Beschluss
25 L 791/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0621.25L791.21.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2404/21 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2021 wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin für einen Betrag von mehr als 9.075,62 Euro in Haftung genommen und zur Zahlung aufgefordert worden ist, mithin in Höhe von 1.133,80 Euro.
Im Übrigen wird der Antrag ablehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
Der Streitwert wird auf 2.552,36 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2404/21 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2021 wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin für einen Betrag von mehr als 9.075,62 Euro in Haftung genommen und zur Zahlung aufgefordert worden ist, mithin in Höhe von 1.133,80 Euro. Im Übrigen wird der Antrag ablehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10. Der Streitwert wird auf 2.552,36 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 2404/21 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2021 anzuordnen, hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist – vollumfänglich – zulässig. Der Antrag ist insbesondere statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfaltet die Klage vom 12. April 2021 gegen den Haftungsbescheid vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2021 keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Gewerbesteuern zählen zu den Abgaben im Sinne dieser Vorschrift. Soweit mit dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid zudem Nachforderungszinsen, Säumniszuschläge, Portokosten sowie Pfändungsgebühren gefordert werden, ist der Antrag ebenfalls statthaft; denn es handelt sich jeweils um steuerliche Nebenleistungen zu den Gewerbesteuern, die mit dem Schicksal der Hauptforderung im Haftungsbescheid so eng verknüpft sind, dass sie selbst wie Abgaben zu behandeln sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 69 Satz 2 AO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020, 14 B 985/20, juris (Rn. 12 ff.). Der Erlass eines Haftungsbescheids im Sinne des § 191 AO, mit dem eine Leistungsaufforderung nach § 219 AO verbunden ist, stellt eine Anforderung solcher Abgaben dar, denn auch er erfüllt – ebenso wie der (Gewerbe-) Steuerbescheid selbst – den Zweck, die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu sichern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021, 14 B 2019/20, juris. Die Antragstellerin hat zudem vor Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich mit dem am 30. September 2020 eingegangen Widerspruchsschreiben, gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Vollziehung beantragt, welche die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2020, mit dem sie die Antragstellerin unter Hinweis auf eine fehlende aufschiebende Wirkung (nochmals) zur Zahlung aufgefordert hat, abgelehnt hat. Diese Aufforderung hat die Antragsgegnerin mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. März 2021 wiederholt. Selbst wenn hierin keine Ablehnungsentscheidung erkannt werden würden, so hätte die Antragsgegnerin über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 30. September 2020 ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, so dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, da die Antragstellerin ihre Klage am Montag, 12. April 2021, rechtzeitig erhoben hat und diese Klage mithin nicht offensichtlich unzulässig ist. Es begann schon die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10. März 2021 zu laufen. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). „Unrichtig“ in diesem Sinne ist eine Rechtsmittelbelehrung auch dann, wenn sie einen „irreführenden“ Zusatz aufweist, das heißt eine über den zwingenden Inhalt der Rechtsmittelbelehrung hinausgehende („zusätzliche“), unzutreffende oder unvollständige Information enthält, welche aus der Sicht eines objektiven Empfängers, mithin generell, geeignet ist, den Empfänger von der Einlegung des Rechtsmittels als solches oder der rechtzeitigen bzw. formal ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsmittels abzuhalten und ihm diese mithin zu erschweren. Darauf, dass der Adressat tatsächlich einem solchen Irrtum unterliegt, kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018, 1 C 16.18, juris (Rn. 15, m.w.N.); vgl. Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 80, Rn. 64; vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL. (Juli 2020), § 58, Rn. 57. Die dem Widerspruchsbescheid vom 8. März 2021 beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist einen solchen irreführenden Zusatz auf. Denn sie verweist u.a. auf die Möglichkeit, die Klage in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG vom 07.11.2012, GV.NRW 2012, S. 548) zu erheben. Diese Verordnung ist indes mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten und wurde durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) abgelöst. Der Verweis auf diese bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften war auch generell geeignet, dem Empfänger die (rechtzeitige) Einlegung einer Anfechtungsklage zu erschweren, da er diese Normen nicht mehr als geltendes Recht hätte ermitteln können, zumal die Verordnungen von unterschiedlichen Normgebern erlassen wurden. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2019, 6 K 1029/18, juris (Rn. 26). Zudem wäre die einmonatige Klagefrist selbst dann gewahrt worden, wenn – unterstellt – diese am 10. März 2021 zu laufen begonnen hätte. Da der 10. April 2021 auf einen Samstag fiel, hätte die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des Montags, 12. April 2021 geendet, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO. An ebendiesem Montag hat die Antragstellerin Klage erhoben. Der Antrag ist jedoch lediglich im tenorierten Umfang begründet. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, wenn nach Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen oder die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, nach der die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass er für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser Wertung entspricht es, für die der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Einzelfall gegenläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu fordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017, 14 B 939/17, juris. Die folglich im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Eilverfahrens findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt. Das bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen gelöst noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden, und ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenveranlagung zugrundeliegenden Normen auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, 15 B 3022/93, juris (Rn. 7, m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen lediglich im tenorierten Umfang ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides der Antragsgegnerin vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2021 und dem mit ihm verbundenen Leistungsgebot. Der nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juli 2020 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 AO formell rechtmäßig ergangene Haftungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 69, 34 Abs. 1 AO. Der Haftungsbescheid ist jedoch lediglich teilweise materiell rechtmäßig. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, welcher nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO vorliegend entsprechend anwendbar ist, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Ein Haftungsanspruch gegen die Antragstellerin für die Gewerbesteuerschulden der Jahre 2016, 2017 und 2019 nebst steuerlichen Nebenforderungen (auch für das Steuerjahr 2015) der I. C. UG (haftungsbeschränkt) ergibt sich aus §§ 69, 34 Abs. 1 AO. Danach haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haften persönlich für die Steuern der juristischen Person – hier: der UG (haftungsbeschränkt) – , soweit Steueransprüche infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis umfassen neben dem Steueranspruch auch den Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung wie Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Kosten der Vollstreckung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 69 Satz 2 AO). Die Antragstellerin war seit dem Jahr 2014 bis zum 7. Oktober 2016 und sodann erneut seit dem 23. Januar 2019 – gemäß den Gesellschafterbeschlüssen entsprechender Daten – Geschäftsführerin der vorgenannten Gesellschaft, vgl. zum maßgeblichen Datum des Gesellschafterbeschlusses Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Auflage (2017), Rn. 2.50, m.w.N., und mithin deren gesetzliche Vertreterin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Als solche hat es die Antragstellerin unterlassen, gewerbesteuerrechtliche Pflichten der I. C. UG zu erfüllen. Zu diesen Pflichten zählen die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer Steuererklärung und die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Auch trifft den Geschäftsführer einer UG die Pflicht, Vorsorge zu treffen, dass erkennbar entstehende Steuerschulden im Zeitpunkt der Fälligkeit getilgt werden können (sog. Mittelvorsorgepflicht). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2019, 14 B 1443/19, juris (Rn. 11 ff., m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zutreffend zur Last gelegt, gegen die sie treffende Pflicht zur (rechtzeitigen) Entrichtung der jeweils fälligen Steuern – im Umfang der Antragsablehnung – verstoßen zu haben (hierzu sogleich). Die Antragsgegnerin hat jedoch zu Unrecht mit dem angefochtenen Haftungsbescheid weiter den Vorwurf erhoben, die Antragstellerin habe (auch) gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer zutreffenden Steuererklärung verstoßen. Die Antragstellerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass zu den insoweit jeweils relevanten Zeitpunkten nicht sie, sondern ihr Ehemann der Geschäftsführer der I. C. UG gewesen sei. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nimmt die Antragsgegnerin die Antragstellerin für steuerliche (Neben-) Forderungen für die Steuerjahre 2015 (Nachforderungszinsen), 2016, 2017 und 2019 in Anspruch. Die (zutreffende) Steuererklärung für das Jahr 2015 wäre angesichts dessen, dass für die Steuerschuldnerin nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine Steuerberaterin tätig gewesen ist, bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben gewesen. In den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen findet sich der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes Geldern für das Steuerjahr 2016, gerichtet an die Steuerberaterin der Steuerschuldnerin, vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 2404/21, Bl. 1. sowie – hinsichtlich der Änderung des Gewerbesteuermessbescheides für das Jahr 2015 – ebenfalls ein Hinweis auf die Steuerberaterin als Empfangsbevollmächtigte (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 2404/21, Bl. 10). Die Antragstellerin wurde indes bereits am 7. Oktober 2016 als Geschäftsführerin abberufen; alleine an diese Eigenschaft hat die Antragsgegnerin ihren Haftungsanspruch geknüpft, eine faktische Geschäftsführung der Antragstellerin in dem Zwischenzeitraum hat auch sie nicht behauptet. Bis zur erneuten Bestellung der Antragstellerin am 23. Januar 2019 wurden Steuererklärungen für die Jahre 2016 (19. Dezember 2017) und 2017 (18. Januar 2019, vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 2404/21, Bl. 4) abgegeben. Für das Steuerjahr 2015 (streitgegenständlich: Nachforderungszinsen) hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, worin sie einen Pflichtenverstoß der Antragstellerin – in Bezug auf die Abgabe einer korrekten Steuererklärung – konkret erkannt haben will; es ergibt sich auch nicht aus den übermittelten Verwaltungsvorgängen, ob und ggf. wann durch die Steuerschuldnerin für das Jahr 2015 eine Steuererklärung abgegeben worden sein mag: So enthalten diese insbesondere nicht den frühesten Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2015 (Gewerbesteuermessbetrag: 150,00 Euro, vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 2404/21, Bl. 10). Für das Steuerjahr 2019 endete die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung am 31. Juli 2020 (vgl. § 149 Abs. 2 AO a.F.), mithin zu einem Zeitpunkt nach dem Ende des von der Antragsgegnerin benannten Haftungszeitraums (6. Februar 2020). Aus dem Haftungsbescheid ergibt sich nicht, inwiefern der Antragstellerin die unterbliebene Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2019 bis zu diesem Zeitpunkt anzulasten ist. Die Antragsgegnerin kann ihren streitgegenständlichen Haftungsanspruch im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf stützen, dass die Antragstellerin gegen die ihr obliegende Mittelvorsorgepflicht verstoßen hätte. Denn die Antragsgegnerin hat den streitgegenständlichen Haftungsbescheid nicht auf einen solchen Pflichtverstoß gestützt. Nachträglich konnte sie ihn vorliegend nicht wirksam zu seiner Grundlage machen. Die Inanspruchnahme des Vertreters einer juristischen Person als Steuerschuldnerin im Wege eines Haftungsbescheides stellt nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eine Ermessensentscheidung der Steuergläubigerin dar. Dieses Ermessen übt die Steuergläubigerin zum Zeitpunkt ihrer (letzten) Behördenentscheidung aus, welcher auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides maßgeblich ist. Im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung müssen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegen, die der Behörde Ermessen eröffnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2019, 14 E 540/18, juris (Rn. 9), sowie Beschluss vom 12. April 2021, 14 B 2019/20, juris (Rn. 45). In einem anschließenden gerichtlichen Verfahren kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Haftungsbescheides (prozessual) ergänzen, § 114 Satz 2 VwGO. Materiell-rechtlich ist ein Nachschieben bzw. ein Austausch von Ermessenserwägungen jedoch nur insoweit zulässig, als die nachträglich geltend gemachten Umstände schon bei Erlass des Haftungsbescheides (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) vorlagen, ihre (spätere) Heranziehung keine Wesensveränderung des angefochtenen Haftungsbescheides bewirkt und der Haftungsschuldner hierdurch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018, 9 B 1540/17, juris (Rn. 33 ff., m.w.N.); vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 114, Rn. 202 ff., sowie Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL. (Juli 2020), § 114, Rn. 244 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 262. EL. (April 2021), § 191 AO, Rn. 100 f. Bei der Pflicht zur (zumindest anteiligen) Entrichtung fälliger Steuern und der Pflicht zur Mittelvorsorge handelt es sich um zwei unterschiedliche Pflichten, die auch unterschiedliche Zeiträume betreffen: Die Pflicht zur (anteiligen) Entrichtung der Steuer den Zeitraum ab Fälligkeit der Steuer, die Pflicht zur Mittelvorsorge den Zeitraum vor Fälligkeit der Steuer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2021, 14 B 