Urteil
25 K 2195/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1001.25K2195.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des mehrstöckigen Gebäudes auf den Grundstücken G01 in N. (G.-straße 000) (jedenfalls) eine Spielhalle. Im Januar 2018 stellte die Beklagte fest, dass an der Spielhalle – nicht streitgegenständliche – Werbeanlagen mit der Aufschrift „V.“ angebracht waren. Eine Genehmigung für diese Werbeanlagen bestand nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nicht. Nachdem die Beklagte Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Werbeanlagen erhoben hatte, wandte sich die Klägerin durch E-Mail vom 25. Januar 2018 an die Beklagte, übersandte einen Entwurf einer veränderten Außengestaltung „zur Freigabe“ und bat die Beklagte um kurzfristige Mitteilung ihrer Entscheidung. Eine dieser E-Mail beigefügte Fotomontage zeigte verschiedene Werbeanlagen u.a. mit der Aufschrift „A.“. Unter dem 5. Februar 2018 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass gemäß § 16 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung vom 13. November 2012, in Kraft getreten zum 1. Dezember 2012 (AG GlüStV NRW a.F.), nur die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei. Die Beschriftung „A.“ und auch die abgebildete Weltkugel seien unzulässig. Es sei daher erforderlich, dass die Klägerin einen Antrag mit einer anderen Neubeschriftung stelle. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf, die seinerzeit vorhandenen Werbeanlagen („V.“) bis zum 28. Februar 2018 zu entfernen. In Erwiderung verwies die Klägerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2013 – 3 L 841/13 – , mit dem analysiert worden sei, ob und welche Begriffe neben dem Wort „Spielhalle“ weiterhin an einer Spielhalle angebracht werden dürften. Insbesondere solche Begriffe wie „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ seien neben der Verwendung des Begriffes „Spielhalle“ weiterhin zulässig. Hierin gliedere sich die Wortgestaltung („A.“) ein. Richtig sei, dass Begriffe wie „Casino“ oder „Spielbank“ nicht (mehr) verwendet werden dürften. Sie werde daher die Entfernung der vorhandenen Werbeanlagen kurzfristig veranlassen. Unter dem 7. März 2018 erinnerte die Beklagte an die Entfernung der seinerzeit vorhandenen Werbeanlagen („V.“). Hinsichtlich der angetragenen Neugestaltung liege ihr bisher kein Antrag auf Genehmigung einer Werbeanlage vor. Bei dem Schreiben vom 5. Februar 2018 handele es sich lediglich um ein Informationsschreiben bezüglich einer Anfrage über die Genehmigungsfähigkeit. Sollte die Klägerin einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, sei es erforderlich, dass vorher ein entsprechender Bauantrag gestellt werde. Nachdem die Beklagte daraufhin am 5. April 2018 eine Beseitigungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der seinerzeit vorhandenen Werbeanlagen („V.“) erlassen hatte, wurden diese entfernt. Am 16. April 2018 übersandte die Klägerin einen teilweise ausgefüllten Vordruck „Anlage I/4 zu VV BauPrüfVO“. Beigefügt war erneut lediglich eine Fotomontage. Mit – hier nicht streitgegenständlichem – Bescheid vom 20. April 2018 lehnte die Beklagte den seinerzeit als Bauantrag ausgelegten Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Vorhaben stehe § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW (a.F.) entgegen. Hiernach dürfe von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung dürfe kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden, d.h. verfassungsrechtlich zulässige Werbung dürfe nur den Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot hinlenken, aber nicht auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs abzielen. Werbung dürfe die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren. Sie dürfe nicht zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen, sie dürfe aber über die Existenz der Produkte informieren. Gemessen daran dränge sich durch die Abbildung einer Weltkugel in der gebotenen Zusammenschau mit den geplanten Schriftzügen für den durchschnittlichen Betrachter die Deutung auf, die