Beschluss
7 L 1038/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0512.7L1038.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 11. Mai 2021 bei Gericht gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen des zugewiesenen Termins am 14. Mai 2021 eine Impfung gegen das sog. Covid-19-Virus zu verabreichen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei bleiben die Zweifel an der Zulässigkeit 6 die sich im Hinblick auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ergeben können, nachdem die Impfstoffe Astra Zeneca und Johnson & Johnson nunmehr von der Priorisierung ausgenommen sind und die Notwendigkeit für gerichtliche Hilfe daher in Frage gestellt werden könnte, 7 unberücksichtigt, der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. 9 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht.Zunächst ist insoweit klarzustellen, dass die Beteiligten nicht über den Anspruch des Antragstellers dem Grunde nach streiten. Das Versprechen eines kostenlosen Impfangebots nach § 1 Abs. 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 10 vom 8. Februar 2021, BAnz vom 8. Februar 2021, zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung vom 29. April 2021, BAnz AT vom 30. April 2021 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) 11 gilt selbstverständlich auch für den Antragsteller, dies stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Der Antragsteller befürchtet jedoch, bei Wahrnehmung des ihm zugeteilten Impftermins am Freitag, den 00. Mai 2021 um 00:00 Uhr beim Impfzentrum E. , zurückgewiesen zu werden, weil er nicht zum begünstigten Personenkreis des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 12 vom 5. Mai 2021 (Az: V A 3) gehört. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte wird dort nicht erwähnt. 13 Ein Anspruch des Antragstellers auf (Erst-)Impfung am Freitag, den 00. Mai 2021 um 00:00 Uhr beim Impfzentrum E. lässt sich der Rechtsordnung nicht entnehmen. 14 Ein solcher Anspruch ergibt sich schon nicht aus § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) CoronaImpfV. Danach haben u.a. alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die Länder und der Bund haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der Reihenfolge der §§ 2 – 4 und dann die Allgemeinheit berücksichtigt werden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) CoronaImpfV haben Personen mit erhöhter Priorität einen Anspruch auf Schutzimpfung, wenn sie in besonders relevanter Position u.a. in der Justiz und Rechtspflege tätig sind.Hier kann schon offenbleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität – wie der Antragsteller vorträgt – in Gänze vorliegen. Der Antragsteller wohnt im Bundesgebiet und ist als Rechtsanwalt ohne Zweifel „in der Rechtspflege tätig“. Ob er darüber hinaus auch „in besonders relevanter Position“ in der Rechtspflege tätig ist, muss hier nicht entschieden werden. Der Wortlaut deutet jedenfalls stark darauf hin, dass die in dieser Vorschrift genannten Berufsgruppen – ähnlich wie in § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit c CoronaImpfV – nicht in voller Breite gegenüber der Allgemeinheit zu priorisieren sind. Vielmehr legt es der Wortlaut nahe, von einem enger definierten Bereich der begünstigten Berufsgruppen auszugehen. Hierzu könnten zum Einen an der Relevanz für den täglichen Betrieb der Einrichtungen und damit die Sicherung der Gesundheit derjenigen Berufstätigen zu denken sein, die über besonders vielfältige Kontakte in der Berufsausübung zu anderen Menschen verfügen. Aus anderer Sicht ließe sich auch an Personen denken, die etwa als Leiter eines Gerichts oder einer der genannten Behörden – etwa auch der Rechtsanwaltskammer – besondere Verantwortung für die Einrichtungen tragen. Zu einer besonderen Relevanz hat der Antragsteller nichts vorgetragen.Jedenfalls vermitteln die Vorschriften der CoronaImpfV – worauf § 1 Abs. 1 der Verordnung an prominenter Stelle hinweist – einen Anspruch nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ .Derzeit besteht im Land Nordrhein-Westfalen, worauf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im „Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19“ (sog. Impferlass Nr. 20) vom 11. Mai 2021 (Az: V A 3) hinweist, weiterhin ein Mangel an Impfstoff. In den letzten Tagen seien erhebliche Mengen an Impfstoffkontingenten abgerufen worden, so dass eine deutliche Reduktion der Lagerbestände zu beobachten sei. Nachdem zunächst das Impfgeschehen habe beschleunigt werden können, nähere man sich nun einer kritischen Marke.Aus der Mangelsituation folgt der Sachzwang, die verfügbaren Mittel effizient und praktikabel an die Bevölkerung zu verimpfen. Hierbei kommt der Exekutive im Rahmen des geltenden Rechts eine weite Einschätzungsprärogative und ein breiter Ermessenspielraum in der Durchführung zu. Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass damit wohl keine Befugnis zur weiteren Binnenpriorisierung der in §§ 2 – 4 CoronaImpfV genannten Personengruppen gegeben ist. Aus den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 CoronaImpfV folgt aber, dass zur praktischen Umsetzung eine weitere Staffelung – hier nach Geburtsjahrgängen – ermöglicht werden soll. Damit soll – nach entsprechenden Erfahrungen zu Beginn der Impfkampagne - der Überlastung der Terminvermittlungssysteme entgegengewirkt werden. Es dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn die oberste Gesundheitsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen eine solche Feinsteuerung der Coronaschutzimpfungen mit entsprechenden Weisungen, die für die Antragsgegnerin bindend sind, begleitet. Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, wenn zu diesen Staffelungen die in der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV genannten Berufsgruppen nacheinander zur Durchführung der Impfungen aufgerufen werden, ohne dass deswegen von einer relevanten Benachteiligung auszugehen ist.Selbst wenn man diese Staffelung, wie sie in dem hier gerügten Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2021 (Az: V A 3) vorgegeben wird, für rechtswidrig halten wollte, 15 etwa weil ein Verstoß gegen Art. 3 GG darin erblickt werden sollte, dass die Gruppe der Rechtsreferendare vor der Gruppe der geimpft werden kann, wofür nach Ansicht des Gerichts nicht viel spricht, 16 ließe sich ein Anspruch des Antragstellers hieraus für konkret „Freitag, den 00. Mai 2021 um 00:00 Uhr beim Impfzentrum E. “ nicht ableiten. Mit einfachen Worten zusammengefasst: einer muss Erster sein, einer der Zweite. 17 Ein noch denkbarer Anspruch auf Teilhabe aus Art. 2, 3 GG kann sich ebenfalls nur im Rahmen der Verfügbarkeit ergeben und lässt sich jedenfalls in der derzeitigen Mangelsituation nicht als prioritärer Anspruch verfassungsrechtlich ableiten. 18 Und schließlich vermittelt auch nicht der dem Antragsteller über die Terminvermittlung der L. W. O. vom 00. Mai 2021 veranlasste Terminbestätigung den geltend gemachten Anspruch auf die konkrete Verabreichung des Impfstoffs am bestätigten Termin. Diese Bestätigung nimmt nicht bereits die Prüfung und Entscheidung zur konkreten Verimpfung voraus, sondern vermittelt nur den Impftermin. An diesem Impftermin ist dann zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers mit dem für das Klageverfahren festzusetzenden gesetzlichen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- Euro. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt die im einstweiligen Rechtsschutz übliche Halbierung des Betrags. 21 Rechtsmittelbelehrung: 22 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen in Münster entscheidet. 23 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 24 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 25 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 26 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 27 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 28 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land O. -Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 29 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 30 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 31 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 32 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 33 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und 34 die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.