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Beschluss

16 L 1057/21

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt formal den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S.1 VwGO, wenn sie erkennen lässt, dass die Behörde dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt; eine gruppentypisierte Begründung kann ausreichen. • Bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen darf die Behörde typische, nicht nur einzelfallbezogene Gründe für den Sofortvollzug anführen. • Ein Stoff ist als Futtermittelzusatzstoff im Sinne der VO (EG) Nr. 1831/2003 einzuordnen, wenn er objektiv nicht primär der Deckung des Ernährungsbedarfs dient, sondern eine der in Art. 5 Abs. 3 genannten Funktionen bezweckt. • Die Anordnung des Verbots des Inverkehrbringens nach Art. 138 Kontroll-VO ist geeignet, die Beendigung und Verhinderung von Verstößen sicherzustellen; bei fehlender Zulassung eines Zusatzstoffs überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. • Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung eines untersagten Inverkehrbringens sind nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften voraussichtlich rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug bei nicht zugelassenem Futtermittelzusatzstoff (GABA) gerechtfertigt • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt formal den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S.1 VwGO, wenn sie erkennen lässt, dass die Behörde dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt; eine gruppentypisierte Begründung kann ausreichen. • Bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen darf die Behörde typische, nicht nur einzelfallbezogene Gründe für den Sofortvollzug anführen. • Ein Stoff ist als Futtermittelzusatzstoff im Sinne der VO (EG) Nr. 1831/2003 einzuordnen, wenn er objektiv nicht primär der Deckung des Ernährungsbedarfs dient, sondern eine der in Art. 5 Abs. 3 genannten Funktionen bezweckt. • Die Anordnung des Verbots des Inverkehrbringens nach Art. 138 Kontroll-VO ist geeignet, die Beendigung und Verhinderung von Verstößen sicherzustellen; bei fehlender Zulassung eines Zusatzstoffs überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. • Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung eines untersagten Inverkehrbringens sind nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin vertreibt ein Futtermittelprodukt für Hunde, das den Inhaltsstoff Gamma-Aminobuttersäure (GABA) enthält. Der Antragsgegner erließ am 28. April 2021 einen Bescheid, der das Inverkehrbringen des Produkts untersagte, die Androhung eines Zwangsgeldes für Zuwiderhandlungen enthielt und die sofortige Vollziehung anordnete. Die Antragstellerin erhob Klage (16 K 3105/21) und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 (Untersagung) und Ziffer 2 (Zwangsgeld). Sie rügte insbesondere die unzureichende Begründung des Sofortvollzugs und die fehlerhafte Einordnung von GABA. Der Antragsgegner begründete den Sofortvollzug mit dem Schutz der Verbraucher und der Gefahr einer unterlaufenden Zulassungspflicht für Futtermittelzusatzstoffe. Das Gericht prüfte summarisch die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: § 80 VwGO regelt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; die aufschiebende Wirkung kann wiederhergestellt werden, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht prüft summarisch, ob die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse Vorrang hat. • Formale Begründung des Sofortvollzugs: § 80 Abs. 3 S.1 VwGO verlangt eine erkennbare Begründung, die zeigt, warum das öffentliche Vollzugsinteresse Vorrang hat. Diese Anforderung ist formeller Natur; eine gruppentypisierte Begründung bei wiederkehrenden Fallgestaltungen genügt hier. • Begründung durch die Behörde: Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse am Schutz der Verbraucher, die Notwendigkeit der Zulassung zur Prüfung von Risiken und die Gefahr einer abträglichen Vorbildwirkung dargelegt; insoweit ist die Begründung hinreichend. • Überwiegen der Interessen: Die summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt, weil ein Suspensiveffekt das Zulassungsverfahren unterlaufen und die unionsrechtliche Durchsetzung gefährden würde. • Materielle Rechtmäßigkeit der Untersagung: Die Verfügung stützt sich auf Art. 138 Kontroll-VO; nach Auslegung der EU-Verordnungen ist GABA kein Einzelfuttermittel, da es nicht primär der Deckung des Ernährungsbedarfs dient, sondern eine Wirkungsabsicht (Verbesserung des Wohlbefindens/zootechnische Wirkung) hat, und daher als Futtermittelzusatzstoff der Zulassungspflicht unterliegt (VO (EG) Nr. 1831/2003, Art. 2, Art. 5). • Abgrenzungskriterien: Leitlinien und Begriffsbestimmungen (VO 767/2009, Empfehlung 2011/25/EU) sprechen aufgrund Zweckbestimmung, Herstellungsstandardisierung und Sicherheitsaspekten für die Einordnung als Zusatzstoff. • Ermessensprüfung: Es sind keine Ermessensfehler erkennbar; die Behörde hat angehört und das gebotene Ermessen fehlerfrei ausgeübt. • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung eines Zwangsgeldes nach den landesrechtlichen Vorschriften (VwVG NRW) ist voraussichtlich rechtmäßig, da sie der Durchsetzung des Untersagungsgebots dient. Der Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für formell ausreichend begründet und das öffentliche Vollzugsinteresse für überwiegend, weil ohne Zulassung die Risiken eines Futtermittelzusatzstoffs nicht geprüft würden und ein Suspensiveffekt das Zulassungsverfahren unterlaufen würde. Die Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts mit GABA ist voraussichtlich materiell rechtmäßig, da GABA nach unionsrechtlichen Kriterien als Futtermittelzusatzstoff und nicht als Einzelfuttermittel einzuordnen ist, wofür Zweckbestimmung, Herstellungsstandards und Sicherheitsaspekte sprechen. Die Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung des Verbots ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.