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Beschluss

3 L 1510/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0810.3L1510.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4779/21 gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2021 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wieder herzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 112 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegen stehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die angefochtene Gewerbeuntersagungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Dieser wendet sich bei sachgerechter Betrachtung gegen den Antragsteller als Geschäftsführer der B. I. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts X. , und nicht (auch) gegen diese Gesellschaft als Gewerbetreibende selbst. Der Antragsteller als Geschäftsführer ist ihr gerichtlich und außergerichtlich verantwortlicher Vertreter (vgl. § 35 GmbHG). So betrugen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Gewerbeuntersagungsverfügung die Steuerrückstände bei dem Finanzamt S. rund 116.000,00 Euro. Steuerschulden, auch solche aus vergangenen Veranlagungszeiträumen und insbesondere Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrückstände (auch auf Grund von Schätzungen) sowie nicht entrichtete steuerliche Nebenleistungen, rechtfertigen nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, zumal der Antragsteller Gelegenheit erhalten hatte, die finanzielle Situation der von ihm vertretenden Gesellschaft zu klären und sich um eine nachhaltige Begleichung ihrer Steuerschulden zu bemühen. Dies ist ihm erkennbar nicht gelungen. Vielmehr ist durch Beschluss des Amtsgerichts X. vom 6. April 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. I. GmbH eröffnet worden (000 XX 000/00). Vor diesem Hintergrund durfte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin im Ergebnis ermessenfehlerfrei gemäß § 35 Abs. 7a GewO wie erfolgt gegen den Antragsteller als Geschäftsführer vorgehen; die Tatsache der Insolvenzeröffnung steht dem Einschreiten nicht entgegen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1. November 2011 - 8 A 1660/11.Z -, juris). Diese Umstände belegen eindeutig die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Rechtlich unerheblich sind die Ursachen hierfür, da es nicht auf ein Verschulden und nicht auf die Ahndung eines Fehlverhaltens ankommt, sondern allein auf den Schutz Dritter im wirtschaftlichen Verkehr. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist nämlich wegen der nach wie vor gegebenen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu befürchten, dass die Fortsetzung einer entsprechenden Tätigkeit durch den Antragsteller selber zu neuen Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers nicht schutzwürdig. In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 JustG NRW abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Sie ist an der Obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77) sowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.