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Urteil

5 K 2006/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0225.5K2006.19A.00
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Tenor

Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag der Klägerin, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen, ist nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2019 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im angefochtenem Umfang als überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin – soweit – nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sich – bis auf die Ausführungen unter Ziffer 6 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) – zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise – von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin hat ihr Schutzbegehren im Kern auf die Behauptung gestützt, dass sie durch den iranischen Geheimdienst verfolgt würde. Ihr Vater, der sie in der Vergangenheit vergewaltigt und zwangsverheiratet habe, habe die mittlerweile geschiedene Klägerin zufällig gesehen als diese aus dem Oman – wo sie ihren Wohnsitz unterhalten habe – im Iran bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen sei. Er habe sie zwingen wollen, wieder zu ihm zu ziehen und habe ihr Handy entwendet. Er habe gedroht, die auf dem Gerät gespeicherten Bilder der Klägerin – zu sehen beim Kirchenbesuch und Alkoholkonsum – an den Geheimdienst weiterzugeben. Dies müsse er auch getan haben, denn die Klägerin sei bei einem ersten Ausreiseversuch am Flughaften gestoppt worden. Erst mit Hilfe eines Schleppers habe sie über den Flughafen in den Oman ausreisen können. Kurz danach habe ihre Schwester mitgeteilt, dass sie – die Klägerin – vom Geheimdienst gesucht werde. Im gerichtlichen Verfahren trägt sie vor, dass sie noch immer den Bedrohungen durch ihren Vater ausgesetzt sei und auch aufgrund ihres unehelichen Kindes mit einem als zum Christentum konvertierten Flüchtling iranischer Staatsangehörigkeit, nicht in den Iran zurückkehren könne. 1. Der Vortrag der Klägerin zu einer Verfolgung bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran deckt ihr Schutzbegehren nicht, denn er ist – bereits aus den in Bezug genommenen Gründen des Bescheides des Bundesamtes – als unglaubhaft zu bewerten. In der – vor dem Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung – durchgeführten mündlichen Verhandlung berief sich die Klägerin auch ausschließlich auf Nachfluchtgründe und wollte zu den Ereignissen im Iran nicht weiter befragt werden. 2. Die – mithin nicht vorverfolgt aus dem Iran ausgereiste – Klägerin hat bezüglich der vorgeblich anhaltenden Bedrohung aus dem Umfeld ihres Vaters, der Geburt ihres unehelichen Kindes, dessen Vater konvertierter Christ ist, und ihrer Stellung als Frau in der iranischen Gesellschaft auch keinen Nachfluchttatbestand geltend gemacht, aufgrund dessen das Bundesamt zu verpflichten wäre, ihr aufgrund einer bei Rückkehr in den Iran mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchtenden Verfolgung (§ 3 AsylG) oder der Gefahr eines „ernsthaften Schadens“ (§ 4 AsylG) einen Schutzstatus zuzuerkennen. a. Soweit sich die Klägerin – wie in ihrem Vortrag zu ihrer vorgeblichen Verfolgung im Iran – auf eine durch ihren einflussreichen Vater ausgelöste Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst bzw. durch diesen selbst beruft, ist diese Gefahrenlage nicht glaubhaft dargelegt. Sie knüpft an den nach Auffassung des Gerichts asyltaktisch erdachten Vortrag zu ihrer Ausreise aus dem Iran an, mit dem die Klägerin versucht, eine tatsächlich nicht existierende Bedrohungslage vorzutäuschen. Die Klägerin präsentierte sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung eine konstruiert wirkende Geschichte zu den behaupteten Bedrohungsszenarien, deren Schilderung in wesentlichen Punkten – auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts – vage blieb, sodass nicht der Eindruck einer Erzählung von wahren Begebenheiten entstand. b. Die Tatsache, dass die Klägerin Mutter eines unehelichen Kindes ist, dessen Vater zum christlichen Glauben konvertiert ist, ist nicht geeignet, eine Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den iranischen Staat zu begründen. Sanktionen oder Repressalien gegenüber einer Frau, die ein nicht eheliches Kind zur Welt bringt, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen vorrangig im familiären oder privaten Bereich zu suchen. Zwar ist der außereheliche Geschlechtsverkehr („Zina“) im Sinne des Art. 221 des iranischen Strafgesetzbuches (IRN StGB) als Verstoß gegen die öffentliche Moral strafbar, aber die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung sind hoch angesetzt. So gilt die Geburt eines unehelichen Kindes nicht als Beweis einer außerehelichen Beziehung, vor allem da eine alleinstehende Frau ein Kind auch nach Ablauf einer sogenannten Zeitehe gebären könnte. Stattdessen kann nach der aktuellen Rechtslage eine außereheliche Beziehung nur durch die Aussage von vier Zeugen (vgl. Art. 199 IRN StGB oder durch viermaliges Geständnis (vgl. Art. 172 lit. a IRN StGB) bewiesen werden. Eine Ermittlung von Amts wegen erfolgt gemäß Art. 241 IRN StGB grundsätzlich nicht. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Januar 2021, GZ 508-516.80/55036. Unter das Vergehen des „Zina“ im Sinne des Art. 221 IRN StGB fällt auch außerehelicher Sex mit einem „Nichtmoslem“. Art. 224 IRN StGB ordnet insoweit die Todesstrafe für einen nicht muslimischen Mann an, der unehelichen Geschlechtsverkehr mit einer Muslimin hat, während die Frau nach den ansonsten geltenden Regeln für „Zina“ bestraft werden soll (insofern erweist sich der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf Art. 632 IRN StGB als nicht zielführend; diese Norm regelt die Strafbarkeit der Nichtherausgabe von Kindern im Rahmen von Sorgerechtsangelegenheiten). Zudem können außereheliche Beziehungen, die im Ausland geführt worden sind, nach der Aussage des iranischen Außenministeriums nicht durch die iranische Justiz verfolgt werden: „Sexual congress that is illegal under Iranian law, but was commiied abroad cannot be prosecuted in an Iranian court.“ Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Januar 2021, GZ 508-516.80/55036. Nach Maßgabe dessen, ist eine strafrechtliche Verfolgung der Klägerin wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs mit dem Vater ihres Kindes in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Selbst im Falle – nicht wahrscheinlicher – Strafverfolgung der Klägerin, ist die Vollstreckung einer Körperstrafe wie sie für den „Zina“ vorgesehen ist, ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich, da diese Strafen regelmäßig durch eine Geldzahlung abgewendet werden können. Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2020, S. 20. In Anbetracht der Auskunftslage war das Gericht nicht gehalten, in weitere Ermittlungen einzutreten. Das Gericht kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen. Die eigene Sachkunde kann sich dabei auch – zumal in Asylverfahren – aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 – 9 B 381.98 –, juris Rn. 4 (= DVBl. 1999, 1206). Dies zugrunde gelegt, ist die beantragte Beweiserhebung im Beweisantrag zu 1. abzulehnen, weil die zitierte Auskunft und der Lagebericht des Auswärtigen Amtes dem Gericht eigene Sachkunde zur Verfolgung des „Zina“ vermittelt. Ein Herausstellen der „Besonderheit“, dass es sich bei dem Geschlechtspartner der Klägerin um einen Christen handelt, lässt den Umstand des im Ausland begangenen „Zina“ für die Klägerin nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ihre Behauptung, es seien weitere Auskünfte einzuholen, weil die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht den Spezialfall des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit einem Christen beleuchte, stellt sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Die Klägerin benennt schon keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, warum in ihrem Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs gegeben sein soll und behauptet ohne Auseinandersetzung mit den ins Verfahren eingeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung deshalb naheliege, weil ihr Geschlechtspartner Christ ist, ohne diese Behauptung näher zu substantiieren. Auch der Beweisantrag zu 2. bietet keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Das Gericht kann Beweisanträge ablehnen, wenn es auf die zu beweisende Tatsache nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 3 B 20/14 –, juris Rn. 9. Vorliegend ist der Umstand, dass es der Klägerin nicht gelingen könnte, ein uneheliches Kind mit einem Mann christlichen Glaubens zu verheimlichen, ohne Bedeutung. Es ist – wie dargelegt – mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung des vorliegend im Ausland begangenen „Zina“ nicht ersichtlich, dass für Klägerin infolgedessen eine relevante Bedrohungslage entsteht. c. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwaige behördliche und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber Frauen (oder grundsätzlich Eltern) mit unehelichen Kindern (von christlichen Partnern) die erforderliche Schwere erreichen, die es für den Zuspruch eines Schutzstatus bedarf. Unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 3a Abs. 1 AsylG muss eine diskriminierende Maßnahme eine gewisse Intensität erreichen, um als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung zu gelten, nämlich eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Aus diesem Grund ist nicht jede Beeinträchtigung zugleich auch eine Diskriminierung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Maßnahmen, die nicht mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden sind, bilden danach nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 42/87 -, juris Rn. 12. Auch für die Annahme eines „ernsthaften Schadens“ im Sinne des § 4 AsylG bedarf es der Annahme einer schweren Menschenrechtsverletzung. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird. Vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020; § 4 Rn. 10; Kluth: in: Kluth/Heusch Ausländerrecht, 28. Ed. 1.1.2021, § 4 Rn. 7. Die fehlende Erheblichkeit der Diskriminierungen belegt bereits der gängige Umgang mit unehelichen Kindern im Heimatstaat der Klägerin. Die Existenz unehelicher Kinder im Iran ist gesellschaftliche Realität. Bei unbekannten Vater ist es Praxis, einen fiktiven Vater in das Personenstandsdokument „Shenasnameh“ einzutragen. Einer Diskriminierung unehelicher Kinder im Alltag und Rechtsverkehr wird so vorgebeugt. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2019, GZ 508-516.80/51435. Für die Annahme, dass sich die Situation aufgrund der Religionszugehörigkeit des Vaters des Kindes derart ändern soll, dass mit über der Erheblichkeitsschwelle liegenden Diskriminierungen der Klägerin zu rechnen wäre, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Das Gericht nimmt dabei auch in den Blick, dass die Klägerin selbst keine Christin ist und ihr Kind bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht christlich erziehen wird/kann. Der Umstand, dass im Ausland lebende Verwandte oder sonstige Bezugspersonen von im Inland lebenden iranischen Staatsbürgern zum Christentum konvertieren, ist kein Einzelfall wie bereits die beträchtliche Zahl anerkannter Konvertiten allein in Deutschland belegt. Für eine – allgemein gegebene – relevante Bedrohungslage für die zahlreichen im Iran gebliebenen, nichtchristlichen Verwandten/Bekannten ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes oder den weiteren Erkenntnismitteln des Gerichts – die das Thema einer Konversion regelmäßig beleuchten – tatsächliche Anhaltspunkte. d. Auch droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den iranischen Staat durch ihre Stellung als Frau in der iranischen Gesellschaft. Das Gericht geht zwar davon aus, dass Frauen im Iran noch auf vielfältige Weise benachteiligt werden; die Diskriminierungen erreichen jedoch nicht die erforderliche Intensität, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abzubilden. Frauen sind zwar gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) ausgeschlossen, haben jedoch grundsätzlich Zugang zu Bildung und dem Arbeitsmarkt. Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 2020, S. 16. Der Stellenwert allein stehender Frauen im Iran hat sich insgesamt verändert. Frauen können einen eigenen Hausstand gründen, auch wenn sich der Umgang mit den iranischen Behörden – etwa die Beantragung der Geburtsurkunde für ein Kind oder Sorgerechtsfragen – für alleinstehende Frauen komplizierter und langwieriger gestalten kann. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Januar 2021, GZ 508-516.80/55036; zur Bewertung der Stellung von Frauen im Iran vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 22. Januar 2019 – 3 A 276/17 –, juris Rn. 23 ff. Die Klägerin wäre im Iran auch nicht auf sich allein gestellt, denn sie verfügt mit ihrer Mutter und ihrer Schwester über familiären Rückhalt im Heimatland. Diese haben die Klägerin nach ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung bereits bei „Behördengängen“ bezüglich des Nachweises ihrer Ehefähigkeit unterstützt. 3. Die Klägerin hat aus den in Bezug genommenen Gründen des angefochtenen Bescheides auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Einer Rückkehr der Klägerin steht vorliegend auch nicht die drohende Trennung von ihrem Kind entgegen, weil dies lediglich ein vorliegend nicht zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot auslösen kann, vgl. dazu Koch, in: BeckOK AuslR, 22. Ed.,15.8.2016, § 60 AufenthG Rn. 36. 4. Allerdings erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, nämlich ermessensfehlerhaft, und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt trifft auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggfs. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 67 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris. Insofern bedarf es nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für das Kind der Klägerin (Bescheid vom 22. Oktober 2020) und dessen daraus folgendem Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG einer Neubewertung der schutzwürdigen familiären Belange der Klägerin im Bundesgebiet. Eine Neubewertung nach Änderung der Sachlage hat das Bundesamt in seiner Entscheidung bislang jedoch nicht vorgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.