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Beschluss

8 L 1111/21.A

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage gegen eine Mitwirkungsaufforderung nach § 73 Abs. 3a S.1–2 AsylG hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.1 VwGO. • Die Regelung des § 75 Abs.1 S.2 AsylG betrifft nur Maßnahmen des Verwaltungszwangs; Grundverfügungen zur Mitwirkung sind hiervon nicht erfasst. • Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 13 VwVG ist unzulässig, wenn das zugrundeliegende Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. • Bei summarischer Prüfung kann das Aufschubinteresse überwiegen, wenn die Androhung eines Zwangsgeldes offensichtlich rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Mitwirkungsaufforderung; Zwangsgeldandrohung ausgesetzt • Klage gegen eine Mitwirkungsaufforderung nach § 73 Abs. 3a S.1–2 AsylG hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.1 VwGO. • Die Regelung des § 75 Abs.1 S.2 AsylG betrifft nur Maßnahmen des Verwaltungszwangs; Grundverfügungen zur Mitwirkung sind hiervon nicht erfasst. • Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 13 VwVG ist unzulässig, wenn das zugrundeliegende Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. • Bei summarischer Prüfung kann das Aufschubinteresse überwiegen, wenn die Androhung eines Zwangsgeldes offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragstellerin hatte 2017 ein Abschiebungsverbotsfeststellung zugunsten wegen schwerer Traumafolgestörung erhalten. Im Februar 2021 forderte das Bundesamt sie auf, Fragen zur Lebenssituation und ein aktuelles fachärztliches Attest bis April 2021 vorzulegen, andernfalls könne ein Zwangsgeld angedroht werden. Nach Fristablauf erließ das Bundesamt einen Bescheid, der die Beantwortung der Fragen, Vorlage der Unterlagen und die Androhung eines 500-Euro-Zwangsgeldes anordnete. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesamt behauptete in der Belehrung, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen beide Ziffern des Bescheids. • Zulässigkeit: Die Klage gegen Ziffer 1 (Mitwirkungsverfügung nach § 73 Abs.3a S.1–2 AsylG) entfaltet kraft § 80 Abs.1 VwGO aufschiebende Wirkung; ein pauschaler Ausschluss durch § 75 Abs.1 S.2 AsylG greift nur für tatsächliche Maßnahmen des Verwaltungszwangs nach § 73 Abs.3a S.3 AsylG. • Auslegung von § 75 Abs.1 S.2 AsylG: Gesetzessystematik und Wortlaut differenzieren zwischen Mitwirkungsverfügungen (Sätze 1–2) und Maßnahmen des Verwaltungszwangs (Satz 3). Deshalb sind Grundverfügungen zur Mitwirkung nicht von dem generellen Aufschubausschluss erfasst. • Behördliche Belehrung und faktische Vollziehung: Die Behauptung des Bundesamts, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, ist unzutreffend; der Antrag war als Feststellungsantrag zu behandeln und stattzugeben. • Zwangsgeldandrohung (§ 13 VwVG i.V.m. § 6 VwVG): Die Androhung ist rechtswidrig, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen. Insbesondere ist die zugrundeliegende Maßnahme (Ziffer 1) derzeit nicht vollstreckbar, weil das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat. • Interessenabwägung (§ 921 VwGO/Verhältnismäßigkeit im Eilverfahren): Sogar hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung überwiegt bei summarischer Prüfung das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die Androhung offensichtlich rechtswidrig ist und die Maßnahme nicht ohne Weiteres zur Durchsetzung des Verwaltungszwecks erforderlich erscheint. • Rechtsfolge: Daher war die aufschiebende Wirkung für die Klage gegen Ziffer 1 festzustellen und die Anordnung der Aussetzung/Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 anzuordnen. Das Gericht stellte fest, dass die Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheides aufschiebende Wirkung hat und ordnete außerdem die aufschiebende Wirkung gegen die Ziffer 2 (Zwangsgeldandrohung) an. Die Anfechtungsklage gegen die Mitwirkungsaufforderung verhindert derzeit deren Vollstreckung, weil § 75 Abs.1 S.2 AsylG den Aufschub nur für tatsächliche Maßnahmen des Verwaltungszwangs ausschließt, nicht jedoch für die Grundverfügung zur Mitwirkung. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen und das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Gerichtskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.