OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 1148/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0804.16K1148.21A.00
23Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die nach eigenen Angaben am 0.0.0000 in Bagdad/Irak bzw. am 0.0.0000 in Babel/Irak geborenen Kläger zu 1. und 2. sind irakische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie sind verheiratet. Die in den Jahren 2011 und 2013 jeweils in Bagdad/Irak sowie in den Jahren 2017 in Athen/Griechenland und 2019 in F. /Deutschland geborenen Kläger zu 3. bis 6. sind die Kinder der Kläger zu 1. und 2. Nach Angaben der Kläger zu 1. und 2. verließen sie den Irak am 20. April 2016 und reisten am 6. September 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Zuvor hatten sich die Kläger zu 1. bis 4. drei Jahre in Griechenland aufgehalten, wo die Klägerin zu 5. geboren wurde. Dort wurde ihnen am 2. März 2018 internationaler Schutz gewährt. 4 Die Kläger zu 1. bis 5. stellten am 24. September 2019 Asylanträge in Deutschland. 5 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Oktober 2019 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an: Er habe mit der Klägerin zu 2. und den Kindern in Bagdad in einer Mietwohnung gelebt. Drei Brüder, drei Schwestern und die Großfamilie seien noch im Irak. Er habe selbständig als Bauarbeiter gearbeitet. Die Frage, ob er Polizist sei oder gewesen sei, verneinte er. Sein Bruder sei im Irak getötet worden. Er selbst sei zwei Mordversuchen entgangen. 6 Die Klägerin zu 2. bestätigte bei ihrer Anhörung am 7. Oktober 2019 die Angaben des Klägers zu 1. zu den Lebensverhältnissen im Irak und den Reisedaten. Sie sei Hausfrau und habe drei Schwestern, vier Brüder sowie einige Onkel und Tanten im Irak. 7 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. bis 5. als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Das Bundesamt stellte einschränkend fest, dass die Kläger zu 1. bis 5. nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen. 8 Am 20. Januar 2020 zeigte die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt der Klägerin zu 6. an. Auf entsprechende Aufforderung durch das Bundesamt wurden keine eigenen Asylgründe für die Klägerin zu 6. vorgebracht. 9 Mit Bescheid vom 17. Juni 2020 traf das Bundesamt eine zu dem Bescheid vom 14. Oktober 2019 inhaltsgleiche Entscheidung bezüglich der Klägerin zu 6. 10 Mit Urteil vom 10. Juli 2020 – 10 K 3083/19.A – hob das Verwaltungsgericht Aachen den Bescheid vom 14. Oktober 2019 mit Ausnahme der Feststellung, dass die Kläger zu 1. bis 5. nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, auf. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die Kläger zu 1. bis 5. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer Not geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. 11 Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 – 13 K 4180/20.A – hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid vom 17. Juni 2020 bezüglich der Klägerin zu 6. auf. Der in Deutschland geborenen Klägerin zu 6. sei weder in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden noch sei Griechenland für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig, denn jedenfalls habe das Bundesamt nicht rechtzeitig ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gerichtet. 12 Das Bundesamt hörte die Kläger zu 1. und 2. erneut an. Der Kläger zu 1. gab bei seiner Anhörung am 16. Oktober 2020 im Wesentlichen an: Sein Bruder sei getötet worden und es habe zwei Versuche gegeben, ihn selbst zu töten. Sein Auto sei vor seinem Haus explodiert. Es sei ein Sprengsatz mit einem Zeitzünder darunter angebracht gewesen. Dadurch habe er Verletzungen am Kopf erlitten. Zudem sei eine Bombe explodiert, als er mit seinem Wagen auf einer Landstraße unterwegs gewesen sei. Die Anschläge seien auf eine Gruppe von Schiiten zurückzuführen. Seine Wohngegend werde von Schiiten beherrscht. Er habe mit seinem Bruder als Bauarbeiter gearbeitet. Sie hätten seit fünf Jahren Aufträge von der Stadt erhalten. Die Schiiten hätten den Anschlag auf ihn verübt, weil sie ebenfalls die Aufträge hätten haben wollen. 13 Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung am 16. Oktober 2020 an: Sie hätten den Irak verlassen, weil ihr Ehemann – der Kläger zu 1. – verfolgt worden sei. Er sei bedroht worden und habe auf Aufträge der Stadt verzichten müssen. Vor ihrem Haus sei eine Bombe explodiert. Außerdem sei ihr Mann durch eine Autobombe verletzt worden. Das Leben im Irak sei gefährlich geworden. 14 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2020, der den Bevollmächtigten der Kläger am 2. Februar 2021 zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt den Klägern zu 1. bis 5. die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger zu 1. bis 5. auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. 