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Beschluss

15 L 1372/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0805.15L1372.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 22. Juni 2021 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zur Wiederholung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung zuzulassen, hat unbeschadet des Umstandes, dass die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I. S. 1307) – AAppO – eine (förmliche) Zulassung zu Wiederholungsprüfungen nicht vorsieht, in keiner erdenklichen Auslegung (§ 88 VwGO) Erfolg. Das u.a. mit dem Wunsch nach zeitnaher Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Apothekerin – welche gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 AAppO nur bei Erhalt eines endgültigen Zeugnisses über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung in Betracht kommt – begründete und damit auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Regelungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Regelungsgrund) glaubhaft zu machen. Ist ein Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Regelungsgrund und Regelungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist ‑ erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs ‑ einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 1 B 1260/14 –, juris, Rdnr. 5, u.a. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rdnr. 23; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 13 B 1722/10 –, juris, Rdnr. 3. Die danach hier maßgeblichen, engen Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Einen Regelungsgrund hat die Antragstellerin mit dem Wunsch nach zeitnaher Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Apothekerin nicht glaubhaft gemacht. Ihr Verweis auf die rechtlichen Obersätze zur Auslegung des § 123 Abs. 1 VwGO genügt den Anforderungen an die Darlegung fortdauernder schwerer und unzumutbarer Nachteile im Falle eines Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache nicht, die mit dem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ verbunden sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 – 14 B 1888/07 –, juris, Rdnr. 6, und vom 12. September 2007 – 14 B 1197/07 –, juris. Allein die Tatsache, dass die Aufnahme einer gewünschten Berufstätigkeit bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes erst später erfolgen kann, begründet nicht in jedem Fall die Annahme, dies sei für den Betreffenden unzumutbar. Ein Regelungsgrund ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht mit Blick auf den möglichen Verlust angeeigneten Prüfungswissens. Zwar ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr von Nachteilen im Prüfungsrecht unter anderem dann erforderlich, wenn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens droht. So OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 – 14 B 1888/07 –, juris, Rdnr. 6, und vom 12. September 2007 – 14 B 1197/07 –, juris. Die Antragstellerin hat indes nicht dargetan, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, siehe zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 1 B 1130/10 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N., und damit mehr als acht Monate nach ihrem letzten Prüfungsversuch noch über ein rechtlich erhebliches Maß an Prüfungswissen verfügt, dessen Verlust bei einem Abwarten in der Hauptsache droht. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass nach Ablauf eines derartigen Zeitraums entsprechendes Wissen in den Fächern „Pharmazeutische Praxis“ und „Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“ noch vorhanden ist. Die Antragstellerin hat auch keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihr ein Anspruch auf Einräumung zumindest eines weiteren Wiederholungsversuchs des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung zusteht. Es spricht derzeit vielmehr nach Lage der Akten alles dafür, dass die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Landesprüfungsamts für … (M. ) vom 30. März 2020, vom 29. Juni 2020 und vom 18. November 2020 rechtmäßig sind. Denn den von der Antragstellerin absolvierten Prüfungsversuchen haften die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler nicht an. Ob sich die Klagen gegen die Prüfungsentscheidungen vom 23. März 2020 und 19. Juni 2020 wegen Versäumens der Widerspruchsfrist schon als unzulässig erweisen werden, kann deshalb an dieser Stelle offen bleiben. Ein Rechtsanspruch auf Wiederholung einer Prüfung besteht, wenn ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, der sich auf die Leistungserbringung selbst oder auf die Bewertung der Leistung ausgewirkt haben kann, oder wenn bei verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistungen, die sich einer Neubewertung entziehen, die Bewertung als solche mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können. An einem hiernach relevanten Verfahrensfehler leidet die Bewertung der Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vom 11. November 2020 nicht. Die von der Antragstellerin erhobenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Prüferbestellung sind unbegründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AAppO werden für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vom Landesprüfungsamt Prüfungskommissionen bestellt. Die Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AAppO). Zu Mitgliedern sind Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apotheker, die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören, zu bestellen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AAppO). Diesen Vorgaben genügt das Vorgehen des M. mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit. Das M. hat zwar ausweislich des Verwaltungsvorgangs Herrn U. mit Schreiben vom 2. Juli 2020, Herrn Prof. Dr. X. mit Schreiben vom 27. April 2020 und Herrn H. mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 jeweils „zum Prüfer für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung“ bestellt, ohne dass sich aus den Bestellungen bereits eine Zuordnung zu einem konkreten Prüfungstermin oder die Bestimmung eines Vorsitzenden entnehmen ließe. Zudem waren neben diesen drei Personen – wie sich aus den Niederschriften über den 1. und 2. Prüfungsversuch der Antragstellerin ersehen lässt – weitere Personen zeitgleich zu Prüfern für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestellt. Das M. hat jedoch vor der Ladung der Antragstellerin zu dem Prüfungstermin am 11. November 2020 eine Bestellung der Prüfungskommission für diesen Termin im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 AAppO vorgenommen. Ausweislich des Ladungsschreibens vom 23. Oktober 2020, wonach die Prüfungskommission „voraussichtlich aus dem Vorsitzenden Herrn U. und den Mitgliedern Herrn Prof. Dr. X. und Herrn Apotheker H. “ bestehe, ist zuvor die Entscheidung gefallen, diese drei Prüfer in den genannten Funktionen in der Prüfung der Antragstellerin als Prüfungskommission einzusetzen. Dass der Benennung der Prüfer in der Ladung das Wort „voraussichtlich“ hinzugefügt worden ist, steht der Annahme einer wirksamen Bestellung der Prüfungskommission einschließlich der Festlegung des Vorsitzes nicht entgegen. Denn dieser Passus ist offenkundig veranlasst vom möglichen Eintritt eines Vertretungsfalls. Wann genau die Entscheidung über die Besetzung der Prüfungskommission gefallen und in welcher Form sie – über das Ladungsschreiben hinaus – dokumentiert worden ist, ist unerheblich. Denn konkrete Vorgaben zu Form und Zeitpunkt der Bestellung der Prüfungskommission enthält die AAppO nicht. Rechtlich durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmung von Herrn U. zum Vorsitzenden zeigt das Antragsvorbringen ebenfalls nicht auf. Soweit die Antragstellerin insoweit ins Spiel bringt, es gehe bei der Bestimmung des Vorsitzenden „um die Notwendigkeit einer normativen Regelung, Stichworte: Bewertungsspielraum; Grundrechtsschutz“, bleibt sie sowohl eine Darlegung im Einzelnen als auch eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, welche Anforderungen sich aus höherrangigem Recht für das Verfahren der Bestellung des Vorsitzenden ergeben sollen. Neben der Sache liegen auch ihre Ausführungen zu dem gänzlich anders gelagerten Fall der entgegen einer Regelung in der Prüfungsordnung unterbliebenen Wahl des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus dessen Mitte. Bedenken gegen die Bestimmung von Herrn U. zum Vorsitzenden bestehen auch sonst nicht. Die AAppO enthält keine Vorgaben, nach welchen Kriterien die Behörde aus einer Mehrheit von fachlich geeigneten Personen den Vorsitzenden auszuwählen hat. Auch aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Prüfungsrechts ergibt sich kein Anspruch auf den „gesetzlichen Prüfer“. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rdnr. 53. Es obliegt damit der zuständigen Behörde, über diese Fragen im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Organisationsermessens zu entscheiden. Zum Organisationsermessen vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2009 – 13 A 3785/05 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2010 – 26 K 1726/09 –, juris, Rdnr. 41; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 360 ff. Die Entscheidung muss von sachlichen Gründen getragen und darauf ausgerichtet sein, den Prüflingen gleiche Chancen zu gewähren. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 – 14 A 1695/14 –, juris, Rdnr. 10. Dafür, dass die Auswahl von Herrn U. als Vorsitzender für den 2. Wiederholungstermin der Dritten Pharmazeutischen Prüfung am 11. November 2020 nicht von sachlichen Gründen getragen war oder den Grundsatz der Chancengleichheit nicht hinreichend berücksichtigt hat, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Keiner Klärung bedarf zudem, ob und ggfs. wann das M. Vertreter für die genannten Mitglieder der Prüfungskommission bestellt hat bzw. bestellt hätte. Denn ein Vertretungsfall ist nicht eingetreten. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass keine Beisitzer für die Prüfungskommission bestellt waren. Zwar bestehen Prüfungskommissionen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AAppO aus dem Vorsitzenden, weiteren Mitgliedern und den Beisitzern. Diese Regelung bezieht sich ausweislich ihrer systematischen Stellung – im Anschluss an § 11 Abs. 1 Satz 1 AAppO – aber sowohl auf den Zweiten als auch den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung und klärt, welche Arten von Mitgliedern in deren Prüfungskommissionen grundsätzlich mitwirken können. Während § 11 Abs. 2 AAppO die Zusammensetzung der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung regelt – und die Bestellung von Beisitzern ermöglicht –, ist nach § 11 Abs. 3 AAppO die Bestellung von Beisitzern im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht vorgesehen. Denn gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AAppO besteht die Prüfungskommission – nur – aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die am 11. November 2020 eingesetzten Prüfer verfügten auch über die zur Abnahme der Prüfung im Fach „Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“ erforderliche Qualifikation. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AAppO sind zu den Mitgliedern der Prüfungskommission Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apotheker, die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören, zu bestellen; daneben können auch andere geeignete Prüfer bestellt werden. Diese Anforderungen sind in der Person der am 11. November 2020 eingesetzten Prüfer erfüllt. Sie sind sämtlich Apotheker, Herr Dr. X. zudem Professor. Weitergehende Qualifikationsanforderungen an die Prüfer für die Prüfungsabnahme in bestimmten Fächern fordert die AAppO nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus höherrangigem Recht. Aus dem Wesen der Prüfung, dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Berufs- und Betätigungsfreiheit (Art. 12 GG) sowie aus den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen folgt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation in der Lage sind, eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22.02 –, juris, Rdnr. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2011 – 19 A 1881/10 –, juris, Rdnr. 23, und vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 –, juris, Rdnr. 14. Dies wird in aller Regel dadurch belegt, dass der Prüfer die vom Kandidaten abzulegende Prüfung selbst mit Erfolg absolviert hat. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 306. Das Fach „Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“ ist seit jeher Gegenstand der Pharmazeutischen Prüfung (vgl. § 17 der Approbationsordnung für Apotheker – ApoApproO – vom 23. August 1971 –, BGBl I S. 1377, bzw. §§ 25, 35 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934, Reichsministerialblatt 1934, S. 769, „Gesetzeskunde“). Es ist darüber hinaus nicht zwingend geboten, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, beruflich tätig oder gar besonders spezialisiert ist. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1997 – 6 B 25.97 –, juris, Rdnr. 7, und vom 20. November 1995 – 6 B 66.95 –, juris, Rdnr. 4 m.w.N. Bei Erfüllung der normativ geregelten Qualifikationsanforderungen ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Prüfer in der Lage ist und die Gewähr dafür bietet, entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Prüfung abzunehmen und die Prüfungsleistung zu bewerten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bestimmte Umstände mit nicht zu vernachlässigender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Prüfer trotz Erfüllung der normativen Qualifikationsvoraussetzungen seinen Pflichten als Prüfer nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22.02 –, juris, Rdnr. 12. Solche Umstände hat die Antragstellerin jedoch nicht dargetan. Die Besetzung der Prüfungskommission ist auch nicht aus sonstigen Gründen mit einem rechtlich relevanten Verfahrensfehler behaftet. So steht zwar die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 AAppO nicht in Einklang mit den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen, soweit sie bestimmt, dass die Prüfungskommission aus dem Vorsitzenden und „mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern“ besteht und damit die konkrete Zahl der die praktische Prüfung abnehmenden Prüfer nicht rechtssatzmäßig bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rdnr. 15 ff., und Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rdnr. 20 ff. Bis zur Herstellung verfassungskonformer Zustände durch den Verordnungsgeber ist der Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 AAppO jedoch die Praxis der Antragsgegnerin bei der Besetzung der Prüfungskommissionen zu Grunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 –, juris, Rdnr. 24. Es entspricht nach Lage der Akten der Praxis des M. , Prüfungskommissionen lediglich mit einem/r Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern zu besetzen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat das M. für alle vier für die Antragstellerin im Jahr 2020 angesetzten Prüfungstermine jeweils eine/n Vorsitzende/n und zwei weitere Prüfer bestimmt und die drei erfolgten Prüfungen entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ladung auch durchgeführt. Rechtlich relevante Mängel ergeben sich auch nicht aus den gegenüber den vorhandenen Protokollunterlagen erhobenen Einwänden. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, auf dem Zusatzblatt zum Prüfungsprotokoll der Prüfung vom 11. November 2020 fehle die Unterschrift des Prüfers U. , begründet dieser Umstand keinen für die Bewertung der Prüfung relevanten Verfahrensfehler. Mängel des Prüfungsprotokolls haben schon keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis und führen nicht zu dessen Fehlerhaftigkeit, weil die Bewertung der Prüfungsleistung auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2011 – 14 A 2526/10 –, juris, Rdnr. 4, und vom 2. Februar 2002 – 14 B 1905/99 –, juris, Rdnr. 14. Ungeachtet dessen begegnet das Prüfungsprotokoll zur Prüfung vom 11. November 2020 auch keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AAppO hat der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der selbst ein Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings nach dem Muster der Anlage 9 zur AAppO anzufertigen. Hieraus müssen nach § 11 Abs. 6 Satz 2 AAppO der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten zu ersehen sein. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 AAppO ist die Niederschrift von allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Gemessen daran genügt die Niederschrift über die mündliche Prüfung der Antragstellerin vom 11. November 2020 den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Die einseitige Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 9 vom Protokollführer U. angefertigt und von allen Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem Protokollführer unterzeichnet worden. Dass das Zusatzblatt zur Niederschrift der mündlichen Prüfung nicht von allen drei Prüfern unterschrieben wurde, ist unerheblich. Das Zusatzblatt ist nicht Teil der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 AAppO anzufertigenden Niederschrift. Eine über § 11 Abs. 6 Satz 1 AAppO hinausgehende Dokumentationspflicht sieht die AAppO nicht vor. Fehler im Überdenkungsverfahren sind ebenfalls nicht gegeben. Denn die Ausführungen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren waren bei summarischer Prüfung nicht geeignet, einen Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung vom 11. November 2020 auszulösen. Sie beschränken sich auf das Erbitten einer tragfähigen Bewertungsbegründung, auf Einwände gegen das Prüfungsverfahren sowie den Vorwurf der unzureichenden Protokollierung der mündlichen Prüfung vom 11. November 2020. Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens ist jedoch, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt. Zwar sind an das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkungsverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht. Es reicht aus, wenn der Prüfling mit seinen Einwendungen in Bezug auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen die Begründung der Prüfer in Zweifel zieht. Der effektive Grundrechtsschutz gebietet in der Regel, aufgrund von Einwendungen des Prüflings das Überdenkungsverfahren durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rdnr. 28. Erforderlich sind aber „wirkungsvolle Hinweise“, also konkret und nachvollziehbar begründete Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung. Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 –, juris, Rdnr. 27. Daran fehlt es sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 7. März 2021. Diese diente gemäß dem an alle drei Prüfer versandten Anschreiben des Landesprüfungsamtes vom 19. Februar 2021 der gemeinschaftlichen Reaktion auf das Widerspruchsvorbringen und damit zum einen der Begründung der getroffenen Bewertungen mit „nicht ausreichend“ und zum anderen – in Reaktion auf das von der Antragstellerin erstellte Gedächtnisprotokoll – der Darstellung des Ablaufs und des Inhalts der beiden Prüfungsgespräche. Im Nachgang hat die Antragstellerin die Stellungnahme inhaltlich nicht aufgegriffen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Kammer in dieser Pauschalität der Annahme der Antragstellerin nicht anzuschließen vermag, es genüge für ein gemeinsames Überdenken der Kommission nicht, dass ein Kommissionsmitglied einen textlichen Vorschlag unterbreite, welchem die anderen Kommissionsmitglieder zustimmten. Maßgeblich ist letztlich, dass die Stellungnahme das Gesamtergebnis des Überdenkens des Prüfungsausschusses unter Mitwirkung aller seiner Mitglieder darstellt. Eine vorherige schriftliche Dokumentation der Erwägungen der einzelnen Prüfer im Überdenkungsverfahren ist nicht erforderlich. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 B 108.15 –, juris, Rdnr. 15.