Leitsatz: Ein unheilbarer Ermessensausfall kann auch dann vorliegen, wenn eine Behörde ihr Ermessen unvollständig ausübt, insbesondere wesentliche Umstände bei einer Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt (hier: Ermessensausfall bei einer Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Einrichtung einer (Ersatz-)Bushaltestelle vor einer privaten Grundstückszufahrt bejaht). Soweit die Antragsteller den Antrag zu 2. zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7376/20 gegen das im Bereich L.-----straße 000 bis 000, 00000 X. , aufgestellte Verkehrszeichen 224 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Drittel. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis einschließlich 14. Januar 2021 auf 5.000,– Euro und für die Folgezeit auf 2.500,– Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Errichtung einer Bushaltestelle vor ihrem Wohngrundstück. Die Antragstellerin zu 1. (im Folgenden Antragstellerin) ist Eigentümerin des Wohngrundstückes mit der postalischen Anschrift L.-----straße 000 in 00000 X. ; unmittelbar neben dem Wohnhaus – von der Straße aus gesehen rechts – befindet sich eine von den Antragstellern genutzte Garage, die nur von der L.-----straße aus zu erreichen ist. Die Antragsteller üben gemeinsam ein Gewerbe in Gestalt eines Hausmeisterservices aus, der Antragsteller zu 2. (im Folgenden Antragsteller) halbtags; das Büro befindet sich im Wohnhaus. Dazu nutzen sie unter anderem zwei in der Garage abgestellte Fahrzeuge, mit denen sie die von ihnen betreuten Objekte anfahren. Der Antragsteller ist außerdem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in X. -W. und übt die Funktion eines Löschzugführers aus. Er war im Jahr 2019 an etwa 100 Einsätzen beteiligt und ist regelmäßig in Rufbereitschaft. Aufgrund der derzeit durchzuführenden (Reparatur-)Arbeiten an der Wuppertaler Schwebebahn, deren Trasse unter anderem über der L.-----straße verläuft, findet montags bis freitags ein Schienenersatzverkehr mit Omnibussen statt – der Betrieb der Schwebebahn soll voraussichtlich im August 2021 wieder vollständig aufgenommen werden. Zum Zwecke des Ersatzverkehrs hat die Antragsgegnerin die Streckenführung an der L.-----straße dahingehend geändert, dass der ansonsten nur in Richtung Westen zu befahrende Streckenabschnitt der Straße zwischen T.-------straße und I. B. in östlicher Richtung (ausschließlich) für den Busverkehr geöffnet worden ist. Im maßgeblichen Lageplan der Antragsgegnerin vom 25. August 2020 ist eine Bushaltestelle vor dem Grundstück der Antragsteller sowie dem Grundstück mit der Hausnummer 000 (als Ersatz für die Schwebebahnhaltestelle I1. ) vorgesehen. Die Busse verkehren montags bis freitags tagsüber zu Spitzenzeiten in einem 4-Minuten-Takt. Am 2. September 2020 wurde die Bushaltestelle in Form von gelben Markierungslinien vor dem Grundstück der Antragsteller eingerichtet. Am selben Tag wandte sich der Antragsteller telefonisch an die Antragsgegnerin und machte geltend, dass die Ersatzhaltestelle seine Garagenausfahrt behindere; er sei Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und müsse jederzeit mit einem Einsatz rechnen. Mit Verfügung vom 10. September 2020 ordnete die Antragsgegnerin die Aufstellung des Verkehrszeichen 224 (aus Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO) für den Bereich L.-----straße 000 bis 000 an. Das Verkehrszeichen wurde am 11. September 2020 aufgestellt. Mit Verfügung vom 9. September 2020 hatte sie zuvor angeordnet, dass die gelbe Bushaltestellenmarkierung im Bereich vor der Garage der Antragsteller sowie der danebenliegenden Garage unterbrochen wird. Mit Schreiben vom 23. September 2020 wandten sich die damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller an die Antragsgegnerin und forderten sie auf, die Haltestelle unverzüglich abzubauen und an anderer Stelle zu errichten. Zur Begründung beriefen sie sich einerseits auf ihre Eigentümerstellung hinsichtlich des betroffenen Gehweges und rügten andererseits die Erschwerung der Ausfahrt aus der Garage und die damit einhergehende Behinderung des Hausmeistergewerbes sowie des Engagements des Antragstellers bei der Freiwilligen Feuerwehr. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Verlegung der temporären Bushaltestelle nicht bestehe. Ein solcher folge zunächst nicht aus der Eigentümerstellung der Antragstellerin, da der betroffene Bereich zwar in ihrem Eigentum stehe, aber zum öffentlichen Straßenraum gehöre. Im Übrigen habe die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei gehandelt. Die Bushaltestelle sei unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange errichtet worden. Sie sei nahe der Schwebebahnstation I1. errichtet worden, sodass sie in einem engen räumlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Haltestelle stehe; nur so sei für die Fahrgäste eine unmittelbare Sichtbarkeit und Erreichbarkeit gegeben. Zudem sei die gewählte Fläche die einzige in der Nähe der Schwebebahnstation, die ausreichend Platz für die An- und Abfahrt der Busse biete. Es sei auch erkannt worden, dass die Wahl der Fläche vor der Garage der Antragsteller zu kurzen und daher zumutbaren Einschränkungen des Gebrauchs des Grundstücks führe. Der Anliegergebrauch umfasse jedoch keinen Anspruch auf Bequemlichkeit oder Leichtigkeit beim Zu- oder Abgang von einem Grundstück. Die Antragsteller haben am 13. Oktober 2020 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; am 8. Dezember 2020 haben sie Klage gegen das vor ihrem Grundstück aufgestellte Verkehrszeichen erhoben. Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor, die Einrichtung der Haltestelle vor ihrer Garagenzufahrt sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe ihre Interessen entweder gar nicht berücksichtigt oder aber falsch gewichtet. Die Ausfahrt aus ihrer Garage koste sie wegen des Busverkehrs und/oder der wartenden Fahrgäste durchschnittlich etwa 5 Minuten, was an einem durchschnittlichen Tag mit 5 Aufträgen einen Zeitverlust für den Hausmeisterservice von etwa 25 Minuten (bzw. 50 Minuten unter Berücksichtigung der Rückfahrt) bedeute. Durch die Bushaltestelle ergebe sich bei Zugrundelegung eines Acht-Stunden-Tages ein Umsatzverlust von fast einem Neuntel. Im Hinblick auf die aktuelle Pandemielage und mögliche dadurch verursachte Umsatzeinbußen könne in Zukunft ggf. sogar eine Existenzgefährdung eintreten. Gravierender sei jedoch die Anfahrtszeit zur Feuerwache. Habe er, der Antragsteller, vor Errichtung der Bushaltestelle etwa 3 Minuten für die Fahrt benötigt, so brauche er nun durchschnittlich 8 Minuten, manchmal sogar 13 Minuten. Somit könne es sein, dass ein Löschzug unverhältnismäßig lange auf ihn warten müsse oder sein Engagement irgendwann gar nicht mehr möglich sei. Abgesehen davon gebe es auf der L.-----straße mindestens einen Alternativstandort für die Bushaltestelle, nämlich auf Höhe der L.-----straße 000 bis 000. Dort biete der Bereich zwischen den Schwebebahnstützen 21,56 m Platz und es befinde sich keine Garage. Jedenfalls biete der Standort genügend Platz, sofern der Bus jeweils auf der Straße hielte und nicht in eine Haltebucht einführe, wie es in der Regel trotz vorhandener Haltebucht an der Ersatzhalterstelle vor ihrem Grundstück geschehe. Damit sei die Situation die gleiche wie an der Ersatzhaltestelle C. . Im Übrigen habe sich die Ersatzhaltestelle vor Öffnung der L.-----straße für den Ersatzverkehr in östlicher Richtung auf der vormaligen Route über die Grotenbecker Straße und die Haeselerstraße befunden; sie sei damit sogar weiter von der eigentlichen Schwebebahnhaltestelle entfernt gewesen als eine hypothetische Haltstelle auf Höhe der Hausnummer 000. Die Antragsteller haben ursprünglich (sinngemäß) beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7376/20 gegen das im Bereich L.