15 Mit Bescheid vom 18. März 2021 traf das Bundesamt die gleiche Entscheidung bezüglich der Klägerin zu 6. Auf die Begründung des Bescheides wird ebenfalls Bezug genommen. 16 Die Kläger zu 1. bis 5. haben am 3. Februar 2021 Klage gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben, die mit Beschluss vom 10. Februar 2021 – 4 K 268/21.A – an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen wurde. 17 Die Klägerin zu 6. hat am 26. März 2021 Klage gegen den sie belastenden Bescheid vom 18. März 2021 erhoben – 20 K 2021/21.A –. 18 Das Gericht hat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 beide Klageverfahren verbunden, die unter dem Aktenzeichen 16 K 1148/21.A fortgeführt werden. 19 Die Kläger führen zur Begründung ihrer Klagen aus: Aus Furcht vor Übergriffen durch Landsleute in Deutschland hätten sie bisher falsche Angaben zur Berufstätigkeit des Klägers zu 1. gemacht. Sein Bruder sei Bauunternehmer gewesen. Er selbst habe aber nicht als Bauunternehmer, sondern als Polizist gearbeitet. Er sei am 11. März 2004 in den Polizeidienst eingetreten und habe bis zum 13. Mai 2004 eine Grundausbildung absolviert. Als Polizist sei er herausragendes Ziel von Übergriffen durch schiitische Milizen. Bei seiner Einreise nach Deutschland sei ihm von Dolmetschern erklärt worden, die deutsche Regierung arbeite eng mit der irakischen Regierung zusammen und es bestehe die Gefahr, dass er als „Deserteur“ aus dem Polizeidienst in den Irak zurückgeschickt werde. Die Androhung der Abschiebung in den Irak sei unzulässig, da den Klägern zu 1. bis 5. in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. 20 Die Kläger stützen ihr Vorbringen auf einen Dienstausweis und weitere Unterlagen, die den Polizeidienst des Klägers zu 1. betreffen, sowie Fotos. 21 Die Kläger zu 1. bis 5. beantragen, 22 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 23 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, 24 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 25 Die Klägerin zu 6. beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 27 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, 28 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie nimmt auf die Begründungen der Bescheide Bezug. 32 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und 2. angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. 33 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse zur Lage im Irak, auf die mit der Ladung hingewiesen worden ist, ergänzend Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des die Kläger zu 1. bis 5. betreffenden Bescheides vom 19. Oktober 2020 (dazu nachfolgend I.) als auch bezüglich des die Klägerin zu 6. betreffenden Bescheides vom 18. März 2021 (nachfolgend II.) unbegründet. 36 I. Der Bescheid vom 19. Oktober 2020 ist – soweit er mit der Klage angegriffen wird –rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1. bis 5. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 37 Den Klägern zu 1. bis 5. steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG – nachfolgend 1.), noch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG – nachfolgend 2.), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (nachfolgend 3.) zu. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig (nachfolgend 4.). 38 1. Die Kläger zu 1. bis 5. haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 39 a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass den Klägern zu 1. bis 5. in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. 40 Es kann offen bleiben, ob ihnen dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Nach den EURODAC-Erkenntnissen steht lediglich fest, dass ihnen in Griechenland am 2. März 2018 internationaler Schutz gewährt wurde (BA Heft 1, Bl. 2). Zwar haben der Kläger zu 1. und der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie gingen davon aus, dass den Klägern in Griechenland Flüchtlingsschutz gewährt worden sei. Verlässliche Erkenntnisse dazu, ob sie dort Flüchtlingsschutz oder nur subsidiären Schutz erhielten, liegen aber nicht vor. 41 Unabhängig davon wirkt die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat völkerrechtlich und unionsrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge lediglich den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris, Rn. 29 m.w.N. 43 Droht dem Flüchtling im Falle einer Überstellung in den anderen Mitgliedstaat – wie hier bei der Überstellung nach Griechenland – die ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, um sicherzustellen, dass der Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus und die mit diesem Status verbundenen Rechte auch im Bundesgebiet in Anspruch nehmen kann. 44 Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris, Rn. 31. 