Beschluss
21 L 1984/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0916.21L1984.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Förderfähigkeit zweier Semester an der University of D. in M. (Großbritannien). 4 Die Antragstellerin ist Teilnehmerin des Ausbildungsprogramms „Bachelor Plus“ der E. X. E1. (nachfolgend E. ). 5 Ausweislich der Internetseite der E. sei dieses Ausbildungsprogramm ein kombiniertes Ausbildungs- und Studienprogramm im Umfang von sechs Semestern, bei dem zwei Abschlüsse erworben würden. Zum einen nach den ersten vier Semestern, die in E1. stattfänden, der „Staatlich geprüfte kaufmännische Assistent (m/w/d)“ und zum anderen nach dem fünften und sechsten Semester, die an der University of D. in M. stattfänden, den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts (B.A.)“. Die E. und die University of D. hätten ein Qualifikationsprogramm entwickelt, in welchem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich parallel zu der Berufsausbildung für das Weiterstudium an der University of D. qualifizieren könnten. Nach der Qualifikationsphase in den Semestern eins bis drei seien die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem vierten Semester an der University of D. eingeschrieben und würden in diesem Semester Studienleistungen durch Online-Module der Universität erwerben. Das fünfte und sechste Semester finde dann in Präsenz an der University of D. in M. statt. Die Berufsausbildung laufe wie bei einem dualen Studium parallel zum Studium. Durch die abgestimmten Studieninhalte sei es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, Ausbildung und Studium innerhalb von drei Jahren abzuschließen, 6 https://xxx-bachelor.de/studium/ (zuletzt abgerufen am 16. September 2021). 7 Die Antragstellerin beantragte am 21. Juli 2021 bei der Antragsgegnerin per E-Mail BAföG-Leistungen für die an der University of D. stattfindenden Semester fünf und sechs des Ausbildungsprogramms. Für die ersten vier Inlandssemester hatte sie bereits BAföG-Leistungen durch die dafür örtlich zuständige Behörde erhalten. Mit dem Antrag legte sie auch das Berufsabschlusszeugnis der E. vom 23. Juni 2021 vor. 8 Mit Bescheid vom 9. August 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Es fehle an dem erforderlichen Zusammenhang des Studiums an der University of D. mit einer förderfähigen Ausbildung im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Vielmehr handele es sich um ein einjähriges Studium an der britischen Ausbildungsstätte. Das Studium entspreche grundsätzlich einem regulären Bachelor-Studium, bei dem der auszubildenden Person zuvor an einer anderen Ausbildungsstätte erbrachte Leistungen angerechnet würden, sodass nur das letzte Studienjahr des ansonsten dreijährigen Studiums absolviert werden müsse. Unabhängig davon, ob das angebotene Studium im Rahmen einer Kooperation mit der vorausgegangenen Ausbildungsstätte erfolge, handele es sich hierbei um einen eigenständigen Ausbildungsabschnitt. Die Antragstellerin habe ihre Ausbildung an der E. am 23. Juni 2021 berufsqualifizierend abgeschlossen und werde nunmehr mit dem Studium einen neuen Ausbildungsabschnitt mit dem Ziel eines weiteren Abschlusses beginnen. Dieses Studium absolviere sie an einer Universität in Großbritannien und sei während dieser Zeit an keiner Universität im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union immatrikuliert. Der notwendige Zusammenhang mit einer förderungsfähigen Ausbildung im Inland oder einem Land der Europäischen Union sei mithin nicht gegeben. Auch handele es sich bei der Kooperation der E. mit der University of D. nicht um eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte bei der aufeinander aufbauende Lehrveranstaltungen abwechselnd von der beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten würden. Bei dem „Bachelor Plus“-Programm handele es sich nicht um einen integrierten Studiengang bzw. eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne. Bei der an der E. absolvierten Ausbildung handele es sich um eine Berufsfachschulausbildung, deren Abschluss zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Mit Erlangung dieses Abschlusses ende die schulische Ausbildung und damit dieser Ausbildungsabschnitt. Mit der Aufnahme des Studiums in Großbritannien beginne ein neuer Ausbildungsabschnitt. Mithin handele es sich um zwei getrennt voneinander zu bewertende Ausbildungen. Dies folge auch aus der Homepage der E. , auf der die Ausbildungen strikt getrennt voneinander als Studienphase 1 und Studienphase 2 bezeichnet würden. Zudem werde die Ausbildung auf der Homepage dergestalt beschrieben, dass die Ausbildung an der E. auf das nachfolgende, entsprechend verkürzte Studium angerechnet werde und so zu einer Verleihung des Bachelorgrades am Ende des dritten Studienjahres führe. Diese Anrechnungspraxis unterscheide sich in keiner Weise von anderen sogenannten „Top-up“-Bachelorstudiengängen, bei denen im Anschluss an eine deutsche schulische Ausbildung eine einjährige akademische Ausbildung aufgesetzt werde. Auch für sich gesehen sei das Studium an der University of D. nicht förderfähig, da Großbritannien nicht mehr Teil der Europäischen Union sei und die Übergangszeiträume abgelaufen seien. 