OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 382/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0804.3L382.21.00
1mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Versagung der von ihr beantragten Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung und die unter Androhung eines Zwangsgeldes erfolgte Untersagung der Betriebsfortführung. Sie betreibt jedenfalls seit Oktober 2010 in X eine Prostitutionsvermittlung. Im Hinblick auf die neu eingeführte Erlaubnispflicht stellte die Antragstellerin am 15. Dezember 2017 bei der Antragsgegnerin einen Antrag zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG). Im März / April 2016 hatte die Antragstellerin die Geschädigte P. – eine ehemals durch die Antragstellerin vermittelte Prostituierte – zur Zahlung bestimmter noch ausstehender Beträge aufgefordert. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung hatte sie angekündigt, eindeutige Fotos von der Geschädigten unverpixelt bzw. ohne „Augenbalken“ und unter Verwendung des Klarnamens auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Das hinsichtlich dieser Tat geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X (Az.: 100 Js 0000/16) wegen Nötigung war mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt worden. Die Geschädigte hatte gegen die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts X vom 20. April 2016 (Az.: 11 C 00/16) erwirkt, welche diese zur Entfernung der Fotos von ihrer Internetseite verpflichtete und ihr das erneute Einstellen untersagte. Die Antragstellerin veröffentlichte am 00.00.2019 für jedermann einsehbare Twitter-Beiträge, in denen sie Bezug auf eine ehemalige Prostituierte nahm, als diese bei einer Dating-Show im TV gezeigt wurde. Dabei verwendete sie deren Aliasnamen, der auch im TV-Beitrag verwandt wurde, und teilte mit, dass die Betroffene noch Schulden bei ihr habe und ein Kleid bei einem Klienten vergessen habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Betroffene nicht mehr auf der Internetseite der Antragstellerin aufgeführt. Mit Anhörungsschreiben vom 3. Dezember 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie die Ablehnung des Antrags beabsichtige.Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin zunächst auf die beiden vorgenannten Punkte. Hieraus ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Zudem verstoße das Betriebskonzept gegen das Wucher- und das Weisungsverbot, da die Antragstellerin 40 Prozent Provision von den Prostituierten verlange und die Kleiderwahl der Prostituierten vorschreibe, aufgrund der erbrachten Leistungen am Kunden eine Kategorisierung der Personen vornehme und die Preise für die sexuelle Dienstleistung auf der Internetseite www.F..de angebe. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung.Aus dem benannten Ermittlungsverfahren könne kein Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit gezogen werden, da das Verfahren mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt und sodann nicht weiterverfolgt worden sei. Zudem sei der Antragstellerin im Ermittlungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden. Ferner sei es nicht wiederholt zum „Outing“ ehemaliger Escort-Damen gekommen. Bei den Twitter-Beiträgen habe es sich um einen einmaligen Fehltritt gehandelt, welcher die Unzuverlässigkeit nicht begründen könne. Ferner sei das Weisungsverbot nicht verletzt. Zwar mache die Antragstellerin Vorgaben zum äußeren Auftreten der Escort-Damen. Dies sei jedoch von der unternehmerischen Freiheit gedeckt. Zudem stehe es den einzelnen Bewerberinnen frei, einer Zusammenarbeit zuzustimmen oder nicht. Des Weiteren sei die Provision in Höhe von 40 Prozent für die von der Antragstellerin erbrachte Leistung, die in der Kundenakquise und -betreuung, der Organisation, Vermittlung und Abrechnung bestehe, angemessen. Die vorgenommene Kategorisierung stelle keine Bewertung der angebotenen Leistungen dar, sondern beschreibe, welche Leistungen von welcher Escort-Dame angeboten werden und diene damit gerade dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts. Die Angabe von Preisen auf der Internetseite sei nicht verboten. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2021, zugestellt am 23. Februar 2021, versagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung (Ziffer 1). Ferner untersagte sie den weiteren Betrieb einer Prostitutionsvermittlung und gab ihr die Einstellung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung auf (Ziffer 2). Zudem wurde für den Fall, dass die Antragstellerin der Ziffer 2 nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung Folge leiste, ein Zwangsgeld von 3.000,00 Euro angedroht (Ziffer 3). Die Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag in Höhe von 675,00 Euro wurde der Antragstellerin auferlegt (Ziffer 4). Schließlich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 5).Zur Begründung der Versagung der Erlaubnis gab die Antragsgegnerin an, bei der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Last gelegten Tat handele es sich um einen erheblichen Verstoß gegen die dem Schutz der Prostituierten dienenden Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes. Auch die Twitter-Beiträge stellten einen solchen gravierenden Verstoß dar, zumal diese öffentlich gewesen und zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, zu dem sich die Antragstellerin bereits im Antragsverfahren befunden habe, sodass ihr die Vorgaben bekannt gewesen seien. Außerdem fehle auf der Website ein Hinweis darauf, dass es sich bei den angegebenen Preisen um Richtwerte handele und die konkreten Preise von den Prostituierten selbst mit den Kunden zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund sei die Preisangabe verboten. Ferner seien die Fotokosten von 1.500,00 Euro von den Prostituierten in Raten an die Antragstellerin zu zahlen, sofern diese die Kosten nicht bereits vor Beginn der Tätigkeit in voller Höhe zahlten. Hierdurch entstehe eine Drucksituation, welche die sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtige. Die Provision in Höhe von 40 Prozent stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu den Leistungen der Antragstellerin. Da die Hauptleistung in der persönlichen Erbringung der sexuellen Dienstleistungen bestehe, sei die Provision unverhältnismäßig hoch. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stelle die Kategorisierung in die Rubriken „excellent“, „excellent premium“ und „excellent deluxe“ einen Verstoß gegen das Weisungsgebot dar, weil hierdurch eine Wertung der Prostituierten nach den angebotenen Leistungen erfolge. Zudem werde unter Beeinträchtigung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts ein Druck erzeugt, weitere sexuelle Leistungen zu erbringen, um eine höhere Kategorisierung zu erlangen. Zur Begründung der Untersagung des Prostitutionsbetriebes (Ziffer 2) führte die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin nicht über die notwendige Erlaubnis verfüge. Nach Abwägung der privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse sei daher nach § 15 Abs. 2 GewO die Fortsetzung des Betriebes zu untersagen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 5) sei aufgrund der erheblichen Nachteile für die Prostituierten, sonstigen Beschäftigten, Kunden und die Allgemeinheit geboten. Am 26. Februar 2021 hat die Antragstellerin Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2021 erhoben (3 K 1203/21) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin nimmt zur Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der verlangten Provision und der dafür erbrachten Leistung schon deshalb nicht bestehe, weil die Prostituierten nur aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit und ihren Kontakten zu einer exklusiven Klientel derart hohe Honorare verlangen könnten. Die Akquise-, Marketing- und Organisationsarbeit beanspruche regelmäßig den gesamten Tag und umfasse auch und vor allem Arbeit am Wochenende sowie ihre ständige Erreichbarkeit. Hinsichtlich der Kleiderwahl spreche sie lediglich Empfehlungen aus. Zudem handele es sich bei den auf der Internetseite angegebenen Preisen und Kategorisierungen ebenfalls nur um Empfehlungen. Ein Hinweis auf den Empfehlungscharakter der Preisangaben sei nicht vorgeschrieben. Auch stelle das Angebot, die Fotokosten bei der Antragstellerin abzubezahlen, lediglich ein Entgegenkommen dar, welches die Unzuverlässigkeit nicht begründen könne. Die – wegen bloßen Verweises auf die Versagung der Erlaubnis und Wiederholung des Gesetzestextes nicht ausreichend begründete – Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt, weil im Rahmen der Abwägung die privaten Interessen der Antragstellerin überwögen. Durch die Betriebseinstellung erleide sie irreparable Schäden in Gestalt des Verlustes von Stammkunden und den kostspieligen Wiederaufbau des Internetauftritts. Dem stünden keine Gefahren für die Prostituierten gegenüber. Gegen die besondere Eilbedürftigkeit spreche zum einen die Reglementierung der Prostitution aufgrund der Corona-Pandemie und zum anderen die überlange Verfahrensdauer, die ganz überwiegend aus der Sphäre der Antragsgegnerin herrühre. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung (vom 19. Februar 2021) wiederherzustellen sowie die Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzungen auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, im Rahmen des bezeichneten Ermittlungsverfahrens sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2016 zur Vernehmung geladen worden, zu der sie jedoch unentschuldigt nicht erschienen sei. Zudem erfolge die Kategorisierung vor allem anhand der Optik und der Bildung der Prostituierten. Dabei würden die Prostituierten stets in der niedrigsten Kategorie beginnen und könnten sich durch gutes Feedback der Kunden, Fortbildung oder Veränderung der äußerlichen Erscheinung verbessern. Ferner sei es unzulässig, dass sich die Provision stets nach der Honorarliste und nicht nach dem mit dem Kunden vereinbarten Preis richte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der des zugehörigen Klageverfahrens 3 K 1203/21) und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 1.Im Wege der Rubrumsberichtigung ist der Antrag dahingehend umzustellen, dass er sich gegen die Stadt X richtet; diese ist nach dem Rechtsträgerprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtige Antragsgegnerin. Anträge im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren sind nach §§ 88 i. V. m. 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich auszulegen und gegebenenfalls umzudeuten, um das sich aus dem Antrag zu erkennende Rechtsschutzziel angemessen abzubilden. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich ausgehend vom Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2021 sowohl gegen die Versagung der begehrten Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsvermittlung (Ziffer 1) als auch gegen die Untersagung der Betriebsfortführung (Ziffer 2), gegen die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3) und gegen die Gebührenfestsetzung (Ziffer 4). Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin neben der Wiederherstellung bzw. im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auch und insbesondere die vorläufige Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz begehrt. Denn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Erlaubnis würde die Antragstellerin ihrem Rechtsschutzziel, ihren Betrieb weiterhin zu betreiben, nicht näherbringen. Aufgrund der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag gilt für den Betrieb der Antragstellerin nicht mehr die Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 ProstSchG. Dabei lässt die wirksame Entscheidung an sich bereits die Fiktionswirkung entfallen, unabhängig davon, ob diese angefochten wird oder nicht. Die aufschiebende Wirkung lässt die Wirksamkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nämlich unberührt. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 2 L 4958/19.TR -, juris, Rn. 3 m. w. N. Da es sich bei § 37 Abs. 4 ProstSchG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die lediglich verhindern soll, dass für die Zeit der Bearbeitung des Erlaubnisantrags das Gewerbe eingestellt werden muss, ist es auch bei Berücksichtigung aller grundrechtlichen Garantien gerecht, dass im Fall einer wirksam gewordenen Negativentscheidung der jeweilige Antragsteller die seiner Ansicht nach gegebenen Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft machen muss. Es geht nach der Gesetzesbegründung in der Sache um Gefahrenabwehr. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 1; VG Trier, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 2 L 4958/19.TR -, juris, Rn. 3. Demnach ist der Antrag nach § 88 i. V. m. 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffer 2) bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung aus Ziffer 3) und der Gebührenfestsetzung aus Ziffer 4) der Ordnungsverfügung eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO des Inhalts beantragt wird, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Fortführung des jeweiligen Betriebes zu erlauben. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hierzu a.) und auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (hierzu b.) hat keinen Erfolg. a.Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist (Regelungsanordnung). Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich insbesondere nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht gegeben. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, den Anordnungsanspruch – den Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG – glaubhaft zu machen. Die Versagung der Erlaubnis zu dem Betrieb einer Prostitutionsvermittlung ist rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Erlaubnisversagung zutreffend auf § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG gestützt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dabei ist der allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsbegriff zugrunde zu legen, wonach der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 1 f., 80, 106 f., 115 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 B 468/19 -, juris, Rn. 7-16. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden sind an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Ausschluss unzuverlässiger Person aus verantwortlichen Positionen im Bereich des Prostitutionsgewerbes bildet ein entscheidendes Instrument zur Erreichung der gesetzlichen Ziele, Prostituierte vor Ausbeutung zu schützen, Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Zuhälterei zu bekämpfen. Vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 77; VG Trier, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 2 L 4958/19.TR -, juris, Rn. 13. Diese Gewähr bietet die Antragstellerin nicht. Dies folgert das Gericht wie die Antragsgegnerin insbesondere aus der Nötigung zulasten der Geschädigten P. und aus den Twitter-Mitteilungen der Antragstellerin vom 00.00.2019. Mittels SMS und E-Mail forderte die Antragstellerin die Geschädigte P. auf, etwaig noch offene Zahlungen zu begleichen, andernfalls werde sie Bilder der Geschädigten ohne Verpixelung des Gesichts und unter Verwendung des Klarnamens auf ihre Internetseite laden. Dieses Verhalten stellt eine Nötigung gemäß § 240 StGB dar, welche zudem – wie von der Antragsgegnerin zutreffend betont – in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Prostitutionsvermittlerin steht. Dieser Sachverhalt ist im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen wurde, welchen sie nicht weiterverfolgt hat. Aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG ergibt sich, dass ausschließlich rechtskräftige Verurteilungen die zuständige Behörde von einer eigenständigen Überprüfung und Beurteilung strafrechtlich relevanter Sachverhalte entbinden. Auch wenn diese Regelung möglicherweise im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 GewO auf andere gerichtliche Entscheidungen auszudehnen ist, so entfalten Entschließungen der Staatsanwaltschaft jedenfalls keine Bindungswirkung für die behördliche Bewertung der Zuverlässigkeit, sodass der Sachverhalt zunächst von der Antragsgegnerin und im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung nun durch das Gericht – im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in summarischer Prüfung – zu ermitteln und zu bewerten ist. Die Antragstellerin bestreitet das Geschehen zwar, aufgrund der Ablichtung des SMS-Verlaufs (insbesondere Blatt 307 des Verwaltungsvorgangs) und der E-Mail vom 27. März 2016 an die Geschädigte (Blatt 308 des Verwaltungsvorgangs) besteht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Tat der Antragstellerin in einer mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden könnte. Der Verwertung der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin behauptet, ihr sei dort kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dabei kann offenbleiben, ob ihr die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung tatsächlich nicht zugegangen ist. Denn jedenfalls im amtsgerichtlichen Verfahren hätte sie zu dem Vorwurf Stellung nehmen können. Der Verstoß gegen § 240 StGB erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG, sodass aus diesem Vergehen nicht regelmäßig auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann. Dennoch kommt der Straftat erhebliches Gewicht bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu. Auch wenn sich das Vergehen strafrechtlich im Bereich niederschwelliger Kriminalität bewegt, fällt gewerberechtlich besonders ins Gewicht, dass die Antragstellerin die besondere Vertrauensstellung ausgenutzt hat, die sie als Prostitutionsvermittlerin gerade zum Schutz der Prostituierten und insbesondere zu deren Persönlichkeitsrechten einschließlich der Anonymität innehat. Die Antragstellerin hat ihre vertrauensvolle Position gezielt ausgenutzt, um gegenüber der Geschädigten etwaige Forderungen durchzusetzen, und damit