45 In einem solchen Ausnahmefall ist es dem Bundesamt verwehrt, den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, und es ist – in Durchbrechung von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG – verpflichtet, den Asylantrag materiell zu prüfen und über Abschiebungsverbote zu entscheiden. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris, Rn. 101; VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2021 – 1 K 1646/21.A –, juris, Rn. 24. 47 b) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. 48 Nach der Vorschrift ist Flüchtling, wer sich aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen können im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vorliegen, vgl. § 3c AsylG. Indessen stimmen § 3c AsylG und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und der Intensität des Eingriffs überein. 49 Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 – 9 C 50.92 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 –, juris, Rn. 11. 50 Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn dem Betreffenden in Anknüpfung an die genannten Merkmale Rechtsverletzungen drohen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, vgl. § 3a AsylG. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. 51 Vgl. zu Art. 16 GG a.F.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris, Rn. 44. 52 Dem unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). 53 Der Vorverfolgte wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. 55 Es ist Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine noch anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Grundsätzlich gilt, dass voller Beweis zu erbringen ist. Nur soweit sich der Ausländer hinsichtlich entscheidungserheblicher Vorgänge – in der Regel solcher außerhalb des Gastlandes – in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt deren Glaubhaftmachung; sie ist aber auch erforderlich. So hat er zu dem behaupteten Verfolgungsschicksal unter Angabe hinreichender, konkreter Einzelheiten einen in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern. Aus ihm muss sich bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung der Auskunftslage schlüssig ergeben, dass er bei Rückkehr in seinen Heimatstaat der beachtlichen Gefahr von Übergriffen asylerheblicher Art und Intensität ausgesetzt wäre. 56 aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1. bis 5. vor ihrer Ausreise eine Verfolgung durch staatliche Akteure erlitten hätten bzw. bei einer Rückkehr fürchten müssten, liegen nicht vor und werden von den Klägern nicht geltend gemacht. 57 bb) Eine Verfolgung der Kläger zu 1. bis 5. durch quasistaatliche und nichtstaatliche Akteure gemäß § 3c Nr. 2 und 3 AsylG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. 58 Das Vorbringen der Kläger ist nicht glaubhaft. Das Gericht ist auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger zu 1. und 2. gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass ihnen aufgrund der Ausbildung des Klägers zu 1. zum Polizisten durch ausländischen Sicherheitskräfte, seine Tätigkeit als Polizist oder aufgrund ihrer sunnitischen Konfession Verfolgung gedroht hat oder nach einer Rückkehr drohen würde. 59 (1) Auch wenn der Kläger zu 1. erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, im Jahr 2004 von ausländischen Ausbildern zum Polizisten ausgebildet worden zu sein, legt das Gericht diesen Teil des Vorbringens als glaubhaft zugrunde. Dafür sprechen die vorgelegten Fotos, die den Kläger zu 1. neben verschiedenen uniformierten Männern zeigen, von denen er glaubhaft angibt, es seien seine Ausbilder gewesen, sowie der vorgelegte Dienstausweis und die weiteren auf die Polizeitätigkeit bezogenen Dokumente. 60 Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob der Kläger zu 1. bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 als Polizist gearbeitet hat. Die vorgelegten Dokumente betreffen einen Zeitraum zwischen 2004 und 2008. Hätte der Kläger zu 1. bis 2016 als Polizist gearbeitet, wäre zu erwarten, dass er zwischen 2008 und 2016 weitere Dokumente im Zusammenhang mit seinem Dienst erhalten hätte, etwa weitere Verdienstbescheinigungen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. etwaige weitere Schriftstücke aufbewahrt hätte, wenn er eine Verdienstbescheinigung von 2008 vorlegen kann, deren heutige Bedeutung für ihn – abgesehen von dem Asylverfahren – nicht ersichtlich ist. Zudem ergeben sich Zweifel daraus, dass er seinen Asylantrag gegenüber dem Bundesamt auf eine andere Verfolgungsgeschichte stützte. Das legt es nahe, dass der Kläger zu 1. zunächst nicht auf die Idee kam, seine frühere Ausbildung zum Polizisten könne für seine Ausreise relevant sein. Sein Erklärungsversuch für die späte Änderung seines Vortrags ist nicht glaubhaft. Selbst wenn er bei seiner Ankunft in Deutschland im Jahr 2019 Angst gehabt haben sollte, wegen seiner Tätigkeit als Polizist im Irak in Deutschland Probleme zu bekommen, hätte er diese Frage früher mit seinem Rechtsanwalt besprechen können. Ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragten die Kläger bereits im Oktober 2019, als die Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2019 erhoben. Warum ein Gespräch über die Tätigkeit als Polizist erst kurz vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren möglich gewesen sein soll, hat der Kläger zu 1. nicht nachvollziehbar erklärt. Die Angabe der Klägerin zu 2. zu der Änderung des Vortrags: „Nach der negativen Antwort sind wir auf diesen Weg gekommen“, lässt einen prozesstaktischen Hintergrund vermuten. 61 Diese Zweifel können indes dahinstehen. Denn jedenfalls haben die Kläger zu 1. und 2. nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihnen aufgrund der Ausbildung des Klägers zu 1. durch ausländische Kräfte oder aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist Verfolgung widerfahren ist oder droht. Es ist nicht glaubhaft, dass gegen den Kläger zu 1. zwei gezielte Bombenattentate verübt wurden. Zwar mag es aufgrund der plastischen Darstellung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung sein, dass sich eine Explosion in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Kläger in Bagdad ereignete, wobei das Haus schwer beschädigt und die Kläger verletzt wurden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob sich eine zweite Explosion ereignete. Die Angaben des Klägers zu 1. zu den Explosionen gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sind äußerst vage. Auch auf Nachfrage vermochte er die Darstellung nicht zu präzisieren. Jedenfalls ist nicht glaubhaft, dass die Explosionen gezielt dem Kläger zu 1. golten. Der Zusammenhang zu seiner Person beruht ebenso auf einer bloßen Vermutung des Klägers zu 1. wie das Vorbringen, dass Schiiten für die Explosionen verantwortlich sein sollen. Von anderen konkreten Verfolgungshandlungen wegen der Polizeiausbildung durch Ausländer oder wegen des Polizeidienstes in der Zeit von 2004 bis zur Ausreise im Jahr 2016 haben die Kläger zu 1. und 2. nicht berichtet. 62 (2) Eine Verfolgung besteht auch nicht im Hinblick auf die sunnitische Konfession der Kläger zu 1. bis 5. Soweit sie – sehr allgemein gefasst – Nachteile für Sunniten etwa auf dem Arbeitsmarkt und alltägliche Belästigungen, etwa verbale Beleidigungen durch Schiiten, angesprochen haben, erreichen diese Beeinträchtigungen nicht die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Eingriffsintensität (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). 63 Unabhängig davon unterliegen Sunniten im Irak keiner Gruppenverfolgung. 64 Die allgemeine Sicherheitslage hat sich zum Teil durch das Zurückdrängen der Terrororganisation Islamischer Staat verbessert. Andererseits haben konfessionelle Milizen nicht oder nur ungenügend kontrollierte Parallelstrukturen aufbauen können. Ihnen werden extralegale Tötungen, Vertreibungen von Angehörigen der anderen Konfession und Übergriffe auf Minderheiten angelastet. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten und selbst für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. 65 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 5 f., 8 f. 66 Soweit sunnitische Extremisten und schiitische Milizen Gewalttaten gegen andersgläubige Teile der Zivilbevölkerung verüben, knüpfen diese Übergriffe zwar an asylrechtserhebliche Merkmale an. Da die Gruppen 60 bis 65 % (Schiiten), 17 bis 22 % (arabische Sunniten) bzw. 15 bis 20 % (mehrheitlich sunnitische Kurden) der Bevölkerung ausmachen, 67 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 8, 68 lässt sich aus diesen gezielten Verfolgungsmaßnahmen jedoch mangels ausreichender Verfolgungsdichte nicht für jeden Angehörigen der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit herleiten. 69 Vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris, Rn. 13. 70 Die Kläger zu 2. bis 5. stützen sich auf die Verfolgungsgründe des Klägers zu 1. und bringen keine eigenen Gründe vor. 71 2. Ein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht. 72 a) Die Kläger zu 1. bis 5. sind nicht von der Todesstrafe bedroht, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. 73 b) Ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, ist ebenfalls nicht zu bejahen. Es fehlt mit Rücksicht auf die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls an einer hinreichenden individuellen Gefährdungslage. Das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. ist – wie bereits ausgeführt – unglaubhaft. 