9 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 3. September 2021 bei dem hiesigen Gericht Klage, die sie bislang nicht weiter begründet hat und die unter dem Aktenzeichen 21 K 5991/21 anhängig ist. 10 Am 8. September 2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 11 Sie trägt im Wesentlichen vor, es bestehe ein Anordnungsgrund. Sie verfüge weder über ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um das Auslandssemester zu finanzieren. Die erforderlichen Mittel könnten auch nicht durch die unterhaltspflichtigen Eltern zur Verfügung gestellt werden. Über weitere Einkommensquellen verfüge sie nicht. Der aus finanziellen Gründen erzwungene Abbruch des integrierten Studiengangs stelle eine einschneidende Lebensentscheidung dar, die bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache, allein aufgrund des Verlusts mehrerer Jahre zu nicht mehr auszugleichenden Nachteilen führe. Es liege auch ein Anordnungsanspruch vor. Es handele sich bei ihrer Ausbildung gerade nicht um ein Top-Up-Studium, sondern um einen integrierten Studiengang im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes. Die Studieninhalte seien zwischen der E. und der University of D. in einer Kooperationsvereinbarung abgestimmt. Die in den ersten drei Semestern gelehrten Studieninhalte würden den „Business Assistant Course“ beinhalten. Ein Teil dieser Ausbildungsinhalte decke sich mit den Inhalten der Ausbildung „Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent (m/w/d)“. Ein anderer Teil werde zusätzlich zu den Inhalten der Berufsausbildung an der E. vermittelt. Zudem gebe es Fernlehremodule der University of D. im vierten Semester. Ab diesem Semester seien die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann auch an der University of D. eingeschrieben. Damit handele es sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang und nicht um eigenständige, parallel betriebene Studiengänge. Die Leistungen der Module des Business Assistent Course würden nicht zu einem eigenständigen Abschluss führen, sondern nur Kenntnisse und Leistungen erbringen, an die anknüpfend dann das Studium an der University of D. fortgesetzt werde. Es handele sich mithin um ein einheitliches Studium, in dem parallel der Abschluss „Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent (m/w/d)“ erworben werde. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 die Antragsgegnerin vorläufig (bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren) zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium in der Fachrichtung International Business Management an der University of D. in M. , Großbritannien, für die Zeit ab dem Studienbeginn im Wintersemester 2021/22 (20.09.2021, Fachsemester 5 und 6) zu bewilligen. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, bei der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin an der E. handele es sich um eine Berufsfachschulausbildung. Mit Erlangung des damit verbundenen berufsqualifizierenden Abschlusses ende die schulische Ausbildung und damit dieser Ausbildungsabschnitt. Bei der Aufnahme des Präsenzstudiums in M. handele es sich um den Beginn der akademischen Ausbildung und damit einen neuen Ausbildungsabschnitt. Es handele sich nicht um einen integrierten Studiengang im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts. Daran ändere es auch nichts, dass zwischen der E. und der University of D. ein Kooperationsvertrag existiere, denn bei der E. und der University of D. handele es sich nicht um gleichrangige Hochschulen. Zudem würden die Lehrveranstaltung nicht gegenseitig aufeinander aufbauen und abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten. Vorliegend baue ausschließlich die britische auf der deutschen Ausbildung auf. Die deutsche Ausbildung stehe dagegen vollständig eigenständig da und enthalte keinerlei Teile der ausländischen Ausbildung. So werde der deutsche Abschluss allein durch Lehrveranstaltungen an der deutschen Berufsfachschule erworben und dieser deutsche Abschluss nach zwei Jahren sei der einzige deutsche Abschluss. Es folge kein Bachelorabschluss an einer deutschen Ausbildungsstätte. Es handele sich auch nicht um eine einheitliche Ausbildung, weil mit dem Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses an der einen Ausbildungsstätte und dem Wechsel der Ausbildungsstätte ein neuer Ausbildungsabschnitt beginne. Es falle auch nicht ins Gewicht, dass im vierten Semester bereits Leistungen der University of D. erbracht würden, denn es würden nur Leistungen erbracht, die am Ende zu einem qualifizierten schulischen Abschluss führen, der nach einem anschließenden Studienjahr zum Erwerb eines Bachelor-Abschlusses führen könne. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 18 II. 19 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. 20 1. 21 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für den vorliegenden Rechtsstreit nach §§ 52 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 und Satz 5, 123 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 17 Nr. 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) örtlich zuständig. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig. In der Hauptsache wäre vorliegend eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf Erlass des begehrten Förderbescheides statthaft. Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 Alt. 1 und Satz 5 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Länder erstreckt. Gemäß § 45 Abs. 4 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) i.V.m. § 161 Nr. 6 lit. b) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Antragsgegnerin im gesamten Bundesgebiet und damit im Bezirk mehrerer Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über eine Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 BAföG in Großbritannien zuständig. Mithin bestimmt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz der Antragstellerin, die in N. im Kreis X1. und damit gemäß § 17 Nr. 3 JustG NRW im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ihren Wohnsitz hat. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohnsitz des Antragstellers in den Fällen des Auslands-BAföGs entspricht auch der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, 22 vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1978 – 5 ER 402/78 -, in: juris (Rn. 2); VG München, Beschluss vom 9. September 2020 – M 15 K 20.3786 -, in: juris (Rn. 7) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; VG Münster, Urteil vom 30. August 2016 – 6 K 1785/15 -, in: juris (Rn. 17 ff.); VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2015 – 5 K 2812/14 -, in: juris (Rn. 14); VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2013 – RO 6 K 12.1400 -, in: juris (Rn. 2); VG Augsburg, Beschluss vom 16. August 2012 – Au 3 K 12.1053 -, in: juris (Rn. 1); VG Hamburg, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 2 K 838/10 -, in: juris (Rn. 16); VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2010 – W 1 K 09.1244 -, in: juris (Rn. 14 ff); vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 24. März 1975 – VI S 13.74 -, in: juris und VG Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2018 – 3 A3102/18 -, in: juris (Rn. 2 ff), die indes davon ausgehen, dass es sich bei der der jeweiligen Behörde um eine gemeinsame Behörde aller Länder im Sinne des § 52 Nr.3 Satz 2 Alt. 2 VwGO handelt, 23 der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt. Der vereinzelt in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, wonach sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO richten soll, 24 HessVGH, Urteil vom 1. Februar 1983 – IX OE 36/82 -, in: juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 15 K 5898/13 -, in: juris (Rn. 2 ff); VG München, Beschluss vom 19. Mai 2016 – M 15 K 16.2061 -, in: juris (Rn. 2 ff); VG München, Beschluss vom 14. Januar 2014 – M 15 K 13.5833 -, in: juris (Rn. 2 ff.), 25 folgt die Kammer aus den überzeugenden Gründen der entgegenstehenden Rechtsprechung nicht. 26 2. 27 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Herfür müssen gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordung (ZPO) sowohl ein Anordnungsrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Zudem darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen. 28 Vorliegend hat der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der geltend gemachte Förderanspruch steht ihr nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu. 29 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden. Diese Vorschrift regelt sog. grenzüberschreitende „integrierte Ausbildungen“, also solche, die nach ihrer Konzeption teilweise an einer Ausbildungsstätte im Inland und teilweise an mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Voraussetzung ist eine aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten ihrer Konzeption nach integrierte Ausbildung; es reicht mithin nicht aus, wenn der Auszubildende seine Ausbildung selbst aus Teilen im Inland und im Ausland „zusammensetzt“. Es genügt weiter nicht, dass es überhaupt Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Hochschulen und gegebenenfalls Anrechnungszusagen gibt. Das Merkmal einer „einheitlichen Ausbildung“ mit „aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen“ erfordert konkrete inhaltliche Vorgaben der Ausbildungsbestimmungen zu einer konzeptionellen Ausgestaltung von aufeinander bezogenen Studienabschnitten zu einer einheitlichen Ausbildung, 30 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2018 – OVG 6 B 6.16 -, in: juris (Rn. 18); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 2007 – 7 A 11510/06 -, in: juris (Rn. 20). 31 Vorliegend handelt es sich indes nicht um eine einheitliche Ausbildung im Sinne der Norm. 32 Dies folgt bereits daraus, dass im Rahmen des Programms „Bachelor Plus“ ein Wechsel der Ausbildungsstättenart erfolgt. Zwar lässt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, der lediglich neutral von Ausbildungsstätten spricht, die Schädlichkeit des Wechsels der Ausbildungsstättenart im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG nicht unmittelbar entnehmen, allerdings ist für die Bewilligung von BAföG-Leistungen eine ausbildungsabschnittsweise Betrachtung zugrunde zu legen, wie sich aus § 15b Abs. 2 Satz 1 BAföG entnehmen lässt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG ist ein Ausbildungsabschnitt die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der Zeit der im Zusammenhang hiermit geforderter Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Der Ausbildungsabschnitt beginnt hierbei mit der Aufnahme der Ausbildung und endet entweder mit erfolgreichem Abschluss oder dem Abbruch der Ausbildung, 33 Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 2 (Rn. 116). 34 Vorliegend erfolgt indes innerhalb des Programms „Bachelor Plus“ und damit vor Erwerb des Bachelor-Abschlusses ein Wechsel der Ausbildungsstättenart, der zu einer Beendigung des Ausbildungsabschnitts führt. Der Begriff der Ausbildungsstättenart knüpft hierbei an die Typenbezeichnungen des § 2 Abs. 1 BAföG an, 35 Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 2 (Rn. 118). 36 Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei der E. um eine Berufsfachschule deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und mithin der Ausbildungsstättenart nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG entspricht. Bei der University of D. handelt es sich indes nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin um eine staatliche britische Hochschule, welche der Ausbildungsstättenklasse des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und damit einer anderen Ausbildungsstättenart zuzuordnen ist. 37 Dieser Ausbildungsstättenwechsel tritt auch spätestens mit dem Abschluss des vierten Semesters ein. Hierbei kann dahinstehen, ob – wie von der Antragstellerin sinngemäß vorgetragen – der berufsqualifizierende Abschluss als „Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent (m/w/d)“ im Studiengang „en passant“ erworben wird oder wesentliches Zwischenziel des „Bachelor Plus“-Programms ist, denn spätestens mit dem Ende des vierten Semesters finden keinerlei Ausbildungsveranstaltungen an der E. mehr statt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wechseln auch räumlich an die University of D. durch die auch die Verleihung des Bachelorgrades erfolgt. 38 Es kann auch dahinstehen, ob das vierte Semester, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms bereits an der University of D. immatrikuliert sind und in dem die Lehrveranstaltungen bereits zu einem Drittel aus Online-Vorlesungen der Universität bestehen, bereits der akademischen Ausbildung zuzurechnen ist, denn dann würde sich allenfalls der Zeitpunkt des Ausbildungstättenwechsels nach vorne verschieben, denn bis zu diesem Zeitpunkt waren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer noch nicht immatrikuliert und damit formal nicht in einem Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, sondern lediglich in einem Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, selbst wenn dort Inhalte gelehrt werden, die später in der akademischen Ausbildung anerkannt werden. 39 Ebenfalls ist zweifelhaft, wenn auch nicht entscheidungserheblich, ob die Lehrveranstaltungen aufeinander aufbauend abwechselnd im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG angeboten werden. Von einem abwechselnden Angebot kann vorliegend nicht gesprochen werden. Vielmehr finden die Lehrveranstaltungen der University of D. im Wesentlichen zeitlich nach den Lehrveranstaltungen der E. statt. Eine wechselseitige Beeinflussung findet allenfalls im vierten Fachsemester mit den Online-Vorlesungen der Universität statt, wobei die deutschen Lehrveranstaltungen in den folgenden Semestern auch nicht auf diese Online-Vorlesungen aufbauen können, da nach dem vierten Semester überhaupt keine Lehrveranstaltungen der E. mehr stattfinden. 40 Ebenfalls vorliegend nicht entscheidungserheblich, aber generell fraglich ist, ob es sich bei dem „Bachelor Plus“-Programm um eine förderfähige binationale Kooperation im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt, denn die historische Auslegung streitet dafür, dass – trotz der neutralen Verwendung des Begriffs „Ausbildungsstätte“ – Ziel und Zweck der Norm die Förderung der internationalen Zusammenarbeit von Hochschulen, also Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG war, denn nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollte entscheidend für die Förderungsfähigkeit binationaler Kooperationen die konzeptionelle Ausgestaltung der aufeinander bezogenen Studienabschnitte zu einem einheitlichen Studiengang sein, 41 BT-Drs. 14/4731, S. 50. 42 wobei die Begrifflichkeit Studiengang eine Hochschulausbildung andeutet. 43 Auch im Übrigen wird, wie die Antragsgegnerin zu Recht angemerkt hat, in der Begründung zum Gesetzentwurf im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG von integrierten Studiengängen gesprochen, 44 BT-Drs. 14/4731, S. 31, 45 also einem Begriff, der zumindest im grenzüberschreitenden Verkehr regelmäßig im Zusammenhang mit einer abgestimmten Ausbildung an einer deutschen und einer ausländischen Hochschule gebraucht wird, was zumindest nahelegt, dass der Anwendungsbereich der Norm sich auf Fälle beschränken sollte, bei denen die Ausbildungsstätte sowohl im In- als auch im Ausland unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG subsumiert werden kann. 46 3. 47 Auf die Frage, ob vorliegend ein Anordnungsgrund gegeben ist und ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht käme, kommt es mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht an. 48 4. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. 50 Rechtsmittelbelehrung: 51 Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 52 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 53 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 54 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 55 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 56 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.