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Beschluss

3 L 11/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0219.3L11.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 74.970,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 4. Januar 2021 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 36/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 hinsichtlich der Bereitstellungsuntersagung in Ziffer 1.1, der Rücknahmeanordnung in Ziffer 1.3 und der Anordnung der Auskunftserteilung in Ziffer 2 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeldern in Ziffer 4 anzuordnen, 4 ist zulässig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus einem sonstigen Grund überwiegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 6 I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20. November 2020 genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 7 Der Antragsgegner hat das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in den Ziffern 1.1, 1.3 und 2 enthaltenen Maßnahmen in ausreichendem Maße begründet. Er hat ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates [im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/425] überwiege das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage, denn der Einsatz von Atemschutzmasken erfolge dieser Tage besonders zum Schutz vor Ansteckungsrisiken bei der Behandlung von COVID-19-Erkrankten sowie mutmaßlich oder sogar erwiesenermaßen mit dem Erreger SARS-CoV-2 infizierten Personen. Zudem würden diese Atemschutzmasken häufig von Personen, die zu der sogenannten Risikogruppe zählten, zum Eigenschutz verwendet. Soweit sich der Verdacht hinsichtlich der Nichtkonformität des Produktes mit dem europarechtlich vorgegebenen Standard bestätigen sollte, sei verstärkt mit weiteren Ansteckungen mit dem Erreger zu rechnen, womit ein gesundheitliches Risiko verbunden sei. Aufgrund der möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern durch die Verwendung nicht rechtskonformer Produkte könne ein weiteres Abwarten bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des behördlichen Auskunftsbegehrens und der weiteren angeordneten Maßnahmen nicht hingenommen werden. Darüber hinaus verhindere die Anordnung der sofortigen Vollziehung Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern, die durch Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften erzielt würden. 8 Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung. 9 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris, Rn. 45 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 28 L 3406/16 -, juris, Rn. 8 f. m. w. N. 10 II. Diese im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage dürfte nach Aktenlage sowie unter Zugrundelegung der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. 11 Die fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Es spricht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Ordnungsverfügung – zumindest überwiegend – als rechtmäßig erweist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 20. November 2020 sowie auf die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 19. Januar 2021. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: 12 1. Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Zunächst ist der Antragsgegner in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 ProdSG obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung X. ergibt sich aus den in der vorgenannten Antragserwiderung genannten Regelungen. 13 Nichts anderes folgt daraus, dass sich der Sitz des Unternehmens des Antragstellers in der Schweiz befindet und dieses keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union unterhält, woraus er ableitet, der Antragsgegner dürfe ihm gegenüber nicht gefahrenabwehrrechtlich tätig werden. Denn nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (ABl. L 114 vom 30. April 2002, S. 369 ff.) in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2017 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 22. Dezember 2017 (ABl. L 72 vom 15. März 2018, S. 24 ff.) unterliegen die Wirtschaftsakteure mit Sitz in der Europäischen Union oder in der Schweiz im Einklang mit den in Abschnitt 1 aufgeführten Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/425 den gleichen Pflichten (Kapitel 2 Abschnitt V Ziffer 1.1). Gemäß Ziffer 1.3 können die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Wirtschaftsakteure darum ersuchen, alle zum Nachweis der Konformität einer persönlichen Schutzausrüstung mit den Rechtsvorschriften in Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/425 erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Ferner kann die Behörde den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteur direkt oder mit Unterstützung der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde der anderen Vertragspartei kontaktieren. Sie kann die Wirtschaftsakteure um Mitarbeit bei allen Maßnahmen ersuchen, die zur Abwendung von Gefahren ergriffen werden, welche von der persönlichen Schutzausrüstung ausgehen. 