74 Ein Anspruch auf subsidiären Schutz wegen schlechter humanitärer Bedingungen kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht. 75 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A, 9 A 1489/20.A –, juris, jeweils Rn. 241 ff. 76 c) Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen ebenso keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind. 77 Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung der Kläger zu 1. bis 5. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Richtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. 78 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35. 79 Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. 80 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 39. 81 Die Lage im Irak ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Individuelle Umstände, die eine Gefährdung im obigen Sinne begründen könnten, lassen sich nicht feststellen. 82 3. Die Kläger zu 1. bis 5. haben ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. 83 a) Bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass ein solches Abschiebungsverbot mit Rücksicht auf die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge nicht vorliegt. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 36. 85 Nichts anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union – ihm folgt die obergerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. 86 Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u. a. –, Rn. 68; Urteile vom 19 März 2019 – C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim; C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo –, Rn. 89 ff. beziehungsweise Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12, Rn. 25; Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8, Rn. 25; Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f. 87 Dies zugrunde gelegt ergibt sich kein entsprechender Anspruch der Kläger zu 1. bis 5. 88 Es spricht nichts dagegen, dass sich die Kläger bei einer Rückkehr auf der Grundlage einer Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. wie vor der Ausreise eine existenzsichernde Grundlage aufbauen können. Es ist davon auszugehen, dass sie – zumindest in der Anfangszeit – Unterstützung von ihrem familiären Netzwerk erhalten können. Aus der Familie des Klägers zu 1. leben nach seinen Angaben seine Mutter sowie vier Brüder in der Umgebung von Bagdad. Die Klägerin zu 2. hat nach ihren Angaben ihre Eltern, vier Brüder und drei verheiratete Schwestern im Raum Babel. 89 Angesichts dieser Umstände führt auch die Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie und der aus ihr resultierenden Auswirkungen nicht zu einem anderen Ergebnis. 90 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris, Rn. 416 ff. 91 b) Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger zu 1. bis 5. i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. 92 Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge, soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bleiben, sowie die Versorgungslage im Irak begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden sollen. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 13 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. 94 Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 95 Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17.Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn.14. 96 Eine derartige Extremgefahr kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. 97 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides vom 19. Oktober 2020 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 98 a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. 99 Diese Voraussetzungen liegen vor. Das ergibt sich zu den Voraussetzungen unter Ziffern 1 bis 3 aus den vorstehenden Ausführungen. Außerdem bestehen weder nach dem Akteninhalt noch nach dem Vorbringen der Kläger zu 1. bis 5. Anhaltspunkte dafür, dass sie über Aufenthaltstitel verfügen (Voraussetzung unter Ziffer 4). 100 b) Der Abschiebungsandrohung steht ferner § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG nicht entgegen. 101 Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus einem der in der Norm genannten Verfolgungsgründe bedroht ist; dies gilt u.a. für Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die Vorschrift stellt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen einbezogenen Staat der Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt gleich. Wurde einem Ausländer bereits in einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, hat er daher keinen Anspruch auf erneute Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Gleiches gilt für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Das Bundesamt darf keine materielle Prüfung vornehmen. 