ihre eigenen Interessen bewusst über die durch das Prostituiertenschutzgesetz geschützten Rechte der Geschädigten gestellt. Ferner sprechen die am 00.00.2019 veröffentlichten Twitter-Beiträge für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, da sie darin preisgab, dass eine mit Aliasnamen bezeichnete Kandidatin als Prostituierte für sie gearbeitet hat. Dadurch verletzte sie das Recht der Prostituierten auf Anonymität, welches etwa durch § 28 Abs. 5 Satz 1 ProstSchG besonders geschützt ist. Dieser Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen kommt ein erhebliches Gewicht zu. Die Antragstellerin wandte sich bewusst an die Öffentlichkeit, um die Betroffene bloßzustellen und so etwaige noch offene Forderungen geltend zu machen. Dabei war eine Zuordnung zur Klaridentität der Betroffenen nicht ausgeschlossen. Zwar verwandte die Antragstellerin nicht den Klarnamen und die Betroffene war zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr auf dem Internetauftritt der Antragstellerin vertreten. Doch aufgrund des TV-Auftritts konnten Personen, denen die Klaridentität der Betroffenen bekannt war, ihre Aliasidentität erfahren und daher den Twitter-Beitrag unmittelbar der Betroffenen zuordnen. Diese beiden Geschehnisse gemeinsam lassen erkennen, dass die Antragstellerin keine Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Prostitutionsvermittlung bietet, da sie die Pflichten gegenüber den Prostituierten den eigenen Interessen unterordnet und zu deren Erfüllung das Interesse der Prostituierten an der Wahrung der Anonymität bewusst ausnutzt. Von einem „einmaligen Fehltritt“ kann im Hinblick auf die gebotene Gesamtschau der Vorfälle aus 2016 und 2019 keine Rede sein. Überdies ist die Erlaubnis auch zu versagen, wenn aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 oder 4 ProstSchG bestehen, § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG. Nach §§ 26 Abs. 2, 3 Abs. 1 ProstSchG ist es Prostitutionsgewerbetreibenden untersagt, den Prostituierten Weisungen zu erteilen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschreiben. Gemäß § 26 Abs. 4 ProstSchG ist es dem Betreiber zudem verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an eine Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG wesentlich geringer sind, als die an die persönliche Zuverlässigkeit zu stellenden Anforderungen. Denn anders als bei der persönlichen Zuverlässigkeit, bei der Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, reicht es für eine Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG aus, dass aufgrund tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 2 L 4958/19.TR -, juris, Rn. 25. Im vorliegenden Fall liegen deutliche und belastbare Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Weisungsverbot aus § 26 Abs. 2 ProstSchG vor. Durch Weisungen an Prostituierte, die Preisvorgaben zum Inhalt haben, wird unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ProstG das Ob der Erbringung sexueller Dienstleistungen vorgeschrieben. Denn zur Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen zählt auch die Verabredung des Entgelts für die jeweilige Dienstleistung. Die Vorgabe eines Preises für sexuelle Dienstleistungen verstößt mithin gegen § 26 Abs. 1 ProstSchG, wonach die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt wird. Sie betrifft aber auch die Frage, ob überhaupt der Wille besteht, eine solche Dienstleistung – zum vorgegebenen Preis – vorzunehmen. Ebenfalls unzulässig sind dabei verdeckte (Leit-)Preisvorgaben, denen sich die Prostituierten faktisch nicht entziehen können. So greifen bereits Formulierungen in der Werbung für Prostitutionsbetriebe über die erfahrungsgemäß von den Prostituierten verlangten Preise in unzulässiger Weise in deren Vertragsautonomie ein. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2020 - 6 B 10241/20 -, juris, Rn. 10; Büttner, Prostituiertenschutzgesetz, Kurzkommentar, 2017, Rn. 336. Bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für Preisvorgaben, die diesen Grundsätzen zuwiderlaufen. Aus § 10 Abs. 1 des von der Antragstellerin vorgelegten Agenturvertrages folgt, dass sich die Vergütung der Prostituierten nach der als Anlage 1 beigefügten Honorarliste als Bemessungsgrundlage richtet. Diese Honorarliste stellt eine unzulässige Preisvorgabe dar. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach Angaben der Antragstellerin lediglich eine Orientierung zur freien Verhandlung der Vergütung zwischen der Prostituierten und dem Kunden biete. Denn praktisch können sich die Prostituierten diesen Vorgaben nicht entziehen. Der Vereinbarung niedrigerer Preise wirkt § 10 Abs. 2 des Agenturvertrages entgegen, welcher regelt, dass die Provision in Höhe von 40 Prozent stets mindestens nach der Honorarliste bestimmt wird, sodass für die Prostituierten ein starker Anreiz gesetzt wird, den Preis der Honorarliste zumindest nicht wesentlich zu unterschreiten. Durch die Veröffentlichung der Preisliste auf der Internetseite der Antragstellerin wird den Prostituierten faktisch auch die Möglichkeit genommen, deutlich höhere Preise aufzurufen, da die Kunden bereits von den in der Honorarliste aufgeführten Preisen ausgehen und durch individuell zu vereinbarende, höhere Preise irritiert oder sogar abgeschreckt würden. Dies gilt umso mehr, da auf der Internetseite ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass die Preisangaben lediglich eine Orientierung darstellen und das konkrete Honorar mit der Prostituierten selbst zu vereinbaren ist. Hierdurch entsteht für die Prostituierten ein Druck, die von der Honorarliste vorgegebenen Preise zu verwenden, dem sie sich faktisch nicht entziehen können. Ferner bestehen konkrete Anhaltspunkte für Weisungen hinsichtlich der zu tragenden Kleidung. So ergibt sich aus dem SMS-Verlauf mit der Geschädigten P. (Bl. 299 des Verwaltungsvorgangs), dass die Antragstellerin ihr konkrete Weisungen betreffend der zu tragenden Markenkleidung machte. Sie bestand auf dem Tragen einer bestimmten Marke und lehnte stattdessen eine andere – ebenfalls hochwertige – Marke ab. Derartige Vorgaben unterfallen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht ihrer unternehmerischen Freiheit. Dem Zweck des Weisungsverbots nach ist § 26 Abs. 2 ProstSchG zum Schutze der Prostituierten weit auszulegen. Dabei hat die getragene Kleidung erheblichen Einfluss auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung und betrifft damit unmittelbar das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten. Die konkrete Kleidungswahl obliegt daher allein der Prostituierten selbst. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Prostituierten freiwillig zur Vermittlung durch die Antragstellerin bereiterklären. Denn anderenfalls würde das Weisungsverbot des § 26 Abs. 2 ProstSchG im Rahmen der Prostitutionsvermittlung völlig leerlaufen. Die Norm hat jedoch gerade zum Ziel, Weisungen – und damit unzulässige Beeinträchtigungen der Freiheitsrechte und insbesondere des sexuellen Selbstbestimmungsrechts – auch im Rahmen bestehender Vertragsbeziehungen zum Schutze der Prostituierten zu verhindern. Verstärkend kommt hinzu, dass ein einseitiges Lösen von der vertraglichen Beziehung zur Antragstellerin den Prostituierten dadurch erschwert ist, dass zu Beginn der Tätigkeit hohe Kosten, insbesondere für die in § 9 Abs. 2 des Agenturvertrages geregelte Kostenpauschale für die Anfertigung geeigneter Fotos in Höhe von 1.500,00 Euro und für die von den Prostituierten anzuschaffende Markenkleidung, anfallen. Hierdurch entsteht für die Prostituierten der Druck, sich zumindest solange den Weisungen der Antragstellerin zu beugen, bis sie zur Begleichung dieser Kosten in der Lage sind. Außerdem stellt die Kategorisierung der Prostituierten in „excellent“, „excellent premium“ und „excellent deluxe“ einen Verstoß gegen das Weisungsverbot dar. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, die Prostituierten könnten sich in diesem System selbst einsortieren, ist im Rahmen der summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Prostituierten von der Antragstellerin in diese Kategorisierung nach ihrer Optik, der Bildung und dem bisherigen Feedback der Kunden einsortiert werden, wobei sie zu Beginn in der niedrigsten Kategorie starten. Dieses Vorgehen ergibt sich insbesondere aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Betriebskonzept (Bl. 186, 187 des Verwaltungsvorgangs). Hierdurch wird ein unzulässiger Druck aufgebaut, da die Prostituierten unter Beeinträchtigung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts angehalten werden, den Wünschen der Kunden zu entsprechen, um durch positives Feedback im Kategorisierungssystem aufzusteigen und auf diese Weise gemäß der – wie gezeigt unzulässigen – Honorarliste höhere Preise aufrufen zu können. Schließlich verstößt das Betriebskonzept der Antragstellerin auch gegen das Wucherverbot aus § 26 Abs. 4 ProstSchG. Demnach ist es Prostitutionsgewerbetreibenden verboten, sich von Prostituierten, die in ihrem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. Ob ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, ist nach einem Vergleich des objektiven Wertes der Leistung mit ihrer Gegenleistung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Vertrages zu bestimmen. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die Vereinbarung einer Provision der Antragstellerin in Höhe von 40 Prozent einen Verstoß gegen das Wucherverbot aus § 26 Abs. 4 ProstSchG dar. Auch wenn die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand mit sich bringt und insbesondere auch Arbeiten und Bereitschaft am Wochenende verlangt, kann dies die Höhe der Provision nicht begründen. Der Schwerpunkt der gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen liegt regelmäßig in den Dienstleistungen der Prostituierten, insbesondere den sexuellen Leistungen. Demgegenüber erscheint die Provision für die Vermittlungstätigkeit, die nahezu die Hälfte des vereinbarten Honorars ausmacht, unverhältnismäßig hoch. Zum einen wird nicht ersichtlich, warum die Vermittlungstätigkeit aufgrund der Konzeptionierung als „High Class Escort“ im Vergleich zu sonstiger Prostitutionsvermittlung besonders aufwendig sein soll. Etwaig erhöhte Kosten für besonders hochwertige Fotos zur Internetwerbung oder für hochwertige Kleidung sind von den Prostituierten selbst zu tragen. Ferner ist zu beachten, dass bei der reinen Vermittlungstätigkeit anders als etwa bei dem Betrieb einer Prostitutionsstätte keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Zum anderen ist der von der Antragstellerin geleistete Aufwand auch durch die Anzahl der vermittelten Prostituierten zu relativieren. Ausweislich des Betriebskonzepts vermittelt die Antragstellerin insgesamt 23 Prostituierte, sodass der Zeitaufwand bezüglich der Vermittlung jeder einzelnen Prostituierten entsprechend geringer ausfällt. Schließlich mag es zwar zutreffen, dass die Antragstellerin es den Prostituierten durch ihren Zugang zu einer bestimmten, besonders zahlungskräftigen Klientel ermöglicht, besonders hohe Honorare zu erzielen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Antragstellerin durch die prozentuale Bestimmung ihrer Provision gleichfalls von den hohen Honoraren profitiert. b.Der sinngemäße Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2021 ist unzulässig, soweit er sich gegen die Gebührenfestsetzung richtet. Es fehlt nämlich an einem Antrag bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus einem sonstigen Grund überwiegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (noch) hinreichend einzelfallbezogen dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass durch den Betrieb der Prostitutionsvermittlung erhebliche Nachteile für Prostituierte, sonstige Beschäftigte, Kunden und die Allgemeinheit zu befürchten seien. Um deren ausreichenden Schutz zu gewährleisten, sei der – sofortige – Ausschluss der Antragstellerin aus der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit dringend erforderlich. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung. Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris, Rn. 45 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 28 L 3406/16 -, juris, Rn. 8 f. m. w. N. Die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage dürfte nach Aktenlage sowie unter Zugrundelegung der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich auch hinsichtlich der Untersagungsverfügung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2021), für deren Überprüfung aufgrund der Qualifikation als Dauerverwaltungsakt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 -, juris, Rn. 15 und vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.85 -, juris, Rn. 14, keinen Erfolg haben. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne Zulassung betrieben wird. Die Regelung setzt voraus, dass ein nach Gewerberecht oder gewerberechtlichem Nebenrecht zulassungsbedürftiges Gewerbe betrieben wird, eine derartige Zulassung aber fehlt. Das Erlaubniserfordernis des § 12 Abs. 1 ProstSchG gehört zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt. Denn die allgemeinen Regelungen der Gewerbeordnung bleiben in Bezug auf den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes anwendbar, wenn das Prostituiertenschutzgesetz keine spezialgesetzliche Regelung enthält. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 104. Dies ist hier der Fall, da das Prostituiertenschutzgesetz in seinen §§ 20 und 21 zwar Ermächtigungsgrundlagen für die Untersagung der Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung sowie der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs vorsieht, nicht jedoch für die Untersagung eines Prostitutionsgewerbebetriebs. Nach summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO offensichtlich vor. Die Antragstellerin betreibt ihr Prostitutionsgewerbe ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG erforderliche Erlaubnis. Ihr wurde seitens der Antragsgegnerin keine entsprechende Zulassung erteilt. Zudem wirkt die Genehmigungsfiktion des § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG nicht mehr zugunsten der Antragstellerin. Nach dieser Vorschrift gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes, das vor dem 1. Juli 2017 aufgenommen wurde, bei einem Erlaubnisantrag bis zum 31. Dezember 2017 als erlaubt, bis über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis entschieden wurde. Mit Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2021 hat die Antragsgegnerin die Erlaubnis versagt und damit die Wirkung der Erlaubnisfiktion beendet. Ferner besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung des weiteren Betriebes der Prostitutionsvermittlung. Die festgestellten Verstöße gegen das Weisungsverbot aus § 26 Abs. 2 ProstSchG und das Wucherverbot nach § 26 Abs. 4 ProstSchG stellen einen erheblichen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit über das Ob und die Art und Weise der Ausübung sexueller Dienstleistungen und damit in die geschützte Privat- und Intimsphäre der Prostituierten dar. Die Prostituierten müssen eigenverantwortlich über die Bedingungen entscheiden können, unter denen ein Angebot zur Vornahme sexueller Handlungen abgegeben werden soll. Insbesondere die Preisvorgabe, aber auch die Kategorisierung und die Weisungen zur Kleiderwahl wirken daher derart in den privaten Bereich hinein, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache weder mit dem Interesse der Betreiberin am Erfolg des Betriebes noch mit der ausgeübten Funktion der Prostituierten gerechtfertigt werden kann. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Erwägungen, die ihrer eigenen Risikosphäre zuzuordnen sind. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2020 - 6 B 10241/20 -, juris, Rn. 32. Überdies hat sich die Antragstellerin im Rahmen der allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als unzuverlässig erwiesen. Da sie demnach keine Gewähr für die Einhaltung der Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes bietet, drohen Verletzungen der im Betrieb tätigen Prostituierten in ihren Grundrechten, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Handlungsfreiheit. Die schnellstmögliche Verhinderung dieser Beeinträchtigungen liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, dass behördliche Bearbeitungszeiten den grundrechtlich gebotenen Schutz nicht auszuhebeln vermögen; auch versteht es sich von selbst, dass die Regelung unabhängig von den sich sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht permanent ändernden Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie zu treffen ist. Auch in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung überwiegt das bereits kraft Gesetzes – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW – mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Der Bescheid wurde gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW zugestellt. Auch wurde das Zwangsgeld nach § 63 Abs. 5 VwVG NRW in bestimmter Höhe angedroht. Die Höhe des Zwangsgeldes liegt im gesetzlichen Rahmen und wurde ermessensfehlerfrei festgelegt, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2.Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs.1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt unter Berücksichtigung der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Beschluss vom 25. Mai 2016 - 4 B 162/16 -, juris, Rn. 19 ff, und unter Orientierung an Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren (hier: 3 K 1203/21) anzunehmenden Streitwertes (hier: vorläufig 15.000,00 Euro) anzusetzen. Von einer Erhöhung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges) wurde unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung negativer Konsequenzen aus der Auslegung unklarer wörtlicher Anträge ebenso abgesehen wie von der Addition eines auf die Gebührenentscheidung in Ziffer 4) entfallenden Betrages (in Höhe eines Viertels gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.