14 Die Voraussetzungen zum Tätigwerden gegenüber dem Antragsteller sind vorliegend erfüllt. Die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ansässige Beigeladene erwarb von dem Antragsteller im Frühjahr 2020 28.000 Atemschutzmasken des Typs KN95, nach deren Unterlagen der Antragsteller als „Inverkehrbringer“ bezeichnet wird und nach deren beigefügtem Zertifikat der europarechtlich vorgegebene Standard suggeriert wird (durch Betitelung mit dem sog. CE-Kennzeichen in den beiliegenden Papieren), der – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – tatsächlich nicht erfüllt wird. In der Bundesrepublik Deutschland kann eine Atemschutzmaske des sogenannten chinesischen Standards jedoch nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn durch eine geeignete Stelle zuvor festgestellt wurde, dass die Atemschutzmaske nach den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 ein vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bietet. Da die von dem Antragsteller in den Verkehr gebrachten Masken als solche bzw. das ihnen beigefügte Zertifikat aus mehreren Gründen nicht geeignet waren, die Konformität mit dem europäischem Standard zu belegen, war der Antragsgegner im Rahmen der Überprüfung der Verkehrsfähigkeit der in seinem Zuständigkeitsbezirk befindlichen Masken gehalten, sowohl in Richtung der Beigeladenen als auch in Richtung deren Lieferanten – dem Antragsteller – zu ermitteln sowie die zuständige(n) Marktüberwachungsbehörde(n) in der Schweiz zu informieren. 15 Dem Antragsteller ist zudem mit Schreiben vom 5. November 2020 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens hat dieser trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität der Atemschutzmasken einleiten zu wollen bzw. die mangelhaft zertifizierten Masken etwa durch eine sog. CPA-Prüfung – soweit noch möglich – überprüfen zu lassen. Erbetene Auskünfte zur Verbreitung der Atemschutzmasken im Gebiet der Europäischen Union sind ebenfalls zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. 16 2. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen in materiell-rechtlicher Hinsicht – überwiegend – keine Bedenken gegen die Ordnungsverfügung vom 20. November 2020. Soweit die Ordnungsverfügung in Ziffer 1.2 voraussichtlich teilweise rechtswidrig ist, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein könnte; im Übrigen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 nicht auf diesen Teil des Tenors der Ordnungsverfügung erstreckt worden. 17 a) Der Antragsgegner hat die Bereitstellungsuntersagung in Ziffer 1.1 und die Rücknahmeanordnung in Ziffer 1.3 zu Recht auf Art. 41 Verordnung (EU) 2016/425 gestützt. Nach diesem zweistufigen Verfahren fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die Nichtkonformität der persönlichen Schutzausrüstung mit den Standards der Verordnung zu beenden, vgl. Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/425. Für den Fall, dass – wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig – die Nichtkonformität weiterbesteht, trifft der Mitgliedstaat gemäß Art. 41 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/425 alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstungen zurückgerufen oder vom Markt zurückgenommen werden. 18 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Bereitstellung des Produktes „Atemschutzmaske KN95, Artikel-Nr.: 00000000, GTIN 0000000000000“ in Ziffer 1.1 der Ordnungsverfügung vom 20. November 2020 rechtlich zutreffend untersagt, da der Antragsteller die Konformität mit der Verordnung (EU) 2016/425 der von ihm in den Verkehr gebrachten Masken zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen hat. Zu Recht hat dies der Antragsgegner in Ziffer 1.2 der Ordnungsverfügung von der Vorlage dort im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen abhängig gemacht: Der Antragsteller hätte die EU-Konformitätserklärungen nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/425, die Anleitungen und Informationen des Herstellers nach Art. 8 Abs. 7 i. V. m Anhang Il Nr. 1.4 der Verordnung (EU) 2016/425 und die EU-Baumusterprüfbescheinigungen nach Anhang V Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/425 zum Nachweis der Konformität vorlegen können, vgl. auch Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/425. Der Antragsteller hat keine weiteren Unterlagen eingereicht und daher die ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Beendigung der Nichtkonformität auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht genutzt. Gründe, die den Antragsteller daran gehindert hätten, hat dieser nicht vorgetragen. 