Spielhalle der Klägerin umfasse ein ebenso umfangreiches Glücksspielangebot wie die großen staatlichen Spielbanken überall auf der Welt. Auch wenn den Kunden ganz überwiegend bewusst sein werde, dass sie sich in einer Spielhalle befänden, ändere dies nichts an der zusätzlichen Werbewirkung der beantragten Gestaltung, die ein irgendwie besonderes Spielangebot verheiße. Zudem sei die geplante Werbeanlage wegen der Größe der Schilder, der Großbuchstaben und der auffälligen Weltkugel im Vorbeigehen an der im Übrigen unscheinbaren Hausfassade leicht wahrnehmbar und deshalb geeignet, das Interesse des Betrachters zu wecken und ihre suggestive Wirkung zu entfalten. Damit sei die geplante Werbeanlage der Spielhalle auf Blickfang ausgerichtet. Sie habe insgesamt eine besonders auffällige Gestaltung, von der für bisher unentschlossene Passanten ein übermäßiger, werblicher Anreiz zur aktiven Teilnahme am Glücksspiel ausgehe. Weiterhin verstoße die Werbeanlage gegen § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW (a.F.). Danach sei als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Aus dieser eindeutigen Vorgabe ergebe sich zugleich, dass das Führen anderer Bezeichnungen und damit auch des Namens A. untersagt sei. Es reiche gerade nicht aus, dass auch der Begriff „Spielhalle“ verwendet werde, wie hier in deutlich kleinerem Format geschehen solle. Der Gesetzgeber habe damit verfassungsrechtlich zulässig eine Regelung geschaffen, nach der gerade nicht in jedem Einzelfall Feststellungen getroffen würden, ob von der Verwendung anderer Begriffe bei der Außenwerbung an Spielhallengebäuden eine Irreführung und ein übermäßiger Werbeanreiz ausgehe, denn dadurch werde suggeriert, die üblichen Beschränkungen für Spielhallen gälten hier nicht. Daher dürfe entsprechend missverständlichen Bezeichnungen aus Gründen des Spielerschutzes und der Suchtprävention entgegengetreten werden. Durch die Verwendung des Begriffs „A.“ sollten positive Assoziationen geweckt werden, die ein irgendwie besonderes Spielangebot suggerierten und die Neugier weckten, wie dieses genau beschaffen sei. Damit ziele die Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit einer Spielhalle auf die Förderung des natürlichen Spieltriebes ab und gehe über die zulässige bloße Information über das vorhandene Angebot hinaus. Insbesondere entstehe der Eindruck, man könne in der Spielhalle ebenso gut und umfangreich Glücksspiel betreiben wie in staatlichen Spielbanken überall auf der Welt. Mit – ebenfalls nicht streitgegenständlicher – Ordnungsverfügung vom 30. April 2018 forderte die Beklagte die Klägerin auf, zwischenzeitlich angebrachte Werbeanlagen mit der Aufschrift „A.“ bis zum 15. Mai 2018 zu entfernen, ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Diese Ordnungsverfügung wurde bestandskräftig. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 20. April 2018 erhob die Klägerin in der Folge Klage (25 K 4539/18). Mit – rechtskräftigem – Urteil vom 26. Juni 2020 wurde die seinerzeitige Klage abgewiesen. Am 25. Februar 2021 stellte die Klägerin erneut einen Bauantrag für die Errichtung von Werbeanlagen an der Front ihrer Spielhalle. Hierzu zählen auch zwei Längsbanner oberhalb des Eingangsbereiches, einer mit der Aufschrift „SPIELHALLE“ und einer mit der Aufschrift „A.“, welche jeweils von einer Weltkugel „unterbrochen“ sind. Wegen der genauen Ausgestaltung wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Mit Bescheid vom 5. März 2021 lehnte die Beklagte diesen Bauantrag (ebenfalls) ab. Zur Begründung wiederholte sie diejenigen Erwägungen, welche sie bereits der Ablehnung mit Bescheid vom 20. April 2018 zugrunde gelegt hatte. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 1. April 2021 die hiesige Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Gestaltung der Werbeanlage sei als Anlage zum Bauantrag genau definiert. Es finde sich dort der Begriff „Spielhalle“, was zweifelsfrei den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dieser Begriff finde sich auch noch auf der Eingangstür sowie in der Mitte der Werbeanlage unterhalb der zwei Weltkugeln. Dann seien insgesamt sechs Weltkugeln ersichtlich, vier in der Werbeanlage, zwei auf der Türe. Diese Weltkugeln seien unverfänglich, da hiermit keine Aussage getroffen werde. Streitthema könne daher nur die Bezeichnung „A.