Beschluss
24 L 659/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0407.24L659.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 Nr. 2 und 3 der Allgemeinverfügung des Kreises X. vom 28.03.2021 zur Anordnung nach § 16 Abs. 2 der CoronaSchVO vom 05.03.2021 in der ab dem 29.03.2021 gültigen Fassung sowie zur Anordnung weiterer Einschränkungen nach § 16a Abs. 2 der CoronaSchVO vom 05.03.2021 in der ab dem 29.03.2021 gültigen Fassung außer Kraft zu setzen, 4 ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, aber nicht begründet. 5 Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Dabei sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ist bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich hingegen der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Entfallens der aufschiebenden Wirkung regelmäßig dazu, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. 6 Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 28.03.2021 das private Aufschubinteresse des Antragstellers. 7 1. In Bezug auf die Anordnung in Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 28.03.2021 geht das öffentliche Interesse an der Vollziehung dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers vor, weil eine noch zu erhebende Klage in der Hauptsache unbegründet wäre. Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 8 Die Anordnung in Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 28.03.2021 verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Diese Anordnung greift nicht in Rechte des Antragstellers ein, sondern erweitert seinen Rechtskreis. Sie hat für den Antragsteller mithin nur begünstigende Wirkung. Dies ergibt sich aus folgendem: 9 Nach § 16 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (Corona-Notbremse) vom 05.03.2021 in der ab dem 29.03.2021 gültigen Fassung treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß S. 2 weitere in Nr. 1 bis 8 im einzelnen aufgeführte Einschränkungen gegenüber den sonstigen Regelungen in der CoronaSchVO in Kraft, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt. Nach 16 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach S. 1 sowie den Tag fest, an dem die Einschränkung nach S. 1 in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt. 10 Nach Nr. 1 a) Nr. 30 der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 29.03.2021, fortgeschrieben durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 01.04.2021 betreffend Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gemäß § 16 der CoronaSchVO vom 05.03.2021 wird ab dem 29.03.2021 für die Antragsgegnerin die Feststellung nach § 16 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO getroffen. 11 Nach § 16 Abs. 2 CoronaSchVO in Verbindung mit Nr. 2 der vorgenannten Allgemeinverfügung können Kreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 8 der CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO abhängig gemacht wird, wenn der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 08.03.2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügt. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner mit der Anordnung in Nr. 2 seiner Allgemeinverfügung vom 28.03.2021 Gebrauch gemacht. 12 Der Antragsteller verkennt, dass nicht der Antragsgegner den Zugang für Angebote nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 8 CoronaSchVO weiter beschränkt hat, sondern dies die Folge der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch die Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 in Verbindung mit § 16 CoronaSchVO ist. Hätte der Antragsgegner von der Möglichkeit nach § 16 Abs. 2 CoronaSchVO keinen Gebrauch gemacht, so würden in seinem Gebiet die über die sonstigen Regelungen der CoronaSchVO hinausgehenden Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO greifen. Ein Zugang zu den in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 8 CoronaSchVO genannten Versorgungs- und Dienstleistungsangeboten wäre ohne die Regelung in Nr. 2 der vorgenannten Allgemeinverfügung für niemanden gegeben. Zur Vermeidung dieser weiteren Einschränkungen hat der Antragsgegner als milderes Mittel Testverfahren als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung gewählt. Es steht dem Antragsteller frei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. 13 Ergänzend bemerkt das Gericht an: Es mag zutreffen, dass ein negatives Antigentestergebnis im Sinne des § 4 Abs. 4 CoronaSchVO eine Ansteckungsfähigkeit nicht sicher ausschließen kann. Sie sind aber in Verbindung mit den sonstigen Maßnahmen der CoronaSchVO (vergleiche z.B. § 2, 3, 4) geeignet, zur Reduzierung eines Übertragungsrisikos beizutragen. 14 Vgl. Epidemiologisches Bulletin des RKI 17/2001 (online vorab), Antigentests als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung. 15 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber von weiteren gebotenen Einschränkungen für Versorgungs- und Dienstleistungsangebote der in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 8 CoronaSchVO genannten Art absieht, wenn ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest im Sinne des § 4 Abs. 4 CoronaSchVO beigebracht wird. Dem Verordnungsgeber ist mit Blick auf die Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. 