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Urteil

28 K 6456/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0311.28K6456.19.00
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Leitsätze

Durch § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 wird indirekt auch festgelegt, welche vor die Außenwand vortretenden Bauteile und Vorbauten wegen der von ihnen ausgehenden Störung bei der Bemessung der Abstandsfläche dieser Außenwand berücksichtigt werden müssen.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Abweichung von § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zuzulassen.

Tenor

Die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2018 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G1 (Am W2.        G1.    01) in Y1.      wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 wird indirekt auch festgelegt, welche vor die Außenwand vortretenden Bauteile und Vorbauten wegen der von ihnen ausgehenden Störung bei der Bemessung der Abstandsfläche dieser Außenwand berücksichtigt werden müssen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Abweichung von § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zuzulassen. Die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2018 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G1 (Am W2. G1. 01) in Y1. wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstück G1 (Am W2. G1. 02) und die Beigeladenen Eigentümer des Nachbargrundstücks G2 (Am W2. G1. 03) in Y1. . Auf den Grundstücken stehen Wohnhäuser auf. Die Grenze zwischen den Grundstücken verläuft nicht rechtwinklig zur Straße. Vielmehr verjüngt sich das Grundstück der Beigegeladen von der Straße zum Ende des Gartens hin um mehr als 1 Meter. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 V. Festgesetzt wird durch diesen ein Allgemeines Wohngebiet (WA), eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine maximale Firsthöhe von 10 Meter. Die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde diesen durch Bescheid der Beklagten vom 29. August 2018 erteilt. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörigen Lageplans ist die in Richtung des Grundstückes der Kläger weisende Giebelwand des Wohnhauses in drei Abschnitte gegliedert. Die Wandabschnitte springen im Verlauf der Giebelwand von der Straße zum Garten hin im mittleren Abschnitt (2,15 Meter) um ~ 20 Zentimeter und im hinteren Abschnitt (3,77 Meter) um weitere ~ 2,30 Meter zurück. Nicht zurück springt im Verlauf der Giebelwand der Dachüberstand, welcher im Bereich des vorderen Wandabschnitts (8,08 Meter) eine Tiefe von ~ 0,60 Zentimeter aufweist, wodurch im Bereich des hinteren Wandabschnitts ein überdachter Freibereich gebildet wird, welcher als Terasse genutzt werden soll. Quelle: Baugenehmigungsakte Der Abstand des hintersten Punktes des mittleren Wandabschnittes zur Grundstücksgrenze beläuft sich ausweislich des Lageplans auf 3,195 Meter. Das Wohnhaus wurde abweichend von der Baugenehmigung errichtet. Der Abstand des hintersten Punktes des mittleren Wandabschnittes zur Grundstücksgrenze beläuft sich ausweislich des Lageplans vom 9. Oktober 2020 auf 2,91 Meter. Zudem wurde zur Abstützung des Dachüberstandes in der Tiefe der Gebäuderückwand eine Stütze errichtet. In Bezug auf die von der Baugenehmigung abweichenden Ausführungen des mittleren Wandabschnitts gab die Beklagte den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2021 einen Rückbau auf. Die Kläger haben am 30. August 2019 Klage erhoben, nachdem sie nach Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen im September 2018 Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hatten. Zur Begründung der Klage führen sie im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verletze sie in Nachbarrechten, da die Abstandsflächen der Giebelwand des Wohnhauses der Beigeladenen in Teilen auf ihrem Grundstück lägen. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Abstandsfläche des mittleren Wandabschnitts, welche nach der BauO NRW 2000 eine Tiefe von 3,20 Meter aufweisen müsse, als auch in Bezug auf den hinteren Wandabschnitt. Bei der Bemessung der Abstandsflächen blieben nach § 60 Abs. 7 BauO NRW 2000 nur nicht mehr als 1,50 Meter vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände außer Betracht. Indirekt werde damit auch festgelegt, welche vor die Außenwand vortretenden Bauteile und Vorbauten wegen der von ihnen ausgehenden Störungen bei der Bemaßung der Abstandsfläche dieser Außenwand berücksichtigen werden müssten. Bei einer Überschreitung des Maßes von 1,50 Meter seien die Bauteile abstandsrelevant, auch wenn es sich nur um eine geringfügige Überschreitung handele. Der Dachüberstand der Terrassenanlage reiche erheblich mehr als 1,50 Meter über die Gebäudeaußenseite hinaus. Es handele sich folglich nicht um ein untergeordnetes Bauteil. Von diesem Dachüberstand gingen Wirkungen wie von einem Gebäude und er löse Abstandsflächen zu allen Seiten aus. Der Dachvorsprung im Bereich der Terrasse sei so zu berücksichtigen, als wenn aus Sicht des Nachbarn die zu ihm gelegene Außenwand des Gebäudes „verlängert“ würde. Bezugspunkt für die Bemessung der Abstandsfläche sei der Schnittpunkt der verlängert gedachten Außenwand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Ende des Dachüberstandes. Zudem überschreite das Wohnhaus der Beigeladenen die nach dem Bebauungsplan zulässige Firsthöhe. Die Kläger beantragten, die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2018 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G1 (Am W2. G1. 01) in Y1. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Stütze des Dachüberstandes sei von der Baugenehmigung nicht gedeckt und stellt somit eine genehmigungsbedürftige Abweichung dar. Den Beigeladenen sei durch Anhörung der Rückbau der Stütze angedroht worden. Es stehe den Beigeladenen allerdings frei, einen Bauantrag zur Legalisierung der Stütze zu stellen. In Bezug auf das Abstandflächenrecht dürfte die Stütze wohl genehmigungsfähig sein, da diese einen Abstand von mehr als 3 Meter zur Grundstücksgrenze einhalte. Die abweichende Bauausführung führe jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. In Bezug auf den Dachüberstand sei festzustellen, dass nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 Dachüberstände, welche nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten, bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht blieben. Entscheidend sei hier, welche Stelle den Bezugspunkt der Außenwand bilde. Auf Grund dessen, dass die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen nicht orthogonal zur Straßenbegrenzungslinie verlaufe, verspringe die Gebäudeaußenwand des Wohnhauses der Beigeladenen an zwei Stellen. Der erste Rücksprung von der Straßenseite aus betrachtet bilde einen eindeutigen Versatz der Außenwand und somit einen neuen Bezugspunkt für die Bemessung der Abstandflächen. Der zweite Rücksprung erfolge im Bereich der rückwärtig geplanten Terrasse. An dieser Stelle befinde sich keine massive Außenwand, jedoch eine Terrassennutzung bis zu der Stütze. Somit ergebe sich durch das Bauteil Stütze und die damit einhergehende Nutzungsabgrenzung auch hier ein neuer Bezugspunkt im Sinne des Nachbarschutzes bzw. Abstandflächenrechtes, welcher in der Beurteilung einer massiven Außenwand mit zulässigen Öffnungen gleiche. Der Dachüberstand ausgehend von der Stütze liege deutlich unter 1,50 Meter und bleibe daher bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. Die Überschreitung der Abstandflächen im Bereich des ersten Rücksprungs resultiere aus einem abweichend von der Baugenehmigung zu klein ausgebildeten Rücksprung. Die Beigeladenen seien zum Rückbau aufgefordert worden. In Bezug auf die Firsthöhe lasse sich eine abweichende Bauausführung und somit Erhöhung um 8 Zentimeter feststellen. Dies stelle eine geringfügige Abweichung dar. Im Bebauungsplan sei die zulässige Firsthöhe als Differenzhöhe von 10 Meter festgesetzt ist. Die Höhendifferenz zwischen dem First und der Geländehöhe betrage nach dem Lageplan vom 9. Oktober 2020 genau 10 Meter und halte somit die Festsetzung eine. Unabhängig davon führten die abweichenden Bauausführungen jedoch wiederum nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie führen im Wesentlichen aus, im Bereich der von den Klägern als verletzt gerügten Abstandsfläche sei eine Hecke gepflanzt. Irgendeine tatsächliche Beeinträchtigung des Grundstückes der Kläger sei wegen der örtlichen Situation absolut ausgeschlossen. Offensichtlich handele es sich im vorliegenden Fall um eine abstandsflächenrechtliche Atypik. Hätten sie die Außenwand zur Nachbargrenze gerade durchgezogen, wäre die Abstandsfläche überhaupt nicht berührt gewesen. Nur wegen des jetzt vorhandenen Dachüberstandes liege in geringfügigem Umfang eine atypische Konstellation vor. Es sei eine Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW 2018 möglich. Nachbarrechtliche Belange seien bei der Lage der als nicht eingehalten gerügten Abstandsfläche auszuschließen. Hier gelte das allgemeine Willkürverbot auch zulasten der Kläger. Da im Rahmen der Entscheidung über eine Abweichung insbesondere auch die nachbarlichen Interessen zu würdigen seien, sei – was bei einer Ortsbesichtigung ins Auge springe – wesentlich zu berücksichtigen, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bei einer Abweichung auch nicht andeutungsweise verletzt würde. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Nachbarn sei, umso mehr Rücksichtnahme sei vom Bauherrn zu verlangen, je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn seien, umso weniger Rücksicht braucht er zu nehmen. Im vorliegenden Fall beantworte sich die Frage der Rücksichtnahme alleine dadurch, dass bei geradem Durchziehen der Außenwand, wenn also kein Dachvorsprung entstanden wäre, überhaupt keine Abstandsflächenverletzung vorgelegen hätte. Tatsächliche Nachteile der Kläger in der konkreten Situation gebe es nicht. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 8. Februar 2021 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann mit dem im Rahmen des Ortstermins erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die den Beigeladen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2018 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G1 (Am W2. G1. 01) in Y1. ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Verstößt die Baugenehmigung indes lediglich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die keine nachbarschützende Wirkung haben, muss der Drittanfechtungsklage der Erfolg versagt bleiben. Insoweit erfolgt im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle. Vielmehr beschränkt sich das gerichtliche Prüfprogramm darauf, ob durch die erteilte Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173, 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, juris, und 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris, und 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, juris, und 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris. Eine solche Vorschrift ist hier in Gestalt der Abstandsflächenreglungen des § 6 BauO NRW 2018 verletzt. Die Baugenehmigung verstößt in Bezug auf den hinteren Abschnitt der Giebelwand des Hauses der Beigeladenen gegen die Abstandsflächenregelungen der BauO NRW und zwar in gleicher Weise gegen die Abstandsflächenvorschriften der BauO NRW 2000 wie der BauO NRW 2018. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018) sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 ≈ § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018). Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW 2000 ≈ § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt mindestens 3 Meter (§ 6 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 2000 ≈ § 6 Abs. 5 Satz 1 und 5 BauO NRW). Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben nach § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW 2000 (§ 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018) nicht mehr als 1,50 Meter vor die Außenwand vortretende (untergeordnete) Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände außer Betracht. Der 3 Meter Mindestabstand wird nicht eingehalten. Bei der Bemessung muss der Dachüberstand berücksichtigt werden, da er in diesem Bereich der Giebelwand mit einer Tiefe von ~ 3 Meter mehr als 1,50 Meter vor die Wand tritt. Der Abstand vom Dachüberstand zur Grundstücksgrenze beläuft sich durchgängig auf erheblich weniger als 3 Meter. Durch § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW 2000 (§ 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018) wird indirekt auch festgelegt, welche vor die Außenwand vortretenden Bauteile und Vorbauten wegen der von ihnen ausgehenden Störung bei der Bemessung der Abstandsfläche dieser Außenwand berücksichtigt werden müssen. Vgl. Johlen, in: Gädtke / Johlen / Wenzel / Hanne / Kaiser / Koch / Plum, BauO NRW, 13. Auflage (2019), § 6 Rn. 463, m. w. N. Obdem lassen die Abstandflächenregelungen der BauO NRW dem Begründungsansatz der Beklagten keinen Raum. Zugleich ist, worauf ungeachtet dessen, dass eine solche von den Beigeladenen (soweit ersichtlich) (noch) nicht – wie von § 69 Abs. 2 BauO NRW 2018 vorausgesetzt – beantragt wurde, keine Abweichung nach § 69 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen. Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 69 Abs. 1 BauO NRW 2018 Abweichungen von Anforderungen der BauO NRW und aufgrund der BauO NRW erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 3 BauO NRW vereinbar ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Abweichung von § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zuzulassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031 und vom 2. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027; Johlen, in: Gädtke / Johlen / Wenzel / Hanne / Kaiser / Koch / Plum, BauO NRW, 13. Auflage (2019), § 69 Rn. 20, m. w. N. Eine grundstücksbezogene Atypik ist hier nicht erkennbar, im Besonderen ist der nicht rechtwinklig zu der Straße geführte Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen nicht als atypisch zu betrachten. Vielmehr sind solche Grundstückszuschnitte durchaus häufig anzutreffen. Die von den Beigeladenen vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen keine Atypik des Grundstücks sondern des Gebäudes und scheiden deshalb von vornherein als Gründe zur Zulassung einer Abweichung aus. Ungeachtet dessen, dass der aufgezeigte Abstandsflächenverstoß ohne Weiteres zur Aufhebung der Baugenehmigung führt und es obdem keiner weiteren Prüfung der Baugenehmigung bedürfte, sei darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung in Bezug auf die Abstandsfläche des mittleren Wandabschnitts nicht gegen die Anwendung findende Abstandsflächenregelungen des § 6 BauO NRW 2018 verstößt. Zwar wird in der Berechnung der Abstandsflächen in den Bauvorlagen davon ausgegangen, dass die Abstandsfläche (T 4) eine Tiefe von 3,20 Meter aufweisen muss und sonach auf Grund eines ausweislich des Lageplanes geplanten Grenzabstandes von 3,195 Meter teilweise auf dem Grundstück der Kläger liegt. Diese Einschätzung beruhte auf der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung Anwendung findenden Vorschrift des § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW 2000. Nach der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 5 Bau NRW 2018 muss die Abstandsfläche jedoch keine Tiefe von 3,20 Meter aufweisen. Vielmehr genügt eine – hier eingehaltene – Tiefe von 3,00 Meter. Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW 2018 genügt vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen, abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018, wonach die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 Meter, beträgt, als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter. Bei dem Wohnhaus der Beigeladenen handelt es sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW um ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 2. Der Dachüberstand bleibt in dem Bereich des mittleren Wandabschnitts bei der Bemessung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW außer Betracht, da dieser hier weniger als 1,50 Meter vor die Außenwand vortritt. Auf die Regelungen des § 6 BauO NRW 2018 ist hier abzustellen. Zwar war – wie ausgeführt – im Zeitpunkt der Genehmigung der § 6 BauO NRW 2000 anzuwenden und ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Jedoch sind nachträgliche Änderungen insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris Rn. 36. Eine solche Änderung liegt in der Reduktion des erforderlichen Abstands von 3,20 Meter auf 3,00 Meter durch die BauO NRW 2018. Die von der Baugenehmigung abweichende Ausführung des Bauvorhabens mit der Folge einer Unterschreitung eines Grenzabstandes von 3 Meter führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, da diese nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist. Ebenso wenig verstößt die Baugenehmigung gegen die Festsetzung der Firsthöhe in dem Bebauungsplans Nr. 000 V. Ausweislich der zu der Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen hat der Frist eine Höhe von 29.315 Meter ü. NN. Die Höhe des Geländeniveaus beläuft sich nach den Planungen auf 19,33 Meter ü. NN. Die Festsetzung der Maximalhöhe von 10 Meter wird sonach eingehalten. Die von der Baugenehmigung abweichende Ausführung des Bauvorhabens ist wiederum ohne Belang. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Höhenfestsetzung keine Drittschutzwirkung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 und 3 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) und Ziffer 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.