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Beschluss

22 L 1398/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0721.22L1398.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 24. Juni 2021 gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auszusetzen, 4 ist bei verständiger Würdigung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG rechtsschutzintensiv dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens – 22 K 4311/21 - eine Ausbildungsduldung nach §§ 60c i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. Die über den Wortlaut des gestellten Antrages hinausgehende Auslegung ist hier gerechtfertigt, weil das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist. Insbesondere ist das Gericht dann nicht strikt an den Antragswortlaut gebunden, wenn die Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung abweicht. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris Rn. 13. 6 Das wirkliche Ziel des einstweiligen Rechtsschutzantrags ergibt sich aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers, wonach zwischen den Beteiligten bereits vor Antragserhebung bei Gericht die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach §§ 60c i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Streit war, diese durch Bescheid vom 22. Juni 2021 versagt wurde und sich aus der Antragsschrift insgesamt ergibt, dass der Antragsteller deren Erteilung begehrt, um unverzüglich mit dieser Ausbildung beginnen zu können. Diesem Begehren würde man nicht gerecht, wenn man es nur als solches verstünde, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller durch Erteilung der allgemeinen Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG und der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Aufnahme der angestrebten Ausbildung zu ermöglichen. 7 Wie hier VG Wiesbaden, B. v. 21. Januar 2021 – 4 L 3/21.WI-, juris, vgl. Beschluss des Gerichts vom 23. April 2021 – 22 L 355/21- n.V. zur Beschäftigungsduldung. Anders aber Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, VIII. Die prozessuale Durchsetzung der Beschäftigungsduldung, Rn. 83. 8 Im Ausbildungsjahr gibt es feste Termine, die einer späteren Aufnahme einer Ausbildung entgegenstehen, außerdem droht der Verlust des Ausbildungsplatzes, bzgl. dessen der Antragsteller einen Vertrag zum 1. Juli 2021 eingegangen ist und den er sobald wie möglich antreten möchte. Damit kann effektiver Rechtsschutz nur durch die vorstehende Auslegung und damit eine angestrebte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gewährt werden. 9 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen. 11 Hier hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er die Erteilungsvoraussetzungen des §§ 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. 60a Abs. 2 S.3 AufenthG erfüllt. 12 § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sieht einen gebundenen Anspruch vor, denn Anhaltspunkte für einen Missbrauchsfall nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Insoweit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen bei der Entscheidung zu. Nur in „Fällen offensichtlichen Missbrauchs“ räumt die Vorschrift den Ausländerbehörden die Möglichkeit ein, die Ausbildungsduldung zu versagen. 13 Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist erforderlich, dass der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Denn der Antragsteller verwirklicht den Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist. So ist der Fall hier. 14 Der Antragsteller war bei Antragstellung am 11. Juni 2021 noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung. 15 Maßgeblich ist – wie der Wortlaut ergibt – der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde. 16 OVG BB, Beschluss vom 26. Mai 2021 – OVG 3 S 32/21 –, juris Rn. 5; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60c Rn. 17. 17 Für die Frage der dreimonatigen Duldungsdauer vor Antragstellung im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 2 ist entscheidend, ob dem Antragsteller eine Duldung erteilt wurde oder ob ein Duldungsanspruch bestand. 18 Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs. Eine Duldung entfaltet als Verwaltungsakt Bindungs- und Tatbestandswirkung und ist damit auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit zu beachten, solange sie weder nichtig noch zurückgenommen oder nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG widerrufen worden ist (§ 43 Abs. 2 und 3 LVwVfG). 19 OVG Rh-Pf., Beschluss vom 7. Mai 2020 – 7 B 10178/20.OVG –, juris; zu § 25b AufenthG BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, juris, Rn. 24. 20 Der in diesem Ausschlussgrund festgelegte Zeitraum von drei Monaten soll den Ausländerbehörden Gelegenheit geben, die Aufenthaltsbeendigung zu betreiben bzw. Maßnahmen zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel den Ausländer aufzufordern, sich einen Pass- oder Passersatz zu beschaffen (BT-Drucks. 