“ sein. Die Rechtsprechung habe sich zwischenzeitlich dahingehend festgelegt, dass neben dem Begriff „Spielhalle“ auch weitere Bezeichnungen im Zusammenhang mit der Bewerbung eines solchen Standortes möglich seien. Das Urteil des Gerichts im Verfahren 25 K 4539/18 biete hierfür entsprechende Anhaltspunkte. Die verpflichtende Bezeichnung als „Spielhalle“ sei vom Gesetzgeber deshalb gewählt worden, um den Begriff des Casinos zu vermeiden. Die zuständige Gewerbekammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf habe aber mehrfach entschieden, dass Begrifflichkeiten wie „K.“, „C.“ und vieles mehr zulässig seien. Hieran angelehnt sei zunächst einmal festzuhalten, dass „K.“ und „A.“ sich nicht wirklich in ihrer Begrifflichkeit unterschieden. Dies gelte umso mehr, als von beiden Begrifflichkeiten kein zusätzlicher Anreiz zum Spiel gesetzt werde. Empirische Studien zu der Frage, welche Begrifflichkeit welchen Anreiz setze, gebe es nicht. Daher sei bei der Bewertung absolute Zurückhaltung geboten. Wenn nicht erforscht sei, welche Wirkung eine solche Begrifflichkeit habe, dann könne und dürfe man nicht hingehen und eine beliebige Grenze für den Anreizcharakter festsetzen. „A.“ sei ein nichts sagender Begriff, der allein dazu angetan sei, diesen Spielhallenbetrieb von anderen Spielhallenbetrieben mit anderen Bezeichnungen abzugrenzen. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass der Begriff „Casino“, der bei Inkrafttreten des ersten Glücksspielstaatsvertrages ausufernd verwendet worden sei, nicht mehr habe genutzt werden können. Alle anderen Bezeichnungen seien aber zulässig. Es sei weiter zu bedenken, dass die Werbeanlage keinerlei Symbole wiedergebe, die in irgendeiner Form mit dem Spielangebot irgendetwas gemein hätten. Es würden keine Geldspielgeräte, keine Münzen, nichts in dieser Form wiedergegeben, es werde also bewusst auf Werbung verzichtet, die möglichen Anreizcharakter – vielleicht – haben könnte. Allein an der Begrifflichkeit werde man die Versagung der beantragten Genehmigung nicht festmachen können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 04.03.2021 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage am Objekt G.-Str. 000 in N. gemäß dem Bauantrag vom 19.02.2021 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren sowie des Verfahrens 25 K 4539/18 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen an (einer) von ihr betriebenen Spielhalle(n) mit dem Schriftzug „A.“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben verstößt gegen die Vorgaben des § 16 Abs. 8 AG GlüStV NRW in der Fassung vom 23. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Juli 2021 (AG GlüStV NRW n.F.); maßgeblich ist vorliegend die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Gesetzesfassung, insbesondere sind abweichende Überleitungsvorschriften nicht ersichtlich. Im Übrigen entspricht der – nunmehr allein maßgebliche – § 16 Abs. 8 AG GlüStV NRW n.F. im Wortlaut der bis zur Novellierung in § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW a.F. enthaltenen Regelung. Hiernach ist als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Zur Vorgängerfassung des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ausgeführt: „Es reicht nach § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW gerade nicht aus, dass auch der Begriff „Spielhalle“ verwendet wird. Lediglich dieser Begriff darf herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat damit verfassungsrechtlich zulässig eine abstrakte Regelung geschaffen, nach der gerade nicht in jedem Einzelfall Feststellungen darüber getroffen werden, ob von der Verwendung insbesondere des Begriffs „Casino“ bei der Außenwerbung an einem Spielhallengebäude eine Irreführung und ein übermäßiger Werbeanreiz ausgeht.