsverordnungen ist die CoronaSchVO. Der hier maßgebliche § 11 CoronaSchVO lautet: 13 „§ 11 14 Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf 15 (1) Zulässig bleiben der Betrieb von 16 1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, 17 Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, 18 2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen 19 Bedarfs, 20 3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien, 21 4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 22 5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, 23 6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten, 24 7. Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, 25 soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so 26 weiter) beschränken, 27 8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf 28 von Lebensmitteln, auch für Endkunden 29 sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln). In 30 Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment 31 solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber 32 dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten 33 sowie Baustoffhandelsgeschäften ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, 34 Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils 35 betriebsnotwendigen Waren zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden. 36 (2) Der Betrieb von nicht in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von 37 Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich 38 der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren 39 durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen 40 kontaktfrei erfolgen kann. 41 (3) Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen 42 Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt: 43 bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt 44 zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.“ 45 Der Verordnungsgeber hat mit § 11 CoronaSchVO eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit des Handels, über die Öffnung und Schließung von Betrieben, Einrichtungen und Verkaufsstellen des Handels getroffen, und zwar für Einzel- wie Großhandel. Beschränkungen des Großhandels sind von der gesetzlichen Grundlagen gedeckt, da § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dies ausdrücklich erfasst. Großhandelstätigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen nicht, wie die Antragstellerin meint, grundsätzlich zulässig, sondern nur nach Maßgabe von § 11 CoronaSchVO. Der Verordnungsgeber hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin den – rechtlich unverbindlichen – Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020 in Ziffer 5. nicht umfassend umgesetzt, wonach der Großhandel geöffnet bleiben soll. Der Landesverordnungsgeber hat eine „einrichtungsscharfe“ Betrachtungsweise vorgenommen, die sich einerseits an der Wertung des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 orientiert, Großhandelseinrichtungen grundsätzlich zu öffnen, andererseits ihre Zulässigkeit vom im Einzelfall zu erwartenden Infektionsrisiko abhängig macht. 46 Nach der Systematik des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO sollen Einrichtungen des Handels grundsätzlich geschlossen sein, wenn nicht in § 11 Abs. 1 bis 3 ausdrücklich ihre Zulässigkeit vorgesehen ist. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO, wonach die im Folgenden aufgeführten Betriebe „zulässig bleiben“, also grundsätzlich zu schließen sind. Die Unzulässigkeit des Handels ist die Regel, die Öffnung die Ausnahme. Für diese Auslegung lässt sich auch Abs. 2 Satz 1 anführen, der für einen Spezialfall, nämlich nicht unter Absatz 1 fallende Verkaufsstellen des Einzelhandels, die Untersagung vorsieht, wovon Absatz 2 Satz 2 wiederum Rückausnahmen enthält. Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment. 47 Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragstellerin, dass ihr Geschäftsmodell als Großhandel zu qualifizieren ist. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Neustadt an der Weinstraße, 48 Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 5 L 1143/20.NW –, 49 und Mainz, 50 Beschluss vom 5. Januar 2021 – 1 L 1022/20.MZ, 51 und des Bundesarbeitsgerichts, 52 Urteil vom 25. Januar 2006 – 4 AZR 622/04 –, juris Rn. 23 ff, 53 mangels Legaldefinition der Begriffe Einzel- und Großhandel in der CoronaSchVO auf die Bedeutung des Begriffes im Geschäftsverkehr abzustellen. Im Geschäftsverkehr ist danach Einzelhändler, wer als letztes Glied der Handelskette das Produkt Konsumenten unmittelbar vermittelt und neben Be- und Verarbeitungsprozessen, wie Sortieren, Mischen, Verpacken, Reparieren, Ändern etc. mit eigenen Dienstleistungen (z. B. Lagern, Präsentieren, Beraten, Transportieren, Finanzieren) das Warenangebot für den Letztverbraucher verkaufsfähig macht. Alle anderen in dieser Handelskette vorher tätigen Unternehmen, die nicht an der Produktion der Ware selbst beteiligt waren, sind dem funktionellen Großhandel zuzuordnen, 54 BAG, a. a. O, Rn. 23 f. m. w. N. 55 Die Einteilung ist dichotomisch. Wer kein Einzelhändler ist, ist Großhändler. Der Großhändler hat die Aufgabe, Handelswaren und sonstige Leistungen zu beschaffen und an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwender (incl. Entsorger) oder Großverbraucher abzusetzen, wobei entscheidend die Absatzseite ist. Diese ist beim Großhändler auf Gewerbetreibende und nicht auf Endverbraucher gerichtet. Die Angebotsseite, also woher der Großhändler seine Ware bezieht, ist demgegenüber irrelevant, 56 VG Neustadt Weinstraße, a. a. O., Seite 9; VG Mainz a. a. O, Seite 7. 57 Die Antragstellerin betreibt den gewerblichen Ankauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen überwiegend von Privatpersonen. Die Kontaktaufnahme findet online statt, in der Filiale fand bis zur streitgegenständlichen Schließung unter Beachtung eines Hygiene - Konzeptes der Ankauf der Fahrzeuge statt. Die online vom Kunden erbrachten Angaben zum Fahrzeug wurden mit dem Zustand des Fahrzeugs abgeglichen und bei Übereinstimmung ein Kaufvertrag geschlossen. In diesem Fall verblieb das Fahrzeug vor Ort, der Kunde verließ die Filiale. Hiernach wurden die angekauften Fahrzeuge über eine andere Online-Plattform ausschließlich an gewerbliche Händler weiterverkauft. Die Übergabe der Fahrzeuge wie auch sonstige Geschäftsaktivitäten mit den gewerblichen Händlern finden nach Angabe der Antragstellerin nicht in ihren Filialen statt. 