Urteil
27 K 7543/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0816.27K7543.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 0.0.0000, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ibo und christlichen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben am 15. August 2015 die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. August 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) in der Sache erfolgte am 29. September 2020. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Die nigerianische Regierung suche ihn, weil er zu einer Gruppe namens Biafra A. N. gehöre, die für die Unabhängigkeit von Biafra kämpfe. Er sei ein offizielles Mitglied und habe auch Proteste für diese Gruppe durchgeführt. Deswegen sei er der Polizei und der Regierung bekannt. Nachdem er Mitglied geworden sei, hätten sie einen Biafra-Protestmarsch organisiert. Die Hausa-Leute in Maiduguri seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten sie attackiert. Bei einem Protest im November 2014 sei es zu Unruhen gekommen. Die Polizei habe sich dann eingemischt. Viele Leute seien gestorben. Als auch ein Polizist gestorben sei, seien die Polizisten davon ausgegangen, dass der Kläger und seine Leute schuld daran gewesen seien. Die Polizei sei dann hinter ihnen her gewesen und habe viele Leute festgenommen. Deshalb sei er von Maiduguri nach Lagos geflohen. Dort habe er sich versteckt. Sein Bild und sein Name seien überall auf Plakaten zu sehen gewesen, weil er von der Polizei gesucht worden sei. Er habe die Unterstützung von einigen Leuten erhalten, die Gruppenmitglieder in Lagos gewesen sein. Dann habe er das Land verlassen. Momentan sei seine Lebensgefährtin schwanger und das Baby solle am 11. Dezember 2020 geboren werden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. November 2020 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung des Klägers und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Andernfalls werde er nach Nigeria abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Sachvortrag des Klägers genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Seine Angaben seien detailarm, vage und oberflächlich und zudem nicht nachvollziehbar und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen gewesen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdige Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 135 der Bundesamtsakte) ist der Bescheid als Einschreiben am 30. November 2020 zur Post gegeben worden. Der Kläger hat am 15. Dezember 2020 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2020 ist – soweit er angegriffen ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie - umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG - im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU - eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 2) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 9 - 14, m.w.N. An stichhaltigen Gründen für eine Verfolgung fehlt es, wenn eine sog. "hinreichende Verfolgungssicherheit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG besteht, weil mit dem Wiederaufleben einer ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 Bf 337/02.A, juris; Zeitler, HTK-AuslR (Stand: 28. Mai 2019), § 3 AsylG, zu Abs. 1, Rn. 40. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. August 2019 – 3 A 770/17.A –, juris, Rn. 35, vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rn. 4. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989- 9 C 29/87 -, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 - 9 B 180/86 -, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 - 9 B 273/96 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2002 – 8 A 1530/02.A –, juris, LS 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 20 ZB 17.30785 –, juris, Rn. 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Selbst wenn die vom Kläger geschilderten Umstände im Jahr 2014 eine Verfolgung durch die nigerianischen Sicherheitskräfte begründet hätten, drohte ihm jedenfalls heute bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung. Denn es fehlt hier an stichhaltigen Gründen für eine Verfolgung. Die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist widerlegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass nigerianische Sicherheitsbehörden nach mehr als sechs Jahren noch nach dem Kläger suchen würden. Unabhängig davon droht nach den dem Gericht vorliegen Erkenntnissen eine Verfolgung wegen der Unterstützung der Unabhängigkeit Biafras, insbesondere einer Mitgliedschaft in entsprechenden Organisationen, nach einer Rückkehr nach Nigeria nicht sämtlichen Unterstützern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ein solches erhöhtes Risiko besteht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allenfalls für die Anführer solcher Bewegungen, wie etwa Nnamdi Kanu im Fall der IPOB-Bewegung. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019; so auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigéria : Situation des membres du groupe IPOB, 19. Juli 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/190719-nga-situation-ipob-asylwiki.pdf , S. 5. Festnahmen oder Verhaftungen von Unterstützer der Unabhängigkeit Biafras einzig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation sind bislang nicht bekannt geworden. Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 27. Dies entspricht den Einschätzungen des European Asylum Support Office (EASO), das ebenfalls davon ausgeht, dass nicht alle Biafra-Anhänger einem entsprechenden Risikoprofil für eine drohende Verfolgung unterfallen, sondern allenfalls sog. „high-profile members”. Vgl. EASO, Country Guidance Nigeria, https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf , S. 50, 99. Dies gilt gleichermaßen für exilpolitische Tätigkeiten für die Unabhängigkeit Biafras. Auch insoweit geht aus den verfügbaren Erkenntnissen hervor, dass allenfalls die Leitungsebene unter Beobachtung steht. Zwar stellt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem jüngsten Bericht zur Lage der IPOB in Nigeria, Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigéria : Situation des membres du groupe IPOB, 19. Juli 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/190719-nga-situation-ipob-asylwiki.pdf , dar, dass der nigerianische Staat die exilpolitischen Tätigkeiten der IPOB beobachte. Anhand der dortigen Beispiele, wonach etwa nigerianische Regierungsmitglieder geäußert hätten, Frankreich sei das Finanzzentrum der IPOB, bzw. diese habe ihren Hauptsitz über Radio Biafra in London, zeigen, dass es hier allenfalls um eine Beobachtung der Exilpolitik auf höchster Ebene gehen kann. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der nigerianische Staat etwa sämtliche IPOB-Anhänger, die in Europa an Demonstrationen teilnehmen oder sich in sozialen Medien engagieren, überwachen oder gar registrieren würde. Hiergegen spricht in Gegenteil die vom erkennenden Gericht in einem Parallelverfahren eingeholte Auskunft der Auswärtigen Amtes, wonach insbesondere im Rahmen der Einreise keine Kontrollen mit Blick auf etwaige politische Straftaten stattfinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Dezember 2018, zu Frage 3; Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Februar 2019. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich diese Risikobewertung allgemein für Anhänger der Unabhängigkeit Biafras oder Mitglieder der IPOB seit der Verhaftung des Führers der Bewegung Nnamdi Kanu vgl. hierzu z.B. https://www.reuters.com/world/africa/tight-security-around-nigeria-court-separatists-trial-resumes-2021-07-26/; zur aktuellen Situation s. auch: https://www.barfuss.it/leben/unabh%C3%A4ngigkeitskampf-in-nigeria geändert hätte. Nach diesen Maßgaben droht dem Kläger eine Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Kläger ist nach eigenen Angaben kein führendes Mitglied der Bewegung Biafra A. N. im zuvor dargestellten Sinne gewesen. So hat er zwar angegeben, Leiter der Organisation in der Stadt Maiduguri gewesen zu sein, jedoch nicht landesweit in Nigeria als Aktivist für die Unabhängigkeit Biafras bekannt (gewesen) zu sein. Auch eine herausgehobene politische Betätigung von Deutschland aus hat er nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit hat er lediglich behauptet, regelmäßig Kommentare im Internet zu schreiben. Nachweise hierzu vermochte er auf Nachfrage des Gerichts nicht zu liefern. Insbesondere lösche er entsprechende Beiträge regelmäßig von seiner eigenen Facebook-Seite, weil er seine Familie in Nigeria vor Repressalien schützen wolle. Ohnedies hegt das Gericht durchgreifende Zweifel daran, dass die Organisation Biafran A. N. noch in nennenswerter Form in Nigeria aktiv ist. Erkenntnisse hierüber finden sich nicht. Der Anführer der Organisation, C. P. , ist nach seiner Haftentlassung im Jahr 2018 nicht mehr nennenswert in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten, was der Kläger auch selbst berichtet hat. Bei IPOB-Veranstaltungen nimmt der Kläger nach eigenen Angaben nur als Gast teil. Dass er an einer Demonstration der IPOB im Juni 2021 in F. teilgenommen hat, glaubt das Gericht dem Kläger zudem nicht. Er war weder in der Lage das Ziel der Demonstration noch den Demonstrationsweg oder die Örtlichkeit zu beschreiben. Eine „British High-Commission“, die der Kläger als Ziel der Demonstration benannt hat, gibt es in F. nicht, sondern nur ein Britisches Generalkonsulat. Dieses liegt in einer Stichstraße unmittelbar hinter dem F. er Hauptbahnhof, während der Kläger nur angeben konnte, irgendwo auf der Straße in F. , einer Hauptstraße, demonstriert zu haben. Selbst wenn er an einer solchen Demonstration teilgenommen hätte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch insoweit behauptet der Kläger selbst nicht, eine herausgehobene Position hierbei innegehabt zu haben. Vielmehr hätten die IPOB-Mitglieder im Zusammenhang mit der Verhaftung Nnamdi Kanus demonstrieren wollen und er, der Kläger, habe dann gesagt, „gut“, er komme dann auch. Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020 (Stand: September 2019), S. 6; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind Kano (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.), Abuja (2.710.000 Einw.) und Port Harcourt (2.010.000 Einw.) -, das faktisch weder über ein Meldewesen verfügt – zwar existiert mit dem „National Identity Database (NID) eine Art Datenbank für nigerianische und nichtnigerianische Bürger, die in Nigeria wohnhaft sind, jedoch nur, sofern diese sich in der Datenbank registriert haben (bislang nur 39 Millionen Menschen). Auch im Zusammenhang mit der nigerianischen Lebenswirklichkeit kann dies nicht als lückenlose Registrierung und damit flächendeckendes Meldewesen gesehen werden –, vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020 (Stand: September 2020), S. 27, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 23. November 2020, S. 67, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 23. November 2020, S. 67, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, S. 13, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind. Asyl-Rückkehrer werden keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Es existieren auch keine sichtbaren Fahndungslisten an Flughäfen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. Dezember 2018 zu Az. 27 K 10421/17.A, zu Frage 3. Der Kläger hat im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich andernorts niederlässt. Soweit er sich darauf berufen hat, in der Millionen-Metropole Lagos, der größten Agglomeration auf dem afrikanischen Kontinent, vgl. https://edition.cnn.com/2021/08/01/africa/lagos-sinking-floods-climate-change-intl-cmd/index.html , die über 1.500 km von Maiduguri entfernt ist, nicht in Sicherheit leben zu können, weil ihn politische Gegner unter den gut 24 Millionen Einwohnern des Großraums Lagos jederzeit erkennen und der Regierung melden könnten, verstößt dieser Vortrag gegen logische Denkgesetze. Ein solcher Vorgang wäre jedenfalls derart unwahrscheinlich, dass er die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nicht zu begründen vermag. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist, wie auch schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt hat. Nigeria verfügt über die größte Volkswirtschaft Afrikas, ist größter Ölproduzent des Kontinents und zählt mit einem pro-Kopf-Einkommen von 2.022 USD (2018, in Kaufkraftparitäten: 5.990 USD) zur Gruppe der Länder mit mittlerem Einkommen / untere Einkommenskategorie („lower middle income countries“). Die nigerianische Wirtschaft wies im letzten Quartal 2019 ein Wachstum von 2,6% auf; das BIP expandierte damit erstmals seit den Rezessionsjahren 2016/17 auf Höhe des Bevölkerungswachstums. Arbeitslosigkeit (23%, bei Menschen bis 35 Jahren jedoch 35%) und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung (Gini-Koeffizient 2019: 39) liegen etwa auf dem Sub-Sahara-Durchschnitt; die extreme Armut (weniger als 1,90 USD/Tag) ist mit ca. 45% der Bevölkerung jedoch sehr hoch. Vgl. zur wirtschaftlichen Situation: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020 (Stand: September 2020), S. 23; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 23. November 2020, S. 70 ff. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 23. November 2020, S. 71. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick zu nehmen. Davon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger als junger, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen hat, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann, in einem anderen Landesteil nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, etwa mit der vor seiner Ausreise ausgeübten Tätigkeit als Händler für Second-Hand-Mode. Außerdem verfügt der Kläger eigenen Angaben zufolge über familiäre Kontakte in Nigeria. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zwölf Jahre die Schule besucht und ein Studium absolviert. Die (Schul-)Bildung des Klägers erweist sich damit für nigerianische Verhältnisse als weit überdurchschnittlich – die Analphabetenquote beträgt bei Männern 30 Prozent, bei Frauen sogar rund 40 Prozent s. Auswärtiges Amt, Länderinformation/Nigeria/Kultur und Bildung unter www.auswäertiges-amt.de, Stand: Februar 2020 Der gut ausgebildete, junge und arbeitsfähige Kläger wird daher auch im Falle der Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Der Kläger kann zur Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse zudem auf diverse Rückkehrhilfen zurückgreifen. Mit den bestehenden Reintegrationsprogrammen erhalten Rückkehrer nach Nigeria abhängig vom jeweiligen Förderprogramm individuelle Unterstützungen bei der Wiedereingliederung und vorübergehenden Existenzsicherung im Herkunftsland in Form von Geld- oder Sachleistungen. Als bundesweit verfügbare Rückkehr-und