1975/20, juris (Rn. 28). Der Haftungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides lässt nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin bis zu dem Zeitpunkt ihrer Widerspruchsentscheidung einen Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht zum Gegenstand ihrer Ermessensentscheidung gemacht hat. Neben der Pflicht zur Abgabe zutreffender Steuererklärungen macht die Antragsgegnerin mit dem Haftungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragstellerin lediglich zum Vorwurf, „die Entrichtung von Steuern unterlassen“ zu haben, die „Nichtzahlung“ stelle eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung (ihrer Pflichten als Geschäftsführerin) dar (vgl. Haftungsbescheid, S. 2, sowie Widerspruchsbescheid, S. 3). Einen Verstoß gegen die – eigenständige – Pflicht zur Mittelvorsorge thematisiert die Antragsgegnerin erstmals mit ihrer Antragserwiderung vom 12. Mai 2021 (vgl. Bl. 19 d. GA). Damit sucht sie indes, ihre Ermessenserwägungen auf einen völlig anderen Sachverhalt und einen anderen Pflichtenverstoß zu stützen, denn – wie ausgeführt – betrifft die Pflicht zur Mittelvorsorge den Umgang mit den vorhandenen finanziellen Mitteln der Steuerschuldnerin bis zur Fälligkeit der Steuerbeträge, die Pflicht zur Entrichtung der fälligen Steuern hingegen den sich hieran anschließenden Zeitraum. Damit veränderte die Antragsgegnerin jedoch das Wesen des angefochtenen Haftungsbescheides, als der Antragstellerin nachträglich ein völlig anderer (und neuer) Verschuldensvorwurf gemacht wird. Der konkrete Pflichtenverstoß, auf den die Inhaftungnahme und mithin der Haftungsbescheid jeweils gestützt wird, bestimmt das Wesen des Haftungsanspruchs und des zur seiner Durchsetzung erlassenen Verwaltungsaktes. Denn die Haftung des gesetzlichen Vertreters liegt nicht (allein) im Steuerausfall, sondern in dem den Vertreter treffenden, schuldhaften Pflichtenverstoß begründet. Diese Haftungsgrundlage hat die Steuergläubigerin einwandfrei und erschöpfend zu ermitteln, um sodann ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können. Insoweit ist der konkrete Pflichtenverstoß nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung, vgl. zu diesem Maßstab, konkret zur Frage der Haftungshöhe (ablehnend), OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2021, 14 B 1975/20, juris (Rn. 59). Ein solches Nachschieben von Ermessenserwägungen, wie vorliegend von der Antragsgegnerin erwogen, ist nach den dargestellten Maßstäben unzulässig. Vgl. zum Nachschieben von Gründen: Rüsken, in: Klein, AO, 15. Auflage (2020), § 191, Rn. 75 ff. (76), sowie Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 262. EL. (April 2021), § 191 AO, Rn. 101, m.w.N. Es kann und muss daher im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Antragstellerin – in den Zeiten ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin für die Steuerschuldnerin – in der Sache tatsächlich gegen die ihr obliegende Mittelvorsorgepflicht verstoßen hat. Zudem beschränken sich die Ausführungen der Antragsgegnerin diesbezüglich auf den Satz, aus den in den Jahren 2015 bis 2017 erzielten (…) Gewinnen hätte die Antragstellerin Rücklagen zur Begleichung der daraus resultierenden Gewerbesteuerforderungen bilden müssen; sie erweisen sich mithin als oberflächlich und erfassen überdies einen Zeitraum, in dem die Antragstellerin teils nicht die Geschäftsführerin der Steuerschuldnerin war. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin jedoch – zusätzlich und insoweit im tenorierten Umfang auch zutreffend – zur Last gelegt, fällige Steuern – aus den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft, zur Ursächlichkeit im Folgenden – nicht gezahlt zu haben. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der geltend gemachten Steuerforderungen (26. August 2019 bzw. 15. November 2019) war die Antragstellerin (wieder) die Geschäftsführerin der I. C. UG (haftungsbeschränkt), sie blieb dies bis zur Auflösung der Gesellschaft mit Eintritt der Rechtskraft des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 30. März 2020 (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Dass die nunmehr ihr gegenüber geltend gemachten Steuerforderungen von der Gesellschaft gezahlt worden wären, hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. Die Antragstellerin hat diese Pflicht (Nichtentrichtung fälliger Steuern) zudem jedenfalls grob fahrlässig verletzt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt. Es stellt regelmäßig ein grobes Verschulden dar, fällige Steuerforderungen aus vorhandenen Mitteln der Gesellschaft (vgl. sogleich) nicht rechtzeitig zu entrichten. Der geltend gemachte Haftungsschaden ist als solcher – zur teils fehlenden Ursächlichkeit der vorgehaltenen Pflichtverletzung sogleich – im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Dass die streitgegenständlichen Steuerforderungen infolge der Betriebsprüfung zu hoch angesetzt worden wären, hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert behauptet. Zudem hat nach § 166 AO, ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, derjenige, der als Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid anzufechten, dies gegen sich gelten zu lassen. Eine solche Anfechtung wäre der Antragstellerin als Geschäftsführerin möglich gewesen, hiervon hat sie jedoch abgesehen (vgl. Bl. 18 d. GA). Soweit teils eine hälftige Reduzierung der geltend gemachten Säumniszuschläge in Betracht kommen könnte, nämlich, soweit sie in Höhe von 3 x 10,00 Euro beansprucht werden (Säumniszuschlagspositionen 6. – 8. im Kontenausdruck), weil insoweit der Zweck als Druckmittel angesichts des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welcher später mangels Masse abgelehnt wurde, entfallen sein könnte, vgl. hierzu Nacke, a.a.O., Rn. 2.165, m.w.N., bedarf dies keiner weiteren Betrachtung, da diese Schadenspositionen ohnehin mangels Ursächlichkeit der Pflichtverletzung nicht beansprucht werden können (hierzu im Folgenden). Auch die Antragstellerin hat der Höhe des Haftungsschadens als solchem nichts Substantiiertes entgegengehalten. Die Gewerbesteuerforderungen und Nachforderungszinsen entsprechen (Teil-) Beträgen der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Festsetzungsbescheide, die Säumniszuschläge sind auf deren Grundlage und rechnerisch richtig berechnet worden. Die geltend gemachten Mahn- und Portokosten sowie die Pfändungsgebühren hat die Antragstellerin insbesondere auch der Höhe nach nicht substantiiert in Frage gestellt; sie entsprechen dem Kontenausdruck, welchen die Antragsgegnerin am 19. April 2021 angelegt hat (vgl. Beiakten Heft 1, zu 25 K 2404/21, Bl. 57). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Haftungsschaden vollumfänglich auf der festgestellten schuldhaften Pflichtverletzung der Antragstellerin – Nichtzahlung bei Fälligkeit – beruht, sondern lediglich im tenorierten Umfang. Die Pflichtverletzung muss dafür ursächlich sein, dass der Haftungsschaden eingetreten ist und ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden wäre, im Hinblick auf die zutreffend vorgeworfene unterbliebene Entrichtung der Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen bei Fälligkeit, mithin dann zu verneinen, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen keine ausreichenden Mittel zur – ggf. anteiligen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung) – Begleichung der nunmehr im Haftungsbescheid benannten Schulden gehabt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2021, 14 B 43/21, juris (Rn. 27). Die Frage, ob der Antragstellerin in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der I. C. UG (haftungsbeschränkt) finanzielle Mittel in ausreichendem Maße zur Verfügung gestanden haben, um die fälligen Steuerforderungen aus den Mittel der Gesellschaft zu begleichen, unterliegt grundsätzlich der Feststellungslast der Antragsgegnerin. Diese hat gemäß § 88 AO die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich die Ermittlungstiefe nach den Umständen des Einzelfalls und den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 AO) beurteilt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des § 90 AO kann dabei zu einer Beweismaßverringerung führen, infolge derer die Steuergläubigerin auch zum Nachteil des Mitwirkungsverpflichteten einen Sachverhalt zugrunde legen darf, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Es ist dann Sache des Mitwirkungsverpflichteten, substantiiert vorzutragen und zu belegen, weshalb die von der Behörde zugrunde gelegten Tatsachen falsch seien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012, 14 B 787/12, juris (Rn. 6), sowie BayVGH, Beschluss vom 22. März 2016, 4 CS 15.2488, juris (Rn.16) und HessVGH, Urteil vom 28. Juli 2010, 5 A 1865/08, juris (Rn. 38); vgl. auch Rüsken, in: Klein, AO, 15. Auflage (2020), § 191, Rn. 87a. Diesbezüglich ist zwischen den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten und den jeweils geltend gemachten Forderungen zu differenzieren: Die Ursächlichkeit der unterbliebenen Entrichtung der Steuerschulden für den bei der Antragsgegnerin eingetretenen Haftungsschaden ist hinsichtlich der am 26. August 2019 fällig gewordenen Steuern und zugehörigen Nebenforderungen, insgesamt in einer Höhe von 9.075,62 Euro, gegeben. Die Nachforderungszinsen für das Jahr 2015 (317,00 Euro), die (anteilige) Gewerbesteuerforderung nebst Nachforderungszinsen für das Jahr 2016 (1.942,42 Euro bzw. 255,00 Euro) und die Gewerbesteuerforderung nebst Nachforderungszinsen für das Jahr 2017 (6.129,90 Euro bzw. 91,00 Euro) sind am 26. August 2019 fällig gewesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch ausreichende finanzielle Mittel bei der Steuerschuldnerin vorhanden waren, um die vorgenannten Beträge wie auch etwaige weitere Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen. Zwar hat die Antragsgegnerin davon abgesehen, mit dem Anhörungsschreiben vom 1. Juli 2020 konkrete Fragen an die Antragstellerin zu richten, insbesondere zur Höhe der zu diesem Datum (26. August 2019) bei der Steuerschuldnerin vorhandenen finanziellen Mittel bzw. diesen gegenüberstehenden Verbindlichkeiten. Mit dem Haftungsbescheid vom 15. September 2020 hat sie der Antragstellerin jedoch dargelegt, dass sie ihr u.a. die unterbliebene Entrichtung der fälligen Gewerbesteuerforderungen und Nachforderungszinsen zur Last legt, und es ergab sich zugleich aus der dem Haftungsbescheid vorangestellten Tabelle, auf welche offenen Steuerforderungen sich diese Pflichtverletzung bezog, wie auch, zu welchen Zeitpunkten jeweils Fälligkeit der Forderungen eingetreten war. Hieraus war es der Antragstellerin – zumal anwaltlich vertreten – ohne weiteres möglich, zu erkennen, in welchen Zeiträumen ihr die Antragsgegnerin einen schuldhaften Pflichtenverstoß – in Gestalt der Nichtentrichtung von fälligen Steuerforderungen – zur Last legte. Dies hat die Antragsgegnerin zudem mit der – erneuten – Anhörung vom 18. Dezember 2020 vor Erlass des Widerspruchsbescheides noch einmal verdeutlicht („Insbesondere hat Sie (sic) dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwaltet. Diese Pflicht hat Ihre Mandantin hinsichtlich der vorstehend aufgeführten Steuer- und Nebenforderungen größtenteils nicht erfüllt. (…) In meinem Haftungsbescheid vom 15.09.2020 habe ich klar erkennbar aufgelistet, für welche Veranlagungszeiträume die Rückstände an Gewerbesteuer, Nachforderungszinsen und Nebenforderungen gelten, incl. der jeweiligen Fälligkeiten.“). Die sich hieran – vor Erlass des Widerspruchsbescheids – anschließende Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Antragstellerin nicht genutzt, sondern mit Schreiben vom 5. Januar 2021 um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides gebeten. Erst mit der Klage- und Antragsbegründung hat die Antragstellerin sich sodann darauf berufen, liquide Mittel zur Begleichung der Steuerschuld seien bei der Steuerschuldnerin nicht vorhanden gewesen, nachdem die korrigierten Bescheide erteilt worden seien. Sie habe Gespräche mit der Santander Bank geführt, am 15. Oktober 2019 sei eine „entsprechende Kreditanfrage“ abgelehnt worden. Hiernach – mithin nach dem 15. Oktober 2019 – habe sie sich an die Sparkasse gewandt, aber auch von dort eine Absage erhalten. Selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargetan, dass ihr – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin – zum 26. August 2019 nicht mehr ausreichende Mittel zur Begleichung der Steuerschulden der von ihr geführten Gesellschaft zur Verfügung standen. Eine substantiierte Darstellung der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zum 26. August 2019 liegt (weiterhin) nicht vor. Die pauschale Angabe, es hätten nach dem 23. Juli 2019 – unter dem die geänderten Gewerbesteuerbescheide ergingen – keine liquiden Mittel mehr bestanden, wird bereits dadurch entkräftet, dass die Antragstellerin in der Lage war, am 10. Oktober 2019 – mithin mehr als zwei Monate später – eine Zahlung in Höhe von 4.900,00 Euro an die Antragsgegnerin zu leisten. Der – unvollständig vorgelegte – Kontoausauszug eines Kontos bei der Sparkasse L1. (vgl. Bl. 25 d. GA zu 25 K 2404/21) ist nicht geeignet, eine solche umfassende Darstellung der finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu ersetzen. Zudem hat die Antragstellerin – wie der Antragsgegnerin bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Haftungsbescheides bekannt war – erst am 13. November 2019 einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 5. Juni 2017 (a.F.) haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019, 14 B 1696/18, juris (Rn. 10 ff.). Mithin wäre die Antragstellerin verpflichtet gewesen, spätestens am 16. September 2019 einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern vielmehr – wie bereits erwähnt – noch am 10. Oktober 2019 eine Zahlung an die Antragsgegnerin in Höhe von 4.900,00 Euro veranlasst. Insoweit durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass zum hier maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt am 26. August 2019 noch hinreichende Mittel zur Befriedigung der Verbindlichkeiten vorhanden waren. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013, 14 B 535/13, juris (Rn. 11, 36). Auch datiert die Absage des – nach ihren Angaben – zunächst von der Antragstellerin angesprochenen Kreditinstituts vom 15. Oktober 2019, an die Sparkasse habe sie sich erst anschließend gewandt. Weiter hat die Antragstellerin für die Steuerschuldnerin nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zuvor Steuerforderungen (auch) der Antragsgegnerin regelmäßig vollständig entrichtet. Ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Gewerbesteuerbescheides vom 23. Juli 2019 wurden die zum 15. Februar 2019, 17. März 2019 und 15. Mai 2019 fälligen Gewerbesteuerforderungen in Höhe von insgesamt 9.438,49 Euro vollständig beglichen. Nach den von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin auch nicht um Vollstreckungsaufschub oder eine Ratenzahlungsvereinbarung bemüht, ein Stundungsantrag wurde ebenfalls nicht gestellt. Ist die Antragsgegnerin mithin zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die sie als Geschäftsführerin treffende Pflicht zur Entrichtung der am 26. August 2019 fälligen Gewerbesteuerforderungen und Nachforderungszinsen (für die Steuerjahre 2015, 2016 und 2017) schuldhaft verletzt hat und diese Pflichtverletzung insoweit kausal für den ihr entstandenen Haftungsschaden war, bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme für offene Mahngebühren in Höhe von 52,00 Euro, welche aus einer Mahnung vom 30. August 2019 resultieren, sowie für Pfändungs- und Portokosten in Höhe von insgesamt 149,80 Euro, welche auf eine Vollstreckungsmaßnahme vom 10. September 2019 zurückzuführen sind (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 2404/21, Bl. 56). Auch sind die Säumniszuschläge für am 15. bzw. 26. August 2019 fällig gewordene Gewerbesteuerforderungen in Höhe von insgesamt 138,50 Euro nicht zu beanstanden, welche – längstens – bis zum 14. Oktober 2019 berechnet worden sind (vgl. auch § 69 Satz 2 AO). Am Nachweis der Kausalität fehlt es hingegen hinsichtlich der weiteren im Haftungsbescheid benannten Forderungen. So macht die Antragsgegnerin auch eine am 15. November 2019 fällige Vorauszahlungsrate für das Steuerjahr 2019 in Höhe von 1.044,00 Euro geltend. Diesbezüglich bleibt sie indes des Nachweises der Kausalität der der Antragstellerin zur Last gelegten Pflichtverletzung – Nichtentrichtung fälliger Steuern – schuldig. Anders als die zuvor behandelten Steuerforderungen wurde diese Vorauszahlungsrate erst nach Stellung des Insolvenzantrages am 13. November 2019 fällig. Zwar endete mit der Stellung des Insolvenzantrags nicht die Verpflichtung der Antragstellerin, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu besorgen, sondern wäre dies erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, von der hier abgesehen wurde, und wurde von dem Insolvenzgericht kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021, 14 B 2019/20, juris (Rn. 21), jedoch oblag es insoweit der Antragsgegnerin, angesichts des ihr bei Erlass des Haftungsbescheides bekannten Insolvenzantrags vom 13. November 2019 (vgl. Beiakten Heft 1 zu 25 K 2404/21, Bl. 20) den Nachweis über die Kausalverknüpfung zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Haftungsschaden zu führen, mithin, dass der Antragstellerin am 15. November 2019 – entgegen dem Umstand, dass sie bereits Insolvenzantrag gestellt hatte – noch ausreichende finanzielle Mittel für die Begleichung der sodann fällig gewordenen Vorauszahlungsrate zur Verfügung standen. Hieran fehlt es jedoch vollständig. In der Folge sind indes auch die (weiteren) Mahngebühren in Höhe von 15,00 Euro abzusetzen, welche auf eine Mahnung vom 3. Dezember 2019 zurückzuführen sind. Denn insoweit ist mitgeteilt worden, dass mit dieser die vorgenannte Vorauszahlungsrate nach Fälligkeit am 15. November 2019 angemahnt wurde. Entsprechendes gilt für (weitere) Säumniszuschläge in Höhe von 10,00 Euro, welche mit dem Buchungsdatum 3. Dezember 2019 geführt werden und sich auf diese Gewerbesteuervorauszahlung für das Steuerjahr 2019 beziehen. Denn die Haftung umfasst lediglich die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge, wie auch § 69 Satz 2 AO nochmals ausdrücklich festhält. Aus entsprechenden Erwägungen bestehen zudem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, als weitere Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 10,00 Euro (Buchungsdaten: 3. März und 7. April 2020) veranschlagt werden; denn die Antragsgegnerin hat insoweit nicht dargetan, dass diese auf der Grundlage der rechtmäßig geltend gemachten Gewerbesteuerforderungen berechnet wurden. Vgl. zum Umfang eigener Sachverhaltsermittlungen des Verwaltungsgerichts im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2021, 14 B 1975/20, juris (Rn. 65). Ernstliche Zweifel bestehen des Weiteren hinsichtlich der Inanspruchnahme für Mahngebühren vom 3. März 2020 in Höhe von 15,00 Euro sowie Porto- und Pfändungskosten in Höhe von insgesamt 29,80 Euro (Buchungsdatum: 7. April 2020). Ungeachtet der Frage, ob insoweit eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Haftungsschaden nachgewiesen wäre, entstanden diese Forderungen erst nach dem Ende des von der Antragsgegnerin wiederholt benannten und mithin entsprechend bestimmten Haftungszeitraums, den sie der Inanspruchnahme der Antragstellerin und mithin ihren Ermessenserwägungen zugrunde gelegt hat. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich festgehalten, dass der Haftungszeitraum, auf die sie ihre Ermessenserwägungen stütze, mit der Abmeldung des Gewerbes am 6. Februar 2020 endete (vgl. Anhörungsschreiben vom 1. Juli 2020, Beiakten Heft 1 zu 25 K 2404/21, Bl. 24; Haftungsbescheid vom 15. September 2020, S. 2: „vom 10.09.2014 – 06.02.2020 (…). In diesem Zeitraum waren Sie die Geschäftsführerin dieser Firma.“; vgl. Widerspruchsbescheid vom 8. März 2021, S. 3: „vom 10.09.2014 – 06.02.2020 (…). In diesem Zeitraum war Frau D. N. -U. I. Geschäftsführerin dieser Firma (Haftung nach § 191 AO kraft Gesetz).“) An diese von ihr vorgenommene Bestimmung muss sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. Die vorbenannten Nebenforderungen, bei denen es sich nicht um Säumniszuschläge handelt (vgl. insoweit § 69 Satz 2 AO), entstanden erst nach dem Ende des von der Antragsgegnerin benannten Haftungszeitraums, so dass diesbezüglich ein Kausalitätsnachweis nicht geführt wurde. Vgl. auch Nacke, a.a.O., Rn. 2.163, m.w.N. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, die zu der Inanspruchnahme der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin geführt haben, genügen den gemäß § 114 VwGO zu prüfenden Anforderungen. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann vom Gericht in den Grenzen des § 114 VwGO nur beschränkt überprüft werden, nämlich nur auf Ermessensfehler, mithin, ob die Behörde ihr Ermessen gesehen hat, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ist die Erstschuld uneinbringlich, ist der Erlass eines Haftungsbescheids nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen (entschließungs-) ermessensfehlerhaft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2017, 14 A 1009/15, juris (Rn. 25). Dies zugrunde gelegt, ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht durchgreifend zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zunächst die Erfolglosigkeit einer gegen die nunmehr aufgelöste I. C. UG (haftungsbeschränkt) als Steuerschuldnerin gerichteten Vollstreckung ermessensfehlerfrei berücksichtigt, nachdem das zuständige Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hatte. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet es vorliegend, dass die Antragsgegnerin sich in ihren Ermessenserwägungen nicht mit einer möglichen Inanspruchnahme des Ehemannes der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, welcher in der Zeitspanne Geschäftsführer der Gesellschaft war, in der mit dieser Aufgabe nicht die Antragstellerin betraut war, und welcher – soweit ersichtlich – der einzige weitere mögliche Haftungsschuldner ist. Zwar hat die Antragsgegnerin davon abgesehen, mit den Anhörungen der Antragstellerin ausdrücklich die konkrete Frage zu stellen, ob neben ihr weitere Haftungsschuldner in Betracht kämen. Dass aber die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt ihrer Ermessensentscheidung – irrig – davon ausging, dass die Antragstellerin die Geschäfte der Gesellschaft im gesamten Haftungszeitraum geführt hatte, war für die Antragstellerin offenkundig erkennbar. Schon die (erste) Anhörung vom 1. Juli 2020 stellt auf die Geschäftsführertätigkeit im gesamten Haftungszeitraum 10. September 2014 bis 6. Februar 2020 ab, auch der Haftungsbescheid und das (zweite) Anhörungsschreiben vom 18. Dezember 2020 enthalten entsprechende Ausführungen (vgl. auch: „Mein Haftungsbescheid (…) begründet sich darin, dass Ihre Mandantin nach § 191 Absatz 1 AO Kraft Gesetz (sic) haftet, da sie im Zeitraum der angemeldeten Tätigkeit der Firma (…) als Geschäftsführerin tätig war.“). Die Antragstellerin hat jedoch davon abgesehen, diesen für sie offensichtlichen Irrtum der Antragsgegnerin – zulasten ihres Ehemannes – aufzuklären. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 5. Januar 2021 die Annahme der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin ausdrücklich bestätigt („Wenn Sie ausführen, dass unsere Mandantin, was zutrifft, als Geschäftsführerin tätig war so vermag dieser Umstand allein keine Haftung zu begründen.“). Hierauf hat die Antragsgegnerin offenkundig ihre Ermessensentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gestützt. Zudem kommt der Ehemann der Antragstellerin, welcher lediglich bis zur erneuten Aufnahme der Tätigkeit durch die Antragstellerin am 23. Januar 2019 der Geschäftsführer der Gesellschaft war, für die Inanspruchnahme aufgrund des vorliegend zutreffend erhobenen Pflichtenverstoßes (Nichtentrichtung der am 26. August 2019 fälligen Forderungen) nicht in Betracht. Aus dem erkennbaren Sinn und Zweck des Haftungsbescheides ergibt sich auch, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin alternativ für die ihr vorgehaltenen Pflichtverletzungen in Anspruch nehmen wollte, und nicht bloß kumulativ wegen einer Gesamtwürdigung der beiden benannten Pflichtenverstöße. Der Haftungsanspruch war auch noch nicht verjährt, da die Festsetzungsfrist nach § 191 Abs. 3 AO gewahrt wurde. Die Zahlungsaufforderung an die Antragstellerin im Umfang der im Haftungsbescheid rechtmäßig geltend gemachten Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 219 Abs. 1 AO. Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2021 hätte für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil dieser auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dagegen scheidet die Annahme einer unbilligen Härte aus, wenn eine längerfristige bzw. dauerhafte finanzielle Notlage des Abgabenpflichtigen geltend gemacht wird, so dass die Härte nicht im gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern in der Zahlungspflicht selbst ihre Ursache hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2019, 14 B 1759/18, juris (Rn. 19, m.w.N.). Diesbezüglich hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (1/4 von 10.209,42 Euro). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.