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Beschluss

24 K 4381/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0125.24K4381.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Am 25. Mai 2020 wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten und beantragte Namens und in beigefügter Vollmacht der Klägerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 7 ARB 1/80. Zugleich beantragte sie die Gewährung von Akteneinsicht. 4 Unter dem 1. Juli 2020 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten „nochmals zur Übersendung der Akte” auf. 5 Daraufhin übersandte der Beklagte an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben von 25. Mai 2020 die Ausländerakte der Klägerin (Blatt 1-396) zur Einsichtnahme und setzte nach § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalens (AVerwGebO NRW) und die Tarifstelle 30.3 eine Gebühr von 100,00 EUR fest. In dem Bezug wird die Klägerin nebst ihrer Anschrift aufgeführt. Die Anrede richtet sich an ihre Prozessbevollmächtigte. 6 Gegen die Gebührenfestsetzung hat die Klägerin am 27. Juli 2020 Klage erhoben. 7 Sie ist der Ansicht, die Klage sei zulässig. Kostenschuldnerin sei nicht ihre Prozessbevollmächtigte, sondern sie selbst. Dies zeige auch, dass der Bescheid nur an die Kanzleianschrift adressiert worden sei und nicht an einen konkreten Anwalt. Insoweit fehle es an einem konkreten Adressaten, weshalb es an der Bestimmtheit des Bescheides fehle. Da ihre Prozessbevollmächtigte Erklärungen Namens und im Auftrag ihrer Mandanten abgebe, könne nur sie Kostenschuldnerin sei. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass sie – in dem Bezug – auch namentlich genannt werde. Die Klage sei zudem auch begründet. Zunächst hätte sie über die Kosten der Aktenübersendung belehrt werden müssen. Zudem hätte ihr vor Aktenübersendung die Option reingeräumt werden müssen, die Akte auch in den Räumlichkeiten des Beklagten einzusehen. Dies sei bislang, ebenso wie ein Hinweis auf die Kosten, in anderen Fällen durch den Beklagten stets geschehen. Sie ist weiter der Ansicht, die Höhe der Gebührenfestsetzung sei unangemessen. Die Stadt Düsseldorf erhebe für die Übersendung einer Akte 12,00 Euro, die Stadt Duisburg 20,00 Euro. Eine Gebühr von 100,00 Euro sei im Vergleich dazu nicht hinnehmbar und sei geeignet, eine ordentliche Interessenvertretung zu vereiteln. Die Festsetzung sei zudem willkürlich. Es sei nicht beachtet worden, dass sie von SGB II Leistungen lebe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 03. Juli 2020 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig. Der Bescheid sei an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichtet gewesen, sodass diese die Gebührenschuldnerin sei. Die Klägerin sei daher nicht klagebefugt. Die Heranziehung eines Anwalts als Gebührenschuldner sei auch nicht zu beanstanden. Zudem sei die Klage unbegründet. Die getroffene Entscheidung über die Gebührenerhebung ergehe seit einiger Zeit auf der – plausibel dargestellten, nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden – Grundlage des beigefügten Vermerks vom 19. April 2018 (vgl. Bl. 14 – 18 der Gerichtsakte). 13 II. 14 Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht hiernach nicht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. 16 Zu Letzterem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 26. 17 Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier abzulehnen. Zum einen hat die Klägerin dem Antrag bislang schon keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beigefügt. 18 Zum anderen bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten. 19 Ungeachtet dessen, dass die Kammer die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der (insbesondere auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur schwer in Einklage zu bringenden) Höhe der festgesetzten Gebühren teilen dürfte, 20 so dürfte z.B. die Paginierung einer Akte, keine von der Wahrnehmung allgemeiner behördlicher Aufgaben abgrenzbare Leistung sein, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. März 2018 – 9 A 1997/16 –, juris, Rn. 15 m.w.N. 21 und daher anregt, dass der Beklagte seine dahingehende Praxis schnellstmöglich abändert, ist die Klage – im vorliegenden Fall – aller Voraussicht nach aber bereits unzulässig. 