OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 2468/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0201.6L2468.20.00
2mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller einen unstatthaften Widerspruch eingelegt hat und trotz gerichtlichen Hinweises die statthafte Anfechtungsklage nicht erhebt.2. Im Eilrechtsschutz ist vorläufig davon auszugehen, dass gegen einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG in Nordrhein-Westfalen ein Widerspruch nicht statthaft ist (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 06.10.2020 - 13 A 1681/18),

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller einen unstatthaften Widerspruch eingelegt hat und trotz gerichtlichen Hinweises die statthafte Anfechtungsklage nicht erhebt.2. Im Eilrechtsschutz ist vorläufig davon auszugehen, dass gegen einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG in Nordrhein-Westfalen ein Widerspruch nicht statthaft ist (Anschluss an OVG NRW, Urt. v. 06.10.2020 - 13 A 1681/18), Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antragsteller ist Mietwagenunternehmer, der in C. , O. und N. unter Inanspruchnahme des Fahrvermittlers "Uber" Beförderungsaufträge übernimmt. Der Antragsgegner erteilte ihm am 6. Mai 2019 eine Genehmigung zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen für den Einsatz von 20 Fahrzeugen. Mit Bescheid vom 18. November 2020 widerrief der Antragsgegner sofort volliziehbar die Genehmigung, ordnete die Rückgabe der Genehmigungsurkunden an, drohte ein Zwangsgeld an und setzte Kosten fest. Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid entsprechend dessen Rechtsbehelfsbelehrung am 24. November 2020 Widerspruch erhoben, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der Antragsteller unzulässig ist und damit die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid hinsichtlich Ziffer 1-2 wiederherzustellen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Genehmigungsurkunden vorläufig wieder herauszugeben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Der Antrag hat keinen Erfolg Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid nicht die als Hauptsacherechtsbehelf allein statthafte Anfechtungsklage erhoben. Der stattdessen eingelegte Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht statthaft. Die auf den Widerspruch lautende Rechtsbehelfsbelehrung vermag daran nichts zu ändern, weil die Folgen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung in § 58 Abs. 2 VwGO abschließend geregelt sind. Weil einem offensichtlich unstatthaften Hauptsacherechtsbehelf von vornherein die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt, die das angerufene Gericht wiederherstellen soll, fehlt dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Nach der jüngst geänderten Rechtsprechung des im Eilrechtsschutzverfahren letztinstanzlich zuständigen 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gelten für landesbehördliche Verwaltungsakte nach dem PBefG die allgemeinen Regeln des § 110 JustizG NRW. Demnach ist auch angesichts des bundesrechtlichen § 55 Satz 1 PBefG gegen eine Widerrufsverfügung kein Widerspruch gegeben, sondern es ist lediglich die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2020– 13 A 1681/18, juris LS 1. Obgleich sich der Senat mit seiner anderslautenden vorhergehenden Entscheidung vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 – 13 A 788/15, juris, nicht auseinandergesetzt hat und eine höchstrichterliche Entscheidung bislang aussteht, die das vorstehende Urteil vom 25. August 2016 bestätigende Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 10 C 3/19, BVerwGE 166, 368, äußert sich zum Vorverfahren zumindest nicht ausdrücklich, folgt die Kammer zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in NRW der jüngeren Senatsrechtsprechung zumindest im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren. Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, der auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gerichtet ist, setzt denklogisch die Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs voraus. Vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 81 m.w.N. Auch wenn nach Aktenlage alles dafür spricht, dass der Antragsteller wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 2 VwGO) nicht von § 74 VwGO gehindert ist, die Anfechtungsklage noch zu erheben und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch bereits davor angebracht werden kann, bleibt es bei der Unzulässigkeit des Antrags. Denn ohne eine erhobene Anfechtungsklage bleibt das Rechtsschutzziel des Antragstellers, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs (Anfechtungsklage), zwangsläufig unerreichbar. Zwar mag der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem Hauptsacherechtsbehelf eingelegt werden können. Spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag muss der Hauptsacherechtsbehelf aber eingelegt sein. Denn die aufschiebende Wirkung eines nicht existenten Rechtsbehelfs kann das Gericht nicht wiederherstellen. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 – 20 CS 29.3059, BeckRS 2020, 36574, und vom 23. Oktober 2009 – 20 CS 09.2005, juris; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 44. Die Abweisung des Eilantrags steht mit dem von Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in Einklang. Das Gericht hat den anwaltlich vertretenen Antragsteller bereits mit Verfügung 22. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass der Widerspruch nach der vorzitierten Rechtsprechung des OVG NRW unstatthaft sein dürfte und die Fundstellen in den Rechtsdatenbanken "juris" und "Beck-Online" jeweils mit Randnummern angegeben. Der Antragsteller hat die mit dem gerichtlichen Hinweis verbundene Erwartung, dass er durch seine Rechtsanwälte hierauf reagiert, jedoch nicht erfüllt. Gleichwohl hat das Gericht noch zugewartet und durch die Hinweisverfügung vom 8. Januar 2021 das Verfahren sogar weiter gefördert. Ein weiteres Zuwarten ist inzwischen nicht mehr vertretbar, weil es keine Hinweise dafür gibt, dass der Antragsteller den statthaften Hauptsacherechtsbehelf noch einlegt. Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort Nr. 47.5, ist der Streitwert bei Streitigkeiten um eine Mietwagenkonzession im Klageverfahren auf 10.000,- Euro und entsprechend im Eilverfahren auf 5.000,- Euro festzusetzen. Da der Antragsteller über eine Genehmigung für 20 Mietwagen verfügte, ergibt sich der festgesetzte Streitwert. Das unselbstständig angedrohte Zwangsmittel erhöht den Streitwert nicht. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO und den fehlenden Vortrag des Antragstellers zu Kosten geht die Kammer davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Teil des Eilrechtsschutzverfahrens ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.