58 Da die Antragstellerin Fahrzeuge bundesweit und demnach in großer Zahl ausschließlich an Gewerbetreibende und nicht an Endverbraucher absetzt, ist sie nach den dargestellten Kriterien Großhändlerin. 59 Gleichwohl war ihr der Betrieb der Filiale aufgrund der Vorgaben der CoronaSchVO zu untersagen. Großhandel ist demnach nur nach Maßgabe des zitierten § 11 Abs. 1 Nr. 8 CoronaSchVO zulässig. Danach bleibt der Betrieb von Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden zulässig. 60 Da die Filiale als Einrichtung eines Großhändlers hier ausschließlich von Endkunden – nämlich den privaten Verkäufern – genutzt wird, ist ihr Betrieb vorliegend unzulässig, da die Filialen nur von Großhandelskunden genutzt werden dürfen. Der Weiterverkauf der Fahrzeuge an Großhändler findet jedoch nicht in den Filialen statt. 61 Da die Antragstellerin Großhändlerin ist, ist § 11 Abs. 2 CoronaSchVO nicht einschlägig. Darin wird eine Sonderregelung getroffen für Verkaufsstellen des Einzelhandels. Aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin auch nicht auf § 11 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO berufen. Die Norm beinhaltet wie bereits skizziert eine Rückausnahme von der Unzulässigkeit nicht in Absatz 1 erwähnter Verkaufsstellen des Einzelhandels, wie aus dem Wortlaut („insoweit“) klar hervorgeht. 62 Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO berufen, wonach der Betrieb von Abhol- und Lieferdienste zulässig bleiben. Diese Ausnahme bezieht sich, wie die Antragstellerin zu Recht vorträgt, auf Fernabsatzgeschäfte, die per Telefon oder Internet zustande kommen. Um solche handelt es sich vorliegend nicht, weil es ansonsten der streitgegenständlichen Filiale gar nicht bedürfte. Ihr Betrieb zeigt gerade, dass der Ankauf der Fahrzeuge nicht allein kontaktlos zustande kommt und nur noch eine Ablieferung der Fahrzeuge nötig wäre, sondern ein Treffen der Vertragspartner in der Filiale – unter Beachtung eines Hygienekonzeptes – erforderlich war. 63 Sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegenüber den in § 28 Abs. 1 S. 1 HS 1 IfSG genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber Dritten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). 64 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris, Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 70; sowie zum Nichtstörereinwand Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2020 – 10 CS 20.2064 –, juris, Rn. 27. 65 Hinsichtlich von Art und Umfang der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020 - B 7 S 20.223 -, juris Rn. 44; VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 30. 67 Im Rahmen der durch § 114 Satz 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Kontrolle wurde das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin in rechtlich zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, sie schließe einen Betrieb des Einzelhandels. Zum einen hat sie, wie die Antragserwiderung zeigt, hilfsweise auf § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 CoronaSchVO abgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, den Betrieb auch unter der Annahme, es handelte sich um eine Einrichtung des Großhandels, schließen zu wollen. Zum anderen ist nach der Vorgabe des § 11 CoronaSchVO die Schließung der Einrichtung des Handels die allein zulässige Rechtfolge. Alternative und damit potentiell mildere Maßnahmen kommen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeit einer Einrichtung vorliegen, von vornherein nicht in Betracht. 68 Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt. Die mit der Maßnahme verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe sind verhältnismäßig. 69 Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG verfolgt mit dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems einen legitimen Zweck (§ 28a Abs. 3 S. 1 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO). Die Filialschließung dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Angesichts der hohen Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2, bei der eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet ist, was eine weitere Verbreitung begünstigt, und der hohen Auslastung der Krankenhäuser sowie der intensivmedizinischen Kapazitäten (vgl. Begründung zur CoronaSchVO I. Grundsätze) besteht ein akuter Handlungsbedarf. Sie macht eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendig. 70 Die Maßnahme dient als Teil eines Gesamtkonzeptes dieser Kontaktreduzierung. Dass das Verbot des Weiterbetriebs der Filiale für sich genommen nur in verhältnismäßig geringem Umfang zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, dürfte die Eignung und Notwendigkeit der Maßnahme, als Teil eines zahlreiche Maßnahmen umfassenden Gesamtpaktes zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 beizutragen, nicht in Frage stellen. Der durch die Maßnahme bewirkte – vorübergehende – Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) ist schwerwiegend, aber gemessen an dem von dem Verordnungsgeber verfolgtem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) von geringerem Gewicht. 71 Insoweit ist klarzustellen, dass der Antragstellerin die weitere Ausübung ihres Gewerbes unter Beachtung der Schließung der Filiale, insbesondere also der – kontaktlose – Weiterverkauf ihrer Fahrzeuge an Gewerbetreibende, erlaubt bleibt. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 73 Rechtsmittelbelehrung: 74 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 75 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 76 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 77 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 78 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 79 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 80 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 81 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 82 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 83 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 84 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 85 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.