16 Mit Blick auf die Art der in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 8 CoronaSchVO genannten Versorgungs- und Dienstleistungsangebote ist voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) festgestellt werden kann. Die weitere Zugänglichkeit zu dieser Art von Angeboten dürfte sachlich gerechtfertigt sein, weil eine Testung, die für jedermann zugänglich ist, ein milderes Mittel zur Pandemiebekämpfung darstellt, als die vom Verordnungsgeber angeordnete weitere Beschränkung dieser Angebote. 17 2. Es spricht Überwiegendes dafür, dass Nr. 3 S. 1 der angegriffenen Allgemeinverfügung rechtmäßig ist. Danach besteht mit Ausnahme der in S. 2 und 3 genannten Fallgestaltungen bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO, mithin auch für die fahrzeugführende Person. 18 Der Antragsgegner hat die angegriffene Regelung auf § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG i.V.m. § 16a Abs. 2 CoronaSchVO gestützt. 19 Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von S. 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. 20 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG liegen vor. Dass es sich bei der Corona-Viruskrankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt und Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt sind, unterliegt keinem Zweifel. 21 Sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegenüber den in § 28 Abs. 1 S. 1 HS 1 IfSG genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber Dritten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris, Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 70; sowie zum Nichtstörereinwand Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2020 – 10 CS 20.2064 –, juris, Rn. 27. 23 Hinsichtlich von Art und Umfang der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020 - B 7 S 20.223 -, juris Rn. 44; VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 30. 25 Im Rahmen der durch § 114 Satz 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Kontrolle dürfte der Antragsgegner von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht haben. 26 Nach § 16a Abs. 2 CoronaSchVO prüfen Kreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner zutreffend Gebrauch gemacht. 27 Nach der von dem Antragsgegner vorgelegten Übersicht zur Inzidenzentwicklung laborbestätigter COVID-19-Fälle lag diese ab dem 26.03.2021 oberhalb des Schwellenwertes von 100. Dieser Wert wurde nach der vorgelegten Übersicht zwar ab dem 02.04.2021 unterschritten. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der bis zum 11.04.2021 befristeten Maßnahme. Denn der Rückgang bedarf einer weiteren Beobachtung. Es ist nicht auszuschließen, dass der Rückgang auf die durch die Osterfeiertage bedingte Reduzierung der Teste und der Meldeverzögerungen zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die insgesamt stark fortschreitende Verbreitung von Virusmutanten zu berücksichtigen. Es gibt wissenschaftliche Hinweise darauf, dass insbesondere mit der Mutation B.1.1.7 eine erhöhte Übertragbarkeit und eine erhöhte Fallsterblichkeitsrate einhergehen. Die schnelle Ausbreitung dieser Mutation wird belegt durch Analysedaten, wonach der Anteil der durch die Mutation verursachten Neuinfektionen Ende Januar 2021 bei knapp 6 % und zwei Wochen später bei geographischer Diversität durchschnittlich bei 22 % lag. Inzwischen liegt er bei etwa 72 %. Eine weitere Ausbreitung und ein Einfluss auf die Transmission müssen erwartet werden. 28 So auch OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2021 – 13 B 312/21.NE –. 29 Allerdings hat der Antragsgegner gemäß § 16a Abs. 2 S. 2 CoronaSchVO die angeordneten Maßnahmen im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen und gegebenenfalls Konsequenzen zu ziehen, wenn sich der Trend bestätigen sollte. 30 In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Zahl der Infektionen maßgeblich auf der Grundlage sog. PCR-Tests ermittelt wird, die nicht zwingend auch eine Aussage über die aktuelle Infektiosität des Getesteten im Zeitpunkt der Testung erlauben. Denn die Ergebnisse von PCR-Tests lassen unabhängig von dieser Frage auch so Rückschlüsse darauf zu, wie weit sich das SARS-CoV-2-Virus verbreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen. 31 So auch OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2021 – 13 B 312/21.NE –. 32 Die angeordnete Maßnahme dürfte bei summarischer Prüfung verhältnismäßig sein. 33 Die Anordnung ist zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern, voraussichtlich geeignet. 34 Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Allgemeinverfügung zutreffend dargetan, dass in engen geschlossenen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöse Aerosole besteht. Dies gilt insbesondere allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, wie beispielsweise bei Fahrgemeinschaften. Dies beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z.B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2020 – 13 B 847/20.NE – juris Rn. 125. 