-----straße 000 bis 000, 00000 X. , aufgestellte Verkehrszeichen 224 anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, den Straßenabschnitt auf der L.-----straße in Höhe der Hausnummer 000 als Bushaltestelle für den Schwebebahnersatzverkehr zu nutzen. Die Antragsteller haben den Antrag zu 2. am 14. Januar 2021 zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr noch, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7376/20 gegen das im Bereich L.-----straße 000 bis 000, 00000 X. , aufgestellte Verkehrszeichen 224 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt wiederholend vor, die Straßenverkehrsbehörde habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Wesentlich für die Entscheidung über den Standort für die Bushaltestelle sei die Nähe zu der zu ersetzenden Schwebebahnhaltestelle gewesen. Die Sachdienlichkeit dieser Erwägung ergebe sich bereits aus dem Streckenplan. Zudem sei für die Fahrgäste eine unmittelbare Sichtbarkeit und Erreichbarkeit gegeben, die insbesondere für den Schülerverkehr von Bedeutung sei. Ein Alternativstandort für die Bushaltestelle komme entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht in Betracht. Der gewählte Bereich weise eine Park- und Haltefläche von 30 m Breite auf, sodass die eingesetzten ca. 18 m langen Gelenkbusse ausreichend Platz hätten; die Bereiche in der Nähe hätten dagegen aufgrund der Position der Schwebebahnstützen eine geringere Breite. Der Bereich auf Höhe der L.-----straße 000/000 sei insbesondere lediglich etwa 20 m (nach Messung 19,45 m) breit und außerdem etwa 100 m von der zu ersetzenden Schwebebahnhaltstelle entfernt. Unerheblich sei, dass die (Ersatz-)Haltestelle C. tatsächlich geringer dimensioniert ist, denn die Erfahrungen mit dieser Haltestelle hätten gerade gezeigt, dass 20 m für einen funktionierenden An- und Abfahrverkehr nicht genügten; insbesondere sei keine Barrierefreiheit gewährleistet. Die Haltestelle C. existiere in der jetzigen Form lediglich mangels Alternativen. Schließlich seien die Interessen der Antragsteller berücksichtigt worden. Es werde allerdings bezweifelt, dass für die Antragsteller tatsächlich zu erheblichen Verzögerungen von bis zu 10 Minuten komme. Dagegen sprächen die allgemeine Lebenserfahrung sowie die Taktung der Busse. Was die Gefährdung des Engagements des Antragstellers bei der Freiwilligen Feuerwehr angehe, sei der Vortrag unplausibel, weil der Antragsteller neben seinem ehrenamtlichen Einsatz einem Gewerbe nachgehe und auch in diesem Rahmen nicht ständig einsatzbereit sei. Die Kammer hat am 12. Januar 2021 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin. II. Soweit die Antragsteller den Antrag zu 2. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Der verbleibende Antrag ist zulässig und begründet. 1. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn und soweit das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt hier analog § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO, weil ein Verkehrszeichen einer unaufschiebbaren Anordnung oder Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten gleichsteht. Vgl. Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 35 m. w. N. Zudem überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse, denn die verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Bushaltestelle für den Schwebebahnersatzverkehr im Bereich der L.-----straße 000 bis 000 in X. durch Aufstellung des Verkehrszeichens 224 (aus Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO) sowie die anschließende Ausführung erweisen sich bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Aufstellung des streitgegenständlichen Verkehrszeichens kann sich die Antragsgegnerin – mangels speziellerer Ermächtigung – nur auf § 45 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 (ggf. i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 und Abs. 9 S. 1) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stützen. Danach bestimmen (im Übrigen) die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Die