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 19 A 480/20 –, juris, Rdnr. 19. Den Prüfungen vom 23. März 2020 und vom 19. Juni 2020 haften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Verfahrensfehler an. Damit kann offen bleiben, ob die Bescheide vom 30. März 2020 und vom 29. Juni 2020 ‑ wegen Verfristung der gegen sie jeweils gerichteten Widersprüche ‑ unanfechtbar sind. Aus den bereits dargelegten Gründen begegnen auch in diesen Prüfungen die Bestellung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die fachliche Qualifikation der Prüfer keinen rechtlichen Bedenken. Der weitere Einwand der Antragstellerin betreffend die Prüfung vom 19. Juni 2020, der Prüfer Prof. Dr. Kurz habe auf der Niederschrift zur Prüfung "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker" in der für ihn vorgesehenen Unterschriftszeile das Wort „Prüfer“ gestrichen und handschriftlich durch „2. Beisitzer“ ergänzt und damit ein fehlerhaftes Rollenverständnis gezeigt, führt nicht zu der Annahme, ein Verfahrensfehler sei überwiegend wahrscheinlich. Zwar sieht die AAppO – wie bereits gezeigt – die Bestellung von Beisitzern nur für Prüfungskommissionen zur Abnahme des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vor. Solche Beisitzer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 AAppO haben weder das Recht, die Leistungen des Prüflings zu bewerten, noch Prüfungsfragen zu stellen; sie sind vor der Bewertung der Leistung durch den Prüfer lediglich zu hören (§ 11 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 AAppO). Allein die Tatsache, dass der Prüfer Prof. Dr. L. in der Niederschrift als „Beisitzer“ bezeichnet worden ist, führt aber nicht zu der Annahme, er habe die ihm durch § 11 Abs. 3 AAppO zugewiesene Funktion als vollwertiges Mitglied der Prüfungskommission im Fach „Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend ausgeübt. Es ist bei einem Vergleich der Handschrift von Prof. Dr. L. – ersichtlich aus dem zweiten Teil des Zusatzblatts zur Niederschrift im Fach „Pharmazeutische Praxis“ – mit dem streitigen Zusatz „2. Beisitzer“ schon unwahrscheinlich, dass Prof. Dr. L. den Zusatz selbst angebracht hat. Zudem ist unklar, wann er angebracht worden ist. Hinzu kommt, dass das Wort „Beisitzer“ nicht zwingend in dem Sinne verwendet worden sein muss, wie es in § 11 Abs. 2 AAppO für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung definiert ist. Als Beisitzer kann sprachlich auch ein Prüfer bezeichnet werden, der zwar bewertet, aber nicht selbst Fragen gestellt bzw. das Prüfungsgespräch geleitet hat. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin schließlich geltend, es fehle hinsichtlich des ersten und zweiten Prüfungsversuchs an einer Entscheidung, ob und wie lange sie aufgrund des Nichtbestehens der Prüfung erneut an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen habe. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AAppO entscheidet die Prüfungskommission ‑ wenn eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden ist ‑, sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 AAppO teilzunehmen hat. Nach § 15 Abs. 6 Satz 3 AAppO teilt das Landesprüfungsamt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit. Ihrer aus § 15 Abs. 6 Satz 1 AAppO folgenden Pflicht ist die Prüfungskommission nachgekommen. Sie hat unmittelbar im Anschluss an die Prüfung vom 23. März 2020 und vom 19. Juni 2020 die Entscheidung getroffen, dass die Antragstellerin nicht erneut an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen hat. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Niederschriften über die Prüfungsversuche. Das in beiden Prüfungsversuchen für die jeweiligen Prüfungen verwendete Formular „Niederschrift über die mündlichen Prüfungen im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung“ sieht vor, dass die Prüfungskommission unter dem Abschnitt „Bemerkungen“ vermerkt, wenn sie eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AAppO trifft. Dies folgt aus dem Hinweis unter "... **) ...", wonach "... bei nicht bestandener Prüfung […] gegebenenfalls die Auflage nach § 15(6) Approbationsordnung zu vermerken [ist] ...". Da in allen Niederschriften eine entsprechende Bemerkung unterblieben ist, ist eine Auflage zur weiteren praktischen Ausbildung von der jeweiligen Prüfungskommission nicht beschlossen worden. Abgesehen davon kann sich die Antragstellerin auf eine etwa rechtswidrig unterbliebene Anordnung der Verlängerung der Ausbildungszeit als Verfahrensfehler nicht berufen. Dem steht nämlich bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22.02 –, juris, 24. Denn die Antragstellerin hat sich dem ersten und zweiten Wiederholungsversuch des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung unterzogen, ohne die unterbliebene Anordnung vor den jeweiligen Prüfungsterminen geltend zu machen. Dem widerspricht es, wenn sie erst nach dem für sie ungünstigen Prüfungsverlauf ‑ erstmals mit dem Widerspruch nach dem erfolglosen zweiten Wiederholungsversuch vom 11. Dezember 2020 ‑ einen solchen Mangel des Prüfungsverfahrens rügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG. Die Bestimmung des Streitwerts orientiert sich in der Höhe an dem unter Ziffer 36.2 im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., für Streitigkeiten um eine den Berufszugang eröffnende Prüfung vorgeschlagenen Wert. Dieser ist trotz des Charakters des anhängigen Verfahrens als solches des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf die mit dem Antrag erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache nicht herabzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.