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Beschluss

29 L 1267/21

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsbegehren gegen eine unmittelbar wirksame Verordnung kann als Regelungsanordnung nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO zulässig sein, wenn es um die Anwendung der Norm auf einen konkreten Sachverhalt geht. • Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verordnung ist eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen; die Gründe für eine einstweilige Außervollzugsetzung müssen so schwer wiegen, dass ihr Erlass unabweisbar erscheint. • Die 14-tägige Absonderungspflicht nach §4 Abs.2 Satz5 CoronaEinreiseV für Einreisende aus als Virusvariantengebiet eingestuften Staaten ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig und dient dem Schutz von Leben und Gesundheit; eine Verkürzung durch Impfnachweis oder Freitestung ist nicht gleich geeignet. • Örtliche Ordnungsbehörden sind zuständige Normanwender und können die Absonderungspflicht überwachen und bei Verstößen Bußgeldverfahren einleiten. • Einzelfallausnahmen sind in §6 CoronaEinreiseV geregelt und die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen gewähren; das Nichtstellen eines Antrags auf Ausnahme bei der Behörde berührt nicht die Zulässigkeit des Klagebegehrens.
Entscheidungsgründe
Abweisung eines Antrags auf Außervollzugsetzung der 14‑tägigen Absonderungspflicht bei Einreise aus Virusvariantengebiet • Ein Feststellungsbegehren gegen eine unmittelbar wirksame Verordnung kann als Regelungsanordnung nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO zulässig sein, wenn es um die Anwendung der Norm auf einen konkreten Sachverhalt geht. • Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verordnung ist eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen; die Gründe für eine einstweilige Außervollzugsetzung müssen so schwer wiegen, dass ihr Erlass unabweisbar erscheint. • Die 14-tägige Absonderungspflicht nach §4 Abs.2 Satz5 CoronaEinreiseV für Einreisende aus als Virusvariantengebiet eingestuften Staaten ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig und dient dem Schutz von Leben und Gesundheit; eine Verkürzung durch Impfnachweis oder Freitestung ist nicht gleich geeignet. • Örtliche Ordnungsbehörden sind zuständige Normanwender und können die Absonderungspflicht überwachen und bei Verstößen Bußgeldverfahren einleiten. • Einzelfallausnahmen sind in §6 CoronaEinreiseV geregelt und die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen gewähren; das Nichtstellen eines Antrags auf Ausnahme bei der Behörde berührt nicht die Zulässigkeit des Klagebegehrens. Die Antragsteller reisten am 6. Juni 2021 aus Brasilien nach Deutschland ein. Brasilien war zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuft. Nach §4 Abs.2 Satz5 CoronaEinreiseV besteht für Einreisende aus solchen Gebieten eine 14‑tägige Absonderungspflicht ohne Freitestungsmöglichkeit und unabhängig vom Impfstatus. Die Antragsteller, teils geimpft, suchten beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sie sich nicht bis zum 20. Juni 2021 absondern müssten bzw. nur die kürzere Regelung für Hochinzidenzgebiete gelte, hilfsweise die vorläufige Aussetzung der Absonderungspflicht. Die Antragsgegnerin ist die örtliche Ordnungsbehörde, die als Normanwenderin zuständig ist und Bußgeldverfahren bei Verstößen einleiten kann. Die Antragsteller befanden sich in häuslicher Quarantäne und fürchteten Bußgelder sowie Freiheitsbeschränkungen. • Verfahrensrechtlich ist der Antrag als Regelungsanordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO zulässig, weil es um die Anwendung der Verordnung auf einen konkreten Sachverhalt geht und zwischen den Parteien ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§43 Abs.1 VwGO) besteht. • Die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis sind gegeben: die Antragsteller sind Normadressaten der Absonderungspflicht und von möglichen Ordnungswidrigkeiten nach §73 IfSG betroffen. • Zuständigkeitsrechtlich sind die örtlichen Ordnungsbehörden nach §6 IfSBG NRW in Verbindung mit §§28 ff. IfSG Normanwender und können die Absonderung überwachen; das Gesundheitsamt ist für Beobachtung nach §29 IfSG zuständig, dient aber nicht der Durchsetzung der Absonderungspflicht. • Materiellrechtlich liegen die Voraussetzungen des §4 Abs.2 Satz5 CoronaEinreiseV vor: Einreise aus einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Staat (Brasilien), Einreisedatum und Voraufenthalt sind gegeben. • Auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die 14‑tägige Absonderungspflicht geeignet, erforderlich und angemessen, weil sie der Prävention neuer Varianteneinträge dient und mildere Mittel wie Freitestung oder Impfnachweis bei Variantsrisiken nicht gleich geeignet sind. • Bei Anträgen nach §123 VwGO ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen; die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens und die Folgenabwägung sprechen gegen eine vorläufige Außervollzugsetzung, da die Verordnung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und erhebliche Gefahren durch Varianteneintrag bestehen. • Die Interessenabwägung führt zu Lasten der Antragsteller: individuelle Freiheitseinschränkungen sind zwar erheblich, müssen aber hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten; mögliche berufliche Beeinträchtigungen sind gering und Ausnahmeanträge hätten bei der Behörde gestellt werden können. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten und der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die 14‑tägige Absonderungspflicht nach §4 Abs.2 Satz5 CoronaEinreiseV für Einreisen aus Virusvariantengebieten erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Kammer hat bei der besonderen Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und der vorzunehmenden strengen Interessenabwägung zugunsten des Gesundheitsschutzes entschieden: mildere Maßnahmen wie Freitestung oder Anerkennung eines Impfnachweises sind angesichts des Risikos von Virusvarianten nicht gleich geeignet, sodass die Abschwächung oder Außervollzugsetzung der Verordnung nicht unabweisbar war. Gegen diese Entscheidung steht den Antragstellern der Rechtsbehelf der Beschwerde zum OVG Nordrhein‑Westfalen offen.