102 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris, Rn. 29 m.w.N. 103 Die ungeklärte Frage, ob den Klägern zu 1. bis 5. in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, kann offen bleiben. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Staat und nicht bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus anwendbar ist, wofür spricht, dass die Vorschrift von der Verweisung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erfasst wird. 104 Denn in dem vorliegenden Ausnahmefall, in dem trotz der Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland dem Bundesamt die Ablehnung der Asylanträge der Kläger zu 1. bis 5. als unzulässig verwehrt und eine materielle Prüfung geboten ist, ist § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einschränkend auszulegen und ist nicht anwendbar. Die Norm beruht – wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat weiterhin oder erneut der für den Flüchtling verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann von dieser Prämisse ausnahmsweise nicht ausgegangen werden, weil die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht im Einklang mit der Grundrechte-Charta steht, ist ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. 105 Vgl. zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 1 C 41.20 –, juris, Rn. 31. 106 Nach der Rechtsprechung des EuGH, dem sich das Bundesverwaltungsgericht u.a. mit vorgenannter Entscheidung angeschlossen hat, werden die Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchbrochen, um die Wahrung der Grundrechte-Charta zu gewährleisten. Damit wäre es nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzuwenden mit der Folge, dass die Bundesrepublik Deutschland zwar zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zur materiellen Prüfung verpflichtet, aber in den Grenzen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG trotzdem an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats gebunden wäre. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowie des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und beruhen auf derselben Prämisse. 107 Vgl. zur a.A. Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 29 Rn. 57; Bülow/Schiebel, ZAR 2020, 72, 75. 108 c) Das Bundesamt war auch nicht durch die Feststellung in Ziffer 3 des Bescheides vom 14. Oktober 2019, dass die Kläger zu 1. bis 5. nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, die das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 10. Juli 2020 – 10 K 3083/19.A – nicht aufgehoben hat, an dem Erlass der Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Irak gehindert. Mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 19. Oktober 2020 hat das Bundesamt die nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrige Regelung in Ziffer 3 des Bescheides vom 14. Oktober 2019 auf der Grundlage des § 48 VwVfG konkludent zurückgenommen. Die Vorschriften über Widerruf und Rücknahme in §§ 73, 73a, 73b und 73c AsylG sperren die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 48 VwVfG nicht, da sie Widerruf und Rücknahme der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus sowie von Abschiebungsverboten betreffen, nicht aber die Einschränkung der Abschiebungsandrohung durch Bezeichnung des Staates, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). 109 II. Der Bescheid vom 18. März 2021 ist – soweit er Gegenstand des Verfahrens ist – ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 6. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 110 Auch ihr steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), noch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Eigene Asylgründe werden für die in Deutschland geborene Klägerin zu 6. nicht geltend gemacht. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Ziffer I entsprechend. 111 Wegen der Abschiebungsandrohung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 18. März 2021 Bezug genommen. 112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 113 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 114 Rechtsmittelbelehrung: 115 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 116 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 117 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 118 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 119 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 120 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 121 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 122 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 123 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 124 Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.