Urteil
5 K 2972/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0224.5K2972.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2020 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen, ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise – von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat sein Schutzbegehren im Kern auf die Behauptung gestützt, dass er Bangladesch aus Angst vor einer Verfolgung durch die Familie seiner damaligen Ehefrau verlassen habe. Er habe als Hindu im B. 2004 heimlich eine Muslima geheiratet. Zwei Monate später habe die Familie seiner Frau wegen deren Schwangerschaft von der Ehe erfahren. Daraufhin hätten sie die Partei T. eingeschaltet und das Haus seiner Eltern niedergebrannt. Er, der Kläger, sei für 6 Monate inhaftiert worden und dann auf Kaution freigekommen. Er sei dann zu seiner – nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2020 gestorbenen – Schwester geflohen, wo er sich bis Mai 2008 aufgehalten habe. Später gab er an, dass das Haus seiner Eltern nicht im Zusammenhang mit seiner Eheschließung, sondern aufgrund eines allgemeinen Konflikts von Muslimen und Hindus abgebrannt worden sei. Der Vortrag des Klägers deckt sein Schutzbegehren nicht. Er ist bereits als unglaubhaft zu werten. Auch das Gericht vermag dem Kläger nicht abzunehmen, dass er bei der Schilderung seines angeblichen Ausreisegrundes von tatsächlich selbst Erlebtem spricht. Der Kläger war bei seiner Anhörung beim Bundesamt zu einer nachvollziehbaren Darlegung seiner angeblichen Fluchtgeschichte nicht in der Lage, sondern passte seinen Vortrag bereits dort asyltaktisch auf die Fragen an, wodurch er sich in Widersprüche verstrickte. Seinen Angaben hatte er trotz der Vorhalte des Bundesamtes im Bescheid in der mündlichen Verhandlung nichts mehr hinzuzufügen. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch befragt, kam der Kläger auch nicht mehr auf seine angeblichen damaligen Verfolger – vor allem die Familie seiner ehemaligen Ehefrau – zu sprechen, sondern führte die Probleme der Minderheit der Hindus in Bangladesch an. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Einzelverfolgung des Klägers als Hindu besteht jedoch nicht. Hindus sind in Bangladesch keiner Gruppenverfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser religiösen Gemeinschaft ausgesetzt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 – (Rn. 13 ff.) zur Rechtslage nach der früher geltenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 – sog. Qualifikationsrichtlinie – und nach dem Aufenthaltsgesetz alter Fassung Folgendes ausführlich dargelegt. Die dortigen Ausführungen sind entsprechend anwendbar auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der „Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ sowie der §§ 3 ff. AsylG in der Fassung, die sie durch das Gesetz zur Umsetzung der genannten Richtlinie gefunden haben. Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht der Annahme einer Gruppenverfolgung von Hindus in Bangladesch eine fehlende „Verfolgungsdichte“ entgegen. Denn es kann aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden, dass die in Bangladesch gegen Hindus gerichteten, ihrer Schwere nach relevanten Verfolgungsschläge so dicht fielen, dass für jeden Hindu dort nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde. Der Anteil der Hindu an der Bevölkerung Bangladeschs ist mit ca. 9 % groß. Da in Bangladesch etwa 156 Millionen Menschen leben, umfasst die Gruppe der Hindus rund 14 Millionen Menschen. Vgl. Länderinformation des Auswärtigen Amtes zu Bangladesch von April 2014; D-A-CH, Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 25. Einschränkungen in der religiösen Betätigung durch staatliche Behörden gibt es grundsätzlich nicht. Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2008, S. 12. Zwar sind Hindus – neben Anfeindungen und wirtschaftlichen Diskriminierungen im täglichen Leben – vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 – 508-516.80/43849 – und vom 18. B. 2014 – 508-516.80/48049 –, sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2008, S. 12, gelegentlich Ziel gewalttätiger Übergriffe aus selten religiös, vornehmlich aus politisch oder wirtschaftlich motivierten Gründen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. B. 2014 – 508-516.80/48049 –. Gemäß den Berichten über Anfeindungen bzw. Übergriffe auf Hindus finden diese ganz überwiegend im ländlich-dörflichen Umfeld, seltener in Distriktstädten, kaum in den großen Städten des Landes statt. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 – 508-516.80/43849 – und vom 18. B. 2014 – 508-516.80/48049 –. Zu gewaltsamen Übergriffen auf die Hindus war es beispielsweise im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen von Oktober 2001 gekommen, ohne dass eine gezielte, aktive oder gar systematische Beteiligung von Sicherheitskräften oder staatlichen Stellen festzustellen gewesen wäre, die allerdings auch nur zögerlich eingeschritten sind. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2005 – 508-516.80/43849 –. Gegenwärtig ist die Lage für Hindus in Bangladesch wieder stabil. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. B. 2014 – 508-516.80/48049 –. Trotz verschiedener Ausschreitungen in bestimmten Distrikten hat sich die Lage seit dem Ende der Regierung BNP/Jamaat-e-Islami im Jahr 2007 verbessert. So können etwa Opfer religiös motivierter Ausschreitungen bei der Polizei Klage einreichen und werden im Allgemeinen auch durch die von der Awami-League kontrollierten Behörden geschützt. Vgl. D-A-Ch, Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 25. Zudem erfahren Hindus Unterstützung durch die Polizei oder lokale Eliten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. B. 2014 – 508-516.80/48049 –. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage der Hindu in Bangladesch in letzter Zeit erheblich verschlechtert hätte, bestehen nicht. Nach einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2019 leben Hindus und alle anderen Minderheiten abgesehen von wenigen Einzelfällen in Bangladesch friedlich miteinander. Hindus stehen nicht im Fokus bei Aufgriffen auf religiöse Minderheiten. In den Fällen, in denen Hindus oder anderen Minderheiten verwickelt sind, werden Vorkommnisse dieser Art gern als Ergebnis religiöser Gewalt dargestellt, aber in der Realität ist die Ursache nicht nur in der Religion zu suchen, oft spielen auch Streitigkeiten um Land und Geld eine Rolle. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 3. April 2019 – 508-516.80/51632. Angesichts der Größe der Gruppe der Hindus sowie der Tatsache, dass schwerwiegende Übergriffe auf diese Gruppe einen örtlich und zeitlich begrenzten, anlassbezogenen Charakter hatten und keine Anzeichen für eine aktive staatliche Unterstützung der Gewalttätigkeiten gegen Hindus bestehen, sind die gegen Hindus gerichteten Verfolgungs-handlungen noch als eine Vielzahl einzelner Übergriffe zu bewerten, die ggf. als anlass-geprägte Einzelverfolgungen dem Betroffenen einen Schutzanspruch zu vermitteln vermögen, sie sind aber kein Beleg für eine Gruppenverfolgung der Hindus. Vgl. im Ergebnis ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. April 2015 – 16 A 688/14.A –. Im Übrigen stünde dem Kläger selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags zu den religiös-familiär geprägten Konflikten betreffend seiner Eheschließung eine inländische Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG bzw. §§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung. Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Art. 36 der Verfassung garantiert Freizügigkeit. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 21. Juni 2020, Seite 16. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Behörden Bangladeschs nach der Freilassung des Klägers noch Interesse an ihn haben sollten. Der erwerbsfähige Kläger könnte – um der Familie seiner damaligen Ehefrau zu entgehen – an einen anderen Ort in Bangladesch ziehen und dort sein Existenzminimum durch die Aufnahme einer Arbeit sichern. Der Kläger hat bereits nach seinem Vortrag noch mehrere Jahre nach den angeblichen Vorfällen unbehelligt in Bangladesch gelebt. Dies ist ihm auch nach dem Tod seiner Schwester zumutbar. Dass ein junger, gesunder Mann, wie es der Kläger ist, in einem anderen Landesteil Bangladeschs als seiner Heimatregion keine Lebensgrundlage im Sinne eines wirtschaftlichen Existenzminimums finden könnte, ist nicht ersichtlich. Denn nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kann sich ein mittelloser ungelernter Mann in einer Großstadt in Bangladesch eine für dortige Verhältnisse zumutbare Existenz aufbauen, auch wenn er dort keine Verwandten hat, wie auch die starke Stadtflucht der Landbevölkerung zeigt. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 28. B. 2006 - 508-516.80/44098 - und vom 1. B. 2016 - 508-9-516.80/48776 -. An dieser Einschätzung ändert auch die aktuelle Corona-Pandemie nichts; denn ausweislich der „Kurzinformation der Staatendokumentation zur Covid-19-Lage in China, Indien und Bangladesch“ des österreichischen Amtes für Asyl und Fremdenwesen vom 8. Juni 2020 gibt es in Bangladesch keinen umfassenden „Lock-Down“ des Geschäftslebens, so dass nichts für die Annahme spricht, dass der Arbeitsmarkt in Bangladesch zum Erliegen gekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.