19 Eine Beschwer des Antragstellers folgt nicht daraus, dass der Antragsgegner in Ziffer 1.2 der Ordnungsverfügung als weitere Alternativmaßnahme zur Herstellung der Konformität eingeräumt hat, eine Kopie der behördlichen Bestätigung über das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von § 9 Abs. 3 der Verordnung zu Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung - MedBVSV) vorzulegen. Dadurch wurde den Herstellern die Möglichkeit eröffnet, persönliche Schutzausrüstung entgegen der Vorgaben in Art. 4 Verordnung (EU) 2016/425 bereitzustellen. Ein Verfahren nach § 9 Abs. 2 MedBVSV wurde von dem Antragsteller weder angestoßen noch durchgeführt. Gemäß dem Beschluss der Marktüberwachungsbehörden der Länder vom 6. August 2020 dürfte dies allerdings auch nicht mehr möglich sein. Denn danach ist die für Ausnahmemöglichkeiten und -entscheidungen nach § 9 Abs. 1 und 2 MedBVSV notwendige Mangelsituation ausgehend vom Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31. Juli 2020 nicht mehr anzunehmen, so dass spätestens ab dem 1. Oktober 2020 die Voraussetzungen für Ausnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 MedBVSV nicht mehr vorgelegen haben dürften, 20 vgl. https://www.zls-muenchen.de/Corona/ Atemschutzmasken/201001_AAMue_FFP%20Masken.pdf; vgl. zum Ganzen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 13 ME 468/20 -, juris, Rn. 53 ff. 21 Es kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, ob die Ordnungsverfügung vom 20. November 2020 insoweit rechtswidrig ist, als sie dem Antragsteller über den 1. Oktober 2020 hinaus diesen Weg zur Herstellung der Konformität aufgezeigt hat. Jedenfalls hat der Antragsteller eine solche Bereitstellungsgenehmigung für die Atemschutzmasken nach § 9 MedBVSV zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Eine Beschwer des Antragstellers ist daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. 22 Die dem Antragsteller jeweils gesetzten Fristen zum Nachweis bzw. zur Herstellung der Konformität erscheinen ebenfalls als angemessen. Dazu, dass die Voraussetzungen im insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch im Übrigen nicht vorgelegen hätten, hat der Antragsteller nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Daraus folgt, dass der Antragsgegner die entsprechenden Maßnahmen ergreifen durfte, was er sowohl hinsichtlich der Untersagung der Bereitstellung des Produktes auf dem Markt als auch hinsichtlich der Rücknahmeanordnung nachvollziehbar begründet hat. 23 Dabei richten sich die Maßnahmen des Antragsgegners auch gegen den richtigen Wirtschaftsakteur im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Verordnung (EU) 2016/425, wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsteller als Hersteller gemäß Art. 3 Nr. 4 Verordnung (EU) 2016/425 oder als Einführer gemäß Art. 3 Nr. 6 Verordnung (EU) 2016/425 in Erscheinung trat. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller seinen Unternehmenssitz in der Schweiz hat, lässt sich seine Rolle naturgemäß – schon bezogen auf den Wortlaut – nicht eindeutig zuordnen. Jedenfalls hat der Antragsteller die Atemschutzmasken erstmalig auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt und damit in den Verkehr gebracht, vgl. Art. 3 Nr. 3 Verordnung (EU) 2016/425. Der Antragsgegner ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund des zwischen der Europäischen Union und der Schweiz geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen den gleichen Pflichten unterliegt, die sich im Einzelnen aus Art. 8 bzw. Art. 10 Verordnung (EU) 2016/245 ergeben. Soweit der Antragsteller dagegen vorbringt, die Ordnungsverfügung habe gegenüber der Beigeladenen ergehen müssen, da der Antragsteller die Ware lediglich „als Erfüllungsgehilfe der Käuferin“ an die von der Beigeladenen benannten Lieferadressen „versandfertig“ gemacht habe, wird verkannt, dass der Antragsgegner sich ebenfalls an die Beigeladene gewandt hatte. Sie hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners sämtliche erbetene Auskünfte erteilt und ist der Anordnung, die Atemschutzmasken einstweilen unter Verschluss zu halten, in kooperativer Weise nachgekommen, ohne dass es einer gegen sie gerichteten Ordnungsverfügung bedurft hätte. 24 Die Rücknahmeanordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, dass der Antragsgegner – wie der Antragsteller vorbringt – kraft verwaltungsbehördlicher Anordnung in die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Antragsteller und Beigeladener eingreift. Selbst wenn dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sein sollte, wäre dies ein mit dem Gefahrenabwehrrecht verbundener Reflex, nicht jedoch (eigentlicher) Sinn und Zweck der ordnungsbehördlichen Maßnahme. 25 Darüber hinaus erweist es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht als überobligatorisch, dass der Antragsgegner ihm in Ziffer 1.3 der Ordnungsverfügung aufgegeben hat, seine Kunden in der Lieferkette bis zum 15. Dezember 2020 darüber zu informieren, dass das Produkt nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden darf und entsprechende Nachweise an ihn zu übersenden. Der Antragsteller wendet insoweit ein, der Antragsgegner sei bereits ausreichend durch die Beigeladene informiert worden, so dass sich eine nochmalige Information der Beigeladenen hinsichtlich der Nichtkonformität als überflüssig darstelle. Dabei verkennt der Antragsteller allerdings, dass sich die von dem Antragsgegner angeforderten Informationen nicht darin erschöpfen, sondern vielmehr darüber hinausgehen und beispielsweise zu Recht die Auskunft umfasst, was mit den Atemschutzmasken nach der Rücknahme durch den Antragsteller geschehen soll. 26 Die Ordnungsverfügung ist im Übrigen auch ermessensgerecht und verhältnismäßig. Zu Recht hat der Antragsgegner hinsichtlich des Schutzziels darauf abgestellt, dass im Kontext der Corona-Pandemie FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Atemschutzmasken als Schutz vor Ansteckungen