19/8286, S. 15). Vor der Erteilung einer langfristigen Duldung mit Bleibeperspektive soll die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichend geprüft werden können. 21 Vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 29, zu alledem: Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: Februar 2020, § 60c AufenthG, zu Abs. 1 – Voraussetzungen und Abs. 2 – Versagungsgründe. 22 Der Gesetzgeber wollte in den Fällen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - anders bei Asylbewerbern im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - gerade keinen nahtlosen Übergang vom Aufenthaltsrecht zur Ausbildungsduldung eröffnen. 23 OVG BB, Beschluss vom 26. Mai 2021 – OVG 3 S 32/21 –, juris Rn. 9; vgl. dazu auch Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 60c AufenthG Rn. 32. 24 Vorliegend hat der Antragsteller während des hier maßgeblichen Zeitraums von drei Monaten vor der Antragstellung, also vom 11. März bis 11. Juni 2021, keine Duldung erhalten. 25 Der Antragsteller hatte in diesem Zeitraum auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. 26 Nach dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2021 (zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 22. Februar 2021), durch die die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG versagt wurde, ihm eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Zustellung gesetzt und die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde, wurde der Antragsteller mit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist am 25. März 2021 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsteller sprach nach dem Erlass der Ordnungsverfügung weder bei der Antragsgegnerin vor noch bat er um die Übersendung einer Duldungsbescheinigung, bevor er am 11. Juni 2021 und damit 3 Tage nach Ergehen eines ablehnenden Beschlusses vom 8. Juni 2021 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ‑ 22 L 579/21 ‑ vor dem Verwaltungsgericht bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragte. Auch während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte die Antragsgegnerin weder eine Stillhaltezusage abgegeben noch dem Antragsteller eine Duldung erteilt. 27 Aufgrund des Laufs der Ausreisefrist bis zum 24. März 2021 war der Antragsteller erst ab dem 25. März 2021 vollziehbar ausreisepflichtig, so dass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) in Betracht kam. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kommt daher nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausbildungsduldung mangels dreimonatiger Vorduldungszeit zur Ermöglichung der Vorbereitung einer Abschiebung nicht in Betracht. Auch für den Zeitraum danach steht dem Antragsteller - abgesehen davon, dass er weder bei der Antragsgegnerin vorgesprochen noch sonst seine Mitwirkungspflichten, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, erfüllt hat - kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite. Weder tatsächliche noch rechtliche Abschiebungshindernisse sind erkennbar. Der Antragssteller ist im Besitz eines bis zum 23. August 2027 gültigen türkischen Nationalpasses. Andere persönliche oder praktische Abschiebungshindernisse bzgl. der Türkei sind bis zum 11. Juni 2021 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 28 Anders als die Antragsgegnerin meint, liegt hier jedoch nicht auch der Ausschlussgrund aus § 60 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. 29 Dieser kann hier nur vorliegen, wenn hier eine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des Buchstaben d) vorliegen würde. Dies gilt möglicherweise für die Beantragung von Passersatzpapieren. 30 Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2021 – 19 C 21.278 –, juris. 31 Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 AufenthG das Ziel verfolgt, eine bundesweit einheitliche Anwendung der Ausbildungsduldung sicherzustellen, nachdem sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 a.F.) in den Ländern diesbezüglich unterschiedliche Verständnisse etabliert hätten (BT-Drs. 19/8286 S. 15). 32 Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2021 – 19 C 21.278 –, juris 33 Konkrete Vorbereitungshandlungen in diesem Sinne hat die Antragsgegnerin nicht ergriffen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW. 36 Rechtsmittelbelehrung: 37 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 38 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 39 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 40 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 41 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 42 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 43 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 44 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 45 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 46 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 47 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 48 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.