36 Hiervon geht insbesondere der Verordnungsgeber aus, der in § 3 Abs. 2 Nr. 2a CoronaSchVO die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel vorschreibt. 37 Medizinische Masken entfalten nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel und können als Fremdschutz gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Anordnung einer Maskenpflicht geeignet ist, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu leisten. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2021 – 13 B 312/21.NE –. 39 Es ist rechtlich unerheblich, dass medizinische Masken im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO keinen 100-prozentigen Schutz gewährleisten. Denn ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 45/92 –, juris Rn. 61. 41 Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen dürfte auch erforderlich sein. Mildere, aber gleich effektive Mittel stehen nicht zur Verfügung. Solche werden vom Antragsteller auch nicht aufgezeigt. 42 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angeordnete Maskenpflicht unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen sich als nicht angemessen erweisen dürfte. Mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist kein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verbunden. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2021 – 13 B 312/21.NE –. 44 Zudem sind von der Verpflichtung Personen ausgenommen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Nr. 3 S. 2 Allgemeinverfügung). 45 Soweit die angeordnete Maskenpflicht zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) führt, treten diese Rechte im Ergebnis gegenüber dem mit der Anordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) zurück. 46 Die Anordnung ist nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet. Der Antragsgegner hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung zum Tragen einer medizinischen Maske nicht gegen § 23 Abs. 4 StVO verstößt. Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder abdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Denn bei einer sachgemäßen Verwendung einer medizinischen Maske ist zwar regelmäßig die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person zu erkennen. Mit dem nordrhein-westfälischen Verkehrsministerium und dem für die Polizei zuständigen Innenministerium ist geklärt, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht als unzulässige Vermummung im Sinne des § 23 Abs. 4 StVO gewertet wird. 47 Das Vorbringen des Antragstellers, in besonderen Situationen (Beschlagen der Brille, Tragen einer Sonnenbrille bzw. einer selbsttönenden Brille) stelle das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung eine Verkehrsgefährdung bzw. einen Verstoß gegen das Vermummungsverbot dar, verfängt nicht. In diesen Situationen bleibt es dem Fahrzeugführer unbenommen, das Fahrzeug von einer anderen berechtigten Person führen zu lassen oder sich auf die Mitbeförderung von Personen aus dem eigenen Hausstand zu beschränken. 48 Schließlich dürfte die Anordnung in Nr. 3 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 28.03.2021 nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil nach dessen S. 4 der Innenbereich von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz ausgenommen worden sind. Diese abweichende Regelung ist der Einsatzsituation der Einrichtungen der Gefahrenabwehr geschuldet. 49 Eine von den Erfolgsaussichten losgelöste allgemeine Interessenabwägung führt ebenfalls zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems (§ 28a Abs. 3 S. 1 IfSG) gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht. 50 Bei der Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind die Folgen zu betrachten, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Auf der anderen Seite sind die Nachteile in den Blick zu nehmen, die entstünden, wenn die angegriffene Anordnung außer Vollzug gesetzt würde, die Klage in der Hauptsache aber kein Erfolg hätte. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 51 Ausgehend hiervon erscheinen die mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen, zeitlich befristeten Anordnung einhergehenden Beschränkungen und Nachteile nicht als derart gewichtig, dass sie das mit dieser Anordnung verfolgte Ziel, das Infektionsgeschehen möglichst effektiv einzudämmen, deutlich überwiegen würden. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. 53 Rechtsmittelbelehrung: 54 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 55 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 56 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 57 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 58 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 59 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 60 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 61 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 62 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 63 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 64 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 65 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.