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Beschluss

15 K 4248/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0909.15K4248.21.00
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Tenor
  • 1.

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich unzuständig.

  • 2.

    Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe
1. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Gründe: Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf §§ 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5, 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht das Verwaltungsgericht Düsseldorf, sondern das Verwaltungsgericht Karlsruhe zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das M. des beklagten Landes (M1. ) hat im Rahmen der Entscheidung über das auf § 12 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) gestützte Begehren des Klägers auf Anrechnung bzw. Anerkennung von Studienzeiten / Studienleistungen als Behörde gehandelt, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt (§ 52 Nr. 3 Satz 2 1. Alt. VwGO). Die örtliche, nämlich bundesweite Zuständigkeit des M1. ergibt sich dabei aus seiner sachlichen Zuständigkeit. Nach § 12 Abs. 4 Satz 4 ÄApprO ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen – mithin das M1. – zuständig in allen Fällen, in denen – wie hier – der Antragsteller im Bundesgebiet weder zum Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen noch dort geboren ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO setzt auch nicht voraus, dass die Behörde, wie es für die Verwaltungsgerichte erster Instanz regelmäßig gilt, innerhalb des umfassenderen Geltungsbereiches des anzuwendenden materiellen Gesetzes einen örtlich abgrenzbaren Zuständigkeitsbereich hat. Das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit ist dahin zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst. Für diese Auslegung spricht vor allem der Sinn der Vorschrift. Sie will vermeiden, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, das für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre. So BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1978 – 5 ER 402/78 –, BVerwGE 56, 306-307 = juris, Rdnr. 2, zur – auf Anträge an bestimmten Studienorten im Ausland Studierender beschränkten – Zuständigkeit einer Landesbehörde für die Bundesausbildungsförderung; vgl. auch VG München, Beschluss vom 9. September 2020 – M 15 K 20.3786 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N. In Anwendung der Vorschrift des § 52 Nr. 3 Satz 2 1. Alt. VwGO ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Denn der Stadtkreis C. , in dem der Kläger laut Klageschrift seinen Wohnsitz hat, gehört gemäß § 12 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes BW zum Regierungsbezirk Karlsruhe, welcher gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung BW zum Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zählt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).