22 Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Absatz 2 VwGO ist. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich die erkennende Kammer anschließt, voraus, dass eine solche Rechtsverletzung als objektiv möglich erscheint. Das ist der Fall, wenn sie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - BVerwG 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115-122 = juris. 24 Hieran fehlt es. Insbesondere dürfte die Klägerin nicht als Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes zumindest möglicherweise in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt sein, da aus den nachfolgenden Gründen nicht sie, sondern ihre Prozessbevollmächtigte Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides gewesen sein dürfte. 25 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sind Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. Ein Verwaltungsakt richtet sich an denjenigen, für den er bestimmt ist (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 1. Alternative VwVfG NRW). 26 Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 13 Rn. 21 m.w.N. 27 Der Verwaltungsakt ist für denjenigen bestimmt, an den ihn die Behörde richtet, weil er nach Ansicht der Behörde den Tatbestand der Norm verwirklicht hat und ihn die Rechts-wirkung i. S. d. § 35 treffen soll. Stellt sich heraus, dass die Annahme der Behörde über die Beteiligung des Betroffenen an dem Rechtsverhältnis unrichtig war, ist dies – genau wie die Frage der Bestimmtheit – eine Frage der Rechtswidrigkeit, nicht der Bekanntgabe des VA. 28 Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 30 m.w.N.; Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 57. 29 Dabei reicht aus, dass der Adressat sich durch Auslegung des Verwaltungsaktes bestimmen lässt, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist. 30 Vgl. Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 57. 31 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben spricht nach bisheriger Aktenlage vieles dafür, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nur Bekanntgabe- sondern auch Inhaltsadressatin gewesen ist. Dafür spricht bereits eine rein formale Betrachtung des Schreibens vom 3. Juli 2020, das an die Rechtsanwaltskanzlei U. und da ausweislich der Anrede an Rechtsanwältin U. und nicht an die Klägerin persönlich adressiert gewesen ist. Soweit die Klägerin nach dem Betreff im sogenannten „Bezug“ namentlich erwähnt wird, wird damit lediglich der konkrete Anknüpfungspunkt für eine Zuordnung zum Mandanten hergestellt. 32 Zum Aufbau eines Bescheides vgl. nur http://www.haakh-online.de/vwa2011/vwa_bescheidtechnik/Manuskript/Manuskript%20Bescheidtechnik%202011.pdf, wobei auf S. 15 Betreff und Bezug erläutert werden. 33 Dies wird auch durch den Inhalt des Schreibens bestätigt. So heißt es in dem streitgegenständlichen Bescheid „Bitte überweisen Sie den Betrag unverzüglich“ auf das näher benannte Konto. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde Einsicht durch Überlassung der Akten in die Kanzlei- und Büroräume – wie hier ausdrücklich im Schreiben vom 1. Juli 2020 beantragt – in der Regel nur bevollmächtigten Rechtsanwälten (als Organe der Rechtspflege) gewähren wird, während die Mandantschaft selbst Akteneinsicht nur bei der Behörde gewährt werden dürfte (vgl. hierzu § 29 Abs. 3 S. 1 VwVfG). Nicht zuletzt auch deshalb spricht vieles dafür, dass für die Übersendung von Verwaltungsakten der richtige Gebührenschuldner (im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebGNRW) nicht der Mandant, sondern der Rechtsanwalt ist. 34 Dies andeutend OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018 – 9 A 1997/16 –, juris, Rn. 23 unter Bezugnahme auf neuere Rechtsprechung, die diese Ansicht vertritt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 11 S 1720/13 -, VBlBW 2014, 355, juris Rn. 18; zu § 107 Abs. 5 OWiG: BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08 -, NJW 2011, 3041, juris Leitsatz 1 und Rn. 18 ff.; zu § 28 Abs. 2 GKG: Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 13 OA 170/09 -, NJW 2010, 1392, juris Rn. 3; a.A. aber: Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 36 m.w.N. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. 37 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden. 38 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.