empfohlen und insbesondere von medizinischem Personal zu diesem Zweck eingesetzt werden. Für Personen, die sich auf eine suggerierte Schutzwirkung verlassen, ist von einem erhöhten Ansteckungsrisiko auszugehen. Daher ist die Untersagung der Bereitstellung von Masken mit geringerem Schutzniveau und deren Rücknahme ein geeignetes Mittel. Die getroffenen Anordnungen in den Ziffern 1.1 und 1.3 sind auch erforderlich, da der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht übersandt und keine Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung der formalen Nichtkonformität ergriffen hat. Schließlich sind die Anordnungen auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Der unsubstantiierte Einwand des Antragstellers, er unterhalte in der Bundesrepublik Deutschland keine Geschäftseinrichtungen mehr, so dass Bedenken im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit einer Rücknahme bestünden, ist schon aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Da sich der Antragsteller jeglicher Kommunikation verschlossen hatte, war es dem Antragsgegner nicht möglich, eventuell bestehende Einwände zu prüfen oder mit dem Antragsteller gegebenenfalls wirtschaftlich günstigere Alternativen zu erörtern. 27 b) Es bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 20. November 2020 vorgenommene Anordnung der Erteilung von Auskünften bzw. der Übersendung der dort im Einzelnen aufgeführten Unterlagen. 28 Rechtsgrundlage ist Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/425 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Danach können Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten. 29 Die Anordnung begegnet gerade auch mit Blick auf die in Art. 8 Abs. 10 bzw. Art. 10 Abs. 9 Verordnung (EU) 2016/425 geregelte Mitwirkungs- und Kooperationspflicht des Wirtschaftsakteurs zur Aufklärung keinen rechtlichen Bedenken. Zudem benennen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 2016/425 auf Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure, von denen sie persönliche Schutzausrüstung bezogen und an die sie die persönliche Schutzausrüstung abgegeben haben. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 27. Januar 2021, der einzige Besteller der „streitgegenständlichen Masken“ sei der Beigeladene und es befänden sich keine weiteren Masken auf deutschem Staatsgebiet, dürfte insoweit nicht ausreichend sein, da es sich lediglich um einen (inhaltlich nicht erschöpfenden) Vortrag des Prozessbevollmächtigten handelt, nicht aber um eine persönliche Auskunftserteilung des Antragstellers in der in der Ordnungsverfügung eingeforderten Form. Nur dieser kann die von dem Antragsgegner eingeforderten Auskünfte erteilen, da sich diese ausschließlich in seinem Einfluss- und Kenntnisbereich befinden. Ermessensfehler und Gesichtspunkte, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. 30 3. Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung besteht angesichts des hohen Schutzgutes der Gesundheit ein erhebliches öffentliches Interesse, während der Antragsteller keine Nachteile dargelegt hat, die ihm aus dem Vollzug der Anordnung vor der endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstehen könnten und eine Aussetzung der Vollziehung erforderlich machen. 31 4. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides hinsichtlich der Maßnahme zu Ziffer 2 in Höhe von 2.000,00 Euro bzw. hinsichtlich der Maßnahmen zu Ziffer 1.1 und 1.3 jeweils in Höhe von 5.000,00 Euro beruhen auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Daher besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen. 32 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hälftiger Betrag des im zugehörigen Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Streitwertes in Höhe von 149.940,00 Euro). Nach seinem Ermessen bemisst das Gericht die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes seines Antrags- bzw. Klageziels. 34 Vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 13 ME 468/20 -, juris, Rn. 68, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 9 S 1958/07 -,juris, Rn. 2 ff. Siehe auch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 - 7 KSt 4.03 -, juris. 35 Der Antragsteller wendet sich in erster Linie gegen die Untersagung der Bereitstellung von 28.000 Atemschutzmasken auf dem Markt, die nach dem mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag einem Lieferpreis von 149.940,00 Euro entsprachen (2 x 74.970,00 Euro laut Rechnungen vom 6. Mai 2020). 36 Rechtsmittelbelehrung: 37 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 38 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 39 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster ) eingeht. 40 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 41 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 42 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 43 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 44 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 45 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 46 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. 47 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 48 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.