Entscheidung über die Anbringung von Verkehrszeichen steht grundsätzlich im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Bei der Entscheidung sind alle relevanten Belange zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Nach § 32 Abs. 1 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Zudem sind die Belange der Anwohner sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Schließlich sind in ausreichender Weise Alternativstandorte zu erwägen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 5 S 474/94 –, juris, Rn. 18; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2014 – M 23 K 14.602 –, juris, Rn. 28; VG Göttingen, Urteil vom 06. Juli 2010 – 1 A 71/08 –, juris, Rn. 18. Die Antragsteller haben somit lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1986 – 7 C 76/84 –, BVerwGE 74, 234–241, juris, Rn. 10,13. Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 S. 1 VwGO einen eingeschränkten Prüfungsspielraum. Es prüft nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensmangel in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauches (= Ermessensausfall) liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen (auch nur zum Teil) erkennbar nicht betätigt. Dazu gehören auch Fälle unvollständiger Ermessenserwägungen, etwa wenn die Behörde wesentliche Aspekte übersieht bzw. nicht berücksichtigt. Denn im Grundsatz hat die Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und einen sachgerechten Ausgleich der ggf. widerstreitenden Belange zu suchen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9/94 –, BVerwGE 102, 63–74, juris, Rn. 27 f.; BVerwG, Urteil vom 23. September 1992 – 6 C 2/91 –, BVerwGE 91, 24–45, juris, Rn. 47; VG Göttingen, Urteil vom 06. Juli 2010 – 1 A 71/08 –, juris, Rn. 19, ausdrücklich zur Errichtung einer Bushaltestelle; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 77 ff. m. w. N. Grundsätzlich hat die Behörde ihre wesentlichen Ermessenserwägungen im Rahmen der Begründung des maßgeblichen Verwaltungsaktes niederzulegen. Im Übrigen muss sich die Ermessensausübung jedenfalls aus den sonstigen Umständen ergeben. Dabei muss der Nachweis für die Ermessensausübung von der Behörde zweifelsfrei geführt werden können. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 80. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist eine ordnungsgemäß Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin vor Einrichtung der streitgegenständlichen Bushaltestelle nicht ersichtlich. Zunächst finden sich in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang und den sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zwar Ausführungen und Überlegungen zu der geänderten Verkehrsführung im maßgeblichen Abschnitt der L.-----straße (etwa zum Radverkehr), jedoch keinerlei schriftliche Erwägungen bezogen auf die Einrichtung der konkreten Bushaltestelle. Der Standort der Haltestelle findet erstmals Niederschlag in der Akte in Gestalt einer zeichnerischen Festlegung im Lageplan der Antragsgegnerin vom 25. August 2020, ohne dass deutlich wird, wieso und auf welcher Grundlage die Wahl getroffen wurde. Wenige Tage später, am 2. September 2020, wurde bereits die Haltestelle vor dem Grundstück der Antragsteller eingerichtet (gelbe Markierung) und schließlich die Existenz der Haltestelle durch Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 10. September 2020 sowie Aufstellung des Verkehrszeichens rechtsförmig bestätigt. Auch vor Erlass dieser Anordnung sind keine Erwägungen festgehalten worden, obwohl der Antragsteller sich bereits am 2. September 2020 unter Berufung auf eine Behinderung durch die Ersatzhaltestelle an die Antragsgegnerin gewandt hatte. Allein die fehlende Dokumentation ist ein gewichtiges Indiz für einen materiellen Ermessensmangel. Dies wird jedenfalls dann angenommen, soweit für den Verwaltungsakt eine Begründungspflicht (z. B. nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW) besteht. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 9 ZB 15.2027 –, juris, Rn 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 8 S 2146/13 –, juris, Rn. 19 Nichts grundlegend anderes kann für Verwaltungsakte gelten, die nicht unmittelbar zu begründen sind (vgl. etwa § 39 Abs. 2 VwVfG NRW). In dem Fall liegt ein Indiz für einen Ermessensmangel vor, wenn sich – wie hier – keine schriftlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Verwaltungsakt in den maßgeblichen Verwaltungsvorgängen finden. Eine Ermessensausübung lässt sich nicht den übrigen Umständen entnehmen. Die Antragsgegnerin vermochte etwa nicht im Nachhinein darzulegen, dass entsprechende Ermessenserwägungen angestellt worden sind. Zwar hat sie schriftlich und im Erörterungstermin beteuert, alle maßgeblichen Belange – unter anderem die der Anwohner – berücksichtigt zu haben und ausgeführt, wie eine Standortwahl gewöhnlich vonstattengeht. Sie war allerdings nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, wie es im Einzelfall zu der konkreten Standortwahl gekommen ist und wie genau die verschiedenen Belange gegeneinander abgewogen wurden. Nicht ausreichend ist, dass die Antragsgegnerin, was die Kammer nicht bezweifelt, durchaus Alternativstandorte in den Blick genommen hat. Das allein führt nämlich (noch) nicht zu einer ordnungsgemäßen Interessen abwägung . Auch im Übrigen finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Abwägung durch die Antragsgegnerin. Die Kammer zweifelt insbesondere daran, dass die Interessen der Anwohner – insbesondere der Antragsteller – hinreichend in den Blick genommen wurden. Dagegen spricht etwa, dass die Markierung des Haltestellenbereiches zunächst mittels einer durchgezogenen Linie, auch vor der Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller, erfolgt ist. Somit liegt nahe, dass die konkrete Zufahrtssituation nicht ernstlich berücksichtigt wurde. Erst auf die Beschwerde des Antragstellers hin ist die durchgezogene Linie vor den Zufahrten zur Klarstellung unterbrochen worden. Hat eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach Überzeugung der Kammer überhaupt nicht stattgefunden – ist mithin ein Ermessensausfall anzunehmen –, so kommt es nicht mehr darauf an, dass bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, Dauerverwaltungsakten, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich ist und die Behörde grundsätzlich Ermessenserwägungen nachschieben kann, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2019– 8 A 10/17 –, juris, Rn. 12 ff. Bei einem Ermessensausfall ist die behördliche Entscheidung von vorneherein rechtswidrig und kann nicht im Wege des Ergänzens von Ermessenserwägungen bzw. der erstmaligen Ermessensausübung geheilt werden. Vgl. nur Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 39. EL Juli 2020, § 114 Rn. 255 m. w. N. Anders als die Antragsgegnerin geht die Kammer angesichts der vorgetragenen Umstände nicht von einer Ermessensreduzierung auf null dahingehend, dass der gewählte Standort für die Ersatzhaltestelle der rechtlich einzig in Betracht kommende wäre, aus. Es ist vielmehr Aufgabe der Antragsgegnerin, im Rahmen einer zu erwartenden erneuten Entscheidung über den Standort für die Ersatzhaltestelle I1. eine ergebnisoffene, umfassende Abwägung aller maßgeblichen Belange unter erneuter Prüfung ggf. in Betracht kommender Alternativstandorte vorzunehmen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquote sind die von den Antragstellern zu tragenden Mehrkosten des Verfahrens, die durch Anhängigmachung des später zurückgenommenen Antrags zu 2. angefallen sind, berücksichtigt worden. Vgl. etwa zur Mehrkostenmethode: Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 61 ff. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ermäßigt sich der festzusetzende Betrag jeweils um die Hälfte des für die Hauptsache anzunehmenden Betrages (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.