Reintegrations-Förderprogramme für abgelehnte Asylbewerber mit nigerianischer Staatsangehörigkeit bestehen etwa das Rückkehrprogramm REAG/GARP. Dieses fördert die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung mit Rückkehrhilfen (Reisekosten und Reisebeihilfe). Zudem wird eine Starthilfe von 1.000,- Euro pro Person ab 18 Jahren und 500,- Euro pro Person unter 18 Jahren gezahlt. Die maximale Förderhöhe beträgt 3.500,- Euro pro Familie. Ab dem 1. Januar 2019 können freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen, im Zielland eine ergänzende Reintegrationsunterstützung erhalten. Die finanzielle Unterstützung nach der freiwilligen Rückkehr (2. Starthilfe) beträgt für Familien 2.000,- Euro und für Einzelpersonen sowie unbegleitete Minderjährige 1.000,- Euro. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp ; http://germany.iom.int/de/reaggarp ; https://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_2019%20mit%20Reintegration.pdf . Weiterhin steht Rückkehrern nach Nigerias das gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm von zahlreichen europäischen Partnerstaaten, ERRIN (European Return and Reintegration Network), zur Verfügung. Dieses bietet individuelle Unterstützung bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland. Schwerpunkte des Programms sind u.a. individuelle Unterstützung nach (freiwilliger und zwangsweiser) Rückkehr in das Herkunftsland durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner und Erleichterung der Rückkehr und Reintegration vulnerabler Personen. Die Reintegrationshilfen umfassen Beratung nach der Ankunft zur Analyse des Reintegrationsbedarfs, Unterstützung bei der Suche nach einer temporären Wohnmöglichkeit nach der Ankunft in Nigeria, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Höhe der Leistungen betragen bei freiwilliger Rückkehr, für Einzelpersonen bis zu 2.000,- Euro, für Familien bis zu 3.300,- Euro sowie bei festgestellter Vulnerabilität: einmalig zusätzlich 500,- Euro. Zwangsweise rückgeführte Personen erhalten bis zu 1.000,- Euro. Vgl. https://returnnetwork.eu/?lang=de ; https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin-action-plan-2016-ap-2016 . Laut Angaben des Auswärtigen Amtes sind zudem internationale Akteure wie GIZ und IOM (mit deutscher und EU-Finanzierung) bemüht, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Im Herbst 2018 hat zudem in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, (Stand: September 2020), S. 26. Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der COVID-19-Pandemie in Nigeria. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bzw. der hiergegen ergriffenen behördlichen Maßnahmen zeigen sich bislang kaum signifikant. Das Bruttoinlandsprodukt (GDP) ist gegenüber dem Vorjahr in 2021 um 0,5% angestiegen. Insbesondere der wichtige Ölsektor ist nach Verlusten im ersten Quartal 2021 im zweiten Quartal wieder um 2,2% gewachsen. Auch in allen anderen Sektoren ist immerhin noch ein Wachstum von ca. 1% zu verzeichnen. Auch die Inflationsrate hat sich erstmals seit 2019 – wenn auch auf hohem Niveau – stabilisiert. Vgl. USAID u.a., COVID-19 SITUATION ANALYSIS, file://srzms06c004/VGD/HOMES/vg4195/zbs/Downloads/NGA-210702-iMMAP.pdf . Vor dem Hintergrund der damit bislang festzustellenden Entwicklung ist nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftliche Lage in Nigeria derart verschlechtert hätte, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger hat aus denselben Gründen auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere besteht auch kein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Extremgefahr mit Blick auf die COVID-19-Pandemie. Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Nigeria einer extremen Gefahrenlage im Sinne ausgesetzt wäre. Bereits die Ansteckung wäre unwahrscheinlich. Landesweit sind mit Stand Anfang August 2021 knapp 8.000 aktive Covid-19 Fälle registriert. Insgesamt gab es bislang lediglich gut 175.000 Infizierte. Die Letalitätsrate lag landesweit zuletzt bei ca. 1,2 %. Vgl. https://covid.observer/ng/. Bei Zugrundelegung dessen kann – selbst bei Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer aufgrund unzureichender Tests – eine extreme Gefahrenlage für den Kläger nicht festgestellt werden. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 19 A 4386/19.A –, juris, Rn. 188ff. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet keinen Bedenken. Einwände werden vom – anwaltlich vertretenen – Kläger auch nicht (substantiiert) vorgetragen. Zwar hat er beim Bundesamt angegeben, seine Lebensgefährtin sei schwanger, und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er zwischenzeitlich Vater geworden sei. Er hat sich aber nicht einmal darauf berufen, dass seine Lebensgefährtin und/oder das Kind – für das weder Geburtsurkunde noch Vaterschaftsanerkennung vorgelegt wurden – über ein Bleiberecht in Deutschland verfügten. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.