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2015, 4 B 822/15, juris (Rn. 42). Eine eindeutige und zweifelsfreie Qualifizierung der Glücksspieleinrichtung als „Spielhalle“ ist „zur Verhinderung irreführender und attraktivitätssteigernder Werbung“ zu fordern. Vgl. OVG NRW, a.a.O. (Rn. 35, m.w.N.). Die Werbung darf – so das Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung auch mit Blick auf § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW a.F. weiter – auch die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen nur zum legalen Angebot hinlenken, sie aber nicht durch attraktive Begrifflichkeiten zur aktiven Teilnahme am Spiel zusätzlich anregen. OVG NRW, a.a.O. (Rn. 42). Zur Begrifflichkeit „A.“ und dem hierin erkannten Verstoß gegen § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW a.F. hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2020 – 25 K 4539/18 – ausgeführt: „Diese Vorgaben wahren die Werbeanlagen der Klägerin mit dem Schriftzug „A.“ nicht. Wie der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, genügt es zunächst nicht, zusätzlich den Begriff der „Spielhalle“ zu verwenden. Der Schriftzug „A.“ beinhaltet den Begriff „Entertainment“ als ‑ im deutschen Sprachraum auch entsprechend geläufige – Übersetzung des Wortes „Unterhaltung“. Hierdurch unterscheidet sich die von der Klägerin angestrebte Bezeichnung im Werbeschriftzug von denjenigen, welche nach der Rechtsprechung der für das Glücksspielrecht zuständigen Kammer des VG Düsseldorf mit den Vorgaben des § 16 Abs. 4, 5 AG GlüStV NRW vereinbar und mithin als zusätzliche Bezeichnungen zulässig sind (z. B. „PLAYHOUSE“, „Play&Win“, „Games“, „Internet“). Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2013, 3 L 841/13, juris. Mit diesen Begriffen werden – anders als mit der streitgegenständlichen – im Wesentlichen Übersetzungen des Spiels (Game) bzw. des Spielens (play) genutzt, mithin Wortbestandteile des Begriffs „Spielhalle“. „Unterhaltung“ erfährt der Nutzer hingegen durch vielfältigste Angebote, die keinen Bezug zu einer Spielhalle haben müssen. Der Verweis auf angepriesene „Unterhaltung“ wirkt auf einen Passanten attraktiv, so dass zu befürchten steht, dass hierdurch insbesondere auch ein zusätzlicher Anreiz zum Spiel gesetzt wird. Insoweit wirkt die Bezeichnung „A.“ auch verharmlosend und gewährleistet keinen ausreichend verlässlichen Rückschluss auf die tatsächliche Art des Gewerbes. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2013, 3 L 841/13, juris (Rn. 4), zur Unzulässigkeit des Begriffs „Freizeitcenter“.“ An diesen Erwägungen hält die Einzelrichterin auch im Hinblick auf § 16 Abs. 8 AG GlüStV NRW n.F. und unter weiterer Berücksichtigung auch des Vorbringens der Klägerin im hiesigen Klageverfahren fest. Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber die Vorgaben des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW a.F. verändern, sie insbesondere erleichtern wollte, finden sich auch in den Gesetzesmaterialien nicht. Vgl. Drs. 17/12978, S: 89: „Die Absätze 8 und 9 entsprechen den bisherigen Absätzen 5 und 6 (…).“ Vielmehr wurde die Vorschrift wortlautgleich fortgeführt, eine umkehrende Regelung, wie sie dem Verständnis der Klägerin entsprechend könnte („alle Bezeichnungen außer ʹCasinoʹ“), wurde nicht geschaffen. Wie vorstehend zitiert, hat auch das OVG NRW – zu § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW a.F. – angenommen, dass nicht lediglich verboten werden sollte, den Begriff des Casinos als Bezeichnung zu verwenden („insbesondere des Begriffs „Casino“, Beschluss vom 15. Oktober 2015, a.a.O. (Rn. 42)). Die Vorschrift des bis zum 30. Juni 2021 geltenden § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW a.F. wurde nicht fortgeführt. Angesichts des dargelegten Verstoßes gegen § 16 Abs. 8 AG GlüStV NRW n.F. bedarf es vorliegend keiner weiteren Betrachtung, inwiefern auch ein etwaiger zusätzlicher Verstoß gegen die Vorgaben zur zulässigen Werbung nach § 5 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStVtr NW 2021) einer Erteilung einer Baugenehmigung entgegengehalten werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.