Urteil
26 K 168/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0623.26K168.17.00
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Tenor
Der Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 9. Dezember 2016 - Gz. 00.0/00-00-00.xx - wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 9. Dezember 2016 - Gz. 00.0/00-00-00.xx - wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.0.0000 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Als Hauptbrandmeister war er in der Funktion des T.. der Beklagten tätig. Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten war er seit dem 1. August 2013 gemäß Ratsbeschluss vom 13. März 2013 zum stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenamt bestellt. Er war von 2008 bis November 2016 ehrenamtlich als Kassierer des Stadtfeuerwehrverbandes e.V. N. tätig. Am 11. Oktober 2016 stellte der Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue, nachdem der von dem Vereinsvorstand beauftragte Steuerberater in seinem Abschlussbericht ausgeführt hatte, es seien in der Zeit von 2008 bis 2015 für den Stadtfeuerwehrverband keine Steuererklärungen abgegeben und trotz des Verlustes der Gemeinnützigkeit des Vereins Spendenquittungen ausgestellt worden, zudem sei die Verwendung einer näher bezeichneten Zahl von Auszahlungen und Überweisungen nicht nachvollziehbar. Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt leitete die Beklagte gegen den Kläger am 17. Oktober 2016 ein Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz NRW (LDG NRW) ein und setzte den Kläger hierüber mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 in Kenntnis. Mit Schreiben vom selben Tag verbot der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres die Führung seiner Dienstgeschäfte, ordnete die sofortige Vollziehung des Verbotes an und begründete die Verfügung mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen, in seiner Funktion als Kassierer des Stadtfeuerwehrverbandes Gelder veruntreut zu haben. Hiergegen erhob der Kläger am 23. November 2016 Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (26 K 13793/16). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 leitete der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren gemäß § 21 der Verordnung über die Laufbahnen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Land Nordrhein-Westfalen (LVO FF) mit der Begründung ein, der Kläger sei hinreichend verdächtig, ein besonders schweres Dienstvergehen gemäß § 20 Abs. 2 Buchst. b LVO FF sowie ein einfaches Dienstvergehen gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. a LVO FF begangen zu haben. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 ordnete der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten den vorläufigen Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung gemäß §§ 20 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 S. 2 und 19 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 4 der LVO FF an und führte zur Begründung aus: Dem Kläger werde in seiner Funktion als Kassierer des Stadtfeuerwehrverbandes vorgeworfen, Gelder veruntreut zu haben. Eine entsprechende Strafanzeige sei gestellt worden. Das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, das Ansehen der Feuerwehr in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, insbesondere, da der Kläger als stellvertretender Leiter der Feuerwehr diese auch gerade persönlich in besonderem Maße repräsentiere. Es gebe keine nach außen wahrnehmbare Trennung zwischen der Funktion als Kassierer des Stadtfeuerwehrverbandes und seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr. Die im Raum stehenden Vorwürfe der Untreue und gegebenenfalls Steuerhinterziehung hätten das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers und seine Zuverlässigkeit nachhaltig erschüttert. Aufgrund der Schwere der erhobenen Vorwürfe, insofern werde auf den Abschlussbericht des Steuerberaters, der dem Kläger vorliege, verwiesen, und des damit einhergehenden Verdachts des Vorliegens eines besonders schweren Dienstvergehens gemäß § 20 Abs. 2b LVO FF müsse er gemäß § 20 Abs. 3 LVO FF mit sofortiger Wirkung den vorläufigen Ausschluss aus der Feuerwehr anordnen, um sicherzustellen, dass weiterer Schaden von der Feuerwehr abgewendet werde. Nicht zuletzt die Glaubwürdigkeit der Feuerwehr und das Vertrauen in diese seien gefährdet, sollte der Kläger seinen Dienst bis zum Abschluss des Strafverfahrens weiter fortsetzen. Eine mildere Disziplinarmaßnahme als der sofortige, vorläufige Ausschluss sei nicht ersichtlich. Insbesondere eine Funktionsentziehung sei ungeeignet. Die Disziplinarmaßnahme sei in Anbetracht der derzeitigen Sachlage angemessen und erfolge im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und mit dem Kreisbrandmeister. Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2016 teilte der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten dem Kläger mit, dass das am selben Tage eingeleitete Disziplinarverfahren im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt werde. Der Kläger hat am 5. Januar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der ohne vorherige Anhörung des Klägers erfolgte vorläufige Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung sei rechtswidrig, weil die Maßnahme unverhältnismäßig sei, denn es handele sich um die schärfste der möglichen Sanktionen und diese sei nicht tat- und schuldangemessen. Vorliegend sei sein außerdienstliches Verhalten nicht geeignet, seine Eignung zur Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr infrage zu stellen. Es gehe nicht um eine Straftat zulasten der Freiwilligen Feuerwehr. Es gebe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich Straftaten begangen bzw. seine Pflichten gegenüber dem Stadtfeuerwehrverband N. e.V. in hier relevanter Weise verletzt habe. Insofern gehe die Beklagte von einem falschen Sachverhalt aus, denn es liege nur der Verdacht der Untreue vor, die Beklagte gehe aber von einer nachgewiesenen Untreuetat aus. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017, zugestellt am 22. Juli 2017, widerrief der Bürgermeister der Beklagten aufgrund des Ratsbeschlusses vom 12. Juli 2017 mit sofortiger Wirkung die Bestellung des Klägers zum stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und begründete dies wie folgt: Gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 BHKG müsse für das Amt des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr eine persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Aufgrund der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Kassierer des Stadtfeuerwehrverbandes sei der Kläger seit dem 9. Dezember 2016 vorläufig mit sofortiger Wirkung aus der Freiwilligen Feuerwehr N. ausgeschlossen. Aufgrund der Verfehlungen, die gegebenenfalls außer den disziplinarrechtlichen Konsequenzen auch strafrechtliche Konsequenzen haben könnten, bestehe die notwendige persönliche Eignung des Klägers nicht mehr. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Träger des Feuerschutzes einschließlich der Leitung der Feuerwehr sei derart zerrüttet, dass eine weitere Ausübung der ehrenamtlichen Leitungsfunktion ausgeschlossen sei. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Leitungsfunktion führte der Bürgermeister der Beklagten unter Bezugnahme auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis aus, das öffentliche Interesse an der rechtmäßigen und unparteiischen Amtsführung überwiege das private Interesse, stellvertretender Leiter der Feuerwehr zu bleiben. Mit Klageerweiterungsantrag vom 14. August 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er trägt vor: Ihm seien keinerlei Verfehlungen nachgewiesen worden. Er sei zum Widerruf der Bestellung als stellvertretender Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht angehört worden, insbesondere auch nicht in der am 3. Februar 2017 durchgeführten (nachträglichen) Anhörung zu dem vorläufigen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Die vorgeworfenen Verfehlungen hätten nichts mit der Stellung des Klägers als stellvertretender Leiter der Freiwilligen Feuerwehr zu tun. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. den Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 9. Dezember 2016 – Gz.: 00.0/00-00-00.xx – aufzuheben, 2. den Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 20. Juli 2017 – Gz.: 00/0-xxx – aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Sofern der Kläger rüge, er sei zu dem Widerruf der Bestellung zum stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht angehört worden, sei nicht recht erkennbar, was der Kläger aus seiner Sicht im Rahmen einer solchen Anhörung hätte vorbringen wollen, denn er beharre darauf, dass alle Vorwürfe unberechtigt seien. Der Kläger sei insgesamt angehört worden. Es sei nicht sinnvoll, einen vom Dienst entbundenen Feuerwehrmann als stellvertretenden Leiter weiterhin zu bestellen. Dem dürfte die Funktionsfähigkeit des Feuerschutzes in der beklagten Stadt deutlich entgegenstehen. Das Verfahren 26 K 13793/16, in dem der Kläger die Aufhebung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte begehrte, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2018 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass das von der Beklagten verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos geworden war, weil die Beklagte nach Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht unverzüglich darüber entschieden hatte, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Am 13. Juli 2018 führte die Einzelrichterin einen Erörterungstermin in dem vorliegenden Rechtsstreit durch. Mit Bescheid vom 12. Juli 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, verfügte der Bürgermeister der Beklagten die vorläufige Dienstenthebung des Klägers gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dem hiergegen erhobenen Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz vom 27. Juli 2018 gab die 1. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 12. Dezember 2018 statt (31 L 2400/18.O) und setzte die angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Klägers aus. Die Beklagte nahm die hiergegen eingelegte Beschwerde (3d B 106/19. U) zurück, das Verfahren wurde durch Beschluss des Disziplinarsenats des OVG NRW vom 15. Mai 2019 eingestellt. Am 27. August 2019 teilte die Staatsanwaltschaft E. dem Kläger mit, dass sie das gegen ihn unter dem Aktenzeichen 000 Js 0000/17 durchgeführte Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Untreue gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren zwischen dem 14. Januar 2019 und dem 5. Dezember 2019 klageerweiternde Anträge auf Zahlung rückständiger Besoldungsbestandteile (Stellenzulage Feuerwehr) gestellt hat, hat die Einzelrichterin das Verfahren durch Beschluss vom 18. Januar 2021 abgetrennt. Es ist unter dem Aktenzeichen 26 K 273/21 anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, in dem Verfahren 26 K 13793/16 und in dem Verfahren 31 L 2400/18.O sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bürgermeisters der Stadt N. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit die Klage sich gegen den vorläufigen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung richtet, hat sie Erfolg (I.). Im Übrigen war sie abzuweisen (II.). I. Die Klage gegen die vorläufige Anordnung des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit sofortiger Wirkung ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 9. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für den vorläufigen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung ergibt sich aus § 19 i.V.m. § 20 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 in der hier anzuwendenden bis zum 26. Mai 2017 gültigen Fassung (LVO FF a.F.). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LVO FF a.F. hatte der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten die Disziplinarbefugnis über den der Freiwilligen Feuerwehr angehörenden Kläger. Die Entscheidung erging im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister (§ 19 Abs. 4 LVO FF a.F.). Zwar hat die gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung des Klägers nicht vor Erlass der Maßnahme stattgefunden und es liegt auch keine Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäß Abs. 2 der Vorschrift vor. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift jedoch unbeachtlich, weil die Beklagte die Anhörung des Klägers am 3. Februar 2017 nachgeholt hat. Auch die gemäß § 21 Abs. 2 LVO FF a.F. dem Feuerwehrangehörigen möglichst frühzeitig einzuräumende Äußerungsmöglichkeit im Disziplinarverfahren ist mit Schreiben vom 9. Dezember 2016, mit dem der Leiter der Feuerwehr der Beklagten dem Kläger die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach der LVO FF eröffnete, erfolgt, indem es dort heißt, dem Kläger stehe es frei, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, eine schriftliche Äußerung müsse innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens eingehen und eine gewünschte mündliche Anhörung müsse innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens angezeigt werden. Eine solche Anzeige des Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte rechtzeitig, wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes des Klägers und aufgrund terminlicher Probleme bei der Beklagten konnte der Kläger sich schließlich am 3. Februar 2017 im Rahmen der nachgeholten Anhörung äußern. Die vorläufig angeordnete Disziplinarmaßnahme ist jedoch materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 LVO FF a.F. für die vorläufige Anordnung des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr liegen nicht vor. Nach § 20 Abs. 3 S. 2 LVO FF a.F. können bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Abs. 2 a) bis c) der Vorschrift Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden. Die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, ist ein besonders schweres Dienstvergehen. Bei der dem Kläger im Zeitpunkt der Anordnung der Disziplinarmaßnahme im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ihm vorgeworfenen Tat – Untreue – dürfte es sich zwar um ein besonders schweres Dienstvergehen im Sinne des § 20 Abs. 2b) LVO FF a.F. handeln. Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ist ein dem ausdrücklich in der Vorschrift genannten Straftatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) vergleichbares Vermögensdelikt, der ebenso mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet wird wie der Tatbestand des Diebstahls. Aber es lag zu keinem Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 2 LVO FF a.F. in bezug auf die Begehung einer Untreue nach § 266 StGB oder eines anderen schweren Dienstvergehens vor. Der Begriff des "dringenden Tatverdachts" ist weitaus enger als beispielsweise der der "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte", die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen. Er ist dem Strafprozessrecht (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) entnommen und ebenso wie dort auszulegen. Dringender Tatverdacht ist daher erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und deshalb verurteilt werden wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme nach dem Stand der Ermittlungen Tatsachen feststehen, wonach der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 35 K 12521/16.O –, juris, Rn. 18 m.w.N. Dringender Tatverdacht ist stärker als der zur Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens ausreichende hinreichende Tatverdacht. Posthoff in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 112 StPO Rn. 6. Nur in einem solchen Fall ist die vorläufige Anordnung einer Disziplinarmaßnahme noch vor Durchführung und Abschluss eines Disziplinarverfahrens und vor Abschluss des Strafverfahrens überhaupt zulässig. Gemessen hieran war der Kläger zum Zeitpunkt der vorläufigen Anordnung der Disziplinarmaßnahme nicht „dringend“ tatverdächtig, eine Untreue (oder eine andere ein schweres Dienstvergehen darstellende Tat) begangen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar bereits eine Strafanzeige gegen den Kläger vor, jedoch war über den Stand der polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen den Beteiligten ausweislich der Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge (noch) nichts bekannt, sondern der Beklagten lag nur der vorläufige Abschlussbericht des von dem Stadtfeuerwehrverband beauftragten Steuerberaters W. vom 12. Oktober 2016 vor. Diesem Abschlussbericht konnte zwar entnommen werden, dass der Stadtfeuerwehrverband während der Zeit, in der der Kläger in der Funktion des Kassierers ehrenamtlich für den Verband tätig war, die Gemeinnützigkeit verloren hatte, nachdem über mehrere Jahre Steuererklärungen nicht eingereicht worden waren, und dass für eine größere Zahl von Barentnahmen und Überweisungen von dem Konto des Stadtfeuerwehrverbandes keine oder nicht geordnete Unterlagen vorhanden waren, sodass die Belegführung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchhaltung nicht entsprach. Daraus ergaben sich aber zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten allenfalls konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer Straftat und die Verurteilung des Klägers bestand zu diesem Zeitpunkt aber nicht. Die Beklagte selbst ging offenbar nicht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus. Denn aus der Begründung in der streitgegenständlichen vorläufigen Anordnung der Disziplinarmaßnahme ergibt sich nicht, dass die Beklagte das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des dringenden Tatverdachts überhaupt geprüft, geschweige denn bejaht hat. Der Begriff des dringenden Tatverdachts findet in dem Schreiben und dem Bescheid vom 9. Dezember 2016 keine Erwähnung. In dem Schreiben vom 9. Dezember 2019, mit dem dem Kläger die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 21 LVO FF a.F. mitgeteilt wurde, heißt es nur, der Kläger sei „hinreichend verdächtig“, ein besonders schweres Dienstvergehen begangen zu haben. In der streitgegenständlichen Verfügung heißt es sogar lediglich, „aufgrund der Schwere der gegen“ den Kläger „erhobenen Vorwürfe (…..) und des damit einhergehenden Verdachts des Vorliegens eines besonders schweren Dienstvergehens“ sehe der Leiter der Feuerwehr sich zu der Maßnahme gezwungen. Weitere Ausführungen zum Verdachtsgrad machte die Beklagte nicht. Darüber hinaus fehlt im Übrigen auch jegliche Subsumtion, welches der möglichen schweren Dienstvergehen gemäß § 20 Abs. 2 a) bis c) der Kläger verwirklicht haben sollte. Ein möglicherweise bestehender einfacher oder hinreichender Verdacht des Vorliegens eines der in Betracht kommenden besonders schweren Dienstvergehens reicht jedoch für die vorläufige Anordnung einer Disziplinarmaßnahme mit sofortiger Wirkung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 LVO FF a.F. nicht aus. Im Übrigen ist eine vorläufige Anordnung einer Disziplinarmaßnahme mit sofortiger Wirkung auch nur bis zum Abschluss des Strafverfahrens zulässig. Da vorliegend das Strafverfahren gegen den Kläger (Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az. 000 Js 0000/17) ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2019 an den Klägerprozessbevollmächtigten gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels genügenden Anlasses zur Erhebung der Klage eingestellt worden ist, ist der Bescheid vom 9. Dezember 2016 auch gegenstandslos geworden. Die Anordnung des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr war mithin aufzuheben. II. Die Klage gegen den Widerruf der Bestellung des Klägers zum stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr vom 20. Juli 2017 ist unbegründet. Diese Maßnahme ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW ist und mithin die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 1. Alt. VwGO die statthafte Klage ist, oder ob mangels Verwaltungsaktqualität der angegriffenen Maßnahme die allgemeine Leistungsklage einschlägig ist. Denn jedenfalls sind auch die strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist, gegeben. Ob der Widerruf der Bestellung zum stellvertretenden Leiter der Feuerwehr eine über innerorganisatorische Wirkungen hinausgehende Außenwirkung und damit Verwaltungsaktcharakter hat – wogegen spricht, dass der Kläger nicht in seiner mitgliedschaftlichen Rechtsstellung als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr betroffen ist – oder ob es sich lediglich um eine der beamtenrechtlichen Umsetzung vergleichbare Maßnahme handelt, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2013 – 2 B 65/13 –, juris, Rn. 15, kann vorliegend offenbleiben, da dies keine Auswirkungen auf die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Maßnahme hat. Die Maßnahme wurde nicht im Rahmen des gegen den Kläger anhängigen Disziplinarverfahrens nach § 21 LVO FF a.F. verhängt. Weder das gewählte Verfahren – Ratsbeschluss und Widerrufsverfügung des Bürgermeisters – noch die Begründungen in der Ratsvorlage und in der Widerrufsverfügung geben ein Hinweis darauf. Die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestellung zum stellvertretenden Leiter der Feuerwehr ergibt sich aus § 11 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 i.V.m. § 18 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr – VOFF NRW) vom 9. Mail 2017 (bis zum 26. Mail 2017 galt § 14 LVO FF a.F.). Nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BHKG bestellt der Rat auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde einen Leiter der Feuerwehr und bis zu zwei Stellvertreter (stellvertretende Leiter der Feuerwehr), die dann durch den Bürgermeister ernannt werden. Die Amtszeit des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr beträgt sechs Jahre (Abs. 3 S. 1), er muss für sein Amt persönlich und fachlich geeignet sein (Abs. 3 S. 2). Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Abberufung von stellvertretenden Leitern der Feuerwehr ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich im BHKG geregelt, im Umkehrschluss gelten diese Regelungen jedoch auch für den Widerruf der Bestellung als „actus contrarius“ zu der gesetzlich geregelten Bestellung. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2013 – 2 B 65/13 –, juris, Rn. 18. Voraussetzung für den Widerruf der nach § 11 Abs. 1 BHKG erfolgten Bestellung zum stellvertretenden Leiter ist der Wegfall der Voraussetzungen der Bestellung. Das ist die persönliche und/oder fachliche Eignung für dieses Amt. Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers sind nicht ersichtlich und die Beklagte hat solche in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2017 auch nicht geltend gemacht. Vielmehr stützt die Beklagte den Widerruf der Bestellung auf den Wegfall der persönlichen Eignung. Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 12. Juli 2017 war die persönliche Eignung des Klägers für die Leitungsfunktion nicht mehr gegeben, weil aus der Sicht der Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen dem Träger des Feuerschutzes einschließlich der Leitung der Feuerwehr und dem Kläger derart zerrüttet war, dass eine weitere Amtsführung des Klägers ausgeschlossen war. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Bürgermeister der Beklagten in seiner Widerrufsverfügung vom 20. Juli 2017 auf die dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hätten. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung kommt es nicht darauf an, ob die dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen diesem im Rahmen eines Strafverfahrens nachgewiesen werden konnten und dass das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Vielmehr war zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Bestellung allein die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten als Trägerin des Feuerschutzes sowie des Bürgermeisters der Beklagten als Vorgesetzten des Klägers maßgeblich für den Wegfall der persönlichen Eignung des Klägers für die Leitungsfunktion. Wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist, ist ein erfolgreicher und reibungsloser Feuerwehreinsatz nur schwer realisierbar und birgt zusätzliche Risiken. Gerade in zugespitzten Gefahrensituationen ist eine Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigt oder ganz unmöglich, wenn die Beteiligten sich nicht aufeinander verlassen können, sondern einander misstrauen und die Sachgerechtigkeit ihres Handelns in Frage stellen. Dies konnte und durfte die Beklagte im Sinne einer effektiven Erreichung der Ziele des BHKG, insbesondere eines wirksamen Brandschutzes, nicht hinnehmen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Kläger das Zerwürfnis (mit-)verursacht hat oder in welchem Maß das Verhalten anderer Personen dazu beigetragen hat. Das objektive Vorliegen eines grundlegend gestörten bzw. zerrütteten Vertrauensverhältnisses reicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2019 – 6 A 1228/16 –, juris, Rn. 105ff. m.w.N. Unabhängig vom Ausgang des zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung laufenden Disziplinarverfahrens und des Strafverfahrens gegen den Kläger war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürgermeister der Beklagten und dem Kläger objektiv zerrüttet, denn der Bürgermeister der Beklagten traute dem Kläger aufgrund der diesem vorgeworfenen Verfehlungen und des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht mehr zu, als stellvertretender Leiter der Feuerwehr die damit verbundenen Aufgaben des Brandschutzes nach dem BHKG zu erfüllen. Steht die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aber fest, so liegt die persönliche Eignung des Klägers für die Leitungsfunktion nicht (mehr) vor, sodass die Abberufung bzw. der Widerruf der Bestellung zwingende Rechtsfolge ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2019 – 6 A 1228/16 –, juris, Rn. 123ff. m.w.N. Diese Maßnahme ist auch formell rechtmäßig. Sie erfolgte als „actus contrarius“ zur Bestellung und Ernennung gemäß § 11 Abs. 1 BHKG durch den Beschluss des Rates der Beklagten und die den Ratsbeschluss umsetzende Widerrufsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten. Der Kreisbrandmeister wurde ausweislich des Ratsbeschlusses informiert. Der Kläger kann der Maßnahme auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht ordnungsgemäß angehört worden ist. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung der Behörde erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift. Die Anhörungsverpflichtung des § 28 VwVfG NRW gilt entsprechend, wenn die beamtenrechtliche Maßnahme kein Verwaltungsakt, sondern eine innerbehördliche Maßnahme in der Form einer Umsetzung ist. Die Beklagte hat den Anhörungsmangel nicht durch eine nachgeholte Anhörung geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW), denn Gegenstand der am 3. Februar 2017 durchgeführten Anhörung des Klägers in Beisein seines Verfahrensbevollmächtigten war ausweislich des Anhörungsprotokolls der im Rahmen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens vorläufig angeordnete Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr, nicht jedoch die erst Monate später erfolgte Abberufung von der Leitungsfunktion. Der Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren ersetzt eine Anhörung nicht. Bis zur gerichtlichen Entscheidung ist eine Anhörung des Klägers zum Widerruf der Bestellung nicht erfolgt. Der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Maßnahme wegen der nicht erfolgten Anhörung wird aber durch § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Auf eine innerbehördliche Maßnahme in der Form einer Umsetzung findet § 46 VwVfG NRW entsprechende Anwendung. So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Maßnahme ist nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig. Es ist offensichtlich, dass die Verletzung des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, denn die Beklagte hatte bei ihrer – nicht im Ermessen stehenden – gebundenen Entscheidung – wie dargelegt – keinen Entscheidungsspielraum. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Für den Streitgegenstand des vorläufigen Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung und den Streitgegenstand des Widerrufs der Bestellung zum stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr war jeweils einmal